Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1921-02-08 · Heft 11 (8.2.1921) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVI (1921)
Issue
Heft 11 (8.2.1921)
Date
1921-02-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2651273-2652316-2652326--13763-2671519
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 70 Nr. H JUEDISCHE RUNDSCHAU Die heiligen Stätten Artikel 13. Hie gesamte Verantwortung in bezug auf die heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener für die Aufrcclrterhaitung bestehender Rechte, für die Sicherung freien Zugangs zu den heiligen Stätten, religiösen Gehäuden und Plätzen und für freie Ausübung des Gottesdienstes ■ unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlieben Ordnung und des Auslands י wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten vorantwortlich ist. Unter der Voraussetzung, daII nichts in diesem Artikel den Mandatar hin .lei t, eine sulche Vereinbarung, als er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der He- Stimmungen dieses Artikels zu treffen. Und auch unter der Voraussetzung, dali nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, dali es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muse,- manischen geheiligten Stätten einzugroifon, deren Immunität garantiert ist, Artikel 14. In Uehcrcinstimmung mit Artikel 05 des Fricdensvcrtrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, sobald als möglich eine besondere Kommission einzusetzen, um alle die vorschiedenen religiösen Gemeinschaften betreffenden Fragen mul Ansprüche zu studieren und zu regeln. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission wird den in Frage kommenden religiösen Interessen Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende der Kommission wird durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Es wird die Aufgabe dieser Kommission sein, dafür zu sorgen, daß gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die von den Angehörigen einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung angesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körperschaften auvertraut werden, d e die Angehörigen der hetreflenden Religion vertreten. Die Auswahl der heiligen Stätten, religiösen Gebände oder Plätze, die hiernach übergeben werden, soll durch die Kommission getroffen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mandatars. Jedoch soll in allen in diesem Artikel behandelten Fallen das Recht und die Pflicht des Mandates, Ordnung und Anstand an dem betreffenden Orte aiifrechtzuerhalten, nicht beeinträchtigt werden und die Gebäude und Plötze werden den B.cstimnuingen der in Palästina mit Zustimmung <1 es Mandatars zu erlassenden Gesetze betreffs öffentlicher Denkmäler unterworfen sein. Die gemäß diesem Artikel übertragenen Aufsichtsrechte werden durch den Völkerbund garantiert sein. Freiheit der Rcligionsübung Artikel 13. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des (iewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechte! haltun״ öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Untersehei imig irgend welcher Art soll zwischen den Finwohncni Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht weiden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausge schlossen werden. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder, in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Untcrrichtsbcstimimingea allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder he-tritten noch beeinträchtigt werden. Die Missionstätigkeit Artikel lfi. Der Mandatar soll Verantwortlich sein, über die Misslousmiteruelimiuigen in Palästina eine solche Aufsicht aiisziiiibeii, wie sie für die Aufrechterl.altung der öffentlichen Ordnung und guter Verwaitimg erforderlich ist. Eine solche Aufsiciit vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Unternehmung zu hindern oder zu stören oder Unterschiede zu machen im der Behandlung irgendeines Missionars wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Schritte unternehmen, die ihr am besten scheinen zur Beförderung der Entwicklung der Naturseuätzc des Landes und’zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Nichts in diesem Vertrag schließt die Möglichkeit daß die Regierung von Pailislina auf Anraten des aus, mit irgend einem im Jahre 1014 zur oder Arabien ein- Die Landesverteidigung A r t i k e I 17. Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung, sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch unter der Aufsicht des Mandatars, welcher sie nicht für andere, als die oben angeführten Zwecke verwenden soll, außer mit Zustimmung der Verwaltung von Palästina. Und ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militarisehen, Marine oder Luftstreitkräfte durch die Verwaitun״ von Palästina nufgestellt oder unlerltaltcn werden. Nichts in diesem Artikel schließt die Möglichkeit aus, daß die Verwaltung Palästinas zu den Kosten der ■Streitkräftc beiträgt, die von dem Mandatar in Palästina unterhalten werden. Der Mandatar soll berechtigt sein, jederzeit die Straften, Eisenbahn™ •und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. Wirtschaftspolitische Bestimmungen , 'S r j 7c c 1.18. Der Mandatar muß dafür sorgen, dal; in i akistiua kein Unterschied zu Ungunsten der Staatsangehörigen irgend eines, dem Völkerbund als Mitglied angehorenden Staates (unler Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschäften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandalars, oder irgend eines auswärtigen Staates gemacht Ä Sldl Besteuerung, ,Handel oder Sihufnhit, Ausübung von Industrie und Gewerbe, oder Beiiandhmg von Schiffen und Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll m I alaslma kein Unterschied zu Ungunsten von Waren, die aus irgend einem׳ der genannten Staaten kommen, Mer für ihn bestimmt sind, gemacht werden 8זי Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgebiet unter billigen Bedingungen bestehen. ,, Vorbehaltlich des Vorerwähnten und der anderen K *Hf■8*■® Mandats, kann die Verwaltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zolle auferlegen, als sie für notwendig hält und solche;Mandatars besondere Zollverträge Staate schließt, desmn Territorium Gänze in der asiatischen 1 tirkei geschlossen war. ... . Artikel l<). Der Mandatar im Namen der Vcr- Wallung hält sieh au alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkci blindes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge, betreffend Sklavenhamlel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der Hanilelsglelchhett, der Freiheit des I>11re׳hg.a11!(׳s in der Schiffahrt, Luft- Schiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, (Hier des literarischen, künstlerischen oder imluslriellen Eigentumsrechtes. Artikel 20. Der Mandatar im Namen der Verwnltung von Palästina wird, soweit es die religiösen, besonderem und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung einer allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird. Die Altertümer Artikel '21. Der Mandatar wird innerhalb von 12 Monaten vom Datum des Inkrafttretens dieses Mandates die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer, gestützt auf die Bestimmungen des Artikels •121, Teil XIII, des Friedensvertrages mit der Türkei sichern. Dieses Gesetz soll das frühere ottomanische Gesetz über Altertümer ersetzen und in bezug auf arcliäologbclie I orsclumveu den Angehörigen aller Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, gleiche Behandlung gewährleisten. Die Landessprachen Artikel 22. Englisch, Arabisch und H c br;lisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Alle Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer Sprache wiederholt werden Die Landesfeiertage Artikel 23. Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Religionsgese'.lschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaften anerkennen. Durchführungsbestimmungen Artikel 21. Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen jährlichen Bericht über die im Verlaute des Jahres unternommenen Maßnahmen zur Durchführung der Mamlntsbcstimmuugcii unterbreiten. Abschriften aller während des Jahres verlautharten oder erlassenen Geset/e und Verordnungen sollen mit diesem Bericht überreicht werden. Artikel 25. Wenn irgendeine Meinungsvcr. scliicdenheit, welcher Art auch immer, zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes in bezug auf die Auslegung oder An Wendung dieser Bestimmungen entstehen sollte, welche Dicht durch Verhandlung bcigcVgt werden kann, soll diese Meinungsverschiedenheit dem stiin- (1 igelt internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, wie er im Artikel 11 des Covenant des Völkerbundes vorgesehen ist, Artikel 2ü, Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist erforderlich für jede Abänderung der Bestimmungen des vorliegenden Mandates in der Weise, daß zu einer von dem Mandatar vorgeschlagencn Abändenmg die Zustimmung von der Majorität des Rates erteilt wird. Artikel 27. Im Falle des Ablaufs des Mandates, das durch diese Erklärung dem Mandatar übertragen wird, soll der Rat des Völkerbundes diejenigen Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um dauernd unter der Garantie des Bundes, die durch die Artikel 13 und 14 gesiclverten Rechte zu gewährleisten und unter der Garantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, daß die Regierung von Palästina die finanziellen Vcrpflich• tungen voll erfüllen wird, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmäßig ein׳• gegangen worden sind. Die vorliegende Ausfertigung soll in dem Archiv des Völkerbundes deponiert werden, und beglaubigte Ab- Schriften sollen durch den Generalsekretär des Völkerbundes an alle Signatarmächte des Frtedcnsvertrages mit der Türkei übermittelt werden. Das Urteil der englischen Presse London, 7. Februar (Telegramm der ״Jüd. Rundschau“. — Nach Redaktionssdiluß cingelangt). Die englische!,resse kommentiert heute den veröftentlic'hten Text des Palästina-Mandates. ״Daily News“ bezeichnet das Mandat als gchdligtc ' Vertrauenssadie (״saered trnst“). ״Da i I v Chronicle“, dessen Stimme wegen seiner Beziehungen zur Regierung wichtig ist, erklärt, das Mandat formuliere legal die englisch(; Politik in bezug auf Palästina, die auch Herbert S;1m 11 eis Politik ist. Das Blatt hebt besonders die im Mandat erfolgte Anerkennung der Zionistischen Organisation als einer öffentlich-rechtlichen Körperschalt hervor, ״Daily Mail" beanstandet, daß durch lleberuahnte des Mandates England Kosten erwachsen, die nur zugunsten des Völker, blindes und der Juden verausgabt werden. ״Mo r n i n g po s t“ spricht sich anerkennend dar. über a,us, daß der Vertrag eine genügende Siche, rimg der nichtjüdischen Interessen enthält. ״Times“ erklärt anläßlich der Vorlage 4, Mamlatsvertrages folgend■.•*: Das Mandat setzt die lk>. diiiguiigen fest, die für Freiheit und I ortschiitt 4., Landes und zur Erfüllung der B a 1 f o u r - Pc• klaration notwendig sind. Das Mandat definiert nicht die Bedeutung des Begriffes ״National Home‘• (Nationale Heimstätte), aber es interpretiert ihn in weitem um| großzügigem Sinn, so daß die Juden eines r:11:1• % ihn Staatsnatioii besitzen werden. l)ic Dciinivrung der ן*!, litiselien Rechte und die Verpflichtung der ״Jeuish Agency“ ist mi: vernünftiger Spinnweite gezogen. D»; Juden kommen mit vielen Gaben, die britische Rc gierung wird bei der Auslegung des Vertrage- und der Verwandlung des jüdischen Enthusiasmus 111 der Tat fast gänzlich von der ZionislUehcn Organisation ai>- hängig sein. Palästina muß, um selbständig z1׳ sein, ein Staat werden; ohne Hilfe des J 11 <1 c n t u!11 s ist aber eine Entwicklung zum Staate unmöglich, die Juden bringen auch den Arabern wertvolle materidie und geistige Kräfte. Die Lasten des P.dästinamaiuIaUs sind im Vergleich etwa mit denen von Mesopotamien für England viel geringer und ihre baldige Verrinne• nmg steht in Aussicht. Die Klause! über die Aufstellung lokaler Freiwilligentruppen verdient besondere Billigung; wir müssen festhalten an dem Ideal eines selbständigen Palästina, das sich auch selbst verteidigt. Der einzige Weg hierzu ist eine kluge jüdische I m m1• grationspolitik. Der einzige Fehler des Mandates ist der Mangel der ansdiiiekliclien Festsetzung, daß der künftige Staat das Ziel ist. *’ ״Evening- Standard“, der wiederholt die Regierung wegen Verschwendung von Geldern, insbesondere wegen der hohen Kosten der Besatzungen in den Mandats• ländern, bekämpft, erklärt, daß Palästina weniger fraglich sei als Mesopotamien, da die Jahreskosten Vergleichsweise gering und vorübergehend seien. Die Sicherung der nationalen Heimstätte für das jiklisclie Volk sei moralisch mul praktisch außeiordentüch bedeutsam. m Die ״Voss. Ztg.“ meldet aus London: Die englische Regierung hat die Grundsätze bekanntgegeben, nach denen sie das Mandat über Palästina auszuiiben beabsichtigt. Sic decken sich in den hauptsächlichsten Punkten mit denen des Mandats über Mesopotamien. Es wird erklärt, daß in Handels- und wirtschaftlichen Fragen k e i n e U n t e r s c h i e d •e u n t c r d c n N a t i 0 n e 11 gemacht werden, die in Palästina ansässig sind. Eine eigene jüdische Verwaltung, die mit den Mitgliedern der englischen Verwaltung in wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten Zusammenarbeiten soll, wird eingerichtet werden. Die Errichtung einer Freiwilligentruppc wird vorgesehen Die englische, arabische und hebräische Sprache sollen Amtssprachen in Palästina sein. Der Völker• bund wird sich bei seinen Beratungen am 21. Febmar auch mit den Mandaten über Mesopotamien und Palästina befassen. Die A.*C •Sitzung London, 4. Februar (Tel). Das Zionistische Zentralbüro teilt mit: Die Sitzung des Großen Actions-Comites wurde au! unbestimmte Zeit verschoben. « Wie das J, C. B. meidet, haben sich die palästinensiscben Mitglieder des Grollen Actions-Gomites an die Ziomstisclic Exekutive mit dem Ersuchen gewendet, die für den 13. Februar einberufene Sitzung des Großen Actions-ComMs auf einen späteren Zeitpunkt zu legen. vcr- Monds Versprechen London, 3. Februar. Reuter meldet aus Jerusalem unter dem 1. Februar: Sir Alfred Mond ist heute nach einem vierzehntägigen Besuch in Palästina nach Aegypten abgerelst. Die zionisti• sehen Behörden teilen mit, daß er das endgül• tige Versprechen gegeben hat, nach seiner Rückkehr nach London die j ti d i s c h e n Fin a n /• kreise in Großbritannien, am Kontinent und in Amerika für den Aufbau Palästinas in Bewegung zu setzen. Einer der ersten Pläne, die durchgeführt werden ,sollen, nachdem das Mandat erledigt ist, wird ein hyd ro-e I e k tr i sch cs Untcrnchtuen am Jordan sein, welches zwei Millionen Pfund kosten wird. Dr. Weizrnann begibt sich nach Amerika, um einzuleiten. eine Kampagne begibt sich für dieselbe Sache

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.