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Jüdische Rundschau · 1922-10-06 · Heft 78-79 (6.10.1922) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVII (1922)
Issue
Heft 78-79 (6.10.1922)
Date
1922-10-06
Page
– (sequence 6)
Language
German
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r Seite 520 JUEDISCIiE RUNDSCHAU Nr, 9ד 8ל I ^r* Anhang zur Pa!äs tlna verord nung. Datum der Umfang der Bestimmung Annullierung Annullierte Bestimmung 9. Dezember 1917. Zur Ganze, 30. MSrz 1918, Zur Gänze. 4. April 1918, , Zur Gänze. 11. Mal 1918. .r ,j Zur Gänze. 1 '■ i 20. Juli 1918.?! Zur Ganze. 17. November 1918. Zur Gänze. 26. Februar 1919. ZurOänze. (1.) Kundin,'u־l>nnfr des Ober• konnnaiKlicreiKleil über die Erklärung des Kriegsrechtes . (2) Kundmachung des Oberkommandierenden beireffciad das Verhältnis der Bürger zu den Militärhelidrden. (3.) Oelfentliche Ankündigung dos Miiitärgouvcrneurs ras Jerusalem betreffend Bald{- transa kt ioneil .... (4.) Ocffcntlichc Ankündigung des Vcrwaltungschels be- (reifend Besitz \־on RecierungseigcMum . . . (5.) q eflentliclie Ankündigung des Vcnvaltiingsehefi bctreffend Besitz von Patrouenkisten. (6.) Kundmachung des Oberkommandierenden beireflernt Sicherheitsmaßnahmen fr) Bekanntmachung des stellvertretenden Verwaltung*- chefs betreffend Sicherheitsmaßnahmen . , . B. Die ״Verordnung über die Wahlen zum Gesetzgebenden Rat von Palästina von 1922“ (Wahlordnung) Am Hofe za Bncklngliam Palace am zehnten Tage des Monats August 1922. Anwesend: Des Königs erhabene Majestät Lordkämmerer, Lord Stamfordham, Herr Sekretär S h o r 11, Herr McCurdy. In Anbetracht dessen, daß die Palästlna-Verordnung von 1922 die Schaffung eines Gesetzgebenden Rates in Palästina und die Wahl eines Teiles der Mitglieder dieses Rates vorsieht und es notwendig ist, das System der Wahl dieser Mitglieder vorzuschreiben; und daß Seine Majestät durch Vertrag, Kapitulation, Gewohnheit, Duldung oder sonstige rechtliche Mittel Macht und Rechtsprechung innerhalb Palästinas besitzt: daher geruht Seine Majestät auf Grund und in Ausübung der Ihm in dieser Beziehung durch das Gesetz vom "Jahre 1890 über die Jurisdiktion im Auslände oder sonstwie übertragenen Vollmachten gemäß und mit der Empfehlung Seines Kabinettsrates anzuordnen, und somit ist angeordnet, wie folgt: TiteL 1. Diese Verordnung ist ats Verordnung über die Wahl tum Gesetzgebenden Rat von Palästina von 1922 zu zitieren. ,Begriffsbestimmung. י 2. ln dieser Verordnung bedeutet, wenn die gegenteilige Absicht nicht ausdrücklich fcstgcstellt ist, ״Staatssekretär“ einen von Seiner Majestät Oberstaats- Sekretären, ״Wählerliste״ oder ״Liste״ die in Gemäßheit dieser Ver- Ordnung vorbereitete Liste denenigen Personen, die bei der Wahl eines Mitgliedes des Gesetzgebenden Rates stimmberechtigt sind. ״Mitglied“ ein Mitglied des Gesetzgebenden Rates. ״Kreis“ einen der Verwaltungsbezirke, in welche Palästina durch den Oberkommissär geteilt werden kann. Für die Zwecke dieser Verordnung und bis zur Einführung einer Kabinettsverordnung, welche die palästinensische Staatsbürgerschaft regelt, sollen die folgenden Personen als palästinensische Bürger erachtet werden: a) Türkische Untertanen, die zur Zeit der Inkraftsetzung dieser Verordnung dauernd auf dem Gebiet von Palästina wohnen. b) Alle Personen von anderer als türkischer Staatsangchörigkeit, die zum genannten Zeitpunkt dauernd auf dem Gebiete von Palästina wohnen und innerhalb von zwei Kalendcrmonatcn vom genannten Zeitpunkt an in derjenigen Form und vor denjenigen Beamten, wie der Oberkommissär vorschreiben wird, sich um die palästinensische Staatsbürger- Schaft bewerben. Wahlsystem. 3. Die Wahl der Mitglieder soll durch einen ersten und einen zweiten Wahlgang erfolgen. Der erste Wahlgang soll in der nach den folgenden Bestimmungen vor sich gehenden Wahl von Wahlmännerii durch die Wähler und der zweite Wahlgang soll in der Wahl von Mitgliedern durch Wahlmännerkollcgicn bestehen. Passives Wahlrecht 4. Jeder männliche palästinensische Bürger im Alter von mehr als 25 Jahren soll berechtigt sein, im erstcnTWahlgang zu stimmen, wofern er nicht eine Person ist, watche: a) Ihre bürgerlichen Rechte verloren hat bl Den Anspruch erhebt, unter fremdem Schutz zu stehen. ci Sich bankrott erklärt hat und nicht freigesprochen wurde. d) Durch einen zuständigen Gerichtshof unter Verbot gestellt und nicht freigegeben wurde. e) Zu Gefängnis von mehr als einem Jahr verurteilt und für das Verbrechen, wegen dessen er verurteilt wurde, keine Befreiung von den Straffolgen erhalten hat. Festsetzung der Wahlbezirke. 5. Für den Zweck des ersten Wahlgangs (der Urwahlcn, Prima ry clcctions) soll jeder Kreis in Wahlbezirke geteilt und die Wähler innerhalb dieser Bezirke sollen berechtigt sein, eine in der folgenden Art fcsizustellendc Zahl von Wahlmänncrn (Secondary electors) zu wählen. Der Kreisgouverncur soll im Einvernehmen mit den Präsidenten aller Stadträte oder Gemeinderäte im Kreise und den Mukhtars der Dörfer diese Wahlbezirke bestimmen, wobei er soweit als möglich Rücksicht auf die religiöse Gemeinschaft nehmen soll, ■welcher die Wähler angehören, und soll die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu ■wählenden Wahlmänner auf der Grundlage bestimmen, daß je 200 Urwähler einen Wahlmann wählen Bollen; vorausgesetzt, daß ein Dorf oder Stadtviertel, wenn es zwischen 150 und 200 Urwähler zählt, berechtigt sein soll, für einen Wahlmann zu stimmen; wenn es zwischen 35Q und 400 Urwähler zählt, soll es berechtigt sein, für zwei Wahlinä 111tcr zu stimmen, lind derselbe Grundsatz soll aufrechterhalten werden, wo die Zahl der Urwälder 400 übersteigt. 6. Die Grenzen jedes Wahlbezirkes und die Zahl ucr Urwähler In diesem Bezirke sollen im Kroi» veröffentlicht werden. Aufstellung der Wählerlisten. 7. Der Oberkommiss,:ir soll für jeden Kreis einen oder mehrere Listenbeamte bestellen, welche eine Wählerliste für die Urwahlcn vorbcrciteu sollen; ferner einen Ko 11 trollbeamten, welcher die im folgenden vorgcschricbencn Obliegenheiten haben soll. Der Listonbcumte kann den Prüsideuten irgendeines Stadt- oder Gcmcimkratcs im Kreise,' die Mukhtars der Dörfer und Stadtviertel, sowie die Oberhäupter der religiösen Gemeinden zur Mithilfe bei Vorbercitung der Liste aufrufen. Die Liste soll nach den Dörfern oder Stadtvierteln, in welchen die Wälder wohnen, geordnet und die Namen der Wähler innerhalb jedes Dorfes oder Stadtviertels sollen fortlaufend numeriert und alnhabeiisph geordnet sein, Die Liste soll enthaften: , 1 a) Den vollen Namen jedes Wühlers, b) Den Beruf oder die Beschädigung des Wählers. ,; c) Seine Wohnung. Der Oberkommissär kann durch Kundmachung Anordnungen betreffend die Vorbereitung der Liste in jeder anderen Beziehung sowie ihre Veröffentlichung in den Kreisen erlassen und von Zeit zu Zeit für eine Revision der Liste Sorge tragen. Für die Zwecke des ersten oder zweiten Wahlgangs soll niemand berechtigt sein, mehr als eine Stimme abzugeben und kein Wähler soll bei den Urwahlcn eine Stimme in mehr als einem Wahlbezirk abgeben. Auflegung der Liste. 8. ——— (1.) Sobald die Liste für jeden Kreis oder Bezirk vollständig ist, soll sic der Listcnbcamte dem Kontrollbcamten überreichen, welcher sic nicht später als 14 Tage nach Erhalt der Liste veröffentlichen soll, indem er veranlaßt, da(! an einem zugänglichen Orte in jedem Dorf und Stadtviertel innerhalb des Kreises eine Abschrift derjenigen Teile der Liste aufgelegt werde, welche die Namen von in diesem Dorf und Stadtviertel wohnhaften Personen enthalten, zusamtnen mit einer Bekanntmachung, welche festsetzt, welcher Zeitpunkt und Ort für die Revision und endgültige Regelung der Liste für den Kreis bestimmt ist, und alle wahlbercchtigten Personen, deren Namen nicht in der Liste enthalten sind, sowie alle Personen, welche gegen die Aufnahme des Namens irgendeines Wählers Einwendungen zu erheben haben, auffordert, zu erscheinen und zum festgesetzten Zeitpunkt und Ort diesen Anspruch bzvv. Einwaud geltend zu machen. (Z) Jeder solche Auszug aus der Liste und jede solche Bekanntmachung soll nicht weniger als 14 Tage vor der für die Revision der Liste festgesetzten Zeit aufgelegt bleiben. 1 Revision der Liste 9. <1) י־־.) Der Kontrollbenmtc soll die Wählerliste revidicrcn und gegen seine Entscheidung soll eine Berufung an den Kreisgerichtshof zulässig sein. (2.) Alle Personen, weiche Ansprüche oder Einwände erhebe», sowie alle diejenigen Personen, gegen deren Namen Einwände erhoben sind, können■ in Person oder durch einen Vertreter oder Anwalt vor dem Kontrollbcamten erscheinen und mit Bezug auf jeden solchen Anspruch oder Ein wand Beweise erbringen und vorlegen. (3.) Der Listenbeamte für jedes Dorf oder Stadtviertel soll bei der Revision anwesend sein und kann gleichfalls Beweise erbringen und vorlcgcn. (4.) Die revidierte Wählerliste für jeden Kreis 8011 im Amte des Kreisgouverneurs aufbewahrt werden und zu jeder üblichen Zeit für die Einsichtnahme zugänglich sein. Passives Wahlrecht für die Urwahlen. 10. Als Wahlmaiin kann jede Person gewählt werden, wofern sie ja der Liste der Urwähler für den Kreis verzeichnet ist .Wahlordnung, 11. Der Oberkommissär kann durch Kundmachung die Bestellung und die Obliegenheiten der Beamten vorschcn, welche Wahlberichte über die Urwahlcn zu erstatten haben, die Festsetzung von Zeit und Ort für die Abhaltung der Wahlen, die Art, in welcher die Wahlen durchgeführt und die Stimmen, falls erforderlich, abgenommen werden sollen, die Art, auf welche die Stimmen abgegeben und das Ergebnis fcstgcstellt werden soll, endlich für alle anderen Angelegenheiten, die für die ordnungsmäßige und unparteiische Durchführung der .Wahlen notwendig sind. Wahlkollcglcn, 12. Die Wahlmänncr sollen in zwölf Wahlkollegien nach der religiösen Gemeinschaft, der sic angehören, zusammen• gefaßt werden; das heißt, daß besondere Wahlkollegicn für Mohammedaner, Christen und Juden bestehen sollen. Wahlmiimier, welche nicht der mohammedanischen, christlichen oder jüdischen Gemeinschaft angchören, sollen sich für irgendein Wahlmämverkoliegium in ihrem Bezirk entscheiden. Die Zahl der jeder religiösen Gemeinschaft zustehenden Kollegien soll durch den Oberkoniniissär mit Rücksicht auf die Zahl der den verschiedenen Gemeinschaften Angehörigen Walilmänacr bestimmt werden, vorausgesetzt, daß nicht weniger als zwei christliche und zwei jüdische Kollegien vorhanden sein sollen. Jedes Wahimämicrkollcghtm soll ein Mitglied wählen. Der Obcrkomniissär soll durch Kundmachung die Wahhnänncr den verschiedenen Kollegien mit Rücksicht auf die Bezirke, welche sie vertreten, zuweisen. . Zweiter Mahlgang. 13. Der Gberkomtnissär soll durch Bekanntmachung Im Amtsblatt einen Tag festsetzen, an welchem die Wahlmännerkollegicrt zum Zwecke der Wahl von Mitgliedern des Gesetzgebenden Rates zusammentreten sollen. Die Wahl soll in der Weise durchgeführt werden, wie es durch Kundmachung des Überkommissärs vorgeschricbcn wird. Kandidlernng von Mitgliedern. 14. Niemand soll als Mitglied wählbar sein, welcher nicht von zwei rechtmäßig qualiiizicrten Wahlmänncrn, welche der religiösen Gemeinschaft, für welche der Kandidat aufgestellt wird, angchören, als Proponent (Proposer) und Mitpropouent (Secondcr), sowie von acht weiteren rechtmäßig qualifizierten Wahhnanncra dieser Gemeinschaft, welche seiner Nominierung zustimmen, nominiert wird. Die Nominierung soll schriftlich erfolgen und soll zu dein für die ,Wahl festgesetzten Zeitpunkt durch den Kandidaten selbst oder durch seinen Proponenten oder Mitproponenten dem mit dem Wahlbericht betrauten Beamten übergeben werden. Passives Wahlrecht 15. Jeder männliche palästinensische Bürger, der sein 30. Jahr vollendet hat, soll als Mitglied wählbar sein, wofern er nicht a) Den Anspruch erhebt, unter fremdem Schutz zu stehen. b) Sich bankrott erklärt hat und nicht freigesprochen wurde. c) Durch einen zuständigen Gerichtshof unter Verbot gestellt und nicht freigegeben wurde. d) Seine bürgerlichen Rechte verloren hat. e) Zu Gefängnis von mehr als einem Jahre verurteilt ״ Wir das Verbrechen, wegen dessen er verurteilt wu ק keine Befreiung von den Stralfolgcu erhalten hat f) Irgendein lie/aliller Amt unter der palastuiemUrU Regierung innelint. Ch<: g) Ein direktes oder indirektes pekuniäres Interesse jrjr einer Vereinbarung mit dein Staatsdienst von pa|j'n; hat, ausgenommen als ein Mitglied und iti Ge1nf'i'11Scj,1". mit anderen Mitgliedern einer aus mehr als 23 Person* ‘ I s-liulc bestehenden eingetragenen Gesellschaft. n!N: 'Nr-iitet 16. Jede Person, die sieh in Zusammenhang mit ״־ * ersten und zweiten Wahlgang zur Wahl eines Mirnii. Wir '»chsisch .. .. eines Mit״ des Gesetzgebenden Rates einer HamHimg schuldig n!aü-V die gemäß der Definition des englischen Gesetzes über fslm und gesetzwidrige Akte bei f'arlamcntswahlen ein und gesetzwidriger Akt ist, soll nach Beweis durch den ־ ständigen Gerichtshof zu den durch dieses Gesetz' gesehenen Strafen und Rechtsvcrlusten verurteilt wer, insofern cs die Verhältnisse Palästinas und seiner Einwoh gestatten. Ma n da ts verzieht 17. — (1.) Jedes gewählte Mitglied des Gesctz״ebe>1H Rates kann durch srhrihüche mit seiner Unterschrift scheue und an dm Ohcrkommissär gerichtete Mitteilung ״ג' sein Mandat verzichten und mit dem Empfang dieser V zichtcrkkirung soll das Mandat dieses Mitgliedes frei werd^ ry.; v«. len, ntr Vorausgesetzt, daß kein Mitglied ohne Gctichmigun״ h! I Gesetzgebenden Rates auf sein Mandat verzichten soll’501a־״>* * ein Verfahren mit Bezug auf seine Wald anhängig Rt *״ס,' j in diesem Verfahren behauptet wird, daß bei' dieser W י irgendwelche falschen oder gesetzwidrigen Akte sh.i < gefunden hätten, oder wenn irgendein Verfahren mit Bern * auf sein Verhalten im Rate oder als Mitglied des Ra•« * in Vorbereitung oder anhängig ist. '5 trete im Amtsblatt cinbcrufen werden und ein Mitglied an sein1 ״ Stelle wählen. Erledigung von Mandaten. 18. Wenn ein Mitglied des Gesetzgebenden Rates — a) den Sitzungen des Gesetzgebenden Rates für die Dauer von drei Kalendcrmonatcn während einer Session, außer in. folge von Krankheit, ohne Urlaub des Rates fcrnhleiht; oder b) einen Treu-, Gehorsam- oder Unterfaneneid oder eine ebensolche Erklärung oder Anerkennung irgendeinem fremden Staate gegenüber ahgibt; oder c) irgendeinen Akt vollzieht, an ihm tcilnimmmt oder ihn gutheißt, wodurch es Untertan oder Bürger eines sofehta Staates würden kann; oder d) einem der im Artikel 15 erwähnten Hindernisse d« Wählbarkeit unterliegt, soll der Oberkommissär sein Mandat als erledigt erklären und veranlassen, daß auf die im vorhergehenden Artikel vorgezeichnete Art eine Wahl Vorgenommen wird, um das erledigte Mandat zu besetzen. Voraasgesetzt, daß, wenn das Mitglied mit Zustimmung des Rates für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten von Palästina abwesend ist, der Oberkommissär eine angemessen qualifizierte Person be. zeichnen kann, die während seiner Abwesenheit als Mitglied fungiert Abänderung dieser Verordnung. 19. Der Oberkommissär kann durch Kundmachung litt Amtsblatt zu irgendeiner Zeit innerhalb eines Jahres vctti Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und voraus• gesetzt, daß er die Zustimmung des Staatssekretäre erhalten hat, irgendwelche Bestimmungen dieser Verordnung ab ändern, aufheben oder ergänzen, um die Zwecke derselben durchzuführen, und auch alle sonstigen Vorkehrungen treffen, die nötig sind, um die Bestimmungen derselben in Wirb samkeit zu setzen. Beduinenbezirke. 20. ln dem Bezirk von Bccrscheba und in jedem andern! Bezirk, der durch Kundmachung als Beduinenbezirk erklärt wird, kann der Oberkommissär diejenigen anderen Maßnahmen für die Durchführung der Urwahlcn treffen, die er für richtig hält Vorausgesetzt, daß die Zahl der Wahlmänner für irgendeinen solchen Bezirk die gleiche sein soll, als wenn die Wahl nach den Bestimmungen dieser Verordnunj durchgeführt worden wäre. Inkrafttreten der Verordnung. 21. Diese Verordnung soll an einem Tage in Kraft tretet, der von dem Ohcrkommissär durch Kundmachung im Amtsblatt festgesetzt wirdj und soll die erste Wahl der Mitglieder des Gesetzgebenden Rates regeln. Hiernach soll der genannte Rat das Recht haben, irgendeinen Erlaß oder Erlässe anzunchmcn, welche die Bestimmungen dieser Verordnung berichtigen oder ersetzen, jedoch unbeschadet der Bestimmun■ gen dieses Erlasses oder dieser Erlässe soll diese Verordnung weiterhin in Kraft bleiben. Almeric Fitzroy.; (In der nächsten Nummer werden wir den 3. Teil: Instruktion an den High Commission«• veröffentlichen.) U״' 1 erhoben. \v | ש ,t und י I ord nut | Fici״״ | nicht | fertizu Drei Staa stral gegf Kult fest! Der iorrufen Zur Frage des Bürgerrechts Jerusalem (J.C. R.). Bald nachdem das Dekret der palästinensischen Regierung, daß allen Einwohnern des Landes, die binnen zwei Monaten ein Gesuch einreichen, das Bürgerrecht in Palästina zuerkannt werden soll, »in Auslande bekannt wurde, hat sich eine große Anzahl Juden, die zwar äugenblicklich im Auslande wohnen, die aber Grundeigentum in Palästina haben und hierher zu über• siedeln beabsichtigen, zusnmrnc״gesch!ossen und sich an die Regierung mit der Bitte gewandt, ihnen das palästincnsische Bürgerrecht zu verleihen, obwohl ihnen die Möglichkeit fehlt, binnen zwei Monaten in Palästina zu sein. Innerhalb der palästinensischen Regierung wild jetzt diese Frage erörtert, uni man erwartet in tkn nächsten Tagen eine diesbezügliche offizielle Verlautbarung. Die Greine ton Transjordanien London (J.C.B.) Die zionistische Exekutive hat von ihrem Mitglicde Leo M 01 z k i n aus Genf eine Depcsdic erhalten, in der dieser die Mitteilung macht, daß Lord Balfour in einer öffentlichen Sitzung des Völkerbundsrates den Art 25 des Palästina-Mandates zur Sprache gebracht hat. Bekanntlich besagt Art. 25, daß die Mandatsbestiinmungen bezüglich des jüdisch-nationalen Heimes für das Gebiet von ,Transjordanien keine Geltung haben. Es wurde nun bc״ schlossen, daß als Grenze von Transjordanien gende Linie anzuschen sei: zwei Meilen westlieh von Accaba bis zum Zentrum von Wadi Araba und von hier das Ufer des Toten Meeres und des Jordan entlang bis zur Mündung des Flusses Yarmuk. ״eradezt Der , :•,wand Oberreals ‘»011 eine ■;:ich da Tufgefunt; erst rech . rächte n •., u ent ' Staatsanv dis Vers! Zusam Esse.' D , Glauben■ minister nicht sei erhielt d Zuschrift Horn in Walter 8׳ wird, da Königsbt llcri vom 30.; l: der die ״»i.. hatte 1 י‘ zeichn macht,!: Zukun 1 aber ׳ , Dinge; 1 politis; schalt norme;! immer( Vcrwi Engla: '1, zu in; , h.Jtr.i• der ü; leicht :i Maße r Sie 11 politil cs ni den A״ tigen :j zu er] ' faktis! Arabtך zu st jonct1; 1 für d ' den <׳ Schaf׳. oben Mai,; mit de: Politik ׳; lassung ' Dr. Nc; nistiscli . des cn m seh 1 einiger wir h;1, periaii? des Kc ■ mit de Stätte kann j ■ kratioc, Wert; eine s Dcnun', B. C.-V.- seinen vor a! die I:; dar, , Rubin. eine Hub der;' naher halt. Du! /

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