Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVI (1921)
- Issue
- Heft 15 (22.2.1921)
- Date
- 1921-02-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 15 Seite 103 1 (•״ miten en. art die len geon. lud Ist ein. da jenwie twrer- OB, ört ten 1 1 1' \ n » fra culdie der ten, :Id, ten ׳.dt <oifür *nn :in, mit :rvn das von v.‘• TW in ber en• ber :ilt sei md em!3 B fen eb. ors knam esc lieh von zur »er- »1!He. Sere Ich «VC I I I jüdisclse Bevölkerung der Linder jüdischcrMassensicdclung sowie aller anderen Länder, falls deren jüdische Bevölkerung Anspruch darauf erhebt. b) für Deutschland. Die Z. V. f. D. erstrebt: , I, Mobilisierung aller für den Aufbau Palästinas verfügbaren Krähe und Mittel U. Hebung der sozialen Lage des jüdischen Proletsrists III. Teilnahme der deutschen Juden an dem kulturellen und politischen Leben der Qesamtjudcnhcit. 8 4 Die Z V f. D. erwartet von allen Zionisten,' daß sie' bereit sind, an der Verwirklichung des zioni-,tischen Programms praktisch lnitzuarbcitcn. 8 5. Mitglieder der Z. V. f. IX, welche dem Geiste des Zionismus aiiJimcrmi und beharrlich zuwderarbcitcn können von dem Delegier.cnlag rmt Dreiviertelmehrheit aus der Z. V. f. I>. ausgeschlossen wcrJen. In diesem *Fal’c verlieren sie a.ieJi das Mitgiiedsredit an sämtlichen innerhalb der Z. V. 1. D. bestehenden Organisationen. § 6. Die Z. V. f. D. gliedert sich in Bezirksverbände und Ortsgruppen. § 7. Organe der Z. V.f. D. sind: a) der Lmdcsvorstand, b) das Zentralkomitee, c) der Delegiertentag, d) die Acmtcr, Der Landesvorstand. § 8, Die Leitung der Geschäfte der Z. V. f. D. liegt .11 den Länden des Landesvorstandes, bestehend aus einem Präsidenten und in der Regel 4 bis 6 Mitgliedern. § 9. Der Präsident der Z. V. f. D. wird vom Delcgiertentag durch geheime Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 10. Die übrigen Mitglieder des Landesvorstandcs werden auf Vorschlag des ncugewähllen Präsidenten in einem besonderen Wahlgang vom Cdegiertentag gewählt. § 11. Der Lamlesvorstand vertritt die Z. V. f. D. nach innen und außen. Er bedarf zu seiner Geschäftsführung des Vertrauens des Delegiertentages. Auf Verlangen von einem Virrtcl der Delegierten ist der Lamlesvorstand verpflichtet, auf einem außerordentlichen Dclcgicrtentag seine Qcschäfisführimg zu rechtfertigen. Verweigert der Dclegicrtcntag dem Landesvorstand das Vertrauen, so ist sofort eine Neuwahl des Landesvorstandes vorzunehmen, wenn das Zentralkomitee nicht von der Be• fugnis des § 12 Gebrauch macht. § 12. 1:11 Falle eines Konfliktes zwischen Landesvorstand und Delegiertentag kann auf Antrag des Lacidcsvor- Standes das Zentralkomitee die Auflösung des De!«- ׳pertentnges beschließen, in diesem Falle ist eine Neuwähl des Dclcgicrtcntages vorzunchmcn. Verweigert auch der neugcwälilte Dclcgicrtentag dem Landesvorstand das Vertrauen, so muß ein neuer Landesvorstand gewählt werden. § 13. Für Verhandlungen mit andern Organisationen — soweit das Ocsamtinteresse der deutschen Zionisten in Frage kommt — ist der Landesvorstand die allein berechtigte Instanz. Das Zentralkomitee. § 14. Das Zentralkomitee besteht aus dem Landes- Vorstand, den Leitern der Aemter, Vertretern der Bezirksverbandsausschüsse, dem Vorsitzenden des Delegiertenuges und Vertretern von Sor.dcrorganisationcn gemäß 3 17. § 15. Die Zahl der Mitglieder des Zentralkomitees soll 71 betragen. hes. — Ich weift übrigens nicht, warum Dr. Mühsam uner.vähnt läßt, daß dieses Feld kein ganz unbearbeitetes ht. Erstens: Wir sollen ״zunächst einmal den Werdeg.i.ig der einzelnen Zweige der Kulturgeschichte kennen und in diesen die Wegweiser, ohne Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit, feststelien“, fordert Herr Dr. Müh• •׳! ׳:!. Aber gibt es denn wenig Spezialgeschichten und •,v/egwci'cr"-Einzclschriftcn dieser einzelnen Zweige? Ebenso gibt es auch in betreff des zweiten Teiles, der Ermittlung der Vo'Jsszugchörigkeit, viel Bearbeitetes, Außer dem früher erwähnten zweibändigen Werke von Kohut und der Schrift des ״Abwehr-Vereins“ gibt cs ja z. B. Heppners ״Die Juden als Erfinder und Entdecker“, Seherbcls ״Jüdische Aerzte“ u. dgl. m., dann die bezüglichen Artikel in den diversen enzyklopädischen Werken jüdischen und allgemeinen Inhalts, wie ״Jewisli Er.cycSopaedia“, die große ״Deutsche Biographie“, wo bei manchen die jüdische Abstammung angegeben ist, ״:1׳ diversen Konvertitcn-Vcrzcichnisse, die vielen Artikel m Zeitschriften, wie in ״Ost und West“, diverse Monographien usw. usw. — und mögen wohl die Angaben in diesen Büchern nicht immer ganz verläßlich sein, so kann man andererseits a priori nicht sagen, daß die i orschungsrcsultate der noch Ungesehenen, die Herr Dr, Mühsam aufruft, verläßlicher sein werden. Wer weiß, ob nicht jemand die Methode des Herrn Dr. Mühsam, durch eine Zeitung im allgemeinen all ״diejenigen, die für solche Forschungen Interesse haben“, anzurufen und den Resultaten ihrer Forschung mehr zu vertrauen als den Resultaten eben der Fachleute in den fachlich anerkannten biographisctien oder lexikalischen Werken, nach denen ich mich richte — wer weiß, ob nicht jemand gerade diese seine Methode als typisch dilcttantenhaft beurteilen wird. Es täte also nicht so sehr eine Forschung ins Breile, Unbestimmte not, als vielmehr eine begrenzte, über die Zweifelhaften u. dgl — Die Juden übrigens, die auf irgend einem jüdischen Gebiete berühmt geworden sind, die in meiner Sammlung recht schön vertreten sind und über welche ja auch so viele enzyklopädisch-lexikalische Werke und Einzelschritten existieren, scheint Herr Dr. Mühsam merkwürdigerweise überhaupt nicht in Betracht zu ziehen. Daß ich übrigens nicht blind jenen Werken folge, möge durch einige Beispiele illustriert sein: Ueber Heu»• _JUED1SCHE RUNDSCHAU_ § 16. Die Zusammensetzung des Zentralkomitees #cmäß § 14 wird durch den Landesvorstarai vorgenommen. Sie bedarf der Genehmigung des DeSegiertcntagcs. § 17. Zioni:tischen Sonderorganisationen von Bedeuiung kaut» auf ihren Antrag vom Dclegicrtcntag das Recht *ugcstawlon werden, Vertreter in das Zentralkomitcc zu entsenden. In Frage kommen hierbei nur solche Organisationen, welche den Zweck haben, besondere im allgemein-zionistischen Interesse liegende Aufgaben durcluuführcn, ferner Berufsorganisationen, Jugendorgarti •ationen u. dgl Vorbedingung ist, daß sie nach Mitgliedcrzahl und Aufgabenkreis eine mehr als lokale Bedeutung haben. Ausgeschlossen hiervon sind alle Organisationen, die die Anerkennung eines besonderen politischen Progrnmmcs fordern, Parteidiarakter haben und auf dem Dclcgicrtentag als Fraktionen auftreten. § 18, Die Leitung des Zentralkomitees obliegt dem Präsidenten der Z. V. f. D. § 19. Dem Zentralkomitee obliegt gemeinsam mit dem Landesvorstand die Durchführung der gesamten praktischen Tätigkeit der Z, V. f. D. Es ist dabei an die Beschlüsse des Delegiertentages gebunden. Zu seinen Kompetenzen gehört insbesondere die Durchführung folgender Aufgaben: a) Teilnahme der deutschen Zionisten am Aufbau Palästinas; b) Vorbereitung der zur Ucbcrsicdehmg Bereiten; c) Durchführung der Emigrationsorganisation; d) Förderung der jüdischen Kulturbewcgung in Deutschland; c) Förderung der zionistischen Presse und des Nachrichtendicnstes; f) Förderung des Aufstiegs des jüdischen Proletariats; g) Durchführung sozialer Aufgaben; S1) Organisatorisdier Zusammenschluß der deutschen Zionisten; i) Durchführung der Finanzwirtschaft; k) Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages. Die Aemter. § 20. Zur Durchführung einzelner ihm obliegender Aufgaben kann das Zentralkomitee Aemter cinsctzen. § 21. Die Leitung eines Amtes liegt in der Hand eines Leiters, der haupt- oder ehrenamtlich tätig sein kann. Er wird vom Zentralkomitee auf Vorschlag des Landesvorstandcs ernannt. In seiner Tätigkeit untersteht er direkt dem Lmdcsvorstand. § 22, Dem Leiter ist ein Beirat beigeordnet, der unterstützende und beratende Funktionen hat. Der Beirat ist befugt, gegen Maßnahmen des Leiters sein Veto mit aufschiebender Wirkung einzuiegen. In diesem Falle entscheidet das Plenum des Zentralkomitees. § 23.. Der Beirat soll vom Dclcgicrtentag gewählt werden. Ist die Befragung des Dclcgiertcntages aus technischen Gründen bei Neueinrichtung eines Amtes nicht angängig, so hat das Zentralkomitee einen vorläufigen Beirat zu wälikn, der solange im Amte bleibt, bis der Dclcgicrtentag einen endgültigen Beirat gewählt hat. Der Delegiertentag. § 24. Der Dclcgicrtentag ist die aus allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen Wahlen nach dem Proportionahvahlsystcm hervorgehende Gesamtvertretung der ocutschcii Zionisten. § 25. Auf 50 abgegebene Stimmen entfällt ein Delegierter. Steigt die Zahl der Delegierten auf mehr als 150, so kann der Dclcgicrtentag mit einfacher Majo- . jsüiy!■ii'iwn׳■■«».׳■» —ff*״ ״■»w»* 1״ w ■׳»*—■׳■!■ ■י■״■׳: ■■׳ר»■»■■■■■»■ m« ...!! rieh Hertz habe ich hier schon berichtet. Die Astronomen H c r s c 11 c I sind in der ״Jcwish Encyc'.opacdia“ und in anderen Werken als Juden angegeben, und doch führe ich sie, wie im Aufruf ersichtlich, unter den Zweifelhaften, weil mir darüber Eduard Fischer v. Roesierstam Zweifel geäußert hat. Meier-Gräfe spricht in seinem Spezialwcrke über Hans v. Mare es von ihm als Juden und doch zähle ich ihn zu den Unsichern, weil der protestantische Geistliche und Dichter. Ludwig v. ManSes in Elberfeld wahrscheinlich sein Onkel war. George ß i z e t wird von Kohut im erwähnten Buche sogar mit Bild gebracht, ich aber führe ihn vorläufig nicht einmal unter den Zweifelhaften. — Solche Beispiele meiner möglichst kritischen Vorsicht könnte kb viele anführen. Schließlich gestatte ich mir zu betonen, daß der Zweck dieser meiner Ausführungen entschieden nicht die Polemik gegen Herrn Dr. Mühsam ist, dessen Vorschlag, wie hervorgehobeu, im Prinzip sehr löblich ist. Vielmehr will ich mit diesen Aufklärungen bloß meine Ansicht begründen, daß das breite Publikum mit dem Aufbringen der Briefe und Porträts und mit dem Sich- Interessieren wegen Erlangung von verläßlichem Material zur Beurteilung der Herkunft bedeutender Persönlichkeiten nicht erst bis zum Ausbau des wissenschaftlichen Forschimgsbefricbes warten soll Wir können ja, wenn man will, alle Briefe und Porträts von irgendwie noch Fraglichen um! alle von Halbjuden vorläufig in separate Portefeuilles legen. — Zwölf Zuschriften (meist leere Zustimmungen und ״Ausdrücke der Freude") ohne einen einzigen Zuwachs an Objekten ist wahrlich ein allzu mäßiges Resultat von Aufrufen in einer hebräischen, einer jiddischen, drei polnischen und drei deutschen Zeitungen. Zlocaow (Ostgalizien). Hebräischer Vortrag eines christlichen Gelehr- . Der Leiter des Jerusalemer amerikanischen arcliäosehen Instituts hielt seinen letzten Vortrag über antike hebräische Geschichte in hebräischer Sprache, s ist der erste Fall in Palästina, daß ein christlicher chrtcr einen Vortrag in hebräischer Sprache halten rität eine Erhöhung der für die Wahl eines Delegierte» erforderlichen Stimmenzahl beschließen. § 26. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf zwei Jahre. Als Wahlkreise gelten die Bezirksverbände. § 27• Die Ausschreibung der Wahlen erfolgt tunliehst im Frühjahr durch den Landesvorstand. Die Durchführung liegt den Bezirksvcrbänden ob. § 28. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18., das passive mit dem vollendeten 20. Leben»• jahre. § 29. Die Wahl vollzieht sich nach folgender Wahl• Ordnung. Die Vorschlagslisten sind spätestens drei Wochen vor dem Wahitcrmin unterschrieben von mindestens 20 Wahlberechtigten dem Bezirksvcrbandsvorstand einzurcichcn. Den Vorschlagslisten ist je eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, daß er im Falle der Wald zur pflichtgemäßen Ausübung des Mandates bereit sei. Die Zaiil der vorzuschlagenden Kandidaten kann von dem Bezirksvcrbandsvorstand entsprechend der Voraussichtliehen Zahl der auf den Bezirk entfallenden Mandate beschränkt werden. Jeder Kandidat kann in demselben Wahlkreis nur auf einer Liste kandidieren. Der Bezirksvcrbandsvorstand hat die cmgereichten Wahlvorsdilägc zu prüfen. Die für gültig befundenen Wahivorschiäge hat er zugleich mit der Wahlordnung zu vervielfältigen und unter Mitwirkung der Ortsgruppen und Vertrauensmänner bis acht Tage vor dem Wahltcmiin zu verteilen, so daß jeder Wahlberechtigte einen Abdruck erhält. Zugleich ist jedem Wahlberechtigten ein Stimmzettel zu bchändigen, dessen Vorderseite Platz, haben muß für die Eintragung der Kandidaten, während auf der Rückseite der Stimmzettel als offizieller gekennzeichnet sein muß. Die Stimmzettel für solche Zionisten, die in Ortsgruppen abstirnmen, erhalten die Bezeichnung ״Ortsgruppenwählcr“, während diejenigen der einzeln abstimmenden Zionisten die Bezeichnung ״Einzelwähler“ erhalten. Es ist dafür Sarge zu tragen, daß jeder Wähler nur einen Stimmzettel erhält. In jeder Ortsgruppe ist mindestens ein Wahllokal bercitzustcücn, in dem alle wahlberechtigten Angehörigen der Ortsgruppe ihre Stimmen abzugeben haben. Für die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist der Ortsgruppenvorstand verantwortlich. Zionisten, die nicht einer Ortsgruppe angeboren, haben ihre Stimmzettel bis spätestens zwei Tage nach dem Wahltage an den Bezirksvcrbandsvorstand ohne Anschrift und Namensnennung einzusenden. Auf besonderen Antrag, der mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin vorliegcn muß, können Angehörige von Ortsgruppen wie Einzelwühler behandelt wrrden. Hierüber entscheidet der Bezirksverba ndsvorstand. Die bei den Ortsgruppen abgegebenen Stimmzettel sind spätestens bis zwei Tage nach dem Wahltag an den Bezirksvcrbandsvorstand zu übersenden. Am dritten Tage nach der Wahl stellt der Bezirksvcrbandsvorstand in einer für Zionisten öffentlichen Sitzung das Wahlergebnis fest, welches schleunigst dem Landesvorstand zu melden ist. Jeder Wähler kann nur die Namen solcher Kandidaten auf seinen Stimmzettel schreiben, die auf einer und derselben Liste stellen. An die Reihenfolge der Vorschlagsliste ist er niclit gebunden, kann sie vielmehr willkürlich ändern, auch Namen fortlassen. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses wird zunächst die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und hiernach die Zahl der Mandate gemäß § 25 festgesteilt. Alsdann werden die auf jede Liste entfallenden Stimmen gezählt; cs erhält dann jede Partei soviel Mandate, wie sie 50 oder ein mehrfaches von 50 Stimmen erhalten hat. Die dann übrigen Mandate erhalten diejenigen Listen, die die meisten Reststimmen aufweisen. Von den einzelnen Bewerbern gilt der als gewäldt, der innerhalb seiner Liste die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist der gewählt, der am häufigsten an erster Stelle genannt ist, oder wenn keiner von diesen an erster Stelle genannt ist, an zweiter Stelle usf. Entfallen auf eine Liste mehr Mandate, als von den Bewerbern Stimmen erhalten haben, . so entscheidet die Reihenfolge der eingereichten Vorschlagsliste. § 30. Scheidet ein Mitglied des Delegiertentages durch Tod, Mandatsniederlegung oder aus andern Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus, so tritt der Kandidat seiner Vorschlagsliste an seine Stelle, der im normalen Wahlverfahrcn der nächste Anwärter war. § 31. Der Delcgierfcntag wählt den Landesvorstand und die deutschen Mitglieder des Zentralkomitees der Zionistischen Weltorganisation, beschließt über die Vcrfassung und den Gesamtetat der Z. V. f. D. und gibt durch Beschlüsse und Resolutionen die politischen Riehttinien für die Arbeit der Z. V. f. D. an. § 32. Sämtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sollen dem Dclegiertentag vorgelegt werden. Der Landesvorstand, das Zentralkomitee, die Bezirkt verbände liabcn das Recht, bestimmte Anträge vor den Dclcgicrtentag zu bringen. Ferner kann jeder Defegierte zum Delegiertentag Anträge stellen. § 33. Der Deiegicrtentag wählt sich seinen Vorstand und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst § 34. Sämtliche zionistischen Beamten (gern. § 64) haben auf dem Delegiertentag Sitz, Stimme jedoch nur, soweit sie ein Mandat haben. § 35. Der Delegiertentag soll jährlich einmal zusammentreten. § 36. Niemand kann zugleich Mitglied de• Lande»• vontandea und des DeSegierteniages •ein.