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Jüdische Rundschau · 1921-02-08 · Heft 11 (8.2.1921) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVI (1921)
Issue
Heft 11 (8.2.1921)
Date
1921-02-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
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?י tsü_iac-.״_ Redaktioa •nd Verlag W IS, Süchitisclro Straße 8. Erscheint jaden Di«n*Ug und Freitag. BciugspraU W» der Expedition und den Poatamtero vierteljährlich IS.—* M. in Deutschland. AusUedaaboane- Boenta werden in der Währung der emielncn Länder berechnet* Nummer 11 | Berlin, 8. 11■ 1921 Anzelgen-Vcrwaltung; Verlag■ Alwin Loewcnthal, Berlin NW 7, Durotheenstr. 35 Telephon: Amt Zentrum 4814 und 4815, AnxtigonpreU für die a1uucngv«p«1tene Nonpareillexeüe 2,50 M* FamtUaDanxeigen 4 M. pro Zeile. Aneeljfortachlußi Dienstag und Freitag nachmittag 4 Uhr. Telephon: Uhland 84S u.8t6. Poataehrckko&to? Berlin Nr. 1392ל. Für Octtenreich. Postaparkaaxenamt Wien, Konto Nr. 156 030. Für Tschechoslowakei: PoeUparkaa'enamt Prag, Konto Nr. 156030. * ־-־ Redrklionxicldufi Sonntag und Mittwoch nachmittag, — 30. Sch’bat 5681 J XXVI. Jahrg. ן per Zionismus erstrebt!Qr das |Qdlsche Volk die Schaffung einer Öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. ״Baseler Programm.•• Der englische Maadatsentwurf veröffentlicht Der Text des Palästina-Mandats London, 4. Februar 1921. Der ״jesvish Chronide״ vom 4. Februar 1921 ist 111 der Lage, den vollständigen Text des Entwurfs lies [,;1!.islina-Mandats zu veröffentlichen, wie er von der britischen Delegation vorbereitet ist. Dieser Entwurf ■»II dem Rat des Völkerbundes zur Beratung und Annähme in seiner nächsten Sitzung in Genf, die in diesen! Monat stattfiiiilen soll, unterbreitet werden. Da, wie verlautet, die Veröffentlichung nicht von der britischen Regierung veranlaßt ist, besteht allerdings noch nicht die volle Sicherheit, daß der Entwurf m der nachfolgenden Form keine Veränderungen eriahten wird, bevor er dem Rat des Völkerbundes vorgelegt wird. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß auch noch der Rat des Völkerbundes bestimmte Verln Anbetracht dessen, Die Mandatsmacht Artikel 1. Seine Britische Majestät soll das Recht haben, als Mandatar alle in der Regierungsffcwalt eines souveränen Staates liegenden Vollmachten auszuühcn, insofern sie nicht duty.11 die Bestimmungen des vorliegenden Mandates beschränkt werden. Die jüdische nationale Heimstätte Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwörtlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der j ü d i - sehen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Sclbstvcrwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte ailqr Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern. Lokale Selbstverwaltung Artikel 3. Der Mandatar soll im weitestgehenden ״utBe die lokale Selbstverwaltung fördern, sowie sie mit 0יצי vorherrschenden Bedingungen vereinbar ist Änderungen verlangt und durchsetzt, bevor er seine Zustimmung gibt. Auf alle Fälle entspricht die Veröffentlichung dem Entwurf, den die britische Delegation bei der Sitzung des Völkerbundes in Genf a!n 6. Dezember 1920, nach erfolgter Uebereiustimmung zwischen der englischen und der französischen Regierung, dem Rat de» Völkerbundes zur Billigung überreicht hat. Damals hat der Rat des Völkerbundes beschlossen, den Entwurf formell nicht in Behandlung zu ziehen, solange der Vertrag von Sivres nicht ratifiziert ist. Es bleibt die Frage, ob der Rat des Völkerbundes bei seiner nächsten Sitzung schon in der Lage sein wird, den Entwurf in VerhamHung zu ziehen und zu billigen. Der veröffentlichte Entwurf laufet in genauer wörtlicher Übersetzung wie folgt: Die ״Jewish Agency“ Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung ״Jewish Agency“ soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen Wirtschaftliehen, sozialen und anderen Angelegenheiten Rat und Mitarbeit zu gewähren, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina bctreffen, und immer, vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, bei der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. Anerkennung der Zionistischen Organisation Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll, im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen Integrität des Gebietes Artikel 5. Dir Mandatar soll verantwortlich «au, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder in irgendeiner Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird. Die jüdische Einwanderung Artikel 6. Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, jüdische Ei Wanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung geschlossene Siedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländercien und Brachländer eien, ermutigen. Die Staatsbürgerschaft Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die StaatsangeInnigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Annahme derpalästinensischcn Staatsbürgerschaft durch Jude n, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern. Aufhebung der Kapitulationen Artikel 8. Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern, einschließlich der Vorteile der Konsular- Gerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, wie sie früher auf Grund der Kapitulation oder des Gewolmheitsrechtes im ottomanischen Reich genossen wurden, sind in Palästina endgültig aufgehoben. Die religiösen Rechte Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländem; b) das Recht und -- in angemessen erscheinendem Umfang — die Rechtsprechung mit Bezug auf die Fragen, die aus den religiösen Ueberzeugungen gewisser Gemeinschaften entstehen (wie die Gesetze über Wakuf und Personenstand). Insbesondere stimmt der Mandatar zu, daß die Aufsicht und Verwaltung des Wakuf in Uebereiustimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter apsgeiiht werden sollen, Auslleferungsverträgc Ar t i k e 1 10. Solange nicht besondere Auslitterungsverträge in bezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die Auslieferimgsverträge, die zwischen dem Maiv datar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden. Oeffentliche Arbeiten Artikel 11. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit 11er Ent- Wicklung des Landes, zu schützen und soll, in Befolgung von Artikel 311 des Friedensverfrages mit der Türkei Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Lindes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, serviccs and Utilities) cinzurjeliteii, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodetiordnung cinführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem aut die anzustrebende Förde» rung der geschlossenen Siedlung ״nd der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen daß diese, unter billigen und gerechten Bedingungen’ irgend welche öffentlichen Arbeiten und Betriebenerrichtet oder betreibt und die Naturschätze des Landes ansbeutet, soweit dies nicht direkt von der Vcrwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbannigen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von einer so.chen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne ment eine angemessene Verzinsung des Kamtals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden Auswärtige Beziehungen Artikel 12. Der Mandatar so!! mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebictsgrenzcn diplomatischen und konsulansehen Schutz zu gewähren. daß durch Artikel 132 des Friedensvertrages, der am 10. August 1920 in Stvres unterzeichnet worden ist, die Türkei zugunsten der alliierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf Palästina verzichtet hat; und daß durch Artikel 95 des erwähnten Vertrages die hohen vertragschließenden Parteien übereingekommen sind, die Verwaltung Palästinas innerhalb solcher Grenzen, wie sie durch die alliierten Hauptmächte festgesetzt werden mögen, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 22 einem Mandatar anzuvertrauen, der von den erwähnten Mächten gewählt werden soll; und daß durch den gleichen Artikel die hohen vertragschließenden Parteien ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar verantwörtlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät gemachte und von den anderen alliierten Mächten anerkannte Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte 1 für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender, nicht-jüdischer Gemeinschaften in Palästina, oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und daß dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connection) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und daß die alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Be- Stimmungen auszuführen — billigt hiermit der Rat des Völkerbundes die Bestimmungen des genannten Mandates wie folgt:

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