Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 29-30 (11.4.1922)
- Date
- 1922-04-11
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2651273-2652410-2652437--14833-2673243- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 102 J U EDI SCH E RUNDSCHAU Achusoth letztens an die N.-F.-Vcrwaltung um Ucberlassung \1011 Boden in Erbpacht gewandt. Zinn zweiten Punkt, bezüglich der Sicherung der jüdischen Arbeit, muß darauf hingewiesen werden, daß schon die Zusammensetzung der Ansicdhmgsgcsellsdiaft aus hauptsächlich selbst arbeitenden Elementen der Lohnarbeit ihre frühere ausschlaggebende Bedeutung in der Kolonie nehmen wird. 11)1 übrigen werden sowohl die N.-F.-Vcrwaltung, als auch die Krcditinstitutkuvcn der Zionistischen Organisation entsprechend den von der Londoner Konferenz aufgestcilten Prinzipien, bei Ver* gcbnng von Boden und Abschließung der Pachtverträge in der Lage sein, in dieser Beziehung strikte Forderungen an die Aeiiusoth zu stellen. Diese Frage der Sicherung der jüdischen Arbeit bedarf noch einer genauen Klärung. So müßte u. E. den in Achusolhkokmicn beschäftigten Arbeitern vertragsmäßig die Möglichkeit geboten werden, sieb nach einer bestimmten Frist in der Kokrni: «•utzusicdeln. Derartige Garantien‘ sind von dem J. N.-F. und den kreditgebenden Institutionen von vornherein zu verlangen. Bei solcher Sicherung der jüdischen Arbeit kann auch der ״abseniee“ — d. 11. die Abwesenheit derjenigen Mitglieder der Achusoth, die ohne nach Erez-Israel zu gehen, sidi nur mit ihrem Kapital beteiligen — dein Aufbau der Kolonie mir von Nutzen sein. Wie ist nun die praktische Verwirklichung der Idee der landsniannschaftlichcn Kolonie im einzelnen gedacht? Zum Kauf des Bodens für eine solche Kolonie sind zumindest äg. £ 10׳ODO nötig. Die für den ßodciikauf nötige Summe uv ii ß t e von dem b e t r c f - f e n d e n Lande innerhalb ciu er b e s t i m m t c n Zeit aufgebracht w erde u. Die Zeit wird für jedes Land entsprechend seiner finanziellen Lcistungsi fäldgkeit und Sanimolniöglichkcit bestimmt werden. Für Länder mit guter Valuta werden drei Jahre genügen, hingegen kaum für solche mit schlechter Valuta; liier wird die Frist, entsprechend der Leistungsfähigkeit (der betreffenden Länder) auf fünf, sechs und eventuell noch mehr Jahre ausgedehnt werden müssen. Der vorgenannten Mindcstsiunmc von äg. £ *10 000 liegt folgende Berechnung zugrunde: Für hundert Fainilien werden in Anbetracht der Notwendigkeit der Schaffung einer genügenden Reserve zur Ausdehnung der Kolonie im Durchschnitt hundert Dunam pro Fatnilic erforderlich sein. Das ergibt ein Areal von 10 000 Dunam und bei den derzeitigen Preisen von durchschniülich äg. £ 4 per Dunam ein Gesamterfordernis von äg. £ 40 000. Von Bedeutung ist ferner die Frage der Amcliorierung. Laut seinen Grundsätzen soll der J. N.-F. auch diese Arbeiten auf seinen Ländereien durchführen lassen, und cs wäre nur gerecht, wenn jede Landsmannschaft, die Anspruch auf eine Kolonie macht, auch die Mittel zur!Deckung der Amcliorationsarbeiten auf dem ihr za gewährenden Grundstück ,־»ifbringt. Praktisch genommen, ist cs jedoch sehr fraglich, ob dies möglich sein wird. Die Kosten für Amelioricrung sind in Erez-Israel sein׳ bedeutend (das hängt selbstverständlich auch von der Qualität des Bodens ab) und zur Deckung derselben wird es einer großen Anstrengung seitens der betreffenden Landsmannschaft bedürfen. Auch in diesem Falle könnte man einen Unterschied zwischen den valuiastarkcn und valutaschwachcn Ländern machen, ln den ersten, wo die Geldaufbringung auf drei Jahre beschränkt ist, soll u. E. — auch die Bestreitung der Amcliorationskosteui durch das Land Selbst erfolgen. Dies aber nur in dem Falle, wenn das Land selbst auch Ansiedlerkandidaleu stellt. Erfolgten aber die Sammlungen für eine landsmannschaftliche Kolonie nur aus propagandistischen Gründen — z. B. für die Verewigung des Namens des betreffenden Landes. Ortes oder bestimmter Persönlichkeitcn — mul sollen auf diesem Grundstücke Kandidaten aus anderen Ländern angesicdclt werden, »o sollen die Kosten für die Ameliorationsarbeiten auf diesen Grundstücken aus den allgemeinen Geldern des |. N.-F. gedeckt werden In den Ländern mit schwacher Valuta ist die Frage der Deckung der Kosten der Ameliorationsarbeiten viel schwieriger. Es wäre kaum möglich, einem Lande außer der Aufbringung des Kapitals für den Bodenerwerb auch die noch sehr bedeutenden Amclioratkmskostcn auf zubürden. 111 diesem Falle bleibt dem J. N.-F. nichts anderes übrig, als diese Kosten aus seinen eigenen allgemeinen Mitteln zu bestreiten. Bei den Sammlungen der für Bodenkauf und die cvcntl. Ameliorationsarbeiten nötigen Summen soll das Prinzip gelten, daß nur ein Teil der aus einem Lando dein J. N.-F. zuflicßenJen Beträge für die landsmannschaftlichc Kolonie zu verwenden ist. Es muß im einzelnen Fall fcstgesteUt werden, welche Sammelzweige für diesen Zweck verwendet werden können. Audi hierbei sind die Valutaverhältnisse zu berücksichtigen, ln valutasta ken Ländern könnte z. B. die Dunamspende (Landspende) für diesen Zweck reserviert werden, während die Erträge aus den übrigen Sammclmittcln dem Gesamtfonds zufließen. Bei einem verhältnismäßig liohcn Mindestsatz der Diuumspcnde wird sich in diesen Ländern die zur Gründung einer landsmannschaftlidien Kolonie erforderliche Summe wohl ohne Schwierigkeiten im Laufe von drei Jahren auf bringen lassen. Anders aber steht es wieder in den Ländern mit niedriger Valuta, Dort kann man die Sammlungen nicht auf einen bestimmten Sammelzweig begrenzen, sonst würde die Aufbringung der nötigen Summe janz unmöglich werden, oder sich allzulange hinziehen. In jedem Falle wird es notwendig sein, einen Teil der N.-F.-Sammlungen dem; allgemeinen Fonds zuzuführen, tnn den Lokal Patriotismus, der von mancher Seite bei der Schaffung von landsniannschaftlichcn Kolonien befürchtet wird, nicht vorherrschen zu lassen. Drfiir sprechen sehr wichtige Gründe moralischer und praktischer Natur. Der J. N.-F. als wichtigstes Instrument zur Ansied- 11mg der minderbemittelten jüdischen Massen, sollte in erster Reihe seine Hilfe unseren unglücklichen Brüdern in Osteuropa, speziell in Rußland und der Ukraine, angedeihen lassen, welche durch die schrecklichen Ercignissc in diesen Ländern vollständig ruiniert sind. Der J. N.-F. sollte stets Boden bereit haben, den er diesen entwurzelten Juden zur Verfügung stellen kann. Fs muß daher Gewähr vorhanden sein, daß dieses Volksgcld, wo immer cs gesammelt wird, zu einem gewissen Teile wenigstens unseren notleidenden Brüdern im Osten zugute kommt. Auch bei der größten Ausbreit 1mg des landsm,%11nsehoftlichcn Gedankens soll das Empfinden vorherrschen* daß die N.-F.-Sammlungen nicht nur einem Lande, sondern der ganzen jüdischen Gemcinschaft, Kon Jisrocl, gehören. Außerdem muß der .. N.-F. ü!>er eine große Reserve deshalb verfügen, um auch Ansiedlcrkandklaten aus solchen Ländern, wo der laudsmanuschaftlkhe Gedanke aus verschiedenen Gründen nicht d'trchdrang, Boden geben zu können. Für die Organisierung der landsmannscbaftlichen Kolonie müssen von der N.-F.*Verwaltung noch vor Vergebung des Bodens zwei Bedingungen aufgcstcllt werden, deren Erfüllung seitens der Ansiedler(-,*(■Seilschaft Voraussetzung für die Gründung einer solchen Kolonie ist: 1. Die Leute, welche die Gesellschaft zur Ausführung der vorbereitenden und ersten Siedlungsarbeitcu nach Eicz-lsracI entsendet, bzw. dort verwendet, müssen über genügende landwirtschaftliche Kenntnisse verfügen. Dies soll jedenfalls von den landwirtschaftlichen Sachverständigen des J. N.-F. bereits im Hcrkunftslande festgestellt werden. 2. Die Ansiedlergesellschaft muß der N.-F.-Verwaltimg Garantien für die Aufbringung des zur Ansiedlung nötigen Kapitals geben, sei es mm Eigcnkapital, oder seien es gesicherte Kredite. Um »len Ansiedlern die Beschaffung von Krediten zu erleichtern, kann der J. N.-F. mit seinem Pachtzins hinter die erste Hypothek zurück trete 11. Die N.-F.-Verwaltiuig muß auf der zweiten Bedingmig mit besonderem Nachdruck bestehen, damit die Kolonie nicht in unfertigem Zustand stecken bleibt und der ).N.-F. dann gezwungen ist, die Sache mit Aufwcndimg größerer Mittel selbst zu Ende zu führen.!Die nötigen Garantien wären ». E. dann gegeben, wenn die von der Gruppe gesammelten Beträge in einer Bank — am besten beim Jewisb Colonial Trust oder der A. P. C. — deponiert werden. Es scheint uns zweckmäßig, daß das Vcrfi'tgtmgsrecht über diese Depots der Kontrolle der N.-F.-Vcrwaltung untersteht, um zu verbindern, daß das Geld für andere als koionisatorische Zwecke Verwendung findet. In der Voraussetzung, daß die zur Verwirklichung der lamlsmannschafUiclicn Kolonie nötige Orgaiiisiemng der Sicdlungsgcscllschaften in die Kompetenz der Zioniftischcn Lnndcsfödcratkm fallen wird, müßte diese die Aktion der N.-F.-Landcssaimiielstellen lür den Bodcnerwerb nach Kräften fördern. Wir glauben, daß bei einem derartigen Unternehmen, das für die gesamte zionistische Arbeit des betreffenden Landes von großer Bedeutung ist, sich auch die Föderation vertraglich binden soll. Demnach würde der Vertrag, in welchem die Bedhv giuigcu bezüglich Aufbringung des Kapitals für Bodenerwetb fesfgesetzt sind, zwischen der N.-F.-Verwaltung und der betreffenden Landesföderation geschlossen werden. Hierbei drängen sich folgende Fragen auf: Wann soll der Boden für die landsmannschaftliche Kolonie b er e it ge s t c 111 werden? Sofort nach Vertragsabschluß oder erst nach Aufbringung eines bestimmten Teiles des zum Bodenerwerb bzw. zur Ansiedlern,׳» nötigen Kapitals? 1. Bei UeI1erga.be des Grundstückes muß u. E. ein gewisser Teil des durch Sammlungen für den Erwerb des Badens aufzubringenden Kapitals gesichert sein, etwa wenn in einem Lande, von dem innerhalb scciis Jahren ein Betrag von 40.003 ägypt, Pfund für 10 000 Dunam zwecks Ansiedlimg von 100 Familicn aufzobringen ist, binnen drei Jahren die Hälfte, also 20000 ägypt. Pfund aufgebracht sind. Z Auch 111(1111־.׳ u. E. vor Uebcrgabc des Bodens ein entsprechender Teil des Ansicdlnngskapitals auf gebracht sein, und zwar aus folgenden Gründen: a) Das Kolonisationskapital wird von den Mitgliedern der Sicdlungsgescllschaft meistens ratenwei'ie binnen bestimmter Fristen eingezahlt werden und demnach bei Vertragsabschluß nur ztun geringsten Teil vorliandcn sein. b) Die eigentliche Uebcrgabc des Bodens kann nur nach Durchführung der Ameliorationsarbeiten erfolgen. Diese sollten nun während der Zeit, in der man das Kolonisationskapital sammelt, durcligeführt werden. Eine weitere wichtige Frage betrifft die Stellung der jüdischen Arbeiter bei Oründung der landsmannschaftlichen Kolonie. Hier sei wiederholt, daß a E. bei Vertragabscltioß betreffend Vergebung des Bodens die N.-F.-Verwaltimg Vorsorge treffen muß, daß die Ansicdlinigsgesellschaft sich verpflichtet, die bei der Durchführung der Amelbrationsarbciten, bei Anlage von Pflanzungen und bei Bewirtschaftung des Betriebes be« | sclmftigien Arbeiter auf dem Boden der Kolonie anan Nr. 28 '30 Nr. 29 siedeln. Ohne auf Details, die noch auszuarbeiten cinztigelicn, möchten wir im allgemeinen bemerken,!>*' eine Anznlii Arbeiter, die eine noch zu bestimm;? Zeit auf dem Koloniebaden tätig sind, vom Bode!, t Gesellschaft eine bestimmte Fläche, die sie zur be»*;. düng einer eigenen Wirtschaft Ixmütigen, erhalten so!;׳ Bei der Feststellung der Anzahl der Arbeiter sollen i jenigen bevorzugt werden, die aus dem Lande. ( die Kolonie begründet hat, stammen. Das si!*i früher unter 2. genannten Mitglieder der Siedlung^,, schaff, die derselben ihre Arbeitskraft zur Vcrlü״?׳. stellten. Der übrige Teil soll den sich bereits in [yt, Israel befindlichen jüdischen Arbeitern, insbesonder« Ameliorationsarbeiten. oder den aus anderen Lär4hin/ukomnicndcn Chnluzim entnommen werden, [j. Verhältnis der Zahl der Arbeiter dieser beiden Ka!(. gorien wird sich in jedem Falle nach der Zahl der!־ betreffenden Lande vorhandenen Arbeiterkandidit׳'■ richten. Diese Maßnahme erachten wir als sehr wich! von dem ■Gesichtspunkte aus, daß 90 einerseits die q,1 fahr eines übertriebenen Lokal Patriotismus bekämpft c, andererseits, was sehr ins Gewicht fällt, den nach Er«;• Israel kommenden mittellosen Einwanderern Arbeit; möglichkeit gesichert wird. Die N.-F.-Verwaltung wi,׳|w« . sich in jedem Falle das Recht Vorbehalten, im Eime| ist der S stümlnis mit der Landesföderation resp. der Zentral׳ ncnsischei der Sicdlungsgescllschaft den Prozentsatz der Arbo!• slcrt habt aus jenem Lande und saldier aus anderen Ländern b« meist sch! der schon in Erez-Israel befindlichen zu bestimmen. verein nii Die Ansiedlungsgeselisch-aft muß sich ferner ve! (reibender pflichten, außer «1cm Boden, den sje den Arbeiten ytrsorPim zwecks Ansiedlimg übergibt, für die Beschaffung 1!s: Auch nötigen Kreditmittel zur Errichtung von Häusern, At> ländern d! Schaffung des toten und lebenden Inventars usw. Sorgt schauen ן zu tragen. nosscnsch Auch die Ameliorationsarbeiten sollen mich <fe Je5 Welt! gleichen Grundsatz von einer gemischten Gruppe, » schaftlicht sammengesetzt aus den Mitgliedern der Gesellschaft tmf in verwat palästinensischen Arbeitern ausgefülirt werden. Dc.su. liehen A; Gruppe kann dann auch bei der eigentlichen Ansiedler״;• größeren arbeit verwendet werden. Wird sic nur eine Okbl •lusmachei patfcmsgmppc sein, die kein weiteres Interesse an do|denen sie Ansiedlungsarbcit nimmt, dann werden nach deren £v|Cemc‘n5c^ Schluß ihre Beziehungen zur Sicdlungsgcsellschaft tr-Idne Art Icdigt sein. In jedem Falle soll darauf hingewirkt werden»™ Rro0e daß sich die Gesellschaft zwecks Durchführung der Arne-l^halten 1 der prb« übe Kür korr Abs äffe Kor zuk* grol Das I wenigen i Rußland) eben ein Oie weite Landwirts Konsum vt Iradczu fc.;legen ist, war auch liorations- und Aiisiedlungsarbcitcn mit der palästin» sischcn Arbeiterorganisation in Verbindung setzt und io Einvernehmen mit ihr die Arbeitsbedingungen vertrajy mäßig fcsllegl. So wird die Arbeiterorganisation jenes Teil «icr Arbeiter, der außer den Gesellsdiaftsmilgliedcra herangezogen werden soll, bestimmen. Diese Arbeite! zusammen mit den von der Gesellschaft bezeichnet« bilden dann die Arbeitergruppe, die die Ansiedlunp■ und cvcntl. auch die Qkkupatkmsarbcit ausführen und für deren definitive Ansiedlung die Gesellschaft zu 90cgen hat. Dies die Grundzüge eines Vertragssystems, um die Verwendung jüdischer Arbeiter und ihre Ansiedlung in Zusammenhang mit der landsmannschaftlichen Kolonie zu sichern. Alle Details im voraus zu bestimmen, erscheint unmöglich und auch unzweckmäßig, sie werde! sich bei der Arbeit von selbst klären. Ztun Schluß sei auf folgende wichtige Acndemnc in der jüdischen Kolonisation hinge wiesen: man hai früher als sicher angenommen, daß der J, N.-F. mclf Boden in Bereitschaft haben werde, als jeweils für die Anwärter auf denselben nötig sein würde. Man rtdv nete insbesondere auf die Millionen Dunam Regierung* ländcrcicn, die dem J. N.-F. unentgeltlich zufallen und die er nur zu amclioricren haben werde. Heute wissen wir, daß man auf den letzteren Boden kaum mehr rechnen darf und daß er überdies gar nicht so grol ist, als man früher annahni. Andererseits drängen An׳ sicdlcrgruppcn aus vielen Ländern den J. N.-F. «״ Überlassung von Boden in Erbpacht. Wenn er nun der erwähnten Voraussetzung einer genügenden Boden reserve entsprechen soll, tnn alle Interessenten zu be friedigen,, so müssen seine Quellen ausgiebiger als bis׳ her sein, und dafür soll die landsmannschattliche Kolonie den stärksten Antrieb bildern. — Sie ist nach unserer festen Uebcrzctigung berufen, neue jüdische Energien für die Besiedlung Ercz.-lsraels zu wecken, und den für unser Land so nötigen Zufluß von Kapital, Arbeit und Kenntnissen im größten Maßstabe hervorzuruieü Miscdlen Drei holländische Sachverständige haben nach P»־ lästina eine kleine Zahl von verschiedenem RasscnviA ferner Maschinen für Milchwirtschaft und eine veterinär* Ausrüstung gebracht. Die neue Milchwirtschaft wird in Schum bei Sichre״ Jakob unter der Aufsicht der J. C. A. etabliert werde». Der Obcrkotnmissär hat ein Aufforstungskomiice lüt die Frage der Dünenbepflanzung eingesetzt, dem A nom Octtingcr angehört. Der Weizencxport des Landes rwnmt ständig A da australischer Weizen in Aegypten scharfe Konkurrc״» macht. IX'r Weizenpreis im Inland ist auf 15 sh. Pw Tonne gefallen. Zu diesem Preis wird auch nach Palästina australischer Weizen importiert. ' Im Hafen wird a a. die ״levant Bonded Ward«»** Cy.“ Lagerhäuser errichten. Die A.-G, ״Lcs Grands Moulins de Palestlne“ *** 5 Millionen Francs Aktienkapital will Mehl- und Reh• müdikn, Biskuitfaibriken, Brauereien und Spiritusfabril«® errichte!* bzw. erwerben. luhrtcn d. vor dem Scheinleb« Interesse)« schweren wie auch Vcrständr rufen. D< großen K da» heuti Grenzen. deren Ge! ist und i wird, de! lebensm! alolge d and der Gdreidep Preises «Imittlicf Preis vor tommen des geno Wahrnchi Ernte ve weh eini das Getr «dzukaul Mitgliede Wisclibir. Preis de! Pro Rott des Marl amte, üb des Krieg des Kons lichte. A 1 schäftskr* \ Hauptsac 1 Verhängt 6'dgckau ^rsiJBrert *astralisc Preise b deutende Kroßcn l ״*cht hat 1*issen dt ,raren di 220.87 3י aum Ges derartige P flicht un; (Palästin tocr nid hauen i) hatte, di Iart mm **»rk bei Nkh?י wied Man grü Kolonien יי* Qra