Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1922-05-31 · Heft 43-44 (31.5.1922) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVII (1922)
Issue
Heft 43-44 (31.5.1922)
Date
1922-05-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2651273-2652410-2652449--14944-2673366
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Seile 285 J 43/44 Nr. 44 3י־ JUEDISCHE RUNDSCHAU ||||, kr hn. 'V1T(|W| loch ür jeden Jrlicbeii, :״Hesct/ 411jr (]״ dH au. :11 auch cii, und U-S}(k׳ich crstiiiKlientiiiih ktisclicr ilfe der isterunj; Che B!>. solchen o r i t ä t thlYt'luit «•stellen eilt nur, lie Ver■ stc de, ► SO die >n der! wahre wird der jü■ 'ität (je. Juden n wird •aus die tß nicht iit wird zu ent׳ .s Recht C11 ihre grollten: htungen 1׳ einen; nd eine;samten eu Sta■ Serline! rheitrac die Ak- Cßimien en Bei• , selbst :niciiule er deut׳ I laue fW» imciite Nächst Iß'* 1 wir ag aus Zunächst bestellt in süddeutschen Kreisen, bemders in Bayern, keine Ocnoi^thcit, sich an den ycnhk'U für den deutschen Bundestag nach dem in dem neuen Statut des D. J.Ci. B. festgelegten Prinzjp /u beteiligen. Wenn auch zu erhoffen ist, daß der bayrische Verband späterhin in corpore der deutschen Organisation beitreten wird, so ist l1n solcher Beitritt von den bayrischen Einzelnu’indcn nicht zu erwarten. Sodann drängt eine Frage, zu deren Lösung nicht einer deutschen, sondern einer preuliiehcii Organisation bedürfen, zur Entscheidung: )je Frage der Reform bzw. der Aufju'bung des in Altprcufkii geltenden dengesetzes von 1847. Was hierüber im folgenden gesagt ist, gilt in gleicher Weise von Jen sonstigen noch in Kraft befindlichen Juden-!ri'set/cn Preußens, jenem Kranz von Polizeigesetzen, die zum Teil noch ״ernannte“ Gemeinde- Vertretungen kennen und mit dem Geist des Art. 137 111 schärfstem Widerspruch stehen. Fine R e i c 11 s ge r i c 111 s e 111 s e 11 e i d 1111 g vom 2(1. Oktober 1021 betreffend ein brnunschweigisches Kircliengcsetz vom Juni 1919 hat die all- ־)׳meine Aufmerksamkeit auf die Frage gelenkt, inwieweit überhaupt das preußische Judengesetz von 1847 noch zu Recht besteht. Schon vor einigen Monaten hatte sich das preußische Kultusmiiiisterium gegenüber der Berliner Jüdischen Gemeinde dahin geäußert, daß das staatliche Aufsichtsrccht gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und diese Rechtsstellung ist ja der (iemeinde durch die Reichsverfassung gewährleistet nicht beseitigt und auch bisher durch keinerlei landesesctzliclic Regelung eingeschränkt sei. Geicgentlieh eines neuen Falles (Rabbinerwahl) wird die Berliner Gemeinde ihren Standpunkt, daß das Staatliehe Aufsichtsrecht zum mindesten stark cingeschränkt sei, von neuem zur Geltung bringen. Die zionistischen IVrliliker haben ׳sich längst' mit der Frage eingehend beschäftigt, und sie ist auch von uns im I). J.G.B. angeschnitten worden. Die R e i c h s g e. r i c 111 s c tt t s c 11 e i d u n g nimmt!וסחו׳ überaus radikalen Standpunkt ein. Danach reicht Jie Kraft des Art. 137 so weit, daß durch ihn cm Umlesgesetz als gebrochen zu betrachten ist, das irgendeinen staatlichen Eingriff in die Verwaltung einer ReiiRioiisgemeiiisehaft enthält, seihst dann, wenn dieses liesetz vor dem Inkrafttreten der Reichsverfassung ge- 'i'liaffen ist. ״Fs ist dann durch die vor der Reichsterlassnng liegende Laudesgesetzgebung ein Zustand •geschaffen worden, der unter der Herrschaft,der Reichs- «fassmtg nicht hätte geschaffen werden dürfen, und kr deshalb unter ihrer Herrschaft auch nicht t'ortdauern darf." Die Ministerien gelten aber noch, wie Ende WS, von der Rechtsgültigkeit der bestehenden Gesetze uis, obwohl sie die Notwendigkeit der Abänderung kr (icsetze des Art. 137 nicht leugnen. Völlig der bnfltülmihme des Staates entzogen sind nach dieser Wfasstmg nur die Religionsgesellschaften, die nicht |!uristische Personen des öffentlichen Rechtes sind oder Du werden begehren, und für welche fortan ausschließ- Ikh das bürgerliche Recht gilt. Dagegen können die i Voraussetzungen für die Entstehung und den Fortbestand von Körperschaften des öffentlichen Rechts, schon im Interesse der Rechtssicherheit, nur vom Staate festgesetzt werden, der auch die Kontrolle über die. Einhaltung seiner Vorschriften in. der Hand behalten müsse. Das preußische Kultusministerium hält den Satz des Art. 137, daß die Rcligionsgcsellschaftcn ihre Augelcgcnhcitcn selbständig ordnen, gegenüber den Körperschäften des öffentlichen Rechts nur für eine Maxime, auf die hei der Anwendung der Gesetze Rücksicht zu nehmen ist, ohne daß die bisherige Gesetzgebung in irgendeiner Weise nbgeäudert sei,Das Reichsministerium dagegen nähert sich stark der Auffassung, die offenbar die des Reichsgerichts ist, mul erkennt den Wider- Spruch zwischen der Reiclisgerichtsentscheidung und dem heute noch aufrecht erhaltenen Rechtszustaud an. Es sieht in dem Art. E37 eine Richtlinie für die bunttesstaatliche Gesetzgebung, die zwar durch den Artikel nicht aufgehoben, aber doch in dem durch den Artikel bestimmten Geiste umzuwandelu sei. Eine derartige Umwandlung ist übrigens bereits geschellen, bzw. in Angriff genommen in Bayern und Württemberg. Nachdem in Bayern das Prinzip des Art. 137 in die Laudesgesetzgebung aufgenommen mul ein Kirchensteuergesetz erlassen war, hat der Staat dort für alle Rcligionsgcsellschaftcn einige kurze Normativbestiniimingen geschaffen, auf deren Durchfithrung sich das Eingriffsmul Kontrollrecht des Staates gegenüber den Rcligionsgcsellschaftcn beschrankt. Im übrigen regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig. Damit ist das Edikt von 1812 aufgehoben; ein Einspruch wurde vom Verfassiiugsausschiili zuriiekgewiesen. Man ersieht schon aus dieser kurzen Dar- Stellung, daß, wenn das Judengesetz durch die Reichsverfassung auch nicht ohne weiteres außer Kraft gesetzt ist und ein gewisses Kontrollrecht des Staates gegenüber den Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Interesse der Rcchtssichcrheit nicht zu bestreiten ist, es doch zu einer weitg c 11 e n d e n A u s s c h a 11 u n g d c r s t a a 11 i c h e n Befugnisse gegenüber den jüdischen Reiigionsgemeinschafteil und zu einer Beschränkung dieser Befugnisse auf einige wenige, durch Normativbestiinmungen festzulegendc Punkte kommen muß. Dir Entwicklung ist für die nächste Zukunft vorgezeichnet. Wir dürfen nun nicht die Ausarbeitung dieser Nonnativbestiinmungen der Regierung überlassen, sondern werden unser Interesse am besten wahren, wenn wir entsprechende Vorschläge vorlegen, die den gesamten Willen der preußischen Juden heit zum Ausdruck bringen. Ebenso wird es im gesamtjüdischen Interesse liegen, wenn später unter den jüdischen Gemeinden Normen verabredet werden, die eine gewisse Gleichmäßigkeit der Statuten der einzelnen Gemeinden gewährleisten. * Hierzu bedürfen wir einer Versammlung von Vertretern der preußischen Gemeinden. Eine solche soll daher binnen kurzem cinberufen werden, damit eine preußische Organisation geschaffen werde, die den alten Organisationen von Württemborg, Baden, Oldenburg usw. umj den neugeschaffeneu von Bayern, Thüringen usw. an die Seite treten soll. Die Schaffung einer solchen Organisation dürfte kaum auf Schwierigkeiten stoßen. Wenn bisher stets von einer staatlichen Bestätigung des Entwurfes die Rede war, so Ist immerhin zu bedenken, daß es sich dabei um die Abänderung des alten Statuts des I>. J.G.B. handelt. Hier aber läge eine Neuschöpfung vor, und wir könnten uns auf den Art. 137 stützen, wonach der Zusammen- Schluß der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Bildung einer neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaft führt. Um eine staatliche Anerkennung brauchten wir uns nicht zu bemühen, und falls sie erstrebt und nicht erreicht werden sollte, so stände uns bei diesen Bemühungen die ReichsgeriChtsent-schcidung und die Auffassung der bnvrischen Regierung zur Seite. Gleichzeitig böte die Schaffung der preußischen Organisation die Möglichkeit zu einer energischeren Anforderung der Staatsbeihilfen. Auch wenn cs zu einer primären Gesamtorganisation der deutsehen Juden gekommen wäre, hätte die Regelung dieser Frage auch mir nach Ländern erfolgen können: es wären also auch dann gewisse Abmaclnmgen der Länder untereinander und daher auch Sonderorganisationen nach den einzelnen Ländern notwendig gewesen. Besonders Bayern gegenüber scheint jede andere Lösung wenig aussiditsrcich. Endlich aber werden wir auch auf diesem Wege ztr einer Gesamtorganisation der deutschen Juden gelangen, wahrscheinlich schneller als auf dem bisher verfolgten Wege. Wenn die Organisation nach Ländern notwendig und leicht erreichbar ist, so werden wir auch bald die deutsche Gesaintorganisaliou als Dachverband über den einzplnen Landesorganisationen entwickeln können. Damit werden eine Anzahl Schwierigkeiten entfallen, deren man bisher nicht Flerr. werden konnte. Namentlich wäre dann auf einfachste Weise die ״bayrische Frage“ gelöst. Wir verhehlen uns' allerdings nicht, daß diese Lösung einige Schwierigkeiten in sich birgt, und daß sie überhaupt nicht von jener Eleganz und soliden Einfachheit ist, die den Plan des 13. Gcmcindetages auszciclmetcn. Wir wollen nicht unterlassen, zum Schluß nochmals hcrvorztiheben, daß cs nicht in erster Reihe die verschiedenen, zur Entscheidung drängenden aktuellen Fragen sind, die unser Interesse an der Organisationsfrage neu belebt haben, sondern nach wie vor unser Wunsch, ah der Verein heitlichuug des Judentums mitzuarbeiten und den Klal- Jisroel-Gedankcn auch in Deutschland zu verwirklichen. Darum ist es gerade unsere, der Zionisten, Pflicht, die verlöschende flamme wieder anzufachen. Forderungen des syrisch-palästinensischen Kongresses , Die Exekutive des syrisch-palästinensischen Kongrosses in Aegypten hat einen Aufruf veröffentlicht, in dem unter anderem die Selbstverwaltung für Palästina, der Zusammenschluß Palästinas mit Syrien, der Abzug der englischen Besatzung in Palästina wie auch der der französischen in Syrien verlangt wird. '. j ׳oaonen irgendwelcher Art (wie beispielsweise der e. Gal ן l'nilinisnius der Heidenwelt gemacht hat) sind dem Judenie Well I turne wesensfremd. In ihm lebt die Idee des Ge-!schlich• 1 achtseins. Gerechtigkeit neigt zu keinen K0111 promissen. 1 Sie glaubt, daß endlich die Zeit kommen muß, wo ihr 3 ,iw Sieg gehört. Und die Zeit muß kommen, so hoffte a.it de. 3 t״״i s״ hofft das Judentum immer weiter, a.ilzin. |;lainierl1 ׳ Und doch, das Große jeder Revolution liegt zweitelin un< I bs |m Gesetz, in der Konstitution. Nach jeder ,välz.'.H^ i 1’erkKle des Stürmens und Drängens, des Kampfes und für d:re| ,kr Umwälzung eine Periode der Klärung, der Eor- :ausend-1 ׳nuiig des Neuen, Gestaltung des Erreichten, eine Kon- ,vir jc׳: X '1Ultimi der Befreiten, Das Judentum hielt mit Emren 'vil1׳׳jj dnulenheit fest an dieser Richtlinie. Es verband die ■neu d< j| Mreiiingstat mit dem Akt am Sinai. Die Befreiten ■s ersh'1!|t l!tullten zu Sittlichem werden, zu Befreiten der Pflicht, lie er-ü^tjfs Gesetzes. Der Schwerpunkti.der Befreiung lag auf chharc״|i «m Sinai. Die Freiheit sollte sich in der Sittlichkeit;e t'ho || 5'anifesticren, in der Annahme des Gebotes, des Gottes- •ßc Ui״■! ä'sctzes: Die Aggada, die wie immer den tieferen :he A‘v j| j״״l der biblischen Erzählung erraten trat, weiß uns in Reim׳|j Anspielung auf den Vers: ״ und sie (das Volk) unst D g('Eliten sich am Fuße des Berges auf“2) ׳. Mos, 19, 17) itter>vl i m erzählen: Gott stürzte den Berg (Sinai) über Israel, bet d' M; "׳e einen Korb, um sie zur Annahme des Gesetzes zu gie de-1 heiligen ($abb. 88a). Es ist doch damit nichts anderes zte sic11׳ Wtiemt, als der Gedanke der sittlichen Pflicht, der (iüttc!,1cm Judentum seine eigentümliche Prägung im Wandel sä' •111.11er *eiten aufgedrückt hat. Judentum war immer durchh <lar?.. 1 ‘n,llKcn vom tiefen sittlichen Bewußtsein, es war das sbegü1 | 1'־*dnehrnen (jer Freiheit. Judentum war der erste s Jude11 .| ״Künüer des mahnenden, rufenden Imperativs der hrhf,tl’| lc"l, des Imperativs der Erfüllung, Das Gebot macht 1״' 1'׳'7 |זייי befreiten Sklaven zum Menschengott, der sicli den 11h’s f 1.Ue״ Weg durch Kampf, durch Ringen mit den ver-!11• 1'11 ״™™cn Mächten des Lebens, zum Ewigen, Guten, ic K“11 I 1'־* /״k’unft, in der die absolute ,Freiheit ihre Vertxistei' ן 'fklichung findet, bahnt. Es ist die Revolution zur MV*,. Clhcit und PfUchlerkennung, Synagogalc Musik (Zur Ncuherausgabc des ״ScMr Zion“ von lalomon Salzer) Von Arno Nadel. Der revidierte Wiederabdruck des berühmten, ja des berühmtesten Werkes symigogalcr Gesangskunst, ״Sdiir Zion“, ist eine der schönsten Taten auf dem Gebiete jüdischer Kultur und Geistesarbeit in den letzten Jahren. I3as Werk, das dem jüdischen Kantor, dein Musiker und dein Forscher so viel bedeutete, ist seit langer Zeit vergriffen gewesen. Nun haben wir es dem Herausgeber Joseph Sulz er, einem Sohne des Groß-Chasans tuul dc־m großzügigen Frankfurter Verleger I. Kauffmaim das umfangreiche Werk ist auch huchtcchuiseh eine prächtige Leistung neu zu danken. Nun haben wir es wieder vor uns und können lauschen und lauschen — worauf? Auf die jüdische Seele, wie sie sich außer in der Bibel nirgendwo so offenbart wie in der synagogalen Musil:. Die jüdische Baukunst hat uns wenig (Hier nichts liiuterlnsseii, von jüdischer bildender Kunst konnte überhaupt hei der abstrakten Veranlagung des Gotlosvolkcs kaum die Rede sein. Man sang, mau klang, man redete, man dachte in Gott, da brauchte man keine Symhole. Dem Unsichtbaren wollte und konnte man nicht mit Sichtbarem beikommen, Aber, wie gesagt: in der jüdischen Seele sang und lebte es, sie schwebte zwischen Boden und Himmel, und wenn sie mit Gott redete, Gott verherrlichte, löste es sich wie aus einem fremden wunderbaren Raume und zeugte von ״jener Welt“, die wir im tiefsten Schauen, in tiefstem heiligsten Grauen au5h hier schon erleben können. Wie schade ist es, daß nicht alle Juden •notenkundig sind und nicht mit eigener Seele und eigenem Gebet in dieses wunderbare Sulzerwcrk sich vertiefen können I Es gilt nämlich nichts Geringeres in einem solchen Werke, als auf die Tradition fein und nahe zu horchen und sie klassisch zu notieren. Das aber ist leichter gesagt als •getan. Erstens: was ist reine und wichtige Tradition? Dies festzustellen, dazu gehört eine echt-echt jüdische Seele, alter, uralter weiser Sinn, der mit Glück und Geschick durch die Jahrhunderte und Jahrtausende wie im Fluge hindurchschaut und das wirklich Echte und Große feststellt und festhält. Ja, festliali. Dazu vor allem bedarf es einer großen feinen Kunst. Es ist leicht gesagt: eine alte Weise klassisch notieren. Wer kann das, wer konnte das? Giasonini, die Eifer tuid Ehrgeiz haften, gab cs genug in den letzten hundert Jahren aber wer vermochte die Tradition so nieder/uschreiben, daß das Judentum seinen Gottesdienst wieder groß und heilig auferhaue und der gclehric Niehtjude, der wichtig und richtig Prüfende erkenne: das ist klassische jüdische Musik. Unter diesen Chasonim und den wenigen Meistern auf diesem Gebiete ist. wie schon betont. Sulzer der Groß-Chasan. Sein ״Schir Zion“ ist eine wunderbare reine Niederschrift der traditionellen Melodien, ln finer Fülle, wie inan sie sonst wohl hat (z. B. in der ״Vorheterschule“ von IXuitsdi und erst recht in dem außerordentlichen Kmlex ״Baal t’fillah" von Baerl aber wie man sie in dieser musikalischen Formung und Umformung eben nicht besitzt. Formung, das ist die musikalische Darstellung einer ׳traditionellen bekannten längeren 1*1 er kürzeren Weise, wie z. B. des ״Schrua“ für die ״Jomim nauroim“ oder des ״Bor’chu“ für die ״Scholausch r'golim“. Umformung, das ist nicht nur die Gestaltung, sondern die Ausgestaltung einer Weise oder eines musikalischen Gedankens, wie z. B, in musikalischer Art im ״B’raush haschonoh“ des uns vorliegenden Welkes. Es ist hier nicht der Ort, ins Einzelne zu gehen, aber man sieht, es handelt sich um I>itjgc, die reich und reif sind und von den verschiedensten Gesichtspunkten aus angesehen werden können. Dazu noch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.