Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXV (1920)
- Issue
- Heft 16 (27.2.1920)
- Date
- 1920-02-27
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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־ י'.וו O/ י ן*\; •4 •7 1 J ׳ '! ־ י \ Hcdakmm und VerUj( W, 15, S•11>י«• Sir. 8. Kr .icheint jr.ir» Pit״־•»?»^’ und Freifii*. Retuy<prt:i>1 bet Her F.spedilion und tler» Fn*l«m»׳'rn vicrt«|j »lirlich 1U M. in DenttnhUnd, Ausl«ml*«bonm•• ׳nrnM werden in der Wihmn? tler •ime'nrn Lender berechnet. ' j tr —11. ■ : - j p|!! \xx -1 i'. .» a *>«» 3״!»&&*.&יL.׳XÄ'ar^»״® «s ■ך~,«ר~־׳/ ס. א־ד-^3'‘ \ י V ,\ \ I p)/ \V \ 11 /1 -.ר■ r ... Nummer 15 Berlin, 27. II. 1920 An/. civcu-Verwattung. Weit-Vr,!״-. IWrm. N\X0 ./ ׳otothe«neTr«tt*>>SS. Te'ephor.: Amt /.entrum 4M14 u. 4HIS, Ani«i|ftl1pr(i« für Hie tn '•.»v־׳t|taUrne Nonpereilleieil« 1,50 M., * und 20/0 J ״׳׳*!u!>״ t! Aniefyenecltluß; Di י und Freitiijf nnchmlM•^• 4 Uhr. Je < e jihn!ן , Amt Uu׳»n«t י־4י unj "Uv J*o*t *ui»«-•k »om u. b«׳hn N17 .׳ >'>J, Für Österreich: l*o*if»p<»rk*«*en» >l Wien, Koni׳» Sr. Iv.tUO. für T'»h1־׳hntlow*kei 1'0*1ו1׳ויקי *Menurot l’r 1^, Konto Nr Sn O'tO Rrfi*W1״.n*.<üiuß Sonntag um! Mütwnrh n«ch־־m»! jv», 9. Adar 5080 | XXV. Juhrg. Der Zlonininu* «•rMtrobt für dn» jKUiache Volk dl« Schaffung olner äffeuUicb-recMHcb g«aichcrt1«u HelmBtAUe in (‘nUoctinn. ״Baiclf׳ Pro;;rt\. :1׳ •.־׳«;; ci:m-1 ך*!\, ' Wo:. r 1: c c ,!׳:־ ו׳ 1 r«... a : «■; t <׳ : I, , i a 1 t *.MH, . •>. S! Oa!!ו, s י r s! 1! O t; \\ *>} ■ .i 0 a :1 ׳, \ &1• ' ׳!; ."":;ז! 'י..1. t ל־ - 0 ו ל I Ir' .. .,י■ 0י; *: ־:!'־!3 : ■ 0., i ל..», 15 .*סי. . ä .'<׳!, ) - 80. ■ .Mt■: 1 : y ‘.♦v:־,; )*!.1״ ן!Ca bi:* ־; hu 0 - -10. * 'si len l'A ■ M'V''* i M4m׳s »r <■ 1 xt a it יי! I b י r ״ '& ׳■*׳ o!■ ¥ '»־׳־• i h i -1 -׳ t bM.•■ . *M au Karl t'״;i'J■-. "0.71. i '> i ■Y Fii '1Ui1'! Ci b ־• Ih M < J r ־ ־' י ו » 7 W JO,,־ ׳>:•' b ]1: ״'׳■ v, יי■ :• t» ז « v i > :׳!l i.• 1 i.v. J' n 2 י »1 0, i) ׳:! <• I in י 1 יי \\ n , i, uüUi r »ft»: ׳' ■r N"!. |i,-n - rt׳ Ma׳ k־:o״n \ <ו I .r 10 ..J! '1 .<־ ,0 > M.'I j-.ao, 1 M;! 11 ' eil <*;.1. 1 [!.<■11 10, 1י1׳ tu* r ־• , M'; t t Die Gesamt-Organisation des deutschen Judentums Am Ü(). 11 binar d. J. .wllen aul VcranlassuiiR!.,i'.. Vcibaiuic'. (11*1 dciilsclieii Jhüoii iiihI t!1s Ikiiisdi-Isniditisdu'ii (lemcindc-Btindcs die maf!- ״olx'iidcn politischen und religiösen Organisationen in•!! deutschen Judentums rasanin.cntreten, tun über die Organisation der jüdischen Gesajiii-Gemciixie i )11< t seit ln n < is auf Grund der Bcsti.nmiuigen der deutschen Reiclisverfas.uug 7u beraten. Die Reichs• veriassung gibt in / rtikel!37 die Grundlage für eine Gesumtorganisation aller jüdischen Gemcuulcn und verleiht ihr die Re׳.hte einer öHeutlteir-reelitUciu n Körperschaft. Damit ist endlich die Möglichkeit geschaffen, einem Zustande der Des- Organisation ein hnde zu bereiten, tler das deutsche ludeniiiui an den Rand des Verderbens gebracht hat. Die Emanzipation hatte die in den Ghetto- 1 u'ineindei! durch das jüdische Geseiz. verankerte einheitliche ()rganisation des Judentums gesprengt und die durch die Reforinbewegung gespaltene uidrnheit wurde ein Opfer der zahllosen deutschen l'.iiizclslaaten. die, jeder nach seinem Belieben, die jud'.miieU ihres Bezirkes timzufornien bestrebt war. Neben den vielen ein/eistaatlichen Judengesetzen bestehen in I’ivuüen allein noch heute etwa 8 vorsciik'u'em• Gesetze, die die Verhältnisse der Juden , egeiu. Alu r auch imicriialb der Bezirke der Judene :.‘(,t/e ist mir in einzelnen Staaten eine gesetzliche < -rganisation der Gemeinden vorhanden. 80 hat m Baden, Württemberg, Hessen und Hannover dk französische Kirchenverfassung Nachahmung gefunden. Die jüdische Bevölkerung wurde hier zu einer staatlicii anerkannten Kirchen- oder Synagogen- .emeim-ciiaft organisiert und eine mit staatlicher u'ki'it.it ansgestaltete Kirclieubeiiörde eingesetzt, vi»er aucii diese Kirehcnveriassungcn zeigen ver-! hicdcnarliges Gepräge. Während in Baden und Hessen vias Laicrielement in der Verwaltung über- .viegt, hat Hannover eine hierarchische Verfassung, n we'ciier der von der Regierung eingcsetz.te Landrabhiner das alleinige Regiment führt. Jn Baden st die Organisation demokratisch aufgebaut, in i fersen autokratisch. Die hessischen Vorsteherämter verdt n noch heute von der Regierung bestellt ohne Vorschlagsrccht der Gemeinden, ebenso werden die Gcnieindeültesten von den Vorsteheniintern oimc Wahl der Gemeindem'.tglicder ernannt. Das Kon-?istorialsystem fand dagegen in Altprcußen, Bayern und Sachsen keine Nachahmung. Diese Länder kennen nur einzelne voneinander vollkommen un* abhängige Judengemeinden. Desorganisation iiat stets Reaktion zur Folge. Nach dem Vorbild der herrschenden Klassen in den deutschen Lin/elstaateii suchten die in den jüdischen Gemeinden dominierenden Rcformjuden ihre Herrschaft durch künstliche Mittel aufrecht zu erhalten. Das Mitbcstimmungsrecht in den Gemeindcn wurde auf die Steuerzahler beschränkt. Stcucrkraft, nicht Frömmigkeit, nicht Liebe zum Judentum ist der Gradmesser für den Einfluß des einzelnen in der Gemeinde. Wer nicht Steuern zahlt, hat keine liechte. Viele Gemeinden führten für die Wahlen zur jüdischen Repräsentanz, das preußische Dreiklassenwahlreclit ein. W<t diese Mittei nichts nützten, um dem Liberalismus die Herrschaft m sichern, wurde den Juden ausländischer StaatsiTigchörigkeit das Wahlrecht geraubt. Weiler der Weltkrieg, noch die Revolution int m diesen Zuständen eine Aendcrung hcrbcigd'ührt. Während alle Welt sich demokratisierte, flüchtete -ich die Reaktion in die jüdischen Gemeinden. Wird die geplante Gesamtorganisation der deutschen Juden eine Aendcrung im demokratischen binnc herbciiiiiiren? Nach den vom Verband der deutschen Juden und dem D. J. G. B. vorgelegtcn Entwürfen scheint das nicht der Fall zu sein. Die Entwürfe wollen die Verfassungen der Elnzelgc meindcn unberührt lassen. Organe der üesamtgemeindc sollen der ״Bundestag" und der große ״Rat" werden. Der Bundestag soll aus allgemeinen, gleichen, direkten Und geheimen Waiden der Gemeindemitglicdcr hervorgehen, aber nicht einmal das Verhält n i s w a 111 - rocht, das die Minderheiten zu Worte ,kommen assen würde, ist vorgesehen. Diesem Bundestag steht in dem Rat eine Art Herrenhaus gegenüber, das 1. aus Vertretern der Gemeindebehörden, 2. aus je einem Mitglied der jüdischen theologischen Seminare, 3. aus drei vom Bundestage zu wäll-!enden Rabbinern und ״ .1׳so vielen von dem Bundestage zu wählenden Mitgliedern" bestehen soll, ״als nach Erledigung der Wahlen zu 1—3 zu der vollen Miigliedcrzuhl (-15) fehlen". Eine oberflächliehe Berechnung ergibt, daß hiernach aus Wahlen des Bundestages nur etwa 12 Mitglieder des Rates (von •15) licrvorgehcn würden. Jm übrigen aber soll dieses Herrenhaus nach dem üblichen System aus Delegationen von ״Behörden" gebildet werden. Alle Beschlüsse bedürfen der Zustimmung beider Körperschaftiii des Bundestages und des Rates. Als Zweck der Gesamtorganisation ist auch die Hebung des religiösen Lebens ״unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden" aufgefülirt. Das Fiasko der Organisationsbestrebungen vor dem Weltkriege scheint den Vätern des Entwurfes noch immer nicht zum Bewußtsein gebracht zu haben, daß jegliche Einmischung in das religiöse Leben der deutschen Juden vermieden werden muß, wenn eine Gesamtorganisation gelingen soll, an welcher alle Richtungen des deutschen Judentums sieii heteiligen. Völlige Autonomie der religiösen Richtungen und restlose Demokratisierung aller übriger! Einriehtungen des deutschen Judentums sind die ersten Voraussetzungen für das Gelingen der Organisationsbestrebungen. Von diesen Grundsätzen ausgeilend, hat eine Kommission der Zionistischen Vereinigung für Deutschland den Entwurf einer Gesaiutverfassung für die Juden Deutschlands ausgearbeitet, welcher in dieser Nummer dieser Zeitung veröffentlicht wird. * Wir Zionisten betrachten die vorg e 1 eg : v ס E11 i w u ri c u es V e!׳bandes der deutschen Juden und des D. J.G. B. mit scii wersten Bedenken. Wollen die deutschen Juden sich eine Plattform schaffen, auf welcher in Zukunft die Kämpfe der einzelnen Ric 111u ngen aus־ ge fochten werden und zu einer Ent- Scheidung führen sollen, so muß diese P1 a 11 f o r m in allen i h r e n Teilen den demokratischen Grundsätzen entsprechen, welcfic die Reichsvcrfassung für die wichtigsten offentliehrechtlichen Körperschaften des Deutschen Rcich cs auf geste 111 hat. Wir hoffen, daß wir wenigstens mit unseren demokratischen Forderungen die übergroße Mehrzahl der deutschen Juden hinter uns haben werden, V. Entwurf einer Gesamtor«anisa(ionsverfassung für die Juden in Deutschland Vorbemerkung. Die Versuche, eine Gcsamtorgnnisation der Juden in Deutschland zu schaffen, sind bisher an innerer Zerspliitmnig und kleinlicher eifersüchtiger Notabeinpolitik gescheitert. Endlich aber scheint cs in weitesten Kreisen klar geworden zu sein, daß die gegenwärtige Situation des deutschen Judentums düngend den Auflwu der (iesauitvertreUuig erfordert. Die Zionistische Vercinigung für Deutschland hat eine Kommission mit der Abfassung eines Entwurfs für die Gesamtverfassung bcauttragt. Das Ergebnis der von Rechtsanwalt Dr. V i k tor in Wandsbeck geleiteten Kommissionsarbeiten stellt den nachstehend veröffentlichten Entwurf dar. Die Kommission hat di^ bisher von anderer Seite geleisteten Vorarbeiten verwertet. Auch Ihr Vorschlag will nur als erster Entwurf aufgefaßt werden, der in manchen Teilen noch der Durcharbeitung bedarf, übrigens auch im Plcmmi des Zentralkomitees der Z. V. f. D. noch nicht beraten ist. Der Entwurf beruht auf den beiden Grundprinzipien der Demokratie und der Wahrung religiöser Gewissensfreiheit. Man mag über die Einz.cliragcn der Organisation diskuticren; aber ohne Wahrung dieser beiden Grundsätze wird eine üesamtverfassung aller in Deutschland wohnenden Jude« nicht geschaffen werden können. Das demokratische Prinzip erfordert cs, daß die buchste Vertretung der Gesamtorganisation, der ״Reichsgcmcindetag" aus allgemeinen, direkten und gleichen Wahlen nach dem Proportionalsystcm hervorgeht. Nur unter dieser Voraussetzung wird es gelingen, alte Kreise, insbesondere auch die Jugend, für den Aufbau der Organisation zu gewinnen. Aber eine demokratische Gcsamtorganisation kann sich nicht über von Notabein regierten Einzclgcnieindcn wölben. Der Entwurf regelt daher auch <1 a s Wahlrecht der E i n z c I g e nt c i n d e n und der Provinzial• gemeinden in demokratischem Sinne — eine wesentliche Abweichung von den Vorschlägen, die von anderer Seite gemacht werden. Die bisher abseits stellende Orthodoxie wird man nur dann hernn/kheu können, wenn die religiöse Ge- Wissensfreiheit gewährleistet wird. Der Entwurf sicht daher vor, daß die selbständige Verwaltung der KuU.lv angelegeniieiten den innerhalb der allgemeinen Volks• gemeinde bestellenden Kultusvereinigimge» der verschiedenen Richtungen übertragen wird. Jedes Uemeindeiuitglied kann verlangen, daß die von ihm gezahlten Steuern nicht einem seinen religiösen Anschauungen wider• sprechenden Kultus zugewandt werden. Wird diese Reg.'■ hing diirchgeführt, dann haben die Tjeunungsgemcindcn keinerlei Existenzberechtigung. "Dcr Entwurf sieht davon ab, die Aufgaben der jüiiisehen Gemeinschaft im einzelnen zu formulieren. Mm wollte den Streit über die verschiedene Auffassung tl.-s Judentums nicht in die Vcrfassungsdcbattc hiiieintragen. Nicht durch Sntzungsbcstimnumgcn wird der jüdische Charakter der Organisation gewährleistet, sondern durch den Geist, der .das Leben in der Organisation erfühl. Der vorliegende Entwurf soll lediglich die äußeren Voraussetzungen für ein jüdisches Leben in Deutschland schaffen; er soll die Gewähr bieten, daß allen Kreisen des jüdischen Volkes die Mitarbeit möglich ist. Ist diese Garantie gegeben, dann־ wird es unsere Aufgabe sein, die Rcichsgemcinde der Juden in Deutschland zu er• obern, sie mit jüdischem Geiste zu erfüllen, aus der Ge- Samtorganisation der Juden in Deutschland einen jüdi• sehen Volksorganismus zu machen. S. 11 Entwurf einer Gesamtorganisationsverfassung fUr die Juden im deutschen Reich, I. O r g .ר u i s a t i o n d e r J u d e n i n Deutschland. § י• Die jüdischen Gemeinden im deutschen Reich bilden einen Verband (Rcichsgemcinde). Die Rcichsgemcinde zerfällt in Provinzialgemcindin. deren Bezirke von dem Rcichsgenicindetag bei seiner ersten Tagung (estgelegt werden. Die Provmzialgemeinde zerfällt in Gemeindebczirkc. Die bisher vorliandencn Gemeindebezirke bleiben bestehen. Acndcrungcn der Gemeindebczirkc erfolgen durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden und werden durch die Provinziaigemcjndc bekanntgcgcbcu, nachdem die Juden des in Frage kommenden Gebietsteiles durch Abstimmung ihre Zustimmung gegeben haben. II. Allgemeine Bestimmungen. 1. Ucber allgemeine Wahlen. § 2. Alle allgemeinen Wahlen finden am Sonntag statt. Wahlberechtigte und wählbar zu allen Aemtern sind alle über 20 Jahre alten Gemeindemitglicdcr beiderlei Geschlechts. Jeder Wälder hat eine Stimme, Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Eine Klasseneinteilung der Wähler ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen nach den CmKrJrSfzcn der Verhältniswahl bei gebundenen Listen, listeaverbindun״ ist zulässig. Nicht wahlberechtigt sind: 1. die Entmündigten, 2. diejenige:!, die nicht im Besitz, der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 2. Oeffcutlichkcitdcr Verhandlungen. § 3. Die Sitzungen aller Körperschaften sind öffentlich. Mit drcivicrtel Mehrheit kann die Oeffentlichkcit fiir die Beratrmg und Beschlußfassung über einen bestimmten Gegenstand ausgeschlossen werden. 3. Verbot der Satzungsänderung .;ach Neuwahlen. § •1• Nach erfolgten Neuwahlen kann eine scheidende Körperschaft keine Satzungsänderung vornehmen. III. Die Gemeinde. 1. Zugehörigkeit zur Gemeinde. § 5. Jeder Jude ohne Unterschied des Geschlechts, de« Alters und der Staatsangehörigkeit und ohne Rücksicht auf die Stcucrlcistung ist Mitglied der jüdischen Gemeinde, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz hat, soweit er sich nicht durch eine dem Staatsgesetz entsprcclvcude Erklärung von ihr ausschlicßt. 2. Organe der Gemeinde. § 6. ־־ Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindcvertre* tung und der Vorstand. Bei Gemeinden unter 100 Seelen tritt anstelle der Gemeindevertretung die Versammlung der stimmberceh•