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Jüdische Rundschau · 1920-02-27 · Heft 16 (27.2.1920) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXV (1920)
Issue
Heft 16 (27.2.1920)
Date
1920-02-27
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seife 106 JUEDISCHE RUNDSCHAU Kt. 16 »igk• Gcmeimk־n1itgli011er. Die Gerne i«1tevcr**nmhtaß kann aber m bc sonderen Fäll«! die Scfmffitig' einer OemcitKlcvertnefiBig beschließen. 3. Die Gcm eindc vert re tuner: a) Zahl. § 7. Die Zahl der Ocmcimlevertrefcr soll mindestens drei fKtr.14re11, in Gemeinden von 500—1000 Seelen mindestens 10, von 1000 -2000 Stelen mindestens 20, von 2000 bis 5000 Seelen mindestens 25, von 5000 -10 000 Seelen mindestens 30, von 10000 —30 000 mindestens 40, von 30 000—100 000 mindestens 50, bei Gemeinden über 100 000 Seelen mindesben^ 75. b) Unentgeltlichkeit der A m t sfüh rung. 9 »■ Die Gemeinde Vertreter fuhren ihr Amt unentgeltlich. Die Zahlung von Anwcscnhcitsgcldcrn für die Sitzungen tkr Gemeindevertretung und einzelner Kommissionen ist ruiä«sig. c) W a 111 der Gemeindevertretung. § 9. Die Gemeindevertretung gellt aus aügemdncn Waiden der Gcmcindcmitglicdcr hervor (§ 2). Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. In Gemeinden unter 500 Seelen finden die Grundsätze der Verhältnisse nur Anwendung, wenn Vw der wohl• berechtigten Mitglieder es beantragen. § 10. Die Liste der wahlberechtigten Mitglieder muß frühestens drei Monate vor dem Wahltcrmin zur öffentliehen Einsicht nusgclegt werden, und zwar auf die Datier von vier Wochen. Ucber etwaige Einwendungen, die innerhalb dieser vier Wochen erhoben werden müssen, entscheidet die Gemeindevertretung in einer Sitzung, die spätestens einen Monat vor dem Wahltcrmin stattzufimlen hat. Gegen die Entscheidung der Gemeinde- Vertretung ist innerhalb einer Woche Beschwerde an das bei der Provin/ialgciiieinde zu bildende Verwaltung®» gericht zulässig. § >1 ln den Gemeinden, in denen Verhältniswahl stattfindet, müssen die Vorschlagslisten spätestens drei Wochen vor dem Wahltcrmin dem Vorstand cingcrclcht sein. Die Vorschlagslisten müssen in Gemeinden bis zu 15tK) Seelen von mindestens 10, in Gemeinden über 150(» Seelen von mindestens 51) wahlberechtigten GcmcisRiciiiitßlicdera unterzeichnet sein. Keine Liste darf mehr Namen enthalten, als Ocmeimlevcrtrcter zu wählen sind. In einer öffentlichen Sitzung des Vorstandes, die spätestens zwei Wochen vor dem Wahltcrmin siattzu» finden hat, werden die ordnungsmäßig cingercktiten Vorschlagslisten und eine etwaige Listenverbindung bekanntgegeben. Die Veröffentlichung der Vorschlagslisten hat sofor; וזז gemeindeüblicher Weise zu erfolgen. § 12. In den Gemeinden, in welchen die Verhältniswahl nicht stattfindet, muß neben den Gemcindevertrctem die gleiche Anzahl von Stellvertretern gewählt werden. d) Anfechtung der Wahlen. § 13• Der Vorstand der Wahlen hat das Ergebnis der Wahl unverzüglich in ortsüblicher Weise bekanntzumaclicn. Jedes stimmberechtigte Gcmcindcmitglicd kann gegen die Gültigkeit der Waiden binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Walilergebiiisscs beim Vorstand Besciiwerde einlegcn. Ucber die Gültigkeit entscheidet die Gemeindevertretung. Gegen deren HcschlußoMtcht dem Beschwerdeführer und dem Vorstand binnen zwei Wochen die weitere Beschwerde an das bei der Provinzialgcmcinde zu bildende Verwaltungsgericht zu. Gegen die Entschci• düng des Vcrwnltungsgeriehts ist binnen zwei Wochen die Revision an das bei der Rdclisgemeinde zu bildende Ohervcrwaltungsgcricht zulässig. c) Amtsdaucr. § 14. Die Wahl der Gcmcindcvertreter erfolgt auf drei Jalire. Die gewählten Gemcindevcrtreter treten ihr Amt mit Beginn des nächstfolgenden Jahres an. Bis zur Einführung der ncugewähltcn Mitglieder führen die Au»- sdicidcnden ihr Amt fort. IV. Der O c m c i n d c v o r * t a 11 ü § 15. Der Vorstand ist das aus führende Organ der Geineindc. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern. In Gemeinden unter 100 Seelen kann die Zahl der Vorsteher durch Beschluß der Gemeinde- Vertretung oder in Ermangelung einer solchen der Gemeindeversammlung unter Zustimmung der Provinzialgemeinde auf einen beschränkt werden. § 16. Die Vorsteher führen ihr Amt unentgeltlich, ln Genieinden von mehr als 5000 Seelen können besoldete Vorsteher gewählt wenden. § 17. Der Vorstand und jedes Mitglied desselben bedarf zu seiner Geschäftsführung des Vertrauens der Gemeinde• Vertretung bzw. der Gemeindeversammlung. 8 18• Der Vorstand wird von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt. § 19• Der Vorstand vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich, namentlich gegenüber den Behörden des Staates und der politischen Gemeinde. Er verwaltet die Angelegenheiten 181d das Vermögen der Gemeinde. g 20. Die Gemeindevertretung hat die Verwaltung des Vor» Standes zu beaufsichtigen. Sie ist insbesondere bered»• tigt und verpflichtet, sich von der Ausführung der gefaßten Beschlüsse und der Ordnungsunäß^fccit dar Kassen» füüimiiß und Vcr111öge11SYcrw;dlm1g UeIxrrAUgVilg /u ver» schaffen, die Rechnungen zu prüfen und gegelienenfalls Erinnerungen zu ziehen und Entlastung zu erteilen. Sie tat berechtigt, die Akten um! Schriftstücke durch De autfragte cisr/uwiivo, V. Selbständigkeit der Kultusvereinigungen. . 8 21. ln Gemeinden, in denen!«.,sondere Kultusvereinigtwga» bestehen, wird die selbständige Regelung der fottesdienstlichcn Angelegenheiten für deren Mitgliederreis diesen übertragen. Die vennögctisreditüchc Aus• chwndersctziing zwischen Gemeinde und Kiiltiisvcreinignug bedarf bvsundvi'cr Vereinbarung. Im Streitfalle entscheidet auf Anrufen eines Teils das Vcrwaltungsgericht, gegen dessen Enlschwdmig Beschwerde an das ObcrverwalUmgsgericht gcgvlxn ist. Mindestens 50 stimmberechtigte UemeiiKlcuiitglicdcr können sieh zu einer KulUisvcrciiiigtmg zusammensclilicUen. Die 'Kultusvcreinigungcn der einzelnen religiösen Richtungen können sich zu Kultusv'erbämieii zusammen» schließen. I Die von den Angehörigen einer Kultusvcreinigung aufgebrachten Beiträge dürfen nicht für Kultuscmriditungen einer anderen Richtung verwandt werden. Wenn üemcindcinitglicdcr erklären, daß ihre Beiträge für gottesdienstliche Zwecke nicht verwendet werden sollen, sind ihre Beiträge ausschließlich für die sonstigen Zwecke der Gemeinde zu verwenden. VI. Beamte und Angestellte. § 22. Die Anstellung aller Gciiieimk-beamten und Angcstellten erfolgt durch Beschluß der Gemeindevertretung. Die Genieiiulcsatzung kamt die Anstellung und Entlassung einzelner Angcstelltcnklassen dem Gemeindevorstand überlassen. t Die Entlassung oder zwangsweise Versetzung von Gemeindebeamten kann nur durch eine bei der Provituialgcmeiiidc nt bildende Disziplinarkamnier erfolgen. Gegen deren Entscheidung ist Berufung an den bei der Rcichsgcntcindc zu bildenden Disziplinarliof zulässig. Die Entlassung der Angestellten erfolgt durch die Gemeindevertretung. Die Gerneindebeamten und Angestellten unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Doch darf kein Beamter oder Angestellter seiner politischen Gesinnung oder Betätigung wegen zur Verantwortung gezogen werden. 8 23. Geniemdebeamter ist, wer von der Gemeinde als Beamter unter Aushändigung einer AnstcUungsiniandc gegen Besoldung angestellt ist. § 24. Jeder Gcmcindcbeamte erhält von der Gemeinde sein Ruhegehalt. Voraussetzungen und Höhe dürfen nicht ungünstiger geregelt sein, als für die Beamten der betr. Stadt- oder Landgemeinde. Entsprechendes gilt für die Bezüge der Witwen imd Waisen der üemeinuebcaniten. § 25. Die Versetzung eines Beamten in den Rulwstand erfolgt, wenn keine Einigung stattfindet, auf Antrag des Beamten oder des Vorstandes durch die bei der Pro• vinziaigcmcindc zu bildende Disziplinarkamnier. Gegen das urteil der Disziplinarkamnier stellt sowohl dem Beamten als auch dem Gemeindevorstand innerhalb eine» Monats das Rechtsmittel der Berufung an den bei der Rekhsgemeinde zu bildenden Disziplinarliof zu, § 26. Die Dienstzeit wird für die Berechnung des Ruiiegehalts und des Witwen- und W.iiscngeklw von dem Tage des Beginns des Anstcllungsverluiltnisses ab gerechnet. Die bei einer anderen öffentlich-rechtlichen jüdischen Körperschaft zurückgelegtc Dienstzeit ist anzurechnen. 8 27. Die Gcmcüidesatzung kann die Stellung der Beamten und Angestellten für diese günstiger gestalten, als es in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen ist. VII. Oeineindcsatzung. 8 28. Die Genieiiulcsatzung soll Bestimmungen enthalten•. 1. über die Zahl der Gemeindevertreter und Vorstclicr * 2. über das Verfahren bei der Wahl der Gemeinde- Vertreter und Vorsteher; 3. über die Wahl der Vorsitzenden des Vorstands und der Gemeindevertretung und deren Befugnissc; 4. über die Einberufung der Stellvertreter der Gemeindevertreter und Vorsteher; 5. über die Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung und des Vorstandes; 6. über die Einrichtung eines Schiedsgerichts (Bcth Din, Mischpat Schalom), das auf übereinstimmenden Antrag \pn Parteien verhandelt. Vlll. Etat und Steuerrecht. § 29. Jede Gemeinde hat für das Rechnungsjahr einen Voran schlag auf zu stellen, der einen Ueberblidc über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde gewährt. § 30. Die Steuern sind für das Rechnungsjahr umzulegen. Als Maßstab der Umlegung dient die Reichseiirkommcn- ■teuer. § 31. Die Erhebung der Steuer erfolgt stets in der Form von pre>a«1tual«1 Zuschlägen zur Rcichseinkommcnsteucr. § 32. v Die Festsetzung der Höhe der prozentualen Zu- •ehläge erfolgt für jedes Rechnungsjahr in der Gemeinde ihtrfi Germ fndcbesdiUiß, in den Provinzialgeinemdc» in der Reichsgemeiude durch Beschluß der Protta■** gemdndctage bzw. des Reichsgemcinctetage*. § 33. Die Erlubtaig der Steuern ist durch eine in 0<t» iiäilicher Webe zu bewirkende Veröffentlichung ikr im crhclwmlcn Prozentsätze bckanntzuinachen. Die Heberolle Ist nach Beendigung der Vcranfhgun״ vierzehn Tage offen zu legen. Art und Dauer des Offenlegung sind in ortsüblicher Weise bckannt/iimad** Während der Offenlegung darf jeder von dem fite dm festgesetzten Steuerbctrage Kenntnis nehmen. Die Steuer ist in Teilen, welche vom Vorstände zu bestimmen sind, im voraus zu entrichten. In dem Gr melmli liiNthliivs <111er eine mifkrorilcntUelte Umlage m ülier dun Zeitpunkt der Einziehung Bestimmung «, treften. § 34. Den z.rr Steuer Hcrangczogcncn steht gegen dir Heranziehung bzw. Veranlagung Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von im Wochen vom Tage der Offenlegung der Heberolk; odet, soweit eine besondere Mitteilung vorgcschricbeu i.s|, vom Tage der erfolgten Mitteilung ab bei dein Vorstand einrulegen. Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Vereinlagnng richten, sind unzulässig.! Ucber den Einsprudi sowie über Gesuche betreffend Ermäßigung oder Erlaß der Steuer entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen vier Wochen die KLige beim Verwaltungsgericht zulässig; gegen dessen Entscheidung das Obcrverwaltungs goricht f Durch die Erhebung des Einspruclis oder der Klag! beim Verwaltungsgcricht wird die Verpflichtung zm Zahlung der Steuer nicht aufgeschoben. IX. Bezirks verbände. § 35. Zur gemeinschaftlichen Erfüllung einzelner Zwecke insbesondere zur gemeinschaftlichen Anstellung von Gc mcindebeamten körnten Verbände von Gemeinden (Be zirks verbände) gebildet werden. Die Bildung des Bezirks verbandes erfolgt durch übereinstimmende Gemeinde beschlösse der betr. Gemeinden. X. P r o v i 111 i a 1 g e m e 1 n d e n. 1. Zuständigkeit. § 36. Die Provin/ialgcmcinde ist zuständig. 1. für die Wahrnehmung aller gemeinsamen later essen der zur Provinz gehörigen Gemeinden und ihrer Mitglieder und für ihre Vertretung ׳nach außen; 2. für die Förderung der Bildung von Bc zirks vc* bänden leistungsschwacher Gemeinden; 3. für die Ibitcrstützung nicht genügend leistung* fähiger Gemeinden und Bezirks ver bände; 4. für die Schlichtung von Meinungsverschiede*־ liciten zwischen mehreren Gemeinden oder Bezirktverbänden; 5. für die Verwaltung des Vermögens der Provinz*»! gemeinden, insbesondere ihrer Anstalten. 2. Organe. § 37. Die Behörden der Provinzlalgemcimk sind: 1. der Provinzialgemeindctag; "2. der Vorstand der Provinzialgcmeinde; 3. die Disziplinarkamnier; 4, das Verwaltungsgericht § 38. a) Provinzialgemeindctag. Der Provinzialgemeindctag besteht aus Abgeordneten, welche aus allgenieinen Wahlen gemäß § 2 11cr\0r״ehcn und auf drei Jahre gewählt werden. Die Provinz bildet einen Wahlbezirk. Der erste Reichsgenicindetag hat eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Provinziaigemeindetagen zu beschließen und die Zahl der Abgeordneten jedes Provinzialgemeindetages festzusetzen. 8 39. Der Pn»vi!!7i.1־!gcnicindetag tritt mindestens einmal im Jahre zu..uiiimii. Er entsclieiitet ober die Gültigkeit der Wahlen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Vcrwaltung^gericht zulässig, gegen dessen Ent- Scheidung weitere Beschwerde an das Oberverwaltung»- gericht stattfindet. § 40. Die Berafung eines außerordentlichen ProvinzMätgemeindetages kann durch den Vorstand der Provinzialgemeinde erfolgen. Sie muß binnen zwei Monaten erfolgen, wenn die Bereifung von mindestens dem vierten Teile der Abgeordneten beantragt wird § 41. Der Provinzialgcmeindetag ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. h) Vorstand der Provinzialgcmeinde .§ 42 Die Mitglieder des Vorstandes der Provinzialgemeinde werden von dem Provinzialgemeindctag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. c) Disziplinarkamnier. § 43. Die beim Provinzialgemeindctag zu bildende Disziplinarkammer wird vom Provinzialgemeindctag gcwählt. Sie bestellt aus fünf Mitgliedern. In Disziplinär- Sachen der Rabbiner, Lehrer und sonstigen Beamten muß die Disziplinarkamnier mit mindestens Aid Beruhgenossen besetzt sein. < V

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