Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 55-56 (18.7.1922)
- Date
- 1922-07-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2651273-2652410-2652458--15035-2673466- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
/f4 Nr, 55/50;6 folad er,;endi Chen ifacr dget Dclcbei dem 111 ׳ i s /er• Ische zeigt stina * egen rührt von l der e za »nein d die l der uverfendi Wahl icha m er idüch finde artige ,aruni , dies weil Re so-; Vor von [ation;e.iscs c der »resse einen »nheit Aus- Aus,an worin iclilug «ollen. Icber-! und IscJias wurde e Mr, tonien velche tvd ob Einj Ab- מ der 1alunc •einer, Beim ft Si abtü 10־ 1915 dem jhiids 6b get Ausa und Hnma bezog * Igland seiner ן in e r Dies ,•enden frank- Paläersic nachte isul, einer Januar Faisul cliung habe, glanzte amten iß die llinieo » Er־ yJÜEDISCHE RUNDSCHAU Seite 381 1a ai Antwort auf die Note des Kardinal Gasparri vom 15. Mal 1922, gerichtet an den Generalsekretär des Völkerbundes an Die‘־ englische Regierung veröffentlichte ein zweites Weißbuch, enthaltend ihre Antwort au den Vatikan. Wir geben den Text;der Antwort nachtstchend wieder: 1. Der, Brief Kardinal Gasparris :vom 15. Mai scheint S. M. Regierung• auf einem ungenügenden ,Verständnis der Maßnahmen zu!*.•ruhen, deren Einführung in Palästina in Durchführung der in Art. 95 des ,Vertrages von Sevrcs übernommenen Verpflichtungen vorgeschlagcn wird. Um jede Mög-' lichkeit eines!Mißverständnisses aus der Welt zu schaffen, beehrt sich die Regierung hierdurch, zur Information des Völkerbundrares Abschrift der Korrespondenz zu überreichen, die zwischen dem Staatssekretär für die Kolonien und dem Sekretär der Zionistischen Organisation gewechselt worden ist, zugleich mit Abschriften: des Entwurfes, der in kurzer Zeit׳ zwecks Regulierung der palästinensischen Verwaltung veröffentlicht werden soll. (Anm. d. Red.: Der letzterwähnte Entwurf ist nicht veröffentlicht.) ׳ ,' 2. Die Regierung teilt völlig die von Kardinal Gasparri geäußerte Meinung, daß der, Art. 22 des Völkerbundaktes unvereinbat; mit einem Mandat wäre, das sich al,s ein I n s t r u - ment für die Unterwerfung der eiligeborenen Bevölkerung zu Gunsten einer anderen Nationalität erwiese. Diese Ucbereinstimmung der Regierung mit dieser Auffassung ergibt sich aus der Interpretation, die der Erklärung vom 2. November 1917 (die von der britischen Regierung gegeben und von den anderen Mächten zu Gunsten der Errichtung eines nationalen Ilcims für, das jüdische Volk in Paiästina ’akzeptiert worden ist) bcgcfügt wurde, wonach cs klar verstanden, sein solle, daß aichts geschehen dürfe, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der "bestehenden nichtjüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status, dessen sich Juden in irgendeinem Lande erfreuen, beeinträchtigen könne. Der Staatssekretär für 'die Kolonien hat diesen Satz in dem Statement erklärt, das seinem Briefe ■ an den Sekretär der Zionistischen Organisation vom 3. Juni beigefügt war und das von der Zionistischen Organisationen ihrer Antwort vom 18. Juni akzeptiert worden ist. Der Völkerbundrat wird bemerken, daß nach der Ansicht der Regierung alle Bürger Palästinas palästinensische Staatsbürger sein sollen und daß niemals beabsichtigt war, daß sic oder ein Teil von ihnen irgend eine andere Staatsangehörigkeit hätten. 3. Wie der Kolonial Staatssekretär in 'dem oben CTwähnten Statement ausgeführt hat, umfaßt die der Zionistischen Organisationen Art. 4 des Mandatent w׳u rfs eingeräumte bcsondere Stellung keinerlei Verwaltungsfunktionen. Diese besondere Stellung bezieht sich vielmehr auf die Maßnahmen, die in Palästina zu Gunsten der jüdischen Bevölkerung zu treffen sind. Die Regierung ist der Meinung, daß diese Organisation bei der allgemeinen Entwicklung des Landes Anteil nehmen soll, daß sie aber nicht zur Anteilnahme *n der Regierung berechtigt ist. Der Vcrfassungsentwurf für Palästina nimmt deshalb in keiner Weise auf die Jcwlsh! Agency, oder auf die Zionistische Orew;Ä!cÄ?>n Bezug, die einen Anteil an der allgcmeinen Lar.Jcsvcrwaltung weder zu besitzen wünscht, noch besitzt. 4. Die!Einwanderung von Juden und ihre Ansicdlung im Lande, so auch auf Staatsländereien und Wiistenländcreicn,die nicht!ür öffentliche Bedürfnisse gebraucht werden, sind unbedingt erforderliche und unumgängliche Faktoren in der Ausführung der Verpflichtung, die die Mandatarmacht wegen Errichtung eines nationalen Heims für das jüdische Volk übernommen hat. Der Art. 6 des Mandatsentwurfs, der, die hierfür notwendigen Maßnahmen vorschreibt und auf den sich •Kardinal Gasparri bezieht, stellt wiederum ausdrück• lieh' fest, daß Rechte und Stellung der anderen Teile der Bevölkerung hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfen. ' Die Erwerbung der palästincnsisehen Staatsangehörigkeit durch Juden,• die ihren ständigen .Wohnsitz in Palästina nehmen,■ wie es im Art. 7, des Mandatsentwurfs vorgesehen ist und den Kardinal Gasparri ebenfalls erwähnt, ist bestimmt, der Politik Nachdruck zu Verleihen, auf welche schon vorher Bezug genommen Worden ist, daß nämlich alle Bewohner Palästinas Ralästinensigche g.taatsb.iirgei‘, sein sollen- E*. be• deutet aLo eine Sicherung gegen die Ungerech'tigkeit, von welcher Kardinal Gasparri befürchtet, daß sie aus ihm entstehen könnte. 5. Kardinal Gasparri nimmt auch Bezug auf Art. 1 des Mandatsentwurfs, um zu beweisen, daß den Juden eine privilegierte und überragende Stellung gegenüber'den anderen Nationalitäten oder Bevölkerungsgruppen gegeben werden soll. Die Regierung betrachtet die Bestimmung, daß die Verwaltung der in Art. 4 erwähnten Jcwish Agency auf gerechter un.d gleieher Grundlage öffentliche Arbeiten und sonstige, dem Lande nützliche Werke überfragen darf und daß die letztere die natürlichen Quellen des Landes insoweit cmwickeln darf, als diese Arbeiten nicht direkt von der Verwaltung unternommen werden, als die legitime Anerkennung der spezieilen Situation, die In Palästina aus der Verpflichtung entsteht, die die hauptsächlichsten alliierten Mächte dort übernommen haben, und als eine legitime Anerkennung der Tat- Sache, dass das jüdische Volk Im Sinne dieser Politik bereit und gewillt ist, mit seinen Hilfsquellen und seiner Arbeit an der ßntwick lung des Landes za gunsten aller Einwohner mitEUwirken. 6. Die Regierung lenkt die Aufmerksamkeit des Völkerbundrates auf den Art. 18 des palästincnsisehen mung werden darf, die die vollständige Gcwis- 'sensfreiheit und die freie Religionsausübung beeinträchtigen könnte, außer wenn Vcrfassungscntwurfs, wonach keine Bcstimvon dem Legislative Council angenommen dies mit der öffentlichen Ordnung und Moral m Widerspruch steht, und keine Gesetze beschlossen werden dürfen, die irgendwie zwischen den Bewohnem Palästinas nach Rasse, Religion oder Sprache einen Unterschied machen würden. Ebenso darf keine Bestimmung angenommen werden, die im Widerspruch steht oder unvereinbar ist mit den Bestimmungen des Mandatsentwurfs. 7. Art. 26 des Vcrfassungscntwurfs bestimmt, daß der High' Commissioncr jede gesetzliche Be Stimmung, die von! Legislative Council angenommen ist und mit dem Mandat zusammenhängende An gclcgenheitcn betrifft, Seiner Majestät zur Geneh׳ migung unterbreiten soll. 8. Art. 86 desselben Dokuments gibt jeder reli giösen Gemeinschaft und jedem beträchtlichen Teil der, palästinensischen Bevölkerung, die sich über die Nichterfüllung von Bestimmungen des Mandats• entwurfa beklagen will, das Recht des Appells an den Völkerbundrat. 'Die Regierung ist überzeugt, daß der Völkerbundrat in den hier gctroffenen Bestimmungen eine genügende Sicherung gegen die Gefahr erblicken wird, daß eine Nationalität oder andere Gruppe irgendwie einer anderen untergeordnet werden könne. 9. In Bezug auf den zweiten Punkt, den der Kardinal-Staatssekretär erwähnt hat, nämlich die Schaffung genügender Sicherungen für die Rechte der christlichen Religions gemcinsehaften, macht die Regierung folgen dcBcwcrkung. Was die bürgerlichen und politischen Rechte anbetrifft, so wird es dem Völkerbundsrat aus dem bereits Gesagten klar sein, daß der Tadel des Kardinal-Staatssekretärs unbegründet ist. Was die religiösen Rechte anlangt, so lenkt die Regierung die Aufmerksamkeit des Völkerbundsrats auf die Bestimmungen der Art. 54 und 83 des vorgeschlage nen Verfassungsentwurfes, der für die Rcchtssprc chung christliche Rcligionsgerichtc und für jede von der Regierung anerkannte Rcligionsgcmcin schaft die Autonomie in den inneren Angelcgchhci ten dieser Gemeinschaft Vorsicht, im Rahmen der Bestimmungen und Gesetze, die der High Com missioner erlassen hat. Db Regierung legt Wert darauf zu versichern, daß keine religiöse Gemeinschaft irgendwelche Be cinträchtigungcn in Beziehung auf die Stellung ihrer Anhänger in Palästina unter dem britischen Mandat empfinden soll. Die Regierung ist sich bewußt, daß Palästina der Mittelpunkt einer ganzen Reihe von religiösen Interessen ist, von denen jede einzelne von sich aus׳ betrachtet eine weltumfassende ist, Als christliche Macht ist sie ganz von der großen Notwendigkeit überzeugt, allen christlichen Gemeinschaften die Gewißheit zu gewähren, daß nichts in Palästina; geschehen soll, was als eine Gering- Schätzung oder, .Gleichgültigkeit gegenüber ch'ristliehen Gefühlen erscheinen könnte. ׳ t 10. Die Regierung hat sorgfältig die Einwendüngen beachtet, die 'der Kardinal-Staatssekretär, gegen den Art. 14 des Mandatsentwurfes in seiner gegenwärtigen Form vorgebracht hat, und um jeden möglichen Grund für eine Unzufriedenheit zu bcseitigen, hat die Regierung einen anderen Entwurf dieses Paragraphen vorgeschlagcn, der diesem Schreiben beiliegt. Um die delikate Aufgabe genügend lösen zu können, nämlich f c s t z u s t e 11 c n , welches die bestehenden Rechte an den Heiligen Stätten und den religiösen Bauten und Plätzen sind, für deren Schutz Seine Britische Majestät als Mandatarmacht für Palästina verantwortlich ist, so soll diese einer Körperschaft anvertraut werden, deren UnpartW.kcit außerhalb jeder Frage steht. Die Regierung schlägt vor, daß nicht nur die Zusammen- Setzung dieser Kommission der Billigung des Völkerbundsrates unterliegen soll, sondern daß jeder Bc- Schluß dieser Kommission zur Bestätigung vorgclcgt werden soll. 11. Als ein weiteres Mittel zur Gewährleistung vollständiger Unparteilichkeit würde die Regierung bereit sein, wenn dies der Völkerbundsrat billigt, für die genannte Kommission die Vorschläge einer Liste von Kandidaten cntgcgcnzunchm.cn, die in irgendeiner internationalen Form entweder durch die Plenarsitzung des Völkerbundes oder durch den Völkerbund;rat oder durch den Präsidenten des internationalen Justizhofes vorgeschlagcn werden, wobei diesen das Recht Vorbehalten bleiben soll, daß weit—•c Namenvorschlagc dem Völkerbundsrat zur Genehmigung unterbreitet werden sollen. Die Liste rollte sich nach Meinung der Regierung aus Männern von Weltruf zusammensetzen, die in einer solcher» Weise gewählt werden sollen, daß die Kornmission eine internationale Körperschaft darstellen würde, von der weder seitens der an Palästina interessierten Großmächte, noch seitens der Vertretungen der drei Konfessionen, nämlich Christen, Mohammedaner und Juden, ein Mitglied ernannt werden sollte. Die Regierung fordert auch den Völkerbundsrat auf, den ersten Vorsitzenden dieser Komm^sion zu ernennen, auf welche Weise der Völkerbundsrat dies für richtig hält. 12. Der Völkerbundsrat wird bemerken, daß die Regierung nicht die Beibehaltung der Bestimmung vorgeschlagcn hat, wonach die Kommission notwcndigerweisc dafür sorgen soll, daß bestimmt® Heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze dem permanenten Schul? der betreffenden Körperschaften überantwortet werden sollen. Die Regicrüng hat auch nicht versucht, die genaue Zahl der Mitglieds? fcstzulegen, aus denen sich die Kommission zusammensetzen soll unter der Voraussetzung, daß die Körperschaft groß genug sein wird, um alle von ihr repräsentierten Interessen wahmchmcn zu können, 13. Der Grund, der die Regierung zu dem Vorschlag veranlaßt hat, daß die Delegierten auf internationalem Wege und nicht von politischen oder kirchlicher» Instanzen vorgeschlagen werden sollen, ist der, daß cs der Regierung erwünscht erscheint, daß eine so verantwortungsvolle Körperschaft sich nicht aus Personen zusammensetzen soll, die als Agenten einer bestimmten Macht oder einer bestimmten Religionsgemeinschaft erscheinen könnten, deren Interessen direkt betroffen werden. Die polinsclicn Interessen werden vollständig garantiert durch die Bestimmung, daß die Zusammensetzung der Komn־.i::ion der Prüfung des Völkerbundsrates unterliegen soll und daß alle Berichte dieser Kom״ mission der Billigung dieses Rates unterliegen sollen. Die religiösen Interessen sind ebenfalls genügend geschützt durch die Bestimmung, daß die Kommission in ständiger Beratung mit den Vertretungen der religiösen Körperschaften stehen soll und daß jede religiöse Gemeinschaft, die der Meinung ist, daß die Bestimmungen des Mandates nicht genügend durchgc.V.irt werden, 'an den Völkerbundsrat appellieren kann, der die Mandatarmacht auffordern kann, die ■Kommission deshalb cinzubcrufcn. 14. Die Regierung hofft zuversichtlich', daß die Großmächte und die Religionsgemeinschaften, die in Palästina interessiert sind und die, wie zu hoffen steht, auch durch die Kommission repräsentiert sein werden, einschen werden, daß die traditionelle britische Politik, ihre Anwondung auf Palästina und der jetzt übermittelte Vorschlag wegen der Kommis-;sion für die Heiligen Stätten geeignet sind, alle berechtigten Bedenken zu zerstreuen. Die Regierung fordert den Völkerbundsrat auf zu erklären, daß weitere politische oder religiöse Sicherungen weder, nötig noch möglich’ sind.