Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVI (1921)
- Issue
- Heft 53 (5.7.1921)
- Date
- 1921-07-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 379 53 Vor- Jittm, : sich tssärs fa fe > sie verlissär nadt dies ssen, uden 'eit 1 er deri I t 1 hcn- 1terzu den üler hat die dem time beder zu >lgc das vur- :h- >e. isin von im lern iten im get ieht hen vor. ung tten aat- / ln■ Erpte teil lntze las wr US er en u in d sns er n, rf. 4t -צ e 1s n ir ii ד Nr.j>3 J UEDISCHE RUNDSCHAU Wahlordnung für die Wahlen von Delegierten zum XU. Zionisten-Kongreß Auf Grund des Organisations-Statuts und unter Berücksichtigung׳ der von der Jahres ko nie re 11/ 1920 beschlossenen Aemleningen erläßt die Exekutive der Zionistischen Organisation 11 ach Beratung mit den Mitgliedern des Actions-Coniites folgende w alilordnamg für die Wahlen von Delegierten zum XII. Kongreß: 1. Aktives und passives Wahlrecht. A r t. 1 Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24 Leliensiahr das passive Wahlrecht zum Kongresse. 2. ß F e s tse t zung der zur i c r t c 11 berechtig e 11 d e n z a 111 e r. Wall I ein es Dele- Zahl der Schekel- A r t. U. Jetier Landesverband mit mindestens 1000 Sd! ekel Zahlern hat das Recht auf einen Delegierten. Landesverbände mit weniger als 1000 Schekelzahlern sind berechtigt, sieh mit einem oder mehreren anderen Landesverbänden zwecks Erreichung der notwendigen Sehekeizahl zu einer Wahlgruppe zu vereinigen. Anträge auf Zusammenlegung mit anderen Landesverbanden zu einer Wahl^rtinpe müssen bei der Exo kutive bis spätestens 30. Juni 1921 eingereieht werden, sonst wird die Zusammenlegung von der Exekutive nach ihrem eigenen Ermessen vorgeiiommen werden. Art. III. Die Festsetzung der auf jedeii Landes- und Soiulcrverband entfallenden Anzahl der zu wählenden Delegierten wird auf folgende Weise vorgenannten: 1. F ü r das erste und zweite Tausend der $ c 11 c k e 1 za 11 le r wird je ein, Delegierter g e w ii 1111. 2. Vom d r i 11 en Tausend :1 nge f a 11 gen wir d a u f! e 2000 Sehe k e 1 z a 111 e r je ein D e 1 egierte r gewählt. 3. ‘Ein etwaiger Ucbcrschuß von 500 S c 11 e k e 1z. a 111 e r n u n d m e h r ii her die unter l.un d 2. g c n a nute 11 G r 111111 z a 111 e n berechtigt zur Wahl eines weiteren Delegierten. Ein Ucbcrschuß unter 500 Schekel Zahlern wird nicht berücksichtig!. Art. IV. Maßgebend für die Festsetzung der auf die einzelnen Verbände entfallenden Zahl der Delegierten ist die Anzahl der hei der Exekutive am 30. Juni 1921 c in ge ga 11 gelte 11 und e in g e z. ah 11 e b Schekel i' ii r d a s J a 11 r 5081. Die Exekutive ist berechtigt, in beriicksiclUigungswiirdigcn Ausnahmcfällen eine Erstreckung dieses Termins bis spätestens 20. Juli 1921 zu bewilligen. Die Exekutive hat jedem Verbände die Zahl seiner Delegierten so bald als möglich bekanntzugeben. 3, Wahlniodus und Wahlsystem. Art. V. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist direkt und geheim. Die Exekutive ist berechtigt, im Falle der Not- Wendigkeit auf Antrag der Hauptwahlkomnussionen (Art. XII und Kill) Ausnahmen zu bewilligen. Hauptwah'konmüssionen, die eine derartige Ausnähme beanspruchen, haben dies unter Angabe von Gründen der Exekutive unverzüglich bckamitzugcben. Art. VI. Die Kongrcßwahlen sollen dort, wo es möglich ist, nach dem Proportionalwahlrcclit durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber wird den i lauptwahlkommissioneu überlassen. Art. VII. Jede Hauptwahlkommission bestimmt den Wahlniodus und das Wahlsystem, auf Grund dessen die diesjährigen Kongrcßwahlen innerhalb des Verbaudes (bzw. Wahlgruppe) stattzufhulcn haben und erläßt im Rahmen dieser Wahlordnung die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Instruktionen. Der von der Hauptwahlkommission beschlossene Wahlniodus ist der Exekutive vor Beginn der Wahlen bekanntzugeben. Art. VIII. Dort, wo die Wahlen in mehreren Wahlkreisen vorgeiiommen werden, hat die Hauptwahlkominission dafür Sorge zu tragen, daß diese Wahlkreise möglichst so eingestellt werden, daß auf je einen Delegierten ungefähr die gleiche Anzahl von Schekelzahlern entfällt und daß hei Einteilung der Wahlkreise die Wünsche der Sehekelzahler dieser Wahlkreise nach Möglichkeit berücksichtigt werden, insbesondere dürfen die in einem Vereine, Ortsgruppe usw. organisierten Schekelzahle!׳ nicht ohne zwingende Gründe auf mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden, Art, IX. Die 1׳lauptwahlkommissioneu haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechtes durch denselben Wähler zu verhindern. 4, Wahl von E r satz-De 1 cgierte 11. Art. X. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fan der Verhinderung dieser, in gleicher Weise die W«|1: 1,4 Ersatz-Delegierten vorziinelimeu, 5, W alt I term i n, A r t, Xi, Dia Wahlen zum XII, Kongreß finden in der Zeit vom 1. Juü bis 7. August 1921 statt. Die Hauptwahlkommission set־zt den Wahltermin rür die einzelnen Wahlen innerhalb dieses Zeitraumes fest. Ort und Zeit einer jeden Wahl sind auf angemessene Weise rechtzeitig anzuKÜndigen. 6. H aupt wah I kom missionen. Art. XII. Jeder Landes- und Soivderverband hat unverzüglich eine Hauptwahlkommission zu bilden, die, womöglich, aus Vertretern aller dem Verbände angehörenden Richtungen nach Maßgabe deren Zahlenstärke bestellen soll Die Bildung und Zusammensetzung dieser Kommissionen ist Sache der Verbandsvorständc, die darüber endgültig entscheiden, In Verbänden in welchen aus wichtigen Gründen von der Bildung einer besonderen Hauptwahlkommission abgesehen wurde, gilt der Verbandsvorstand als Hauptwahlkommisskm. Art. XIII, im Falle der Zusammenlegung von Landesverbänden gemäß Art. II in eine Wahlgruppe ist von den Verbandsvorständen einverständlich eine Hauptwahlkommisskvn zu bilden und der Exekutive namhaft zu machen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, trifft die Exekutive die nötigen Anordnungen. 7. Kandidatenlisten. A r t. XIV. Zionisten, die sich außerhalb ihrer Ortsgruppe, jedoch innerhalb des Verbandes, dem sie angehören, um ein Mandat bewerben wollen, können sich dicserhalb an den Vorstand ihres Verbandes wenden, der zu veranlassen hat, daß ihre Namen in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen in der dem Verbände zugänglichen Presse veröffentlicht werden. Zionisten, die sich außerhalb ihres Verbandes am ein Mandat bewerben wollen, können sich an die Exekutive, London, Great Russell Street 77 wenden, die ihre Namen in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen im Haoiatn veröffentlichen wird. Einer weiteren direkten Vermittlung und Empfehlungen von einzelnen Kandidaten haben sich alle offiziellen zionistisdien Institutionen zu enthalten. (Nach Oe* Schluß des IX. Kongresses 8. R c c h t e d e r De legierten. Art. XV. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Art. XVI, Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Ein Delegierter, der mehrfach gewählt worden ist, hat der Exekutive ohne Verzug anzuzcigcn, welches Mandat er zu behalten wünscht. Mangels einer solchen Erklärung entscheidet darüber der Legitimationsausschuß. (Art. XXIV.) Ein Ersatzdclegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses noch nicht teilgenommen hat. A r t. XVII. Dclcgicrtcnrnandate sind nicht übertragbar. Art. XVII1. Die Mitglieder der Exekutive haben auf dem Kongreß Sitz und Stimme. Die Mitglieder des Actions-Comites haben ein Beratnngsrccht; das Stimmrecht nur dann, wenn sie Kongreßdclegicrte sind. 9. Wa 11!protoko 11 c. Art. XIX. Ucbcr die Vornahme jeder einzelnen Wahl ist ein Wahlpiotokolf zu führen, in zwei Exemplaren auszuiertigen und davon unverzüglich eines an die Hauptwahlkommission des betreffenden Verbandes (b/w. Wahlgruppe) und das andere an die Exekutive (für den Legitimationsausscluiß) einzuschicken. Für die Wahl- Protokolle ist das von der Exekutive herausgegebene Formular A zu verwenden. Jedes Wahlprotokoll muß alle im Formular enthalteneu Fragen orduungs- und wahrheitsgemäß bcantwollen und vom Wahlieitcr und mindestens vier Personen, die an der Leitung der Wahl tcilgcnommeu haben, unterzeichnet sein. 10. Wahlieitcr und Wahlakten. A r t. XX. Für jede Waltl ist seitens der Hauptwahlkommission ein verantwortlicher Wahlleiter zu hesteilen, dem eine womöglich aus Vertretern aller Riehtungcii bestehende Wählleitung zur Seite stehen soll. Die Stimmzettel und anderen Dokumente einer jeden vorgenoiumenen Wahl müssen vom Wahlleiter in Ordnung au!bewahrt werden. 11. Wahlbcrich t e. A r t. XXL Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Waiilprot'okolic einen Bericht über das Resultat der Wahlen innerhalb des Verbandes (bzw. Wahlgruppe) zu verfassen und unter Beilage aller Protokolle und sonstigen Dokumente an die Exekutive cinzusenden. Bis zum 15. August müssen alle Wahlberichte mit Beilagen bei der Exekutive eingegangen sein. Für die Berichte ist das von der Exekutive herausgegebene Formular B zu verwenden. Jeder Bericht muß alle im Formular enthaltenen Fragen ordnungs- und wahrheitsgemäß beantworten und von mindestens drei Mitgliedern der Hauptwahlkommission unterzeichnet sein, 12. W a 111 pro lest e. Art. XXII. Proteste gegen eine Dclegicrtcnwahl müssen schriftlich in zwei Exemplaren eingebracht werden, wovon eines an die Hauptwahlkommission, das andere an die Exekutive (für den Legitimationsausschuß) zu richten ist. Die Proteste müssen spätestens am 15. August am One ihrer Bestimmung etntreffeo. Jeder Protest muß enthalten: genaue Bezeichnung des Wahlkreises, Angabe der Tatsachen, die nnget'ochteu werden, Angabe von Beweismitteln, und wenn möglich Vorlage von eigenhändig gezeichneten Zeugenaussagen. Jeder Protest muß von zumindest 20 wahlbercchtigteu Schekelzahlern unterschrieben sein und deren Adressen angeben. Falls ein Protest erhoben wird, hat der Leiter der betreffenden Wahl, welcher vom Protest zu verständigen ist, die Wahlakten (Art XX) unverzüglich an die HmiptwuthlkominWoii uinzusemien, es sei ileiin, drill in einem P rote sie der Wunsch nach Alwn1U1ng der Wahlakten «11 den l.egilliitulioitsmtssclnin verlangt wird, in dem letzteren i־«tle sind die Wahlakten unbedingt sofort an die Exekutive (für den Legitimationsaussehuß) abzusenden, Die Proteste werden endgültig vom Kongreß in Gemäßheit des Art. XXIV. entschieden. Art. XXIII. Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes, eine vorgenommene Wald vorläufig zu kassieren und eine Neuwähl ntmrordncn. Uebcr die Kassierung und Neuwahl sind, sofern der Wahlbericht (Art. XXI) schon erstattet wurde, ein nachtriiglicher Walrlbcricht samt WahlprotokoH an die Exekutive (für den Legitimationsaussehuß) cinzusenden. Neuwahlen dieser Art müssen so angeordnet werden, daß der Wahlbericht über sic spätestens am 20. August bei der Exekutive cintrifft. Proteste gegen eine solche Neuwahl müssen spätestens am 25. August bei der Exekutive cintreffen.’ 13. Legitimationsaussehuß. Art. XXIV. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongrcßwahlen wird vom Actions-Gomit£ ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich fünf Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Der Legitimationsaussehuß unterbreitet das Ergebuis seiner Prüfung dem Kongreß spätestens in der zweiten Plenarsitzung. Der Kongreß entscheidet endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahl. Bis zur Entscheidung hat der Gewählte Sitz und Stimme. 14. De 1 cg ie rt e n - L eg i t i m a t ion. Art. XXV. Die Hauptwahlkommission hat dem Gewählten eine vorläufige Legitimation über die erfolgte Wahl in angemessener Form auszustellen. Diese Leitimation wird nach Bestätigung der Wahl durch den cgitimationsausschuß und Kongreß gegen eine endgültige Kongrcßlegitimation lungetauscht. 13. Veröffentlichung. Art. XXVI. Die Verbände haben dafür zu 90rger», daß diese Wahlordnung in geeigneter Weise zur Kenntnis der zionistischen Oeffentlichkeit gelangt. London, den 15. Juni 1921. Wahlreglement für die Wahlen zum XII. Zionistenkongreß innerhalb der Zionistischen Vereinigung für Deutschland Auf Grunde der von der Exekutive erlassenen Wahlordnung für die Wahlen zum Xll. Zionistenkongreß hat die vom Landesvorstand der Z. V. f. D. gebildete Hauptwahlkommission nachstehende Wahlbestimmungen festgesetzt: § 1• Jedes Mitglied der Zionistischen Weltorganisation (Schekelzahler) erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahr das passive Wahlrecht zum Kongreß. § 2. Die Zionistische Vereinigung für Deutschland bildet einen Wahlbezirk. Jede Ortsgruppe der Z. V. f. D. gilt als Stimmbezirk. In Ortsgruppen mit mehr als 500 Schekelzahlern können mehrere Stimmbezirke gebildet werden. § 3. Zur Leitung der Wahlen wird eine Hauptwahlkommission gebildet, die aus Vertretern aller an den Wahlen beteiligten Gruppen nach Maßgabe ihrer Zahlenstärke besteht. Der Vorstand einer Ortsgruppe gilt als Wahlausschuh für den Stimmbezirk. § 4• Die Wahlen finden in der Zeit vom 31. Juli bis 7. August 1921 statt. (Wahlzeit.) § 5• Die Wahl Vorschläge sind bis spätestens zum 19. Juli 1921 einschi. bei der Hauptwahlkommission cinzureichen. § 6. Der Wahlvorschlag muß von mindestens־ hundert Wählern unterzeichnet sein, von denen einer als für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter zu bezeichnen ist. Kein Wähler darr mehr als einen Wahl- Vorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere unterschrieben, sa ist seine Unterschrift auf allen Vorschlägen zu streichen. § 7. Für jeden Bewerber ist ein Ersatzbewerber zu benennen. Ein Bewerber kann auf derselben Liste auch als Ersatzbewerber benannt werden. Kein Bewerber darf auf mehr als einem Walilvorschlag an erster Stelle stehen. Die Bewerber sind mit Ruf- und Familiennamen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. § 8. Mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Vorscbliigcn gegenüber .11s ein einheitlicher Wahlvorschlag zu behandeln sind. Die Verbindung muß von den Vertretern der betreffenden Wahlvorschlägc spätestens bis zum 24. Juli 1921 bei der Hauptwahlkommission übereinstimmend schriftlich erklärt werden. § 9. Die rechtzeitig cingcgangencn Wahlvorschläge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern und mit dem Namen des an erster Steile sichenden Bewerbers versehen. Sie werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern in der ״Jüdischen Rundschau“ bekanntgemacht. Die Zurückziehung eines Wahlvorschlages oder die Trennung von verbundenen Listen nach ihrer Bekanntmadurng ist unzulässig. 8 10. Zur Leitung der Wahlhandlung wird durch den örtlichen Wahlausschuß ein Wahlvorsiami eingesetzt. § U. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler muß persönlieh im Wahllokal erscheinen. Er nennt dem Wahl- Vorstand seinen Namen und seine Adresse und empfängt einen Stimmzettel, den er persönlich in die Wahlurnc legt. Wähler, die in der Wahlzeit von ihrem Wohnort abwesend sind, oder deren Wohnsitz nicht im Bezirk einer Ortsgruppe liegt, können die Wald brieflich ausüben, indem sie den Stimmzettel in einen verschlossenen Umschlag legen und diesen Umschlag in einem Brief (in einem zweiten, äußeren Umschlag) an das Büro der Z. V. f, D,, Berlin W 15, Sächsische Str, 8, einseraiert. Im äußeren Umschlag Ist beizufügen: 1. Ein Begleitbrief, in dem mitzuteilen ist, daß der verschlossene Umschlag den Stimmzettel für die Wahlen zum XII. Zionistenkongreß enthält; 2. die Schekelauittung oder Mitgliedskarte. Die briefliche Wahl ist ungültig, wenn der Brief an die Z. V. f. D. vor dem 31. Juli oder nach dem 7. August 1921 zur Post aufgegeben ist. Die Wahllokale. Tage und Tageszeiten, in denen das Stimmrecht gemäß Absatz 1 durch persönliche Uebergäbe der Stimmzettel ausgeübt wird, werden durch aie örtlichen Wahlausschüsse festgesetzt und sind ent-