Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 78-79 (6.10.1922)
- Date
- 1922-10-06
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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0 ל1 8t der fn Ke. sein. ג die ft it Oe, i!1 er.! dt! k 501) Weil* «Wen,1 Ober. ו und!deren' noch' ' >11 rer chrift•' inliän- Juris, ז sonenlum bis 65 fangediese!!mein• nimm,!r Be• Messe mime!• . Ver- Jgung nacht- *onen: I ö f c. sollen ׳n in über! ao»! ungen lämlig urigen1 emfccr me da» hierzu I9.«1111gj ugun• liehen n den‘ 11äs3;g 1 Oe!•' it von Tcsia• rtmiie «an ge» t der ssttng ji0-.cn iclit*.' 1 (U■ 1 VOtl Testa•' vrmic ange». r de« Ver» r reli• liclicn seftaft tcifeil kann! von aften, eklier rhebt,!eilen liclien n l>e־ tauig cn tliirclf voll*!istliis'-ö 8 für Ver- Inn״)? Je [etil 1 1te«4 ״t deäj Sriger schert ropäR tdaM Kr, 78/70 (3) Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft ver- (fcn imd keine andere Staat;bürgcrschaft erworben haben, Der Ausdruck ״Untertan״ oder ״Angehörige״ soll Gesell• .]!alten cinsclilieBrn, die unter dem Gesetz eines fremden I/!aalen konstituiert sin.!, sowie auch religiöse oder wohltätige Örperscliaflcn uni liislitut onen, die ganz oder zum grüßten peile aus Untertanen oicr Bürgern eines solchen Staates bc• <tl,CI’' Vorrechte von Ausländern. «10. Ein Ausländer, der wegen eines Vergehens angeklagt ן.(, das mit Gefängnis von mehr als 15 Tagen oder mit einer (irldstrafc von mehr nls 5 ägypt. Pfund bedroht ist, kann ,erlangen, daß sein Pall von einer britischen Behörde behandelt vtrilc. Jeder Ausländer, der durch eine palästinensische Be• 1-örde wegen eines Vergehens zu Gefängnis verurteilt wurde, ,eget» dessen er nielit fordern kann, von einer britischen r,cl1örde abgcurteilt zu weidet!, kann an den Krci'gerichtshof jtntfcn. 61. Ein Ausländer, der wegen eines Vergehens augeklagt;4, das nicht wir einer Behörde zur Verhandlung kommt, pan verlangen, daß sein Verhör während der Voruntersuchung jjrch eine britische Behörde erfolge, und daß die Frage ,einer Freilassung gegen Pfand und seiner Vorführung zur Verhandlung durch eine britische Behörde entschieden werde. Ein Dcfclil zur 1 lausraidumg hei einem Ausländer soll ,ur durch eine hritisdie Behörde erlassen werden. 62. Ein von einer Behörde vor den Kreisgeriehtshof oder dtn Schwurgcrichlshof gestellter Aaisliimlcr kann verlangen, daß der Gerichtshof eine Mehrheit brit'schcr Riclitcr enthalt«, 63. In einer Zivilsache, die in erster Instanz oder auf örund einer Berufung vor einem Krcisgcriclitshof verhandelt ccird, kam! ein Ausländer verlangen, daß mindestens ein Mitrlifd des Gerichtshofes ein britischer Richter sei. In Zivil- und graKarhen, die der Oberste Gerichtshof in seiner Eigenschaft jfs Berufungsgericht verhandelt, kann ein Ausländer verlangen, daß der Gerichtshof eine Mehrheit vor» britischen ‘Richtern enthalte. Personnistandesangelegcnhcitcn. 61. — (1.) Personalstandcsangclegcnhcitcn von nicht* Imohammedanischen Anshind« rn 90'len durch die Kreisgerichts• tüfe entschieden werden, welche das Personalrccht der bcmffenden Parteien in Ucbcrcinstinimung mit den vom Obertommifsir erlassener! Anordnungen anwenden sollen, immer vorausgesetzt, daß die Gerichtshöfe nicht zuständig sein sollen, enen Beschluß auf Ehescheidung auszusprechen, solange nicht «n Erlaß beschlossen ist, der ihnen diese Zuständigkeit überträgt. (2) Das Personalrccht so'! das Recht der Staats ׳ugchörigktit des betreffenden Ausländers sein, falls dieses Recht nicht die Anwendung des Rechtes seines Aufcnifialtsorles Vorsicht, in vcldiein Pa'lc das Iciztere anzuwenden ist. (3.) Der Krcisgcriclitshof soll bei der Behandlung von Personalstandcsangelegeiiheiten, die Ausländer betreffen, aus dem britischen Präsidenten als Einzclrichtcr bestehen. Wenn Pcrsonalstandcsangc'cRenheiten, die Ausländer betreffen, welche nicht britische Untertanen sind, zur Verhandlung stehen, kann der Präsident eien Konsul oder einen Vertreter des KonsulnIs de« betreffenden Ausländers cinladcn, als Beisitzer zum Zwecke der Beratung über das beireffende Personalrccht zu fungieren. Im Falle einer Berufung gegen ein Urteil in einem solchen Falle soll der Konsul oder Vertreter des Konsulats des bclrcffendm Ausländers berechtigt sein, als Beisitzer des Berufungs•!ericlitsliofs zu fungieren. Verweisung an geistliche Gerichtshöfe. 65, Nichts in dem vorstehenden Artikel soll so ausgelegt •erden, daß es; Ausländer verhindert, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß ihre Angelegenheiten durch die Gerichtshöfe der icllijiösen Gemeinschaft in Verhandlung gezogen werden, welche m gleichen Angelegenheiten mit Bezug auf palästincii• | slscJlc Bürger zuständig s'tiJ. Die Gerichtshöfe der religiösen Gemeinschaften mit Ausnähme der mohammedanischen geistlichen Gerichtshöfe sollen jedoch nicht Vollmacht haben, ein Urteil auf Ehescheidung über einen fremden Untertan zu fällen. Oel tendmac 11 u ng des Ansprüche• von Ausländern. 66. Personen, die den Anspruch erheben, als Ausländer raatvdclt zu werden, welche aller ihren Anspruch ln einer Strafsache nicht bei der ersten Verhandlung und in einer Zivilsache nicht bei der ersten Verhandlung oder in ihrem ersten dem Gerichtshöfe überreichten Schriftsätze, je nachdem, welches vorhergeht, erheben, sollen das Recht, diesen Ansprudi zu erlichen, verwirken. Nichtsdestoweniger kann der Anyruch bei der Berufung erhoben werden, trotzdem er in «r ersten Instanz nicht erhoben wurde. Die Beweisest dafür, daß sic berechtigt sind, als Auslinder behandelt zu werden, ruht auf den Personen^ welche du obgenannte Recht in Anspruch nehmen. 67. Unbeschadet aller Bestimmungen in diesem Teil dieser Verordnung kann ein Konsul in Palästina solche nicht• strittigen Maßnahmen mit Bezug auf den Pcrsonalstand von *»gehörigen seines Staates durchführen, wie es der Oberkommissär mit Genehmigung des Staatssekretärs von Fall w Fall durch Anordnung leslsclzt. . VI״ •Teil. Verschickung und Ausweisung. Verschickung von Gefangenen. 68. Falls ein Verbrecher von irgendeinem Gerichtshof wertührt und zu Gefängnis verurteilt wird und der Ober- *ommissär gemäß Abschnitt 7 des Gesetzes über die juriv diktier! im Auslände von 1890, gemäß dessen er hierdurch Vollmacht erhält, es für wünschenswert ansieirt, daß das Urteil *»ßcrlialb von Palästina voilslrcckt werde, seil der Ort ein vH in irgendeinem Teile von Seiner Majestät Dominions Jü»crhalb des Vereinigten Königreiches sein, dessen Regierung «estinunt, daß Verbrecher auf Grund dieses Artikels dorthin verschickt werden. Ausweisung politischer Verbrecher. u , (1.) Falls durch eidliche Versicherung erhärtet wird sich der Oberkoaunissär überzeugt, daß sich irgendeine 1!«*״ so verhält, daß sie für den Frieden und die gute Ord- ™ng in Palästina gefährlich ist oder sich bestrebt, Feindschaft 15״־d1cn der Bevölkerung von Palästina und dem Mandatar .;u .erreget* oder gegen das Ansehen des Mandatars in Pawina wühlt, kann der Oberkommissär, wenn er dies für *W'lig hält, durch Befehl mit seiner Unterschrift Und dem «jtaaissicgcl nnordnen, daß diese Person aus Palästina nach ״*״!)enigen Orle ausgewiesen werde, den der Oberkommissn.׳ (2) Dieser Ort soll ein Ort in irgendeinem Teile von lcr Majestät Dominions sein, zu welchem׳ diese Person ״ft (wenn dies der Fall ist), oder dessen Regierung die K»bc von aui Grund dieser Verordnung ausgewiesenen Jonen gestattet, oder eiu Ort unter dem Schutz Seiner iutät oder in demjenigen Lande außerhalb der Dominions Majestät, zu welchem die Person gehört. Keine Berufung gegen die Ausweisung. Oege!» einen Ausweisungsbefehl auf Grund dieser 0״mnuog ist keine Berufung zulässig. « ' 7 U EDI SCH EHR ONDSCHÄEn - J&J sefle 5: צ® Rückkehr ausgewiesener Personen. >'* 71. — (I.) Wenn eine auf Grund dieser Verordnung nusgewiesene Person ohne die schriftliche Bewilligung des 011er• koinmissärs (welche Bewilligung der Obcrkommissfir geben kann) nach Palästina zuri'iclaehrt, macht sie sich eines Vergehen« schuldig und unterliegt einer Strafe von Gefängnis bis zu drei Monaten nebst oder ohne Geldstrafe bis zu 50 ägypt. Pfund; ferner soll sie neuerlich •(!?gewiesen werden. (2.) Der Oberkommissiir kann durch Befehl mit seiner Unterschrift und dem Staatssiegcl jeden auf Grund dieser Verordnung crla seiten Ausweisungdiefelil nbändem oder aufheben. Vorgang bei Ausweisungen. 72. — (1.) Falls atif Grund dieser Verordnung eine Person ans fVäslina verschickt oder nusgewiesen werden 8311. soll sie auf Grund eines Haftbefehls mit Unterschrift und Siegel de« Oberkommissärs, Wenn nötig, in Gewahrsam oder Gefängnis gehalten werden, bis sich eine passende Gelegenheit für ihre Verschickung oder Ausweisung ergibt, und »dann wenn sic über See ausgewiesen werden soll, an Bord eines von Seiner Majestät Kriegsschiffen oder, wenn dies nicht möglich wäre, an Bord eines anderen britischen oder sonst!• gen geeigneten Schiffes gebracht werden. (2.) Der Haftbefehl des Oberkommissär» 607 die Person, an die er gerichtet oder der er zur Durchführung übergeben ist, sowie den Kommandanten oder Patron des Schiffes ausreichend ermächtigen, die darin genannte Person zu übernehmen, in der darin vorgcsciiricbencn Weise festzuhaltcn, zit verschicken und an den darin genannten Ort gemäß dem Haftbefehle zu bringen. , halb der Grenzen Palästinas verwiesen wurden, »ollen aJ•' rechtmäßig aus dein Oebiete von Palästina au sgc wiese ne Per•' fonen erachtet werde». Jede Person, die, wem! sie gemäß dem( Vorgesngten nusgcwicsci! wurde, ohne die schriftliche Erlaubms des Ober*omn1issärs nach Pa'ästina zurückkehrt, macht sich eines Vergehens schuldig und soll mit Gefängnis bi« zu zwei Jahren sowie mit einer Geldstrafe belegt und mit. neuerlicher Ausweisung bestraft werden. , Bestätigung von Verhaftungen uiw. unter K r i c g s r e c h t. 79. Alle Personen, die während der Oeliung des Krieg»■ rechtes in gutem Glauben und auf Onmd voller Befugnis verhaftet oder In Gewahrsam■ genommen wurden und alle Personen, die in gleicher Weise in Untersuchungshaft ge* nomtnen wurden und dort in Gewahrsam sind, um ihre Verhandlung abzuwarten, so'len als rechtmäßig verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und im Gefängnis gehalten erachtet werden. 80. In allen Fällen, wo ein Zweifel darüber entsteht,' , ob irgendeine Handlung, Angelegenheit oder Sache, die angcblicli auf Grund vo'lcr Befugnis befohlen, angeordnet, ge-, leitet oder getan wurde, tatsächlich auf Grunid dieser Befugnis geschehen ist, soll der derzeitige Obersekretär das Recht haben zu erklären, daß diese Hawllung, Angelegenheit oder Sache auf Grund dieser Befugnis befohlen, angeordnet, geleitet oder getan wurde, und diese mit der Unterschrift des Obersekretär* schriftlich ausrufertipende Erklärung soll in allen Fällen al* genügender Beweis für diese Befugnis gelten. VIII. Teil.. it. VII. Teil. Bestätigung von Erlässen and Amnestie. Bestätigung von Erlässen uaw. der Militärverwa! tung. 73. Die Kundmachungen, Anordnungen, Befehle, Ocrlchts• Ordnungen und sonstigen gesetzgeberischen Akte, die durch den Oberkoniniamüercndcn der Aegyplischcn Expcditioirsarmcc oder durch den Vcrwal(un.jrscI1ef des besetzten feindlichen Gebietes oder durch Militärgoiivcrneiire Ir» Palästina oder durch irgendeinen anderen Pcamlei« der Verwaltung zwischen dem 1. Oktober 1917 und dem 39. Juni 1920 veranlaßt, aus• gegeben oder in Kraft gesetzt wurden, sollen mit Ausnahme der im Anhann zu dieser Verordnung aufgcziihltcn als gültig und immer gültig gewesen erachtet werde», sowohl während 1 der militärischen Besetzung als auch nach ihrer Beendigung, solange sie nicht durch die auf Grund dieser Verordnung ein• gesetzte Gesetzgebung widerrufen oder ersetzt werden, unbeschallet dessen, daß irgendein solcher gesetzgeberischer Akt das früher in Palästina in Kraft stehende Recht aufgehoben oder mit ihm in Widerspruch gestanden haben mag; vorausgesetzt aber, «laß bei der künftigen Anwendung all dieser Kundmachungen, Erlässe, Befehle, Gerichtsordnungen und gesct/gebcrischen Akte statt ״Verwaltung des besetzten feindlichen Gebietes" stehen soll ״Regierung von Palästina", statt ״Verwaltungschcf" ״Oherkomnnssär", statt ״Mllitärgouvcrneur" ״Kreisgotivemetir“ und statt ״Militärgerichtshof oder Militär• Behörde" ״Zivilgerichtshof■ mit ent sprechender Jurisdiktion". Die Kundmachungen, Anordnungen, Befehle und öffent• liehen Bekanntmachungen der Militärverwaltung, die in dem hier beigeschlossenen Anhang anfgczählt sind, werden hiermit aufgehoben und widerrufe», wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß alle vor Geltung dieser Verordnung auf Grund ihrer Bc• Stimmungen vollzogenen Aklc als gültig und immer gültig gewesen erachtet werden sollen. Gültigkeit der seit Juli 1920 kund gemachten Erlässe. 71. Die Kundmachungen, Anordnungen, Befehle, Gerichts- Ordnungen und sonstigen gesetzgeberischen Aklc, welche durch den Oberkommissiir oder durch irgendein Departement der ' Regierung von Palästina airi 1. Juli 1923 oder seither erlassen oder hcraiisgegcbci» wurden, sollen als gültig und jederzeit gültig und in voller Rechtskraft gewesen erachtet und alle auf Grund derselben vollzogenen Akte und alle in ihnen enthaltenen Verbote so'len als gültig crachlet werden. Straflosigkeit für Handlungen unter Kriegsrecht. 75. Alle wie immer ge,!rieten zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Prozesse, Anforderungen und gerichtlichen Verfahren, die bei irgendeinem palästinensischen Gerichtshof gegen «lei! Oberkommissär oder den zurzeit die Truppen Seiner Majestät befehligenden Ofliz.icr oder gegen irgendeinen öffent• liehen Beamten von Palästina oder gegen irgendeine unter ihnen oder unter ihren Inslruktionen oder unter den Instruktionen irgendeines von ihnen in irgendeiner militärischen oder zivilen Befehlsstelle oder Eigenschaft stehende Personen vor geh rächt oder cintfcleitct sind, wegen oder auf Grund von oder mit Bezug auf irgendwelche .Handlungen, Angelegenheiten und Dinge, die in gutem Glaube» als nötig für die Unterdrückung von Feindseligkeiten oder für die Schaffung und Aufrecht• erhaltimg guter Ordnung und Regierung ׳in Palästina oder für die öffcnllichc Sicherheit und Wohlfahrt in Palästina oder für die Durchführung irgendwelcher zwischen dem Zeitpunkt der britischen Besetzung und «lern Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlassenen Anordnungen, empfohlen, ange• ordnet, befohlen, geleitet oder getan wurden, sollen aufgehoben und null und nichtig sein. Jede der vorgenannten Personen, von denen eine solche Handlung, Angelegenheit oder Sache rhit einer der oben er• wähnten Absichten empfohlen, angeordnet, befohlen, geleitet oder getan wurde, soll diesbezüglich gegen alle und jeder! frei, entschuldigt, cntlaslet, entbunden und straflos sein. Voraussetzung guter! Glaubens. 76. Jede solche Handlung, Angelegenheit und Sache, wie sie im vorhergehenden Artikel angeführt wurde, •oll als in gutem Olaubcn empfohlen, nngeordnet, befohlen, geleitet oder getan erachtet werden, solange nicht durch die klagbare Partei das Gegenteil nachgcvicscn ist. Allgemeine*. 1 Autorität de» Oberkommlsslrs. 81. Alle Zivil- und Militärbeamten Seiner Majestät und alle übrigen Bewohner von Palästina werden hierdurch auf* gefordert und angewiesen, dem Oberkommissär und derjenigen Person oder den Personen, die von Fall zu Fall auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung die Regierung von 1y.J lästlna versehen, zu gehorchen, zu helfen und bcizustchcn. Amtssprachen, .1 82. Alle Erlässe, amtlichen Kundmachungen und amtliehen Drucksachen der Regierung und alle amtlichen Kundmachuogcn der lokalen Behörden und städtischen Behörde« in den durch Befehl des Oberkommissär* zu bezeichnenden Gebieten sollen in englischer, arabischer und hebräischer Sprache publiziert werden. Die drei Sprachen können in den Debatten und Diskussionen im Gesetzgebenden Rat und un• beschadct der von Fall zu Fall zu erlassenden Anordnungen in den Regicrungsämtcrn und Gerichtshöfen gebraucht werden. Gewissensfreiheit. > 83. Alle Personen in Palästina *ollen *ich' voller Freihelf de* Gewissen« erfreuen sowie der freien Ausübung ihrer Formen des Gottesdienstes, vorbehaltlich allein der Aufrecht• erhaltung öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit. Jede von der Regierung anerkannte religiöse Gemeinschaft soll für die inneren Angelegenheiten «lcr Gemeinschaft, vorbehaltlich( der Bestimmungen irgendeines von dem Oberkommissär herauszugebenden Erlasses oder Befehles Autonomie genießen. Ei «Wanderung. 81. — (1.) Der Oberkommissär soll über alle auf dfe Regelung der Einwanderung bezüglichen Angelegenheiten mit einer Kommission beraten, die au» nicht weniger alt der Hälfte der nichtbeamtelen Mitglieder des Gesetzgebenden Rate• besteht, und durch eine Kabinettsvcrordmmg 8011 Vorsorge getroffen werden, daß die erwähnte Kommission mit all dten* jenigen Vollmachten und Befugnissen und allem sonstigen fiir die Konstituierung und Geschäftsführung der erwähnten Kommission Erforderlichen versehen wird, was nötig ist, um diesem Artikel Wirksamkeit zu verleihen. (2.) Für den Fall irgendeiner Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberkommissär und der erwähnten Kommission über eine der erwähnten Angelegenheiten 9011 der Oberkotnmissär über den Qegenstand einen ausführlichen Bericht an einen Staatssekretär erstatten, dessen Entscheidung hierüber endgültig ist. Eingaben an den ,Völkerbund. ■’ 85. Wem! Irgendeine religiöse Gemeinschaft »der efet beträchtlicher Teil der Bevölkerung von Palästina Klage darüber führt, daß die Bestimmungen des Mandates durch! die Regierung von Palästina nicht erfüllt werden, 90U en berechtigt sein, durch ein Mitglied des Gesetzgebenden Rate• ein Memorandum an den Oberkommissär zu überreichem״ edes so unterbreitete Memorandum( soll In der Weise beand eit werden, wie cs von Seiner Majestät in Ueberein• Stimmung mit «fern vom Rate des Völkerbundes empfohlenen Vorgang vorgeschrieben wird. Ost jordanland. ' 86. Diese Kabinettsverordnung soll auf diejenigen Teil• de* in Palästina ei »begriffenen Gebietes östlich vom Jordan und dem Toten Meere, die durch Verordnung des Oberkom•' missär* bestimmt werden, keine Anwendung finden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 25 des Mandates kam( der Oberkommissär diejenige Bestimmung für die Verwaftung der im Vorgesagten bestimmten Oebiete treffen, die n»f Zustimmung des Staatssekretärs vorgezcichnct wird. Abänderung dieser Verordnung. 87. Der Oberkommissär kann durch Kundmachung im Amtsblatt zu irgendeiner Zeit innerhalb eines Jahres von» Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und voran»• gesetzt, daß er vorher die Zustimmung de* Staatssekretär* erhalten hat, irgendwelche Bestimmungen dieser Verordnung abändem, aufheben oder ergänzen, um die Zwecke derselbe» durclmtführcn, und auch alle sonstigen Vorkehrungen treffen^ die nötig sind, um die Bestimmungen derselben in Wirk *an» keit zu setzen. Bestätigung von Urteilen. 77. Alle Urteile, Erkenntnisse und Befehle, die von irgendeinem Kriegs• oder Militärgericht, das auf Grund voller Be• fttgnis unter Kriegsrecht konstituiert und cinbcrufcn wurde, gefällt, erlassen oder gegeben wurden oder die durch Beamte kimdgcmacht wurden, die unter Kriegsrecht ermächtigt waren, über Vergehet! summarisch zu cnttsclreidcu, oder die von irgendeinem Gerichtshof gefällt, erlassen 0:1 er gegeben wurden, der durch eine irgendeinen Teil von Palästina unter der Besetzung der Truppen Seiner Majestät verwaltende Behörde zum Zwecke der Rechtsprechung innerhalb dieses Gebietes eingesetzt wurde, rollen, ob sie nun während dieser Besetzung oder zwar »ach dieser Besetzung, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen waren, als grillig und jederzeit gültig gewesen und al! innerhalb der Zuständigkeit de* Gerichtshofs gelegen erachtet werden; 1m.l «lie über alle von diesen Gerichten verurteilter! Personen ausgesprochenen Erkenntnisse 60Ucn ah von dem recht- und ordnungsmäßig konstituierten palästüicnrischen Gerichtshof gcfä'llc Urteile erachtet werden. Bestätigung von Ausweisungsbefehlen. ׳ 78. Alle Personen in Palästina, die auf Örund und kraft irgendwelcher früheren Erkenntnisse, wie sie Im letzten Artikel erwähnt sind, oder kraft Ircemlwcl.hes anderen Befehle* außer• 88. Seine Majestät, Ihre Erben um! Nachfolger können jederzeit diese Verordnung widerrufen, Indem oder berichtigen. Legi *1 a tlonsrech t der Krone. V׳i P*׳ 89. Seiner Majestät, Ihren Erben und Nachfolgern׳ Hetbf das Recht Vorbehalten, von Zelt zu Zeit gemäß der Empfehlung! Ihres Kahinettsratca alle diejenigen Oesetze und Erlässe n; geben, die ihnen für Frieden, Ordnung und gute Regierung in Palästina in Uebereinstimmung mit dem Ihr übertragenen Mandat notwendig scheinen. . : > lnkraf(treten der Verordnung. 90. Diese Verordnung soll wie folgt In Kraft treten: (IA Mit Bezug auf die Ausstellung von Haftbefehlen und Bestallungen, die Ausgabe von Instruktionen und alle sonstigen' für die Wirksamkeit dieser Verordnung erfoitfcrlfchen Bestimmungen unmittelbar von und nach «kr Ausfertigung; dieser Verordnung. (2.) Mit Bezug auf alle übrigen in dieser yerordnung enthaltenen und umfaßten Angelegenheiten und Bestimmungen, unmittelbar nachdem diese Verordnung innerhalb Palästina* veröffentlicht und kundgemacht wurde und der Zeitpunkt dieser Veröffentlichung soll als der Zeitpunkt de* Inkrafttretens dieser Verordnung erachtet werden.