Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 78-79 (6.10.1922)
- Date
- 1922-10-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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S-ite 524 lästina und eine allgemeine Wahl soll innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Rates Jedesmal zu einem Zeit• punkte durchgeführt v erden, den der Oberkommissar durch Kundmachung fcstsctz!. Sanktion der Erlässe. 21. Kein Erlaß so'l in Rechtskraft erwachsen, bevor entweder der Obcrkorunissär seine Zustimmung dazu gegeben und ihn zum Zeichen dieser Zustimmung unterzeichnet hat, oder bevor die Zustimmung Seiner Majestät durch Regierungs- Verordnung oder durch einen Staatssekretär gegeben wurde, 25. Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Ar• ■ tikcls kann der Oberkommissür nach seiner Wolilmeiiiiing und unbeschadet irgendwelcher unter königlichem Brief und Siegel erfolgten Weisungen erklären, daß er irgendeinem Erlab sein« Zustimmung gibt oder sic verweigert. Vorbehaltene Erlässe. " 26. Der Oberkommissür kann zur Feststellung der Zu• Stimmung Seiner Majestät jeden von dein Gesetzgebenden Rat angenommenen Erlaß Vorbehalten, muß dies aber in jeden! Falle, wo «in Erlaß Angelegenheiten betrifft, die in den Be• Stimmungen des Mandates ausdrücklich behandelt sind. Ein so vorbchaltcncr Erlaß soll in Kraft treten, sobald Seine Majestät seine Zustimmung dazu entweder durch Re• gierungsvcrordmtng oder durch einen Staatssekretär gegeben und der Oherkomtuissär diese Zustimmung durch Bekanntgabe im Amtsblatt festgestcllt hat. Aufhebung von Erlässen. 27. Seine Majestät behält sich das Recht vor, einen Erlaß, dem der Oberkommissär seine Zustimmung gegeben hat, inner• halb eines Jahres vom Zeitpunkt der Zustimmung des Ober• kommissärs aufzuheben und diese Aufhebung durch einen Staatssekretär bekanntzugeben. Jede solche Aufhebung soll von dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem sic vom Oberkom• missär durch Bekanntgabe im Amtsblatt kurulgemacht ist, Finanzmaßnahmen. 28. Abstimmungen, Bcschlußanträge oder Erlässe betreffend die Verwendung irgendeines Teiles der öffentlichen Einkünfte oder die Auflegung irgendwelcher Steuern oder Taxen sollen ausschließlich nur durch den Oberkommissär oder auf seine Weisung beantragt werden. Präsident. ' 29. Der Oberkommissär oder in seiner Abwesenheit der Obersekretär oder in Abwesenheit sowohl des Obeikommissärs als auch des Obersekretärs irgendein vom Rate gewähltes Mitglied soll den Vorsitz in dessen Silzungen führen. Beschlußfähigkeit. 30. D«r Rat soll in seinen Verhandlungen durch irgend- Welche Abwesenheit von Mitglieder« nicht behindert sein, doch soll er zur Behandlung von Dringlichkcitsanträgen nur in Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern berechtigt sein. , Eid der Mitglieder des Gesetzgebenden Rates. 31. Jedes Mitglied des Gesetzgebenden Rates soll, bevor es Sitz und Stimme in ihm erhält, den folgenden Eid vor dem Präsidenten ablcgen und unterfertigen: ״Ich A, B. schwöre, daß ich der Regierung von Palästina treu und ergeben sein werde. So mir Gott helfe.“ Eine Person, die berechtigt ist, eine feierliche Erklärung oder Beteuerung an Stelle der Ablegung eines Eides abzugeben, kann diese Erklärung oder Beteuerung an Eides Statt abgeben. Feststellung der Mehrheit 32. Alle Fragen sollen im Gesetzgebenden Rat durch eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder des den Vorsitz führenden Mitgliedes entschieden werden. Der Vorsitzende, bzw. das den Vorsitz führende Mitglied soll iin Falle der Stimmengkicli- ' heit eine Zusatzstimme haben und ansüben. Geschäftsordnung, 33. Der Gesetzgebende Rat soll in seiner ersten Tagung Und später von Zeit zu Zeit, wenn es erforderlich scheint, eine Geschäftsordnung annchmcn zum Zwecke der Regelung und ordnungsmäßigen Führung seiner Beratungen, für die 13c- > schlcimigunp der Verhandlung, für die Annahme, Bezeichnung und Numerierung der Erlässe und für die Vorlegung derselben an den Oberkommissär zur Einholung seiner Zustimmung. Diese Geschäftsordnung soll dein Oberkommissär im Rate vorgelegt weiden und nach Erteilung seiner Zustimmung bindend und rechtskräftig sein. * Rechte der Mitglieder, 34. Der Rat soll das Recht haben, durch Erlaß die dem Rate und seinen Mitgliedern zusichenden Privilegien, linmtuii• täten und Vollmachten festzusetzen. IV. Teil. Anwendung gewisser britischer gesetzlicher Bestimmungen. Foreign Jurisdiction Act 1890. 35. Die Bestimmungen im ersten Anhang zum Gesetz über die Jurisdiktion iin Auslände (Foreign Jurisdiction Act 1890) sollen auf Palästina Anwendung finden, jedocli uubeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und den folgenden Ausnahmen und Abänderungen: (1.) Der Oberkommissür wird hiermit an Stelle des Gouverneurs einer Kolonie oder britischen Besitzung, der Kreis• gcrichtshof für einen höheren oder höchsten Gerichtshof und für einen Beamten oder Friedensrichter einer Kolonie oder britischen Besitzung eingesetzt. (II.) Für die in dem erwähnten Anhang angezogenen Teile des Handclsschiffahrtsgcsetz.es von U5I und 1867 soll Teil XI11 des Haiidelsscliiffahrtsgesctzcs von 1891 (Merchant Shipping Act, 1894) eingesetzt werden. (III.) 111 Abschnitt 51 des Ueberlragungsgcsetzes (C«nveynncing, (Scotland) Act, 1874) und in jeder zur Zeit in Kraft stehenden Bestimmung, die dieses Gesetz berichtigt, soll der Kreisgeriehtsliof für ein Erbschaftsgericht in einer Kolonie eingesetzt werden. (IV.) Mit Bezug auf das Gesetz über flüchtige Verbrecher (Fugitive Offenders Act, 18S1): a) Insoweit sich der 4. und 5. Abschnitt des erwähnten Gesetzes darauf beziehen, daß über die Ausgabe eines Haftbcfehles ein Bericht zusammen mit der Information oder eine Kopie davon, oder daß ein Zertifikat über de Verübung eines Verbrechens und ein Bericht über einen Rechtsfall einzusenden ist, oder auf die durch eine Behörde c'nctn Flfithtling zu gebende Information, sollen diese Bestimmungen nicht gelten und an Stelle dierer Information soll die als’ Beamter fungierende Person den Flüchtling darüber informieren, <1,111 er in der britischen Besitzung oder dem Protektorat, wohin er geleitet werden kann, das Recht hat, sich um einen Iiabeas corpus-Bafehl zu bewerben oder sonst ein derartiges Verlangen zu stellen. b) Soweit der 6. Abschnitt de* erwähnten Gesetzes das Verstreichen von 15 Tagen vor Ausgabe eines Haftbefehles fordert, soll er keine Anwendung finden. c) Der Oberkommissär soll nicht verpflichtet sein, einen fluchtigen Verbrecher nach einer britischen Besitzung zurück* »«senden. Wenn er sich nicht überzeugt hat, daß das Verfahren, f JUEDISCHE RUNDSCHAU •׳ m,_ .......^----- ' ־״־־ um seine Rücksendung zu erwirken, mit Zustimmung des O011. verneurs dieser Besitzung eingclcitct wurde. d) Für die Zwecke des 2. Teiles des erwähnten Oesetzes sollen Palästina, Cypeim, Aegvplen, die osiitanischen Dominions, Persien• und Irak als eine Gruppe britischer Besitzungen behandelt werden, Nichts in diesem Artikel soll Anlaß geben, auf Palästina die im Anhang zum Gesetz über die Jurisdiktion im Auslände von 1913 erwähnten Bestimmungen oder eine davon anzuwenden. Vorgehen auf Grund des Handelsschiffahrts- , gesetzes von 1894. 36. Falls etwas auf Grund des Haivdclsschlffahrtsgcsdaes von 1894 (Merchant Shipping Act, 1894) oder auf Grund einer Gcsctzcsnovclle dazu durch einen britischen Konsularbeamten mit oder vor ihm vorgeivommen werden darf, so kann dies an irgendeinem Amte von Palästina durch denjenigen Regierungs• beamten, mit oder vor ihm erfolgen, den der Oberkommissür dazu bestimmt ׳. Anwendung des Oesetzes über die Deportie• rung von Kolonialgefangenen. 37. Das Oe setz über die Deportierung von Kolonialgefangenen von 1834 (Colonial Prisoners Reinoval Act 1834) soll auf Palästina Anwendung finden und dort Rechtskraft haben, als ob cs ein Teil der Dominions Seiner Majestät wäre, unbeschadet des folgenden: Der Oberkommissür wird hierdurch für den Gouverneur einer britischen, Besitzung eingesetzt ■' 1 1 •V. •Teil. 1 Rechtsprechung. Zivilgerichtshöfe. 38. Die im *folgenden festgesetzten Zivilgcrichtshöfe sollen, unbeschadet der Bestimmungen dieses Teiles der Verordnung, Rechtsprechung in allen Angelegenheiten und über alle Per• sonen in Palästina üben. 1 Kommunalgcrlchtshöfe. 39. Kommuivalgcrichtshöfc (Magistrates Courts) sollen in jedem Kreis und Bezirk gemäß der vom Fall zu Fall durch schriftlichen Befehl des Oberkommissärs erfolgenden Weisung errichtet werden. Diese Gerichtshöfe solle!» die ihnen durch das osmanische Kommunalgcsetz von 1913 fOttoman Magistrates Law, 1913) und seine Ergänzungen durch alle späteren, zurzeit in Kraft stehenden Gesetze, Erlässe oder Normen zuge• wiesene Jurisdiktion haben. 1! , f! ,! ,! Kreisgerichtshöfe. ' 40. Kreisgerichtshöfe (Distrid Courts), Pollen in jenen Kreisen errichtet werden, wo cs von Fall zu Fall durch schriftlichen Befehl des Oberkommissärs bestimmt wird, und jeder solche Gerichtshof soll zuständig sein: 1. als Gerichtshof erster Instanz: 1 a) in allen Zivilsachen, die nicht tu der Jurisdiktion der ' Kommunalgcrichtshöfe sind innerhalb des Kreises und , für ihn,; b) in allen Strafsachen, die nicht innerhalb der Juriidiktion des Schwurgerichtes sind; 2. als Berufungsgerichtshof gegen die erwähnten KommunalgericlUshöfe, unbeschadet der Bcsthanvungen irgendwelcher Erlässe oder Normen. . , , ,! ... ׳ י . . Schwurgerichtshof. i 41. Es soll ein Schwurgerichtshof (Court of Crtmtml Assize) bestehen, der mit Bezug auf Verbrechen, die mit der Todesstrafe bedroht sind, ausschließlich und mit Bezug auf andere Verbrechen, gemäß der Bestimmung durch Erlaß zuständig ist , , ' Landgerichtshöfe. 1 42. Der Oberkommissär kann durch Befehl Landgerichtsliöfc (Land Courts), nach Bedarf von Fall zu Fall errichten, um gewisse Fragen mit Bezug auf das Eigentumsrecht an unbeweglichem Besitz zu entscheiden. . , , , ׳ ■ 1 Oberster Gerich tshof. '! 43. Es »oll «in Gerichtshof errichtet werden, -der als Oberster Gerichtshof (Supremc Courts), bezeichnet und dessen Verfassung durch einen Erlaß vorgcscSiriebcn werden 9011. Der Oberste Gerichtshof sali als Berufu»;;*,״!:rieht unbeschadet , der Bestimmungen irgendwelcher Erlässe zuständig sein, über 1 Berufungen von allen durch einen Kreisgeriehtsliof in erster Instanz oder durch den Schwurgerichtshof oder durdi einen Landgcrichtshof gefällte Urteile zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof soll als Vcrwaltungsgericht zu• ständig sein, über Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden, die nicht Prozesse oder Strafsachen sind, sondern Eingaben und Gesuche außerhalb der Zuständigkeit irgendeines anderen Gerichtshofes betreffen und deren Entscheidung für die Justizverwaltung notwendig ist. ן Berufung an den Kabi nettsraf. ' 44. In Zivilsachen soll, wenn der strittige Betrag oder ' Wert 500 ägypt. Pfund übersteigt, die Berufung gegen den Obersten Gerichtshof an Seine Majestät im Kabinettsrate zulässig sein. Jede Berufung soll innerhalb derjenigen Zeit und auf diejenige Art cingcbracht werden, wie cs durdi die von Seiner Majestät im Kabinettsrate zu erlassenden Vorschriften geregelt wird. S tammesgerlcht shö f e. 45. Der Oberkommissär kann durch Befehl besondere I Gerichtshöfe für den Kreis Bcerscheba und für diejenigen sonj stigen Beihiiocngcbictc, für die er es für richtig lüilt, ein- ן setzen. Diese Gerichtshöfe sollen das Gewohnheitsrecht der I Beduincnstämine in Anwendung bringen, sofern es nicht der! natiir'.i heu Gerechtigkeit oder Sittlichkeit widerspricht. Anzuwendende Gesetze. 46. Die Rechtsprechung der Zivilgcriditsliöfc soll in Uehcreinstiminuvg mit dem am 1. November 1914 in Pa- I lästina in Kraft stellendem osmniiiscltcti Gesetz und mit de::• 1 ienigen späteren osuumischci» Gesetzen, die durch öffentliche j Bekanntgabe als in Kraft stehend erklärt wurden oder noch j erklärt werden und mit denjenigen Kabincttsvcrordmnigc.11, i Erlässen uml Anordnungen, die zur Zeit des Inkrafttretens j dieser Verordnung in Palästina in Kraft sind oder später in 1 Kraft gesetzt werden, ausgeübt werden; und unbeschadet! dessen und soweit die erwähnten Bestimmungen keine An• 1 v.caäung finden, soll sie i!1 Ueberemstimmung mit dem Wesen ן des gemeinen Rechtes und den Nlliglcei.snoriuen, wie sie in England in Kraft sichern und mit.den Vollmachten ausgeübt 1 werden, die den Gerichtshöfen und Friedensrichtern in England j rustchen, sowie gemäß dem Vorgang und Verfahren ats es von diesen u:1<! vor ihnen elngchaltcii wird, gemäß der ihnen zurzeit, zustdicndei» Rechtsprechung und Befugnis, außer in• sofern Ben erwähnten Vollmachten, dem Vorgang und Ver• fahren Abänderungen und ÜcrL'ht'ranncq. «ingetreten sind oder no.h cinireten werden oder sie übcrliaupt durch andere Be■ Stimmungen ersetzt wurden -oder werden. Doch bleibt immer vorgesehen, daß das erwähnte gemeine Reciit und Billigkcits• normen in PaU6tina_ nur insoweit in Kraft stehen sollen, als cs die Verhältnisse Palästinas und seiner Bewohner -und die Grenzen von Seiner Majestät Juris jiktion gestatten und unbeschadet derjenigen Einschränkungen, welche die örtliche« Bedingungen notwendig machen, - •״׳״׳׳> Nr. 78:7( Rechtsprechung in Personalstandes. - a n g c 1 e g c 11 h e i t e n. 47. Die Zivilgmchfshöfe sollen ferner unbeschadet c!« ln diesem Teile di; scr Verordnung enlhaltencn Bestimm 1m»cn für Personen 1:1 I’ak'isiina in Person,•ilstamlesangekgenhciien ״e maß der in Artikel 51 gegebenen Definition zuständig Diese Jurisdiktion »oll in UebereinsSimmung mit aller! Qe] setzen, Erlässen und Anordnungen ausgeübt werden, <|;e ־ Hinkunft als anwendbar erklärt oder in Gesetzeskraft n l wachset» wcrdei» jind, unbeschadet dessen, in Gemäßheit d« I anwendbaren Personenrechtes. r Bestätigung von Todesurteilen. 48. Wem» Personen zum Tode verurteilt wurden,!1)״ : der Oberrichter dem Oberkommissär eine Abschrift der Urteilsgründe übermitteln. Das Urteil soll nicht vollzogen werden solange cs nicht vom Oberkommissär bestätigt ist. ' G crieh t sord nung. 49. *Der Oberrichter kann mit Genehmigung des Ober, kommissärs Normen zur Bestimmung des Vorganges Verfahrens des Obersten Gerichtshofes und aller anderen' Zivilgerichtshöfe, die in Palästina errichtet sind oder noch errichtet werden, schaffen. Prozesse gegen die Regierung. 50. 'Gegen die Regierung von Palästina oder eines ihrer Departements soll, außer mit der vorher erlangten Schrift•' liehen Zustimmung des Oberkommissäre, kein Prozeß anhängig ,gemacht werden. Die Zivilgerichtshöfe sollen in keinerlei Verfahren Juris, diktion über aci» Oherkommissär, seinen amtlichen oder son• stigen Wohnsitz und sein amtliches oder sonstiges Eigentum ausüben. , 1 Geistliche Gerichtshöfe. 51. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 64 bl» 61 einschließlich soll die Rechtsprechung in Pcrsonalstandcäangelegenheiten in Ucbcrcinstimmung mit den Bestimmungen diesci Teiles durch die Gerichtshöfe derjenigen religiösen Gemeinschäften ausgeübt werden, welche zur Zeit dieser Verordnengen bestehen und Jurisdiktion üben. Zum Zwecke dieser Be• Stimmungen bcilciilen Pcrsonalstandcsangclegenheitcn: Prozcsic betreffend Ehe oder Scheidung, Alimente, Unterhalt, Vormund• Schaft, Legitimierung und Adoptiemng Minderjähriger, Ver- Linderung rechtmäßig unzuständiger Personen an der Verfügung über Eigentum, Rechtsnachfolge, Testamente und Vermachtnissc und die Verwaltung des Eigentums abwesender Personen. Mohammedanische geistliche Gerichtshöfe. 52. Die mohanrmedanischen geistlichen Gerichtshöfe saßen In Pcrsonalslandcsangelcgenhciten von Mohammedanern in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren mohammedanischer religiöser Gerichtshöfe von» 25. Oktober 1333 der Hcdschra und gemäß den Ergänzungen hierzu durch Erlässe oder Normei» ausschließlich niv.amiig sein. Sie sollen gleichfalls unbeschadet der Bestimmungen irgendwelcher Erlässe sowie der Verordnung vom 2.). Dezember 1921 über die Errichtung eine» Obersten Rates für niohanimcda•' nischc religiöse Angelegenheiten und aller Ergänzungen hierzu ausschließliche Jurisdiktion in Angelegenheiten der Verfassung und internen Verwaltung derjenigen Vakufs haben, die zugimsten von Mohammedanern vor mohammedanischen geistlichen Gerichtshöfen errichtet sind. Gegen den Gerichtshof des Kadi soll die Berufung an den mohammedanischen geistlichen Berufungsgerichtshof mlässg sein, dessen Entscheidung endgültig ist. Jüdische geistliche Gerichtshöfe. 53. Die rabbinischen Gerichtshöfe der jüdischen G<^ meinschaft 9011er» haben: (1.) Ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten von Ehe und Scheidung, Alimenten und Bestätigung von Tesla• menten, von Mitgliedern ihrer Gemeinschaft, die nicht Fremde gemäß der Definition in Artikel 59 sind. (2.) Zuständigkeit in allen anderen Personalstand sängelegenheiten dieser Personen, wenn a'lc Prozcßteilnelnncr der Zuständigkeit dieser Gerichtshöfe zusummei». (3.) Ausschließliche Zuständigkeit für alle die Verfassung oder innere Verwaltung von solchen Vakufs oder religiösen Stiftungen betreffenden Fälle, die vor dem rabbinischen Gerichts•' hof gemäß dem jüdischen Gesetz errichtet sind.; Christliche geistliche Gerichtshöfe. 54. Die Gerichtshöfe der verschiedenen christlichen 0«׳ mcinschaftcn sollen haben: (1.) Ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheilcn von Ehe und Scheidung, Alimenten und Bestätigung von Teva• menten von Mitgliedern ilircr Gemeinschaft, die nidit Fremde gemäß der Definition in Artikel 59 sind. (2.) Zuständigkeit in allen anderen Personalstandesange• legenheiten dieser Personen, wenn alle Prozeßtcilnehmcr det Zuständigkeit dieser Gerichtshöfe zustimmen. (3.) Ausschließliche ZusUiivdigkeit über alle die Ver• fassung oder innere Verwaltung von solchen Vakufs oder rcli• giösen Stiftungen betreffenden Fälle, die vor dem geistlichen Gerichtshof gemäß dem religiösen Gesetz der Gemeinschaft errichtet sind, falls es solche gibt. Entscheidung von Streitfällen. 55. Falls ein Prozeß in Pcrsonalstandesangelegmheitejl Personen verschiedener religiöser Gemeinschaften betrifft, kann jede Partei beim Oberrichter einschreiten, der mit Hilfe von Beisitzern aus den in Betracht kommenden Gemeinschaften, wenn er dies für zweckmäßig hält, entscheiden 9011, welcher Gerichtshof zuständig sein soll. Falls sich eine Frage erhebt, ob eine Frage eine solche von Fcrsonalstandcsangelcgenhciten innerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit eines geistlichen Gerichtshofes ist oder reicht, soll die Angelegenheit einem be• sonderen Kollegium vorgelcgt werden, dessen Zusammensetzung durch Erlaß festgcsteilt werden soll. Vollstreckung der Urteile der geistlichen Gerichtshöfe. 56. Die Urteile der geistlicher» Gerichtshöfe sollen durdi das Verfahren und die Amtsorgane der Ziviigerichtsliöfe voll־ streckt werden. Aenderung in der Zusammensetzung gelst״ lieber Gerichtshöfe. 57. Unbeschadet der Bestimmungen irgendwelcher Erlasse oder Befehle über die Errichtung c.ncs Obersten Rates für mohammedanische religiöse Angelegenheiten kamt die Verfassung und Zuständigkeit der zur Zeit dieser Vciordnuncf bestehenden geistlichen Gerichtshöfe durdi Erlaß oder Befaß des Oberkom missiirs geändert werden. י Jurisdiktion über ausländische Untertanen• 58. Die bürgerlichen Geruhte so’len die Jurisdiktion übet Ausländer unbeschadet folgender Bestimmungen Üben: Definition des Ausländer•■ j 59. Zum Zwecke dieses Teiles der Verordnung bedeutet dd Ausdruck ״Ausländer“ jede Person, die ein Staatsangehöriger oder Untertan eines europäischen oder eines amerikanische« Staate» oder von Japan ist, umfaßt jedoch nicht: (1.) Eingeborene Einwohner eines von einem tw®i££ sehen Staate geschützten oder auf Grund eines Mandate^ verwalteten Gebietes. . (2.) Türkische .Untertanen, 60.! ׳ () da* ז i, ,'!:Ktrafi i ,,erlange!] 5 •,erde. J ,:.rJc w< fc •er» d I “tliörde ־ 1;־*feiert• r 6,- i3׳ das I•a'nn '׳cri »i ,;:Iffll CI •-e;rvcr F I vcrharrell I r«״ I -Air du« I fu II den Sch!1 daß der I 63' 1c 1 '•'״rd> ''1י 1 ..!ied de! StraFacb 11s Bern daß der enthalte. 64. | poliamnr hule er» treffend« tomnüss wratisg« tneu B< ׳ cm Frl. 1 übertrag 1 (ל) Veit des 1 die Anw vi eich cm : (3•), : Persona. ׳ dem bri Persona' nicht br | der Prä ׳ des betl der Ber im Fall . 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