Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 78-79 (6.10.1922)
- Date
- 1922-10-06
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Uta Hofe zu Buckingham Palace am zehnten Tage des Monats August 1922 Anwesend: Des Königs erhabene Majestät Lordkämmerer, Lord Stamfordham, Herr Sekretär Shortt, Herr M c C u r d y l n A n b e t r a c 111 dessen, daß die Verbündeten Hauptmächte zur Durchiülinmg der Bestimmungen des Artikels 21 der Volkerbtmelakte übercingckommcn sind, einem durch die genannten Mächte gewählten Mandatar die Verwaltung des Gebietes von Palästina, das früher zum türkischen Reiche gehörte, innerhalb solcher Grenzen, wie sic von ihnen festgesetzt »erden sollen, zu überfragen; und daß die Verbündeten Hanphniichte ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar dafür verantwortlich sein soll, die ursprünglich am 2׳. November 1017 von der Regierung Seiner Britischen Majestät erlassene und von den genannten Mächten angenommene Deklaration zu Gunsten der Errichtung eines nationalen Heimes für das jüdische Volk in Palästina durchzululncn, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und rdiciöseil Rechte bestehender niclitjüdischcr Gemeinschaften in Paüstina oder die Rechte und die politische Stellung der Juden in Irgendeinem anderen Lande beeinträchtigen würde; und daß die .Verbündeten Hauptmächte Seine Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß Seine Majestät durch Vertrag, Kapitulation, Schenkung, Gewohnheit, Duldung oder sonstige rechtliche Mittel Macht und Rechts)?reclnmg in Palästina übt; — daher geruht Seine Majestät auf Grund und Ln Aus- Übung der Ihm in dieser Beziehung durch das Gesetz vom Jahre 1S90 über die Jurisdiktion im Auslände oder sonstwie übertragenen Vollmachten, gemäß und mit der Empfehlung seines Kabinettsrates, anzuordnen, und somit ist angeorduct, wie folgt: — I. TciL Einleitung, v Titel. t. Diese Verordnung ist als ״Palästina-Verordnung von 1922" zu zitieren. Der Geltungsbereich dieser Verordnung Ist das Gebiet, Hlr welches das Mandat für Palästina gilt, im weiteren als ,Palästina“ bezeichnet. Begriffsbestimmungen. 2. In dieser Verordnung soll der Ausdruck: — ״Staatssekretär“ einen von Seiner Majestät Ober-Staats« Sekretären bezeichnen. ״Obcrkoinmissär“ jede zur Zeit mit der Regierung in Palästina betraute Person ciusclilicßcn, ״Staatsländereien“ alle Ländereien in Palästina bezcichnen, die kraft Vertrag, Vereinbarung, Ucbcrcinkommcn oder Rechtsnachfolge der Aufsicht der palästinensischen, Regierung unterliegen, sowie alle Ländereien, die für öffentlichen Dienst oder sonstige Zwecke erworben sind oder noch erworben werden. ״Mandat“ das Mandat für Palästina bezeichnen, Ais vom Rate des Völkerbundes am 24. Juli 1922 bestätigt und dessen Bestimmungen zugleich festgesetzt wurden. ״Oberkommissär im Rate“ den Obcrkoinmis'är bezcicltnen, insoweit er gemäß und mit der Empfehlung des Staatsratcs (Executive Council) handelt. ״Amtsblatt“ die amtliche Zeitung in Palästina (Official Gazette of Palcstinc) bezeichnen. ״Person“ den Begriff Korporation einschlicßcn. ln der Mehrzahl ekler in der Einzahl stehende Wörter sollen 10 verstanden werden, daß sic sich (erforderlichenfalls) auch auf eine Person und Sache, beziehungsweise auf mehrere Personen und Sachen, Ausdrücke männlichen Geschlechtes so, daß sic sich auch auf weibliches beziehen. Auslegung. 3. — (I.) Wofern diese Anordnung oder irgend ein Erlaß eine Ermächtigung erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt, kann, falls nicht die gegenteilige Absicht ausdriieklieh fcsjgcstcllt ist, die Ausübung der Ermächtigung und soll die Erfüllung der Verpflichtung fallweise nach Bedarf erfolgen. (II.) Wofern diese Verordnung oder irgendein Erlaß dem!Träger eines Amtes eine Ermächtigung erteilt oder eine Verpfiiehfung auferlcgt, käme, falls nicht die gegenteilige Absicht ausdrücklich fcstgelcgt ist, die Ausübung der ErmächliRung und soll die Erfüllung der Verpflichtung durch die zurzeit das Amt bekleidende Person oder durch eine rechtmäßig *11 deren Vertretung bestellte Person erfolgen. (III.) Wofern diese Verordnung oder irgendein Erlaß eine Vollmacfit zur Erlassung von Normen, 'Anordnungen oder Befehlen erteilt, soll diese Vollmacht, falls nicht die gegenteilige Absicht ausdrücklich 'festgestcllt ist, auch die Vollmacht umfassen, in gleicher Art, mit gleicher Befugnis und unter den gleichen Bedingungen (falls solche vorgeschrieben sind) ׳ die Normen, Anordnungen und Befehle aufzuheben, zurückzu־ nehmen, zu bcrichligcn oder zu ändern. (IV.) ln dieser'Verordnung bestimmte Ausdrücke sollen חי allen auf. Grund dieser Verordnung ergangenen Erlässen, Normen und Anordnungen die gleiche Bedeutung haben, falls *sicht die gegenteilige Absicht ausdrücklich festgestclit ist. 11. TciL (1•■־, ' ' Exekutive.!’׳ ־< ' Oberkommissariat 4: Seine Majestät kann durch eine unter Brief t*nd sieget erfolgende Bestallung eine geeignete Person ernennen, Welche unter der Bezeichnung ״High Commissioner and Com- «nandcr-in-Chief“ oder unter einer andern Seiner Majestät CutdGnkcnde» Bezeichnung die Regierung Palästinas zu versehen hat. Die so ernannte Person wird im folgendere als Dberkommissär bezeichnet. Vollmachten des Oberkommissärs. .. 5. Der Oberkommissär soll altes, was zu dem genannten!Amte gehört, in entsprechender Weise tun und durchfuhren, 1״ Ocmäßheit aller auf Palästina bezüglichen Verordnungen Bestallung, die unter Seiner Majestät Brief und Siegel ihn erlassen wird, sowie gemäß den Weisungen» die ihm *um Zwecke der Durchführung der Mandatsbestimmiaigen unter Seiner Majestät Brief und Siegel, durch Verordnung Seiner Majestät im Rate oder von Seiner Majestät durch einen seiner Ober-Staatssekretäre gegeben werden, endlich gemäß den Gesetzen und Erlässen, die in Palästina derzeit in Kralt sind oder künftig sein werden. Verkündigung der Bestallung des Obcrkom- 111 i s s ä r s, 6. Joele mit dem Amte des Oberkommissars betraute Person soll vor Antritt aller Verpflichtungen ihres Amtes veranlassen, daß seine Bestallung mit aller geziemenden Feierliclikcit in Gegenwart des Oberrichlers oder, wenn der Ober« richter nicht anwesend sein kann, in Gegenwart eines solchen Beamten Seiner Majestät in Palästith, der die Möglichkeit der Teilnahme hat, verlesen und verkündigt werden; hiernach soll er vor diesem oder diesen den Treueid in der Form leisten, wie sic durch ein in der Parlnmcntstagung iin einunddreißigstc« und zwciuiidrirußigsleii Jahre der Regierung llucr Majestät der Königin Victoria beschlossenem Gesetz betitelt ״Novelle zum Gesetz über eidliche Versprechungen“ festgesetzt ist, sowie die üblichen Gelöbnisse der rechtmäßigen Ausübung des Amtes ah Oberkommissär, unparteiischer Verwaltung und Rechtsprechung, welclve Eitle ihm der genannte Oberriclitcr oder sonstige anwesende Beamte Seiner Majestät abzunehmen hiermit angewiesen wird. Stellvertretung, 7. Für den Fall, daß das *Amt des Obcrkommiss.'irs erledigt ist oder der Oberkommissär unfähig wird zu amtieren oder von Palästina abwesend oder nus irgendeinen! Qrundc verhindert ist, die Pflichten seines Amtes zu erfüllen, soll die zum Otmsekvetiir der palästinensischen Regierung ernannte Person öder, wem! kein solcher Beamter vorhanden oder der« selbe nicht in der Lage ist zu amtieren, diejenige Person oder diejenigen Personen, die Seine Majestät unter Brief und Siegel bestellt, oder in Ermangelung einer solchen Bestellung das rang.'iltestc Mitglied des Staatsratcs für die Dauer, als es Seine Majestät gestattet, die Regierung von Palästina führen, nachdem er zunächst die oben für den Oberkommissär vorgeschriebenen ■Gelöbnisse in der oben festgesetzten Art abgelegt hat, worauf der Obcrsckictär oder der sonst gemäß dem Vorgc«agtcn hc fimmle Aiiitswiilcr hiermit ermächtigt, berechtigt und gehalten ist, für die Dauer, ah cs Seine Majestät gestattet, alles, was in Gemäßheit dieser Verordnung zu dem Amte des Obcikommissürs gehört, (hirdmitiihrcn, In Ucbercinstimmung mit den Wchimgcn Seiner Majestät, wie oben ausgeführt, und mit den Gesetzen von Palästina. Wenn der Okcrkommissär während einer Seereise von einem Teile Palästinas zum andern oder in Ausübung oder Erfüllung irgendwelcher durch diese Verordnung oder sonstwie ihm übertragenen oder auferlegtcn Rechte oder Pflichten in irgendeinen! Palästina benachbarten oder nahcgelcgcttcn Oc• biete weilt, soll dies nicht als Abwesenheit von Palästina betrachtet werden, S. Für den Fall, daß der Obcrkommissfir Irgendwann ln die I nge kommt, vorübergehend für kurze Zeit vom Regicnmgs. sit/o abwesend zu sein, oder in Ausübung oder Erfüllung irgendwelcher ihm durch Seine Mnje.dät oder durch einen von Seiner Majestät Staatssekretären übertragenen oder auf• erlegten Reihte oder )*(lichten Ire,c»dein Palästina bctiach• hartes oder nahcgclegcacs Gebiet zu besuchen, soll er mittels einer Urkunde oder dem palästinensischen Staatssicgel dem übersckictär oder, wenn kein saldier Beamter vorhanden oder dieser abwesend oder nicht in der Lage (st zu amtieren, irgendeine aridere Person bestellen, während dieser zeitweiligem Abwesenheit sein Stellvertreter in irgendeinem Teile Pa• lästinas zu sein, mit der Befugnis, für den Obcrkommissiir und in seinem Namen wahrend dieser zeitweiligen Abwesenheit, jedoch nicht länger, alic die dein Oberkommissär zustchcndcii Vollmachten und Rechte (ausgenommen! das Begnadigung«, recht), wie sic in dieser Urkunde angeführt und ahgegrenzt werden, jedoch keine anderen, «uuiznfiIon, Jeder solcher Stell• Vertreter soll sicli nach den Weisungen, die derOberkom111iss.tr von Fall zu Fall zu seiner Damadinclitimg an ihn gelangen läßt, richten und sic befolgen. Nichtsdestoweniger wird bestimmt,!laß durch die Bestellung eines Stellvertreters gemäß dem Vorgesagten die Vollmacht und Befugnis dc3 Oberkommissärs nicht anders verkürzt, beschränkt oder sonstwie beeinträchtigt werde, als wie Seine Majestät zu irgendeiner Zeit anzuordnen für richtig finden sollte. , Staatssiege I. 9. Der Oberkommissär soll das Slaatssiegel von Palästina verwahren und gebrauchen, um all «las zu siegeln, was mit dem erwähnten Staatssiegcl zu versehen ist, Staatsrat,! 10. Zur Unterstützung des Oberkemmlssärs 8011 ein Staats• rat (Executive Council) bestehen, der ans jenen Personen zusainmengccctzt •und in der Weise gebildet werden soll, wie es die Weisungen vorsclircibcn, die von Zeit zu Zeit durch Seine Majestät, unter Seiner Majestät Brief 5md Siegel an den Ober■ kommissär ergehen, und alle diese Personen sollen ihre Steilere in dem erwähnten Rat für die Dauer besitzen, wie cs Seine Majestät gestattet; und der erwähnte Staatsrnt soll in seiner Geschäftsführung jene Nonnen beobachten, die von Zeit zu Zeit in den erwähnten Weisungen enthalten sind. Grenzen, Einteilung des Landei, 11. — (1.) Der Oberkommissär kann mit Genehmigung eines Staatssekretärs Palästina Ln Vcrwaltungsgcbicte oder Kreise teilen, in der Art und mit solchen Unterteilungen, wie cs den Erfordernissen der Verwaltung angemessen Ist, ihre Grenzen fcstsctzc» und Namen für sic bestimmen. (2.) Wenn sich eine Frage erhebt, ob ein Ort Innerhalb eines Vcrwaltungsgcbietes oder Kreises liegt oder nicht, und diese Frage nicht durch eine solche Kundmachung oder einen sonstigen Beleg entsrhieden erscheint, soll sie dem Oberkoni missür vorgclegt werden und ein mit seiner Unterschrift nebst Siegel versehenes Zertifikat 9011 die Frage entscheiden, wovon rechtsgültig Kenntnis genommen werden soll. Staatsländereien. 12. — (1.) Alle Rechte auf oder in Verbindung mit allen Staatsländereien stehen für die Dauer, ala er mit der Rcgicrung Palästinas betraut ist, dem Oberkommissär zu und werden von ihm ausgeübt. (2.) Alle Bergwerke und Bodenschätze Irgendwelcher Art und Beschaffenheit, in, unter oder auf allen Ländereien und Oewässcrn, seien die letzteren Inländische Flüsse oder Seen oder Territorialgewnsser, stehen dem Oberkommissär zu, umbeschneiet aller zur Zeit dieser Verordnung ■bestehenden Rechte irgendwelcher Personen, diese Bergwerke öder Bodenschätze kraft einer gültigen Konzession zu nutzen. Sch snkung en. 1 'י 13. Der Oberkommissär kann Schenkungen oder Verpack hingen irgendwelcher Staatsländerelen, Bergwerke oder Boden׳« schätze gewähren oder gestatte!* daß diese Undereien vorüber• gehend okkupiert werden, wofür er die Ihm richtig erschel* nenden Vereinbarungen und Bedingungen unbeschadet der Be- Stimmungen irgendwelcher Erlässe fcstscben kann. Vorausgesetzt, daß diese Schenkung oder Verfügung in: Ucbercinstiminting ixt entweder mit einer Regicrungsverord- ׳ nung oder mit einem jetzt oder späterhin in Palästina Ln' Kraft stehenden Gesetz oder Erlaß oder mit Weisungen, die zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Mandates unter Seiner Majestät Brief und Siegel oder durch einen Staatssekretär an den Oberkommissär gerichtet werden. Bestellung von Beamten. 14. Der Oberkommissär kann, vorbehaltlich der Aufsicht des Staatssekretär, diejenigen öt!entliehen Beamten der Regierung von Palästina unter denjenigen Bezeichnungen, wie es ihm' richtig scheint, ernennen oder ihre Ernenntuig veranlassen und ihnen ihre Obliegenheiten vorschrciben; alle diese öflentliehen Beamten sollen, wofem es nicht durch Gesetz anders vorgesehen Ist, ihre Acmtcr su fange ■besitzen als es der Oberkommissär gestattet, Suspendierung öffentlicher Beamten. 15. Der Oberkommissär kann, unbeschadet der Instniktioncn, die ihm von Zeit zu Zeit erteilt werden, auf Grund ׳ von seiner Meinung nach ausreichenden Ursachen, jede irgendein öffentliches Amt innerhalb von P.iläsliiia bekleidende Person entlassen oder von der Ausübung ihres Amtes suspendieren oder, unbeschadet des Vorerwähnten, dasjenige sonstige Disziplinarverfairrcre cinleiten, das ihm wünschenswert scheint. Begnadigung, 16. Wenn irgendein Verbrechen oder Vergehen innerhalb■ von Palästina begangen wurde oder wenn ein Verbrecher dort vor Gericht gestellt wird, kann der Oberkommissär, warn er den Anlaß für gegeben hält, irgendeinem Teilnehmer an diesem Verbrechen o״cr Vergeben Begnadigung gewähren, wen« dieser derartige Angaben und Beweise vorbrmgt, daß sie zur Ucbcrfülrrung des I lauptvcrbrcchcrs oder irgendwelcher Teilnehmer am Verbrechen, wenn mehr als einer vorhanden ist, führen; er kann ferner jedem wegen irgendeines Verbrechens oder Vergehens vor irgendeinem Gerichtshof, Richter oder Beamten huicrlialb Palästinas verurteilten Verbrecher Begnadigtmg und zwar bedingungslos oder unter gesetzmäßigen Bedingungen oder Milderung des über diesen Verbrecher ausgesprochenen Urtcilsspruciies oder Aufschub der Vollstreckung dieses Urtcilsspruciies für die dem Oberkommissär richtig erscheinende Zeit gewähren und kann ferner, wenn er den Anlaß für gegeben erachtet, alle Gel.!strafen, swisiigcii Strafen und, Bußen, die kraft des Urteils irgendeiner Gerichts- oder sonst)• gen Behörde in Palästina erwachsen oder zahlbar werden, erlasse». HL Teil. Gesetzgebung. Gesetzgebender Rat, 17. Von einem durch den Oberkoni inissär im Staatsrate durch Kundmaclumg im Amtsblatt fcslzrisctzcnden Zeitpunkt an soll in mul für IWästina gemäß den Ik'.timmimgeti dieser , ' Verordnung ein Ocxcl/gcix mler Rat (l.e״id,1tive Council) gebildet werden, welcher jede zu diesem Zeitpunkt bcstchcnda Bcratmrgskürpcrschalt (Advisory Council) ersetzen soll. Die jetzt bestehenden Vollmachten des Obeikommissärs, nach Kcpltogcncm Eiiwei iivhtncn mit der BcraUingskörper. scliaft Erlässe hcrauszugchcii, sollen bis zmn Zeitpunkte der , Wahl der Mitglieder der hierdurch vorgesehenen gesetzgebciv dep Körperschaft in Kraft bleiben. Befugnisse des Gesetzgebenden Rates, 18. Der Gesetzgebende Rat soll ohne Präjudiz für die Seiner Majestät zukoinmcndcn oder durch diese Verordnung vorbchaltenen Rechte und, immer unbeschadet aller durch Instruktionen unter Seiner Majestät Brief und Siegel vorgeschrlcbcncn Bedingungen und Tc:.ciiiiiiiluingcn, ausschließliche Vollmacht und Befugnis haben, diejenigen Erlässe fcstzu« setzen, die für Frieden, Ordnung und gute Regierung von Palästina notwendig sind, vorausgesetzt, daß kein Erlaß an-׳ genommen w erden soll, der die volle Gewissensfreiheit und die freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes beschränkt, außer insofern es für die AiifrcchtcrUaltiing öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit erforderlich ist; oder der darauf fielt, zwischen de» Einwohnern Palästinas auf Grund von Rasse, Religion oder Sprache irgendwelchen Unterschied zu machen. Kein Erlaß darf angenommen werden, der mit den Be- Stimmungen des Mandates auf irgendeine Art im Widerspruch steht oder unvereinbar ist, Bildung des Gesetzgebenden Rate». 19. Der Gesetzgebende Rat soll aus 22 Mitgliedern nebst dem Obcikoiiunissiir bestehen, von welchen zehn beämtete und zwölf niclitbeamtctc Mitglieder sind, Beamtete Mitglieder. 20. Die beamteten Mitglieder des Rates sollen sein: Die Personen, welche zur Zeit rechtmäßig die Funktionen folgender Aemter ausüben: a) Obersekretär, b) Generalanwalt, c) Schatzmeister, d) Generalinsncktor der Polizei, c) Direktor des Gesundheitswesens, n Direktor der öffentlichen Arbeiten, g> Direktor des ErzicliungswcscM, 11) Direktor der Landwirtschaft, i) Direktor des Zoilwcsens, j) Direktor von Hamlet und Industrie, vorausgesetzt, daß der Oberkommissär, wenn er sich überzeugt hat, daß irgendeine der oben erwähnten Personen verhindert ist, an einer Sitzung des Rates leilzunchmen, an ihrer Stelle eine andere Person emberufen kann, die ein öffentliches Amt bei der Regierung von Palästina innchat und die er für . _ Nichtbcamtcte Mitglieder, 21. Die niclitbeamlcicn Mitglieder des Rates tollen sein: 12 Personen, die gemäß einer Verordnung, eines Erlasset oder eines sonstigen gesetzgeberischen Aktes, wie er von Zelt zu Zelt über die Wahlen zum Rate bestimmt, gewählt werden Vertagung und Auflösung des Rates. 22. Der Oberkommissär kann jederzeit durch Kundmachung den Rat vertagen öder auflöscn. Der Oberkommissär soll den Rat nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt »eines ersten Zusammentrittes auflöscn, י ' Ausschreibung der Wahlen,.' 23. Die erste allgemeine Wahl der Mitglieder tJes Gesetz gebenden Rates soll nicht später als sechs Monate nach der ,veröffentlicht{(){ dieser Verordnung im. Amtsblatt« von Par י