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Jüdische Rundschau · 1921-02-04 · Heft 10 (4.2.1921) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVI (1921)
Issue
Heft 10 (4.2.1921)
Date
1921-02-04
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
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Nr. 10 Seite 63 JUEDISCHE RUNDSCHAU 10 m\ «fftoil: ' Ein. aeriks enats. :rolicr ׳cri>ot edciie »«ts. Or. *Ciisr Joim graut lest, ■, im *Ren, mehr Ein- Eine au9- J000 mete; w >000 i 217. on. lern, Uücs ihre dene i at. jtioa t das die »eitsdab lerer iankt srika de» neri- Ison, usw. mee Aut itors igen ich ot• eitsiciic Verb: f’s Xisc , im sser bar. Ufa heu Erez•Israel 1? Die arabischen Großgrundbesitzer gegen den Zionismus N«d1 Meldung einer arabischen Zeitung haben die Araber von Nablus (Sielvem) die Stellungnahme des sogenannten Arabischen Kongresses“ in Haifa durch eine Resolution unterstützt. Wie ״Palestinc Weckly“ meldet, handelt cs sielt auch hier wiederum nur um die Kundgebung einiger rcidier Großgrundbesitzer und iltres Anhanges, welche ihren alten Einfluß auf die kleine Landbevölkerung xvialcrzugewitmen sudven! jüdisches Arbeitsbüro für öffentliche Arbeiten Eine Zentralstelle zur Uebernalvme öffentlidicr Arboten und ihre Verteilung auf jüdische Arbeitskräfte ist durch die kürzlich auf der Konferenz iu Haifa ins Leben getretene tk'samtorganisation der jüdischen Arbeiterschaft in Palästina geschaffen worden. Das Komitee wird Angebote auf öftentlidie Arbeiten abgcbcu, sobald Offerten verlangt werden. Es wird die Zalil der Arbeiter für jeden Abschluß bestimmen und die Aufsicht über die Arbcrteriagcr übernehmen. Das Büro des Komitees befindet sich üi Haifa und besteht aus den Herren Karubi, Ho z, Schochat und Twersky. Die zionistische Kommission ist durch ihren Generalsekretär Dr. M. Elia sh vertreten. Jüdische und arabische Arbeiter ln der Wiener jiddischen Zeitung ״Unser Wort“ berichtet 11. KatzeVcTson aus Palästina: Nachdem eine jüdische Arbeitergruppe den Bau der Straße Tiberias—Scinadi übernommen hatte, trat ein arabischer bürgerlicher Klub in Tiberias an die jüdische Arbeiterorganisation heran und bat um Beschäftigung arabischer Arbeiter. Die Verwaltung nahm den Vorschlag sofort an und setzte sich direkt mit den arabisehen Arbeitern in Verbindung. Nach kurzen Unterbandhingen bildete sich eine arabische Genossenschaft, die zu denselben Bedingungen einen Teil der Arbeit übcrr.nltm wie die jüdischen Gruppen: dieselben Preise, dieselbe Gewinnbeteiligung, medizinische Hilfe, Krankenkasse, Verantwortung für die übernommene Arbeit und für das eventuelle Defizit. Die einzige Bedingung dabei war, daß sie kein Recht hat, von sich aus die Arbeit weiter zu vergeben und billigere Arbeiter anzustclleii. So wurde zum ersten Male eine Brücke zur Verständigung zwischen jüdischen und arabischen Ar* beitern geschaffen. Lange aber hat die arabische Gruppe nicht existiert. Die letzte Bedingung konnte sie nicht erfüllen. Sie konnte es nicht verstehen, daß man selber Steine hauen soll, wenn man diese unangenehme Arbeit zu weit billigeren Preisen ägyptischen Arbeitern überlassen kann. Die Gruppe hat sich aufgelöst, nur die qualifizierten Vorarbeiter sind von der jüdischen Arbeiter- .Organisation bdbchalten worden. Legalisierung des Jüdischen Nationalfonds Der Jüdische Nationalfondä wurde von der palästinensisclicn Regierung als ״gemeinnützige Institution“ anerkannt und dadurch weitgehender Vergünstigungen teilhaftig, in Anerkennung der Tatsache, daß er die von ihm gekauften üodenflächen dauernd im Gesamteigentum des jüdischen Volkes erhält und ihre Weitergabe nur nach Erbpacht- oder Erbbaurecht vernimmt. ie Beschlüsse von Buffalo Frauenarbeit für Palästina Oie von der Internationalen Zionistischen Frauen- Organisation ausgearbeiteten Arbeitspläne für Palästina zerfallen in zwei Gruppen: 1. Pläne, die mit Immigration Zusammenhängen und sofort auszuführen sind; 2. Pläne, die erst späterlün in Angriff genommen werden sollen, nachdem die dringendsten Bedürfnisse befriedigt sind, oder wenn ein zu diesem Zweck bestimmtes Legat verwendet werden kann. Die sofort auszufühi enden Pläne umfassen die Errichtung von Baracken, Suppenküchen und Mädchcnlieimen mit anschließender Haushaltungsschule und die Entsendung von wandernden Hauswirtscluflslchrcrn zu Immigrantengruppen. Die für später in Aussicht genommenen Pläne schließen eine kooperative Hauswirtschaftsgenossenschaft, Hauswirtschaftsschulen, Land wirtschaftsschulen und Kinderpflege ein. Von der ״Maawirlm“. Vor kurzem trat die Jüdisch-Palästinensische Reise- und Transportgesellschaft ״Maawirim" an die Schiffahrts- Gesellschaft mit dem Vorschlag heran, ein besonderes Schiff für die Palästina-Reisenden speziell zu bestimmen, und durch eine entsprechende Adaptierung allen lautgewordenen Klagen und Wünschen Rechnung zu tragen,- Uie diesbezüglichen Verhandlungen, die bereits vor längerer Zeit begonnen haben, wurden neulich in Wien fortgesetzt. Bei dieser Besprechung legte die Lloyd- Gesellschaft den Adaptionsplan eines besonderen Schiffes für die Zwecke der Palästina-Reisenden vor. Allerdings «rgaben sich bedeutende Schwierigkeiten finanzieller Art, da die Adaptionskosten des Schiffes über eine halbe Million Lire betragen dürften, für den ständigen Belag des Schiffes garantiert werden muß und auch für eine entsprechende Tonnage bei der jeweiligen Rückreise des Schilfes vorgesorgt werden müßte. Au dies würde eine große Verteuerung der Fahrkarten zur Folge haben. Zur Ausgleichung dieser Oegensätze werden die Verhandwagen noch weitergeführt werden. Palästina־Reso'utloncn I. Zusammenwirken aller Juden. Insofern als zum Aufbau des jüdischen Heims die Mitwirkung 'der gesamten Judcnheit erforderlich ist, sollen Schritte unternommen werden, alle Juden dazu zu bewegen, sich an den Palästina-Arbeiten zu beteiligen und auch die Dienste saldier Juden zu gewinnen, die nicht Mitglieder der Zionistisdien Organisation sind. II. Gesellschaften für öffentliche Zwecke. Vorbehaltlich der Zustimmung der Exekutive der Zionistisdien Weltorganisation sollen Investitionen für öffentliche Zwecke oder für Korporationen mit gemeinnützigen Funktionen zur Verwertung der Naturschätze des Landes getrennt behandelt und nicht für einen allgemeinen Fonds oder für eine gemeinsame Zentralgcsellscliaft oder holding oompany erworben werden. Die aus solchen Unternehmungen erwachsenden Gewinnc sollen innerhalb einer mäßigen, bestimmten Grenze gehalten und ein eventueller, Ucbcrschuß zugunsten der Palästinabevölkerung zurückgelegt werden. Der Oekonomische Rat (Economic Coundl), falls und wenn dieser zustande kommt, oder eine ähnliche von der Zionistisehen Weltorganisation ins Leben gerufene Körperschaft soll die endgültige oder Hauptkontnollc der genannten Korporationen übernehmen. Diese Resolution wurde von Judge Made, als Vorsitzenden der Convention wie folgt interpretiert: ״Es handelt sich in dieser Resolution erstens um öffentliche Verwertungs-Gesellschaften (Utilities corporations), d. 11. Körperschaften, welche die Naturschätze des Landes nutzbar machen sollen, z. B. — wofern Palästina selbst nidit solche Arbeiten unternimmt — der eventuelle Betrieb von Eisenbahnen, Telephon- und Telegraphenverkelm die Ausführung des Rutenbergschea Projekts der Entwicklung und Verteilung der Wasser- und ßclcuchtungskraft, kurzum alles, was wir in Amerika unter öffentlichen Nutzzwecken verstehen. Zum Beispiel wenn ein Hafen von einer Korporation anstatt von der Regierung als solcher, von der britischen Administration der Mandatarmacht als soldier, ausgebaut werden soll oder wenn etwa unter türkischem Regime die Fischerei- Verwaltung einer Korporation übergeben wurde, wenn Oclquelleu entdeckt und entwickelt werden, oder die vorhandenen Phosphate und sonstigen Naturschätze des Landes, — dies fällt unter den erwähnten Begriff. Wenn die palästinensische Regierung diese Arbeiten nicht selbst unternimmt (führt die Regierung sie aus, dann ist es natürlich eine ganz andere Sache), da:1n entspricht unser Vorschlag den Forderungen, deren Ertüllung uns das Mandat bringen soll. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muß später eine dahingehende Verständigung mit den Mandatarmächtcn getroffen werden, daß diese Arbeiten zunächst unter jüdischer Leitung ausgeführt werden können entweder durch oder auf Veranlassung der Zionistisciicn Organisation oder unter deren Führung, und so lange, bis auf Veranlassung der Zionistischen Organisation eine andere allgemeine jüdische Körperschaft ins Leben gerufen worden ist. In England nun hat die Welt-Exekutive einen Oekonomischcn Rat (Economic Council) ernannt, bestehend aus erfahrenen und hervorragendeii ücscluiftsleutcn, — Zionisten wie auch Nichtzionisten. Diesem Oekonomischcn Rat will die Internationale Exekutive einen grollen Teil Verantwort lichkeit und Gewalt zuerkennen. Jedoch wem die Hauptkontrolle über Gesellschaften, aic irgend welche von den angeführten Unternehmungen ausführen, zufallen 9011, ist von der Londoner Exekutive noch nicht festgesetzt worden. Möglicherweise beschließt die Londotier Exekutive, daß die Jüdische Kolonialbank das hierfür in Befracht kommende Instrument 9ein soll. Die Be- Stimmung, die von der Weltorganisation schließlich getroffen wird, soll auch gelten. Was wir mit dieser Resolution bezwecken, ist, daß wir nunmehr der Exekutive unseren Rat anbieten, wie nach unserer Meinung die Sache gchandhabt werden sollte. Weiter nichts. Wir beschließen nidit, daß wir diese Dinge in dieser Art ausführen werden. Wir beschließen nur, daß, wenn die Welt-Exekutive hierzu ihre Zu- Stimmung erteilt, sie auf diese Weise ausgeführt werden sollen, ob nun von uns oder von der Weltorganisation. Ich komme nun zum Plane selbst, und will jene Punkte berühren, bezüglich welcher Mcinungsvcr&ehiedenheiten bestehen könnten. Erstens: Ob man einer Gesellschaft all diese Sachen zur Ausführung überträgt, oder ob man individuelle Gesellsdiaften gründet, die einzeln jedes von diesen Dingen übernehmen, oder ob man durch eine Gesellschaft individuelle Gesellschaften bilden läßt, welch letztere jedoch unter Kontrolle d• erstcren stehen, —׳ dies sind drei Vorgangsmögli! kciten; — wie aber auch die Sache gchandhabt wird, endgültige Kontrolle, sei es in Form von Gründera' . oder durch Uebernahmc der größeren Hälfte des A1 1 kapitals, oder sonstwie, die maßgebende Kontrolle; . . einer Körperschaft ähnlich dem Economic Council übertragen werden, die von der Weltorganisation gebildet wird oder von einer von letzterer eingesetzten ähnliehen Körperschaft, die die Weltorganisation und zugleich die gesamte Judcnheit vertritt. Einer solchen Körperschaft soll die Kontrolle übertragen werden, sie soll die Majorität der Stimmen haben, entweder in einer Gesellschaft, der all die anderen angchören, oder in den verschiedenen Spezialgesellschaften. In bezug auf all diese Unternehmungen nun, welche öffentlichen Charakters sind, nicht privaten, da sic der breiten Ocffcntlichkeit dienen sollen, — die Wege, Eisenbahnen, Gas, Elektrizität und Wasserkraft das Oe! oder die Mineralien, die im Lande vorhanden und somit Eigentum der gesamten Bevölkerung sind, — in bezug auf all diese Unternehmungen soll ausdrücklich festgesetzt werden, daß das darin investierte Kapital nur einen angemessenen Gewinn ertragt Wir wollen hier bei dieser Gelegenheit nicht den Prozentsatz, noch irgend welche Details fcstiegen., Wir wollen nur dem allgemeinen Prinzip Raum geben, daß unter keinen Umständen gedulde* werde! darf, daß solche Unternehmungen zur Bereicherung einzelner djenen «oiun, die ihr Geld darin investieren, sondern daß der Gewinn stets innerhalb einer gewissen Grenze sein muß, — es ist nWit gesagt, daß diese Grenze erreicht wird, noch daß ein angemessener Gewinn erzielt wird — nur dal der Gewinn stets nur ein angemessener sein darf. Also die erste Bedingung ist, daß die Organisation in diesen Angelegenheiten endgültig die Entscheidung hat. Zweitens darf niemals der aus der Kapitatsaulage erzielte Oexvinn die festgesetzte Grenze überschreiten; drittens, die Privatuntcrnelimungen können stets durch Ablösung zu angemessenen Bedingungen in öffentliche umgewanden werden. Der nächste Punkt, der viel Mcinungsversdiioden■ heilen hervorgerufen, ist dieser; Soll jedes einzelne voa diesen verschiedenen Unternehmen als separate Gesellschaft gelten, für welche die Sammlungen separat au behandeln sind, oder sollen alle einer üesamt-üeselschaft cinvcrleibt werden und für diese Gelder gesammelt werden? Wir sind der Ansicht, dab es besser wäre, jedes von diesen Unternehmen getrennt zu führen und für jedes eine eigene Gesellschaft zu schaffen, denn es ist wahrscheinlich leichter, für eine spezielle Sache Geld zu fordern, und es dürfte so mehr ein kommen, als wenn inan für Allgemeinzwecke sammelt, die die verschiedenen Unternehmungen miteinbegreifen. Hierzulande wäre cs viel leichter, Geld für eine bestimmte Sache zu erhalten, als für einen Allgemeinzweck, bei dem man nicht weiß, worin man sein Gekl steckt, noch was dabei herauskammt. III. Sofort in Angriff zu nehmende Arbeiten. Die Konferenz betrachtet folgende Arbeiten, «inschließlich der damit zusammenhängenden Aufbringung von Geldern für Investitkmszxveckc, als dringend: 1. Die palästinensische Regierungsanleihe; 2. die Entwicklung der Wasserkraft (hydro-elektrisch), Bewässerung und Entwässerung; 3. Kapitalserhöhung der Jüdischen Kolonialbank imd der Anglo-Paiestine Company nach erfolgter R«organisierung dieser Banken; 4. der Verkauf von American Zion Common xreaith Land-Zertifikaten; 5. die Errichtung einer Landhypothekenbank; 6. die Schlüssel-(Grund-)Industrien alästiaas; 7. Häuserbau; 8. kooperative Betriebs- und Kansumgemosseaschnft««). IV. Die palästinensische Regierungsanleihe. Es soll die sofortige Aufgabe der Zionistischen Organisation sein, sich mit der Aufnahme der bevorstehenden palästinensischen Regierungsanleihe zu befassen. Zu diesem Zweck soll die Landes-Exekutive ei• spezielles Komitee bilden, bestellend aus Mitgliedern der Zionistischen Organisation von Amerika sowie auch aus Nichtmitgliedcrn, welches befugt sein muß, alle mit der Plazierung eines Teiles dieser Anleihe in den Vereinigt«» Staaten zusammenhängenden Fragen zu erledigen. V. Hypothekenbank. Das Exekutiv-Komiiee wird beauftragt, ein 4tua Zionisten und Nichtzionisten bestehendes Komitee zu bilden, das befugt ist, gemeinsam mit den Juden anderer Liinder eine ländliche Hypothekenbank für Palästa* mt gründen. VI. Keine Zusammenwürflung von Investitionen «nd Spenden. Beim Sammeln von Geldern in den Vereinigte* Staaten für den Palästina-Aufbau sollen Investition»- Zeichnungen und Spendengelder nicht zusammengeworfen werden. VII. Keren hajessod. ln den Vereinigten Staaten sollen Stiftmagea uud Spenden für einen Fonds gesammelt werden, der, vorbehältlich der Zustimmung der Zionistischen Weltorganisation, den Namen Keren hajessod oder die «nglisch« Bezeichnung hierfür, The PaJestine Foundation Fund, ttagen soll. Wir schlagen vor, daß die Gelder, welche für diesen Fonds aufgebracht werden, im erst«־ Linie für folgende Zwecke bestimmt sind: , 1. Medical Unit und Sanierung; i 2. Erziehungswesen und Forschungen; 3. Laudankauf durch den Jüdischen Natieodfosd«, 4. Aufforstung; : 5. Immigration. Wir betonen die Notwendigkeit, daß sofort aa gaeig-;.eten Orten Europas Büros errichtet werden, datier! \.c Aufgabe zusteht, die Immigration nad» Palästina zu regulieren und Maßnahmen zu treffen, um den (minigranten auf ihrem Wege nach Palästina behilflich m sein. Der erste Paragraph dieser Resolution wurde von Judge Mack, als Vorsitzender der Convention wie folgt ausgelegt: ״Aus dem von Herrn Cowen vorgclegtca Brief ist ersichtlich, dab die Situation bezüglich des Keren hajessod noch nicht ganz klar ist. Der Keren hajessod ist gebildet worden, und seine Direktoren and diejenigen Herren, auf deren Veranlassung hin gerade dieser Fonds geschaffen wurde, Slatopolsky und jabotinsky., Gemäß einer schließlichen Vereinbarung mit der Exekutive. der Weltorganisation wurde ein Abkommen getroffen, wonach ein Vertreter der Exekutive nidit nur als einer der Direktoren ernannt werden soll, sondern mm auch 51 Prozent des Stimmrechts »!gesprochen wird. Hierdurch kommt sozusagen die Organisation de« Fonds direkt unter die Exekutive zu stehen, und Julius Simon vertritt die Exekutive im Direktorium (Board) des Keren hajessod. Es besteht jedoch noch eine Anzahl von Fragen, die diskutiert, behandelt und erledigt werden müssen, und eine von diesen Fragen ist die, bezüglich

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