Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXV (1920)
- Issue
- Heft 33 (21.5.1920)
- Date
- 1920-05-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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iclle 252 JUEDISÖHE RUNDSCHAU Nr. 33 ernstes Wort zu sagen. Es ist nicht zu verstellen, I warum wir die Fachleute nicht nehmen. Es ist ־ uns schon selbstverständlich, daß wir für die Ein- J richtung der Siedlung einen Siedlungsfach mann brauchen, für das Kulturdczernat einen Kultur- Politiker, und wir haben ja gelesen, daß wir nicht gezögert haben, für eine verhältnismäßig noch so entfernte Aufgabe wie ,den Städtebau uns der Dienste des besten Städtebautechnikers Englands zu versichern. Wir haben aber nodi nichts gelesen von dem großen Finanzfachmann, den wir uns geholt haben, ,von dem Wirtschaftspolitiker, den wir brauchen, von dem Industricorganisator, den wir nötig haben, von dem Auswanderungsfadunann, dessen wir bedürfen, von dem Organisationsteclmikcr, den das Problem der Erneuerung und Fruchtbarmachung unserer Organisation erfordert usw. Aber wir hören sehr viel von der Vertretung der verschiedenen Gesinnungen, der verschiedenen Parteiriditungen in den Acntlcrn. Es ist schon einige Zeit her, daß ich in diesen Blätttcrn darauf aufmerksam gemacht habe, daß Kenntnis für unsere Arbeit nicht weniger nötig ist als Gesinnung, es scheint, daß dies noch einmal gesagt worden muß. Warum sind alle unsere Einrichtungen, unsere Banken, unsere Verlage, unsere Zeitungen, unsere Aemter klein geblieben, Einrichtungen, an die den Maßstab bester Organisation zu legen, wir durchweg schon längst verzicbtcl haben? Weil die Partei regiert, die Gesinnuug regiert, die Politik regiert, alle möglichen Erwägungen spielen eine größere Rollo, als suchliehe. Es handelt sich nicht um einen Kampf gegen die Gesinnung. - Aber die Gesinnung allein macht cs nicht und wir haben eine Menge Aufgaben, für die sie gleichgültig ist, für die in cister Linie die sachliche Fähigkeit und die fachliche Bildung in Frage kommen müssen. Wir fürchten fast, daß man auch an den maßgebenden Stellen diese Not- Wendigkeit nicht sicht, daß Tradition und Partei- Schablone stärker sind als das Gefühl für die Not- Wendigkeit, daß endlich gebaut werden muß und daß wir gelernte Baumeister dazu brauchen. Woher sonst käme das unerträgliche Gerede, das uns auf solche Forderungen antwortet, es fehle uns an Menschen? Im engsten Kreise der Organisation läuft wenigstens ein Dutzend Fachleute verschicdenster Art beschäftigungslos herum und wenn sie nicht brauchbar sind, hole man Leute anderswoher. Was jeder Betrieb fertig bringt, sollte dem Engeren Actions-Comitc auch möglich sein. Man könnte noch eine ganze Reihe anderer Punkte herausgreifen, die uns starke Besorgnis erwecken, wegen des Systems wie der Systcmlosigkeil, nach denen unsere wirtschaftliche Arbeit betrieben wird. Ist unsere Befürchtung unberechtigt, um so besser. Dann zeige man uns die Pläne, nenne man uns die Menschen, von denen man sie ausarbeiten läßt und denen man die Durchführung anvertraut. Bis jetzt lasen wir nur von Parteiprogrammen und von Richtungen, die vertreten sein mußten. Es ist Zeit, daß diese Dinge geklärt werden. Es ist kein Grund, sie nicht zu erörtern. Es ist eine Gefahr, damit zu warten. Englisches Unterhaus Wie bereits berichtet, erklärte Lloyo George in einer großen Parlamcntsrede über die Beschlüsse von Sn Remo, daß das Mandat über Palästina Englnd übertragen wurde, unter voller Anerkennung der Baifour-Deklaration dort ein nationales Heim für die Juden zu schaffen. Asquith erklärte, cs beunruhige ihn sehr, daß England für neue Gebiete zu sorgen habe, jedoch mache er eine Ausnahme mit Palästina, über das er nicht sprechen wolle. Lord Robert C e c il drückte seine außerordentliche Freude darüber aus, daß endlich das Mandat über Palästina endgültig England *!!gesprochen wurde, und zwar nicht deshalb,' weil England daraus Nutzen ziehen werde, da dem Mandatar schwere Arbeit bevorstchc. Eari Winterton sprach seine Hoffnung für ein Verständnisvolles und friedliches Zusammenleben der Juden und Araber aus und England habe keine größere. Aüfgäbe, als Frieden im nahen Osten und Palästina zu schaffe». Lloyd George erklärte sein volles Ein- Verständnis mit den Ausführungen des Earl Winterion betr. der ungeheuren Wichtigkeit einer Verständigung mit Emir Faisui, die nicht sdiwer fallen dürfte. , Arabische Ueberfälle Aus Jaffa wird vom 4. Mai gemeldet: Die Ueberfälle der Beduinen auf einzelne Kolonien und Dörfer dauern an. Aus Sikron Jakob kommt die telegraphische Meldung, daß die kleine Siedhing M a r a h in der Nähe dieser Kolonie von einem Trupp bewaffneter Beduinen überfallen und ausgeraubt wurde. Zwei Kolonisten sind dabei ums Leben gekommen, Aus Sikron und Haifa ist militärische Hilfe und Gendarmerie nbgegangen. Der Befehl lautet, daß jeder umherstreifende Beduine, der. sich über seine Absicht nicht sofort ausweisen kann, erschossen wird. Drei britische Offiziere mit 90 indischen Soldaten haben die Wache übernommen, Erbpachtablösung des J. N. F. Von Dr. J. Bodenheim er, Cöln. Der J. N.-F. kann von seinem Grundsatz nicht abgehen, daß alles Land in Erez-isrncl Volkseigentum werden in 111). Er muß also danach streben, die Erwerbung von Land durch Privatkapitalisten zu vollen! Eigentum völlig auszuschalten. Nur so kann ein wilder Wettbewerb und Ausnützung der steigenden Grundrente durch Spekulation vermieden werden. Dies ist aber nur daun möglich, wenn der J. N.-F. in der Lage ist, alles freiwerdende Land, welches für Sied- Umgszwcckc verwendbar ist, selbst zu erwerben und an die Einwanderer in Erbpacht abzugeben. I lierfür sind zwei Voraussetzungen erforderlich. 1. Die notwendigen, sehr bedeutenden Geldmittel, die in Speiidenforni aufzubringen sind, und 2. das Recht, gewisse, für die Siedlung erforderliche Landstreckeii im Wege der Enteignung zu erwerben. So sehr mm auch zu hoffen ist, daß die Spenden fortdauernd und erheblich anwadiseii, so ist doch die Gefahr, besonders in den ersten Jahren, beachtlich, daß die Mittel des J. N. P. nicht ausreichen werden, mm alles Landbcdiirfiiis zu befriedigen, ohne daß besondere Methoden gefunden werden, das für den Lamlkaut vorhandene Kapital mehrfach und dauernd um/tisetzen. In dieser Voraussicht hat man es früher oft für einen Fehler gehalten, daß der J. N.-F. nach diesem Grundgesetz nicht berechtigt ist, Eigentum an Grund und Boden käuflich zu übertragen. Man nahm an, daß lediglich auf diese Art die Gelder des J. N.-F. dauernd für den Bodenerwerb nutzbar gemacht werden könnten, wenn auch dann der J. N.-F. lediglich auf die Rolle eines Vermittlers für Bodenkäufe für Privatkapitalisten beschränkt worden wäre. Dank einer größeren Fernsicht der Begründer des J. N.-F. und den gesunden Instinkten der jüdischen Masse, der in den Kongreßbcschlüssen zutage kam, ist diese Gefahr für den J. N.-F. dauernd ausgeschlossen. Hierdurch wird der J. N.-F. gezwungen andere Wege zu beschreitcn die demselben Zweck dienen ohne den Grundsatz der Erbpacht und des dauernden Rechtes des ganzen Volkes auf den Besitz des von ihm erworbenen Bodens aufzugeben. Einen dieser Wege bildet die Ablösung des Erb- Pachtzinses für die Dauer einer Erbpachtperiode von 49 Jahren durch Vorauszahlung, also mit anderen Worten: die Kapitalisierung des Erbpachtzinses zugunsten des J. N.-F. Es bleibt nun dar/utun, •inwiefern dieser Erbpaclitverkauf es ermöglicht, die Mittel des J. N.-F. für den Landerwerb in ungeahntem Malte zu vermehren. Es ist ersichtlich, daß dies geschehen könnte, wenn der Kapitalcrbpaclitzins die Höhe des Kaufpreises für den Boden erreicht oder übersteigt. Dann käme cs nur darauf an, die Zeitspanne zwischen Ertverb, Parzellierung oder sonstiger Vorbereitung für die Verpachtung und den Abschluß der Erbpachtverkäufe möglichst abzukürzen, um das zur Verfügung stehende Kapital jeweilig von neuem für l.audcrwcrbting benützen zu können. Wenn beispielsweise das für Landkauf freie Kapital des J. N.-F. 10 Millionen Francs beträgt und der oben erwähnte Zwischenraum 1 Jahr ausmacht, so hätte der J. N.-F. bei Ablösung des Erbpachtzinses beim Verkauf Jedes Jahr diese 10 Millionen von nettem zur Verfügting. Hierzu kommen jedes Jahr die Ergebnisse der Sammlungen, die ebenfalls in derselben Weise verwertet werden könnten, so daß man das Kapital des J. N.-F. beliebig oft für den Bodeifkauf umsetzen kann, ohne den Grundsatz des Eigentumsrechtes des J. N.-F. am Boden und der Erbpacht ■anfzugeben. Leider wird sich dieser Gedanke nicht so einfach und schematisch durchführen lassen, wie es auf den ersten Blick scheint. Einerseits wird nur ein Teil des Bodens nach diesem Grundsatz verwertet werden können, weil nur ein kleinerer Teil der Einwanderer in der Lage sein wird, den Erbpachtzins in dieser Weise abzulösen. Andererseits ist zugunsten dieser Methode zu erwarten, daß cs in vielen Fällen möglich sein wird, ein Mehrfaches des ursprünglichen Kaufpreises als Ablösungsvergütung zu erlangen. Es ist auch zu beachten, daß dieses System in erster Linie für städtischen Boden und wohl mir ausnahmsweise für ländlichen Besitz in Frage kommt. Aus diesem Grunde glaube ich, annehmen zu dürfen, daß die Ablösung des Erbpachtzmscs besonders in den ersten Jahren nach der Mandatscrteiliuig, von ganz besonderer Bedeutung sein wird. Es ist einleuchtend, daß gerade in der ersten Zeit der Er- Schließung des Landes für die jüdische Einwanderung das Bedürfnis sich vorzugsweise in der Erwerbung städtischen Bodens geltend machen wird. Jeder Kenner der Verhältnisse weiß, daß die landwirtschaftliche Siedlung eine Sache von langer Sicht ist. Es wird Jahrzehnte dauern, bis größere Massen für die Erbpachtsiedlung des J. N.-F. bereit stehen werden. In den ersten Jahren kann nur an eine vorsichtige Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Kolonisation nach Art und Uintang der Wirtschaft gedacht werden. Gerade in dieser Zeit werden aber voraussichtlich zahlreiche Auswanderer in das Land kommen, die sich in den Städten nicderlassen wollen, um sich dort einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit zu widmen. Von diesen Einwan• deren! bringt auch ein nicht unerheblicher Teil Kapital mit, der es in Land anlegen will. Für diese empfiehlt sich aus verschiedenen Gründen der Bodenerwerb beim J. N.-F. zwecks Hänscrbaucs, wenn die zweite oben erwähnte Voraussetzung erfüllt wird, daß der zionisüschen Organisation ein Enteignungsrecht für ihre Siedlungszweckc eingeräumt wird. Dieses Entcignungsrccht ist unabweisbar, um eine günstige Entwicklung der Siedlungen zu gewährleisten. Die Anlagen der neuen städtischen Wolinplätze müssen planmäßig erfolgen. Wir können 1ms niciit darauf beschranken, in den bestehenden Städten oder auf dein Lande da oder dort zufällig zum Verkauf stehende Grundstücke mitten zwischen der arabischen Bevölkerung zu erwerben und uns darauf verlassen, diesen Besitz nach und nach erweitern zu können. Die Einwanderer'׳ haben das Bedürfnis, sich in geschlossenen Wohnkolonien anzusicdeln. Nur so können auch neuzeitliche Einrichtungen wie Wasserleitungen, Kanalisation, elektrische Beleuchtung, Telephon und dergleichen mit Verhältnismäßig geringen Kosten angelegt werden. Nur ln solchen Vierteln können Plätze für öffentliche Gebäude, Synagogen, Schulen, Bad, Versammlungshaus, Vcrwaltnn״». gebäuJe, Straßen und Plätze für Geschäfts- und Woh»• hüiiscr angeordnet werden. Es wird also notwendig sein daß sich die Organisation das Recht auf den Erwerb auf Grund und Boden für die beabsichtigten städtische* Siedlungen, sei es im Anschluß an bestehende Städte oder auf dem flachen Lande derart sichert, daß besondere jüdische Wohnviertel geschaffen werden können. Von diesem Rechte sollte die Organisation an den Orten nach welchen eine erhebliche' Einwanderung zu erwarten’ ist, baldigst Gebrauch niadien. Es ist hierbei ein genügend großes Stück Land zu sichern, das womöglich für eine Erbpachtperiode von 19 Jahren ausreicht. I)ieses ist zweckmäßig, um eine Erhöhung des Bodenprefscs für das umliegende Land tunlichst zu vermeiden. Für die Preisberechnung des kapitalisierten Erpacht/insej fiir die einzelnen Parzellen ist /u berücksichtigen, daß ein Teil des Bodens für Straßen und Plätze, ein anderer Teil für öffentliche Zwecke abgegeben werden muß und da« ein weiterer Teil für Einwanderer zu reservieren ist, die nicht über Kapital verfügen und denen daher die Bau• platze gegen einen mäßigen Erbpacht/ins abgegeben werden müssen. Daraus ergibt sich, daß die aTiIösuii״ des Erbpachtzinses au die kapitalkräftigen Einwanderer nur zu einem erheblich höheren Betrag erfolgen kann als der Kaufpreis des Bodens für den J. N.-F. beträgt Eine solche Erhöhung ist aber nach den Umständen gerechtfertigt. Durch die Anlage der Städte oder Stadtviertel wird von selbst der Wert des Bodens nach dem Grundsatz der steigenden Grundrente wesentlich erhöht Diese Erhöhung vermehrt sich noch dauernd während der Erbpachtperiode. Durch die Ablösung des Zinses vermittels einer einmaligen Zahlung wird der Erwerber von der Verpflichtung befreit, nach Ablauf einer gewissen Periode, die etwa auf 7 Jahre vorzuseheu i’s! einen erhöhten Bodenzins zahlen zu müssen. Der Kapitalist wird also gern die Gelegenheit ergreifen, durch eine verhältnismäßig billige, einmalige Zahlung die künftige Verpflichtung zur Zahlung von Jahrespacht wahrend der Datier der Pachtperiodi * von 49 Jahren abzulösen. Es soll niciit verkannt werden, daß hierdurch in gewissen Grenzen auch der Privatspckulafion eine Türe geöffnet wird. Die Er- Werbung des Erbpachtbodens gegen einmalige Zahlung gewahrt dem Erbpächter die Möglichkeit einer höheren Verzinsung durch Vermieten von Wohnungen in den dort errichteten Gebäuden. Diese Möglichkeit hat aber auch der Erbpächter, der nur den Jahreszins entrichtet. Eine natürliche Grenze dieser Ausnutzung besteht in der Be- Schränkung auf die Erhpaditperiode sowie auch darin, daß durch die Bedingungen des Erbpachtvertrages Wohnungswucher ausgeschlossen werden kann. Es bleibt mm noch die Frage zu beantworten, ob es dem Privatkapital nicht möglich sein wird, Vollcigentum in anderen Stadtvierteln zu erwerben und ob sic dies nicht einem Erbpachtverhältnisse vorziehen werden. Dies ist aber, von einzelnen Fällen abgesehen, kaum zu befürchten. Die große Masse der Einwanderer wird es unter allen Umständen verziehen, sich unter Juden in den neuen Stadtvierteln anzusicdeln. Abgesehen davon wird der Genuß gewisser genossenschaftlicher Ein riehtungen und die Benützung der jüdischen Finanzinstitute nur den jüdischen Einwanderern zugute kommen, die sidi den Bestimmungen des Einwanderungsamtes unterwerfen. Dieses dürfte wohl Mittel und Wege finden, einer Privatspekulation mit Grund und Boden zu begegnen. Schließlich ist kann! atizunchmeii, daß in den alten Wohnvierteln der Boden zu billigeren Preisen zu haben sein wird als in den neu begründeten jüdischen Vierteln, da bei der Erwerbung dieser Viertel die Zahlung spekulativer Preise wohl gesetzlich ausgeschlossen sein dürfte. Die Anlage^ der neuen Viertel dürfte nach dem Grundsatz der Stadterweiterung in denjenigen Stadien erfolgen, bei denen durch Niederlegung von licfcstigungswerken und Freigabe von Befcstigungsrayons rings um die, Stadt, eine Fläche für die Bebauung IrcigesteHt wird. Da dieses Land wesentlich billiger" im Preise zu bewerten sein wird als das im Zentrum der Stadt befindhehe bebaute Land, ist ein Wettbewerb mit den Grundstücken der alten Wohnviertel nicht zu befurchten. Allerdings wird die Organisation auch bestrebt sein müssen, im Zentrum der Stadt gewisse Viertel zu erwerben, um dort Handelshäuser und sonstige Gebäude 7n errichten, die zweckmäßig im Zentrum der Stadt gelegen sein müssen. Für den ländlichen Grundbesitz wird man im allpemeinen au dein Grundsatz festhalten müssen, daß der Boden gegen einen Jahreserbpachtzins in Erbpacht vergeben werden wird. Wen« aber aus dem Erwerb und Verpachtung für die städtischen Grundstücke, wie zu erwarten ist, sich ein Ucberschuß ergibt, so wird auf Grund der fortdauernden Sammlung der J. N.-F. vornussichtlich in der Lage sein, die wachsenden Ansprüche für die Erbpachtsiedlungeil auf dem flachen Lande zu befriedigen. Diese Landerwerbung erfordert bedeutend höhere Summen, da es sich nicht nur darum handelt, den Grund und Boden zu erwerben, sondern ihn auch in einen bewirtschaftungsfähigen Zustand zu versetzen, Da es sich außerdem hierbei um kapitalarme Einwanderer handelt, so kann dieser Boden nur zu einem niedrigeren Erbpachtzins und vielleicht für die ersten sichen Jahre überhaupt nur unter Erlaß des Pachtzinses abgegeben werden. Für diese Landarten käme eventuell in Frage, den Erbpachtzins zu verpfänden, um mit einet hierauf gegründeten Anleihe, andere Ländereien erwerben zu können. Zu einer solchen Verpfändung des Erb- Pachtzinses wäre aber nur im äußersten Notfälle überzugehen, wenn nämlich anders keine Möglichkeit bestellt, das erforderliche Land für die Besiedlung durch den J. N.-F. erwerben zu können. Man hat bisher immer den Grundsatz anfgestellt, daß das Land die Stadt ernähren muß. Es wird Sache der Organisatoren des Siedl«ngswerkes sein, diesen Zustand auch für die jüdischen Siedlungen herbeizuführen. Einstweilen wird aber mit der Methode der Ablösung de« Erbpachtzinses die Möglichkeit geschaffen werden, daß das Kapital der Stadt das Land für die Arbeitersiedlungen erwirbt. Stadt und Land, Kapital und Arbeit müssen sich die Hände reichen, um unser Land Erez- Israel der Kultur zu erschließen. Vielleicht ist die von mir erörterte Methode ei« Weg, um diesem Ziel näher zu kommen.