Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 61 (4.8.1922)
- Date
- 1922-08-04
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 61 JUEDISCHE RUNDSCHAU Seite 399 V. 61 nüt bc. Ion von 2■ hi5 61 sie!!( «»״, die Wischen «r Not. t*c an(. Ssicrunr׳ i Mitte) '״ Aus. eu Gei. 5Ringer! ®r den Ct sich ־״träges it eine flerikas bliebe« 1 Rück- Behuf«! > t i 11 aür den H in Im hat Jch'and?tage (Verben eine )rgani- Rusch« 0 den Kippur jelx’tig sehe h auf- dann d Scseiner ioden- I' Na* f den Wung Co. : der «Di. 1g zu samt- 1 n d s lafea ische aicur der!iten.!dien •inbeganiung feen. auslinde afie •iben rden, ohne {{!08 474 ngcng« »gen bat, urdo tbcr* ig«־n! hat er* »zui <ךןז fT"' 1 rf• 1 *l] l -4m* kV* ILO*» Wir veröffentlichen nachstehend den eudgültigen Text des Palästina-Mandates, wie er vom Völkerbund bestätigt wurde, Es sind fc״eniiber dem Entwurf eine Anzahl Aeiiderungen durch-!;eluiut wurden, die jedoch für die jüdische Sache ohne besondere Bedeutung sind. In Anbetracht dessen, daß die alliierten Hauptrsäciile in Anwendung der Hcslimmungen des Artikels 22 des Covenants des Völkerbundes übercidgekommen sir d, die Verwaltung dt s Territoriums von Palästina, das früher rum türkischen Reiche;.׳ciiörlu, irmcrhiib der von ihnen tu fixierender, Grenze!» einem von den erwähnten Mächten zu wählenden Mr,11d dar cnzuvertraucn; und daß die alliierten Hau! trn teilte ferner übereingekomtneu sind, daß der Mandatar verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich aut 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Atajestüt gemachten und von den erwähnten Mächte» anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden seil, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender niclitjüdischer Genieinscliaften in Palästina oder die Rechte und die politische Steilung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, bceinträchti'gen würde; um! daß dadurch dte Anerkennung der historischen Verknü|>flheit(h!siorkßl comtcxion) des jüdischen Volkes niit Palästina und der Grund- I- 1 >״ für die Wiedererrichtung seiner nationalen II- ־ims:ätte in diesem Lande erfolgt ist; und daß d e alliierten Hauptmächte Seine Üfitischs Majestät »iS. Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbredet wo :den sind: und daß Seine Brit sehe Majrsn'it <hs Mandat über Palästina akzeptiert und cs übernommen hat, dasselbe im Nomen des Völkerl/undes gemäß den naclirolgcndcn Bestimmungen au'inltiliren und daß der vorerwähnte Artikel 22 (X 8) Vorsicht, daß der Umfang der Autoritär, kmitrolle und Verwaltung, der von der Mandatarm'c'it attsgeübt werden soll, soweit er nicht vorher von den Mitgliedern des Völkerbundes bestätigt v.ordca ist, vo:1 den! Rat d;s Vö'kerbundcs ausd ucldich fcstgelegt werden soll. Werden die Bestimmungen des erwähnten Mr.ndals wie folgt bestätigt: Artikel 1. Der Mandatar soll a'.lc Vollmachten d״r ü«: e'./gebung und Verwaltung besitzen, soweit sie nullt durch Üesummungen dieses Mandates beschränkt weiden. Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daii das Land unter solche politische, ad minisiialive und wirtschaftliche Bedingungen, gestellt wird, v.eiche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie 111 der Einleitung niedergelcgt, und die Entwicklung um Sdbstvcrwailungsirislitutionen sowie die Wahrung der turgerficheu und religiösen Rechte aller Einwohner h ״is;i:1,־is, ohne Unlersciiicd der Rasse und Religion, sichern. Artikel 3. Der Mandatar soll die lokale Selbstvcrwaluing fördern, sowie sie mit den herrschenden Bedingungen vereinbar ist. Artikel 4, .Fine angemessene jüdische Vertretung ( Jewish Agency") soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas ln solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenbeiten Rat und Mitarbeit zu gewähren, die die Errichtung ‘Br jüdischen nationalen üeimstäfte und die Interessen der;üdiveh-n Bevölkerung in Palästina bctrclfcn. und, immer verbckaltiich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und tciSzunclimeu. Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organis.v.ion und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen :1:1.1, als solche Vertretung anerkannt werden, hie stll, im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gcwblt s:11d, bei der Errichtung der jüd selten nationalen Heimstätte za helfen, Artikel 5. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür 711 sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet au die Regie 1u!;!r irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder i!1 irgendeiner Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird, Artikel 6. Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer I eile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt _ werden, jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 «,;wähnten ״Jewish Agency“ eine geschlossene Ansicdlung v°n Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht mr öt*entliehe Zwecke erforderlichen Staatsländereicn u"d Bradiländereien, ermutigen. Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenemmen sein, die so gefaßt^ sind, daß sie die Annahme der palästinensischen Staats- Bürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern, Artikel 8. Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern, einschließlich der Vorteile der Konsulargcudiisbarkeit und des konsularischen Schutzes, die sie iiulier auf Grund der Kapitulation oder des Gewöhn• heitsiechtes!tu ottomauischeu Reich genossen haben, sollen in Palästina nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte, deren Staatsangehörige ain 1. August 1014 die vorerwähnten Freiheiten und Vorrechte genossen haben, nicht vorher auf das Recht ihrer Wiedereinführung \ .-זי ־/!eiltet׳oder ihrer Nichtanwendung während einer lestgesetzten Zeitdauer zugcsiiuimt haben, sollen diese Vorrechte und Freiheiten nach Ablauf des Mandates sofort wieder cingcführt werden, und zwar in vollem Umfange oder mit solchen Einschränkungen, auf die sielt die in Frage kommenden Mächte geeinigt haben. Artikel 0, Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch den Eingeborenen eine vollkommene Sicherung iiiicr Rechtsstellung verbürgt. Volle Wahrung der persöniiclien Rechtsverhältnisse der verschiedenen Völker und Gemeinschaften sowie ihrer religiösen Interessen soll gewährleistet sein. Insbesondere soll die Aufsicht und Verwaltung der Wakufs in Ucbercinslimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden. Artikel 10. Solange nicht besondere Auslieferung:- vertrüge in bezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die Ausliefcriiiigsvcrträgc, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden. Artikel 11. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, zu schützen und soll unter Berücksichtigung aller vom Mandatar cingegangcncn internationalen Verpflidi'migen, Vo’lmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, Services and Utilities) cinzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodciiordmmg emfiihien, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese, unter hingen und gerechten Bedingungen, irgendwelche öffentlichen Aibeüen und Betriebe errichtet oder bctreibt und die Naturschätze des Landes ausbeutet, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von einer solchen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weheren Gewinne durch sie zum Wöhle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden. Artikel 12. Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist cs auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der üebietsgrenzcn diplomatischen und konsularisehen Schutz zu gewähren. Artikel 13. Die gesamte Verantwortung In bezug auf die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener für die Sicherung freien Zugangs zu dem Heiligen Stätten, religiösen Gebänden und Plätzen und für freie Ausübung des Gottesdieustes — unter Wahrung der öffentlichen'Ortinnnfg und des Anstandes — wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbuitdcnen Angelegenheiten verantwortlich 13t, unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, eine ,«Vereinbarung, die er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen, und auch unter der Voraussetzung, daß cs dem Mandatar die Berecht i:»u:1R gibt, in das Gefifec oder die Verwaltung der rein muselmanischen gchei.igtcn Stätten cinzugrcifc», deren Immunität garantiert ist. Artikel 14. Der Mandatar soll eine Spczialkommissioit einsetzen, welche die in Verbindung mit den Heiligen Stätten geltend gemachten Ansprüche und Rechte, weiche die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Paläsiinas betreifen, zu prüfen und,fcslzusetzcn hat. Die Art der Ernennung dieser Kommission, ihre Zusammensetzung und Fiiiitikoiien soll dem Völkerbundsrat zur Gcnchinigim״ vorgclcgt werden, und ־־die Kommission soll ohne Genehmigung des Rates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit beginnen. Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübnng aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltimg öffcut'idicr Ordnung und Moral. Keine Unter- Scheidung irgendwelcher Art soll zwischen den Eimvoliiicrn Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus (Lun bloßen üruarfiseines religiösen Glaubens aus :Palästina ansgeschlossen werden. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung m ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Ui1!e:rk׳ht..bestimmu11gcn allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden, . f* Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich sein, über die religiösen und Missionskörperschaftcn aller Glaubensbekenntnisse in Palästina eine solche Aufsicht aus/mibeii, wie sie für die AufrcchtorhaUung der öffentliehen Ordnung uni einer guten Verwaltung erforderlich ■ ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Kör* pci'schaft zu hindern oder zu störet! oder Unterschiede zu machen ia der Behaihilung irgendeines ihrer Vertreter oder Mitglieder wc;»cn seiner Religion oder Slaatsangc- Hörigkeit. Art i k c■ 117. Die Vcrwallung von Palästina kann auf frciwil'igcr Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung, sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, soll sie jedoch nicht für andere als die oben angeführten Zwecke verwenden, außer mit Zustimmung des Mandatars. Ausgenommen für solche Zwecke •;ollen keine militärischen, Marine- oder Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Palästina aufgcstellt oder unterhalten werden, Nichts in diesem Artikel hindert die Verwaltung von Palästina, zu den Unterhaltskostcn saldier vom Mandatar uiitcihaiicncn Streitkräfte beizutragen. Der Mandatar soll jederzeit berechtigt sein, die Straßen, Eisenbahnen und Häfcn_ von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. Artikel 18. Der Mandatar muß dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zu Urigunsten der Staatsangehörigen irgend eines dem Völkerbund als Mitglied angchörcndeu Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschäften) im Vergleich zu den Angehörigen des Alandatarslaates oder irgend eines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe, oder Behandlung von Schiffen und Luftfahrzeugen handelt Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten von Waren, die .aus irgend einem der genannten Staaten kommen oder für ilui bestimmt sind, gemacht werden und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgcbict unter gerechten Bedingungen bestehen. Vorbehaltlich des Vorerwähnten wmf der anderen Bedingungen dieses Mandats kann die Verwaltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegcn, als sic für notwendig hält und solche Schritte unternehmen, die ihr am besten scheinen zur Förderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Währung der Interessen der Bevölkerung. Sic kann auch auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträgc mit irgend einem Staate schließen, dessen Territorium im Jahre 1911 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien clngcscli'osscn war. Artikel 19. ‘Der Mandatar im Namen der Verwaltung hält sich an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge, betreffend Sklavenhandcl, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der l htulelsgicichheit, der Freiheit von Verkehr und Schiffahrt, l.uifadiiflalirt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des litcrarisehen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes. Artikel 29. Der Mandatar im Namen der Verwaltung wind, soweit es die le.ig.i׳ ca, sozialen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung jeder allgemeinen Politik milarbeiten, die vom Völker« mintl zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenonur.cn wird. Artikel 21. Der Mandatar wird innerhalb von 12 Monaten von! Datum des Inkrafttretens dieses Man- (lates die Einführung und Diirdiiiiiiruiig eines Gesetzes über Altertümer gestützt auf die mehslehenden Be- Stimmungen sichern. Dieses Gesetz, soll das frühere ottomanischc Gesetz über Altert inner ersetzen und in bezug auf arcl;:i<öaj:ischc Forschungen den Slaatsangc« hörigen aller Mitglieder des Volke! blindes gleiche Dehandiung gewährleisten: 1. ״Antiquität“ bedeutet jedes Gebilde oder jedes Erzeugnis menschlicher Tätigkeit aus der Zeit vor dem Jahre 1700. 2. Die Durchführung des Gerctzes über den Schutz der Antiquitäten :oll mein־ durch Anelferiing als durch Drohungen erreicht werden. Wenn {■ine Person, die nicht mit der in Absatz 5 erwähnten Berechtigung ausgcstattet ist, eine Antiquität findet und dem zuständigen Beamten des türkischen De« partements darüber Bericht erstattet, soll sie eine dem Wert des Fundes entsprechende Bciolinung erhalten. 3. Außer von dem zuständigen türkischen Dcpnrtcment darf über Antiquitäten nicht verfügt werden, solange ihn Departement die Erwerbung einer solchen Antiquität nicht zuriickgcwicscn hat. Keine Antiquität darf ohne Ausfuhrbewilligung des er« wähnte:! Departements aus dem Lande gebracht Werden. 4. Jeder, der böswilliger oder fahrlässiger Weise eine Antiquität zerstört oder beschädigt, soll einer fest« zusctzciKien Strafe unterworfen werden, 5. Das Durchsuchen des Bodens oder Graben nach Antiquitäten soll bei Geldstrafe verboten und nur den Personen gestattet sein,- die von dem zustärrdi« gen türkischen Departement dazu berechtigt werden. 6. Entsprechende Bedingungen sollen festgesetzt werden über die zeitweilige oder dauernde Entei.'iumg solcher Ländereien, die von historischen oder archäologischem Interesse sein können, 7. Die Berechtigung zu Ausgrabungen soll nur solchen Personen erteilt werden, die chic genügende Garantic für ihre archäologischen Erfahrungen bieten. Die türkische Regierung soll bei (kr Verleihung einer solchen Autorisation nicht in der Weise vorgehen, daß sie Gelehrte irgendeiner Nationalität ohne triftige Gründe zurück weist. 8. Die Ergebnisse der Ausgrabungen sollen in einem von dem zuständigen türkischen Departement festzusetzemdm Verhältnis zwischen dem Finder und dem Departement geteilt werden. Wenn aus wissenschaftlichen G1 Luden eine Teilung umtiöglieh erscheint, soll der Finder an Stelle seines Anteils am F'uikIc eine en'.sprecbciule Entschädigung erhalten.