Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1919-12-30 · Heft 92 (30.12.1919) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIV (1919)
Issue
Heft 92 (30.12.1919)
Date
1919-12-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2651273-2652135-2652227--12745-2670412
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

JUEDI5GHE RUNDSCHAU Nr. 92 Nr. Seite 722 nur nicht gegenseitig hemmen, •andern *ich vielmehr ergänzen und das Höchstmaß ihrer Leistungsfähigkeit erzielen. 3. Die Frage der Schaffung der Gelder für 80 - ziale Fürsorge im weitesten Sinne und für die medizinische Assanierung unterliegt zurzeit besonderen Behandlungen; die Pläne sind jedoch noch nicht 90 weit gediehen, daß die in Aussicht genommene Form der Geldbeschaffung zur Diskussion gestellt werden könnte. 4. Die Mittel, welche für «he eigentliche Kolonisation erforderlich sind, übersteigen natürlieh die bisher behandelten Kategorien 1., 2., und 3. zusammen um ein Vielfaches. Dabei ist zu beachten, daß nur für einen Teil der erforderlichen Beträge ein geordneter Zinsen- und Tilgungsdienst in Aussicht genommen werden kann. Die nationalen Mittel, die für den Bodenkauf bestimmt sind, können nur auf Grund freier Spenden — also durch den Jüdisehen Nationalfonds — aufgebracht werden, weil die Verwendung dieses Bodens und! die Bedingungen seiner Vergebung an Kolonisten von Volks- und nicht privatwirtschaftlichen Erwägungen bestimmt werden müssen. Oer nationaler Verwaltung unterworfene Boden hat in erster Linie den gesamten landwirtschaftlichen Boden zur Ansiedlung selbstarbeitender jüdischer Bauern zu umfassen. Darüber hinaus sollte der Jüdische National- Fonds in möglichst großem Umfange städtischen Boden erwerben und selbstverständlich den gesamten Boden־ auf dem sich Nationalbesitz erhebt, mag es sich hierbei um Gebäude handeln, die nationalen Zwecken dienen oder Anpflanzungen, welche Aufforstung bezwecken, oder Gärten, welche der Volksgesuudheit dienen. Die Frage des gesamten Bodenkaufs aus ausschließlich nationalen Mitteln wird erst später spruchreif. Wir verweisen hier auf unsere Ausführungen in der Anlage ״Grund- Sätze für Siedlergruppen.“ Abgesehen vom Boden läßt sich indessen das weitere Kolonisationswerk selbst zum größten Teil in solcher Weise durchführen, daß sich die Ausgabe von Aktien oder festverzinslichen Anlage werten rechtfertigt. Der nationale Bodenbesitz — durch nationale Spenden erworben — wird gleichzeitig den Ausbau des Realkredits erleichtern. Hier aber sind die Zwecke, denen diese Gekler zu dienen haben, ihrem Wesen nach grundverschieden, was eine einheitliche Geldbeschaffung erschwert. Es ist natürlich nicht angängig, bei einem Kolonisafionsunternehmen 90 außerordentlichen Stils wie den» unserigeii, mit absoluten Zahlen zu operieren. Wenn wir den von verschiedenen Experten als Minimalbetrag geschätzten Gesamtaufwand für die eigentliche Kolonisatkmsarbclt vor» 25 Millionen Pfund in der ersten Kolonisationsperiode zur Grundlage nehmen, » mag die folgende Unterabteilung ein ungefähres Bild übt•! die Verwendung einer solchen gewaltigen Summe gestatten: Bodenerwc.'b .. £ 5000 000 Bodenvorb ereltang ..£ 3000 000 Ländlicher Hypothekenkredlt.£ 7 000 000 Südtisdier Hj pothekenkredit.£ 3 000000 Handels-, Industriett Genossenichaftskredit £ 2000000 CMfeitJielie Arbeiten.. £ 5 000 0! 0 Zusammen £ 25 000 000 Städtischer und ländlicher Hypothekenkredit muß bei uns — wie überall in der Welt — durch Pfand- Briefausgabe beschafft werden. Es wird unsere Aufgabe sein, die Bedingungen zu schaffen, welche die Sicherheit ries Pfandbrierkreaits gewährleisten. Oeffentliehe Arbeiten werden sich in einem• Land wie Palä<- ^fitra nicht in allen Fällen von vornherein durch die Einnahmen aus der Verwaltung «1er dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen selbst bezahlt machen. Es wird erst von Fall zu Fall festgestellt werden können in wie weit noch andere Einnahmequellen des Landes für den Zinsen- und Aniortisationsdienst herangezogen werden können. Danach bestimmt sich die Möglichkeit der Ausgabe festverzinslicher Werte. Was* uns angesichts dieser Sachlage deshalb vor ailem notwendig erschien, war der Bestand eines starken Zentralinstituts, das sozusagen den Grundstock für alle dem Kolonisationswerk für produktive Zwecke später »!fließenden Kapitalien bilden und für eine sachgemäße Verteilung und Verwendung Gewähr bieten soll. Dieses Zentralinstitut brauchen wir nicht erst zu schaffen. Wir besitzen es bereits in der Jüdischen Kolonialbank (Jcwish Colonial Trust), deren Statuten durch die* Einrichtung der Gründeraktien die nationale Kontrolle Sickerstellen. Die Jüdische Koionialbank muß ausgebaut und reorganisiert werden, damit sie ihren zukünftigen größeren Zwecken dienen kann. Alle weiteren finanziellen Institute für die nationale Kolonisation haben sich dann in den Rahmen cinzu- ■ordnen, den wir jetzt zu schaffen haben. Wir werden daher, sobald einige unerläßliche Vorarbeiten durchgeführt sind, zur Beschaffung der fehlenden 1,6 Millionen Pfund Kapital für die Jüdische Kolonialbank aufrufen, um damit die von ihr ausgegebenen Aktien auf die Nominalhöhe des eingetragenen Kapitals von 2 Millionen Pfund zu bringen. Mit diesen 2 Millionen Pfund stehen der Jü- ÖischSJt Koionialbank in erster Linie folgende Aufgaben bevor: 1. Die Teilnahme an der Vergrößerung des Aktien- Kapitals der Anglo-Palestine Co. auf 1 Million Pfund durch Uebernahme von 501 000 Pfund Aktien, der Majorität der Aktien dieser Bank. Den Rest des neuen Kapitals von 499 000 £ hoffen wir auf Grund der soliden geschäftlichen Grundlage der Anglo-Palestine Co. und ihrer günstigen Aussichten in der Zukunft ohne lnanspruchnahme öffentlicher Subskription in größeren Posten unterbringen zu können. Schon heute können wir ir.it Befriedigung mitteilen, daß die ersten sieben Zeich- »jungen bereits 120000 £ ergeben haben. Der Anglo-Palestine Co. der Zukunft obliegt die Ent- Wicklung von Handel und Industrie in Palästina. Alle anderen Geschäftszweige, denen die Anglo-Paleitlne Co. sich bisher in Ermangelung anderer geeigneter Institute zuwenden mußte, •sind neuen Gesellschaften zuzuweisen. Durch die strenge Durchführung dieses Grundsatzes wird es der Anglo-Palestine Co. mit ihrem erhöhten Kapital möglich sein, ihre dominierende Stelle in Palastina auch unter den neuen Verhältnissen aufrecht zu erhalten und noch weiter auszubauen. Das geschäftliche Vertrauen das die Bank bereits genießt und welches in der Höhe ihrer Depositen zum Ausdruck kommt, wird sich weiter stärken und im Zufluß neuer Depositen dokumentieren, so daß die Bank bei einem Aktienkapital von 1 Million Pfund in der Lage sein wird, allen Ansprüchen, die für absehbare Zeit an sie herantreten werden, zu entsprechen. 2. Eine ebenso wichtige Aufgabe ist die Schaffung einer Hypothekenbank für städtischen und Landliehen Kredit, die in der Lage sein wird, ■bis 10 Millionen Pfund Pfandbriefe ausrugeben, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Hierbei weisen wir der Jüdischen Kolonialbank eine noch wichtigere Rolle zu als bei der Angto-Palestine-Co., indem׳ wir in Aussicht nehmen, daß die Jüdische Kolonial bank nicht die Aktienmehrheit, sondern sämtliche Aktien der Hypothekenbank übernehmen soll, damit hier jede Rücksicht auf kapitalistisches Privatinteresse, die mit der Hergäbe von Aktien an Private verbunden wäre, von vornherein ausgeschlossen wird und bei der Hergabe von Krediten die national-kolonisatorischen Interessen im Vordergrund stehen können. Wir wollen an dieser Stelle auf die Einzelheiten des Planes, der der Prüfung durch eine Kommission erster Fachleute unterworfen wurde, nicht eingehen. Wir beschränken uns hier nur auf die Mitteilung, daß wir fürs erste die Gründung der Bank mit einem Aktienkapital von 1 Million Pfund mit 20—25 °/0 Einzahlung für ausreichend erachten, um daraufhin an die Ausgabe von Pfandbriefen in dem1 erforderlichen großen Umfang schreiten zu können. 3. Wir haben in unserem allgemeinen Bericht bereits mitgeteilt, daß Fonds im Betrage von 80000 £ unter Mitwirkung der Jüdischen Kolonialbank beschafft worden sind, um im Wege soliden Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der verschiedenen Genossenschaftsgruppen von Arbeitern und Handwerkern zu heben. Die weiter erforderlichen Kapitalien für den ausreichenden finanziellen Beistand zugunsten von Arbeitern und Handwerkern sollen so wgit als möglich von den Arbeitern und Handwerkerorganisationen beschafft werden. 4. Im Rahmen des Nominalkapitals der Jüdischen Kolonialbank von 2 Millionen Pfund stände dann noch etwa die Hälfte für andere Zwecke zur Verfügung. Hierunter stehen Gesellschaften zur Ausführung öffentlicher Arbeiten in erster Linie. Die besonderen ZweckbestimL mungen werden sich natürlich erst in Verbindung mit konkreten Projekten ergeben. Auch dann erst wird es möglich sein, das Verhältnis festzustellen, in welchem die Jüdische Kolonialbank zur Gründung derartiger-Ge- Seilschaften beizutragen hat, um׳ ihren Einfluß dauernd zu sichern und in welcher Weise — etwa durch Schaffung von Vorzugsaktien und die Ausgabe von Anleihen —- weiteres Kapital unseren Zwecken dienstbar gemacht werden kann. Was wir also gegenwärtig an finanziellen Vorbereitungsarbeiten durchzuführen haben, umfaßt einen relativ geringen Betrag, nämlich etwa 2 Millionen Pfund für die Jüdische Kolonialbank und Anglo-Palestine Co. zusammen. Worauf wir das allergrößte Gewicht legen müssen, ist zum Zeitpunkt der Mandatserteilung diese Summe gesichert zu haben, um daraufhin die weiteren Finanzpläne aufzubauen, die darauf berechnet sind, einen möglichst großen Tei der Kapitalien zu sichern, welche für die erste Periode unserer zukünftigen Kolonisations- Tätigkeit erforderlich sind. Wir werden in Kürze den Landsmannschaften weitere Weisungen zukommen lassen in bezug auf die Durchführung dieser wichtigen Aktionen. London, Anfang Dezember 1919. Zionistisches Actions-ComitK Palästina-Amt. (gez.) Julius Simo». Die Palästina-Aufbau-Aktion in Südafrika Der ״Zionist Record“, das Organ der südafrikanischen Zionistenföderation, das von erfreulicher zionistischer Arbeit im südafrikanischen Landesverbände berichtet, veröffentlicht in seiner Nummer vom 19. Sepfernher einen Aufruf des Vorsitzenden des Landesverhandes A. M. Abrahams an die südafrikanischen Zionisten, sich mit allen Kräften der Palästinaaufbau-Aktion zu widmen. Es heißt in diesem Aufruf: ״Jetzt steht die größte Aufgabe vor uns. Unsere Führer verlangen unsere Hilfe bei der praktischen Arbeit des Aufbaus, die beginnen soll. Sie haben ein Budget von 500 000 Pfund für das laufende Jahr aufgesiellt und viel mehr wird später erforderlich sein- Sind wir bereit zu helfen oder nicht? Sollen wir unsere Herzen verhärten und unsere Hand schließen und beschwichtigend unseren Führern antworten, daß wir bereits genug getan hätten, daß sie sich an andere Freunde wenden sollten, um Mittel zur Ausführung der großen Werke zu erhalten, die vor uns liegen? Ich denke, daß Ich Euch besser kenne und ich weiß, daß das nicht Eure Antwort sein wird. Ihr werdet die Disziplin zeigen, die die Organsiation für einen ganzen Erfolg notwendig hat. Disziplin in jeder Hinsicht; eine Disziplin, die einen um.־ organisierten Sturm nach Palästina verhindert, eine Disziplin, die Euch die Geduld geben wird zu warten, bis der Weg für Euch bereitet ist. Ihr werdet noch einmal einen Beweis der Hochherzigkeit und Opferbereitschaft ablegen, die das Charakteristikuan des jüdischen Volke* zu allen Zeiten gewesen ist.“ Deutschland Die kurhessische Judenverfassung Von Dr. Wcisbecker, Cassel. Anderwärts bemüht man sich, das Wahlrecht i! den jüdischen Gemeinden zu demokratisieren, Insbeso». dere es auf die ausländischen Juden auszudehnen, « von dem׳ Steuer beitrag unabhängig zu machen 14 s. f. Hier in Kuri’iessen sind wir dieser Mühe enthoben, denn hier gibt es überhaupt kein Wahlrecht, Jede Synagogen,gemeinde hat zwar ihre Aeltesten, die Gemeinden eines Kreises haben einen gemeinsamen Kreis• Vorsteher umd an der Spitze der 4 Synagogenprovinze# stehen die Vorsteherämter. Auf di e Wahl der Ael testen, Kreisvorsteher und Mitglieder der Vorsteherämtcr hri.tn jedoch die Geme i nd e angeh origen gar keinen Einfluß; alle diese Personen werden von oben her• ab ernannt, und zwar unter Mitwirkung der Staatlichen Organe. So werden die Oemeindeältesten vom Vorsteheramt unter Mitwirküng des Landrates, die Mitglieder des Vorsteheramts von der Regierung ernannt. Nach gesetzlicher Bestimmung erfolgt die Ernennung in der Regel auf drei Jahre, in-Wirklichkeit wird sie meistens wieder erneuert, so daß diese! auf eine Ernennung für die Lebenszeit hinausläuft. Da sich gegenüber den Aufsichtsbehörden ein gewisses V01■ schlagsrccht herausgebildet hat, so hat dieses Verfahre* letzten Endes das Eigebnis, daß sich die Aeltesten. kollegien, wie auch die Vorsteherämter beim Wegfall eines Mitgliedes einfach kooptieren, ohne daß die Ge meitnde gefragt wird oder gefragt zu werden brauchte Auch in die Verwaltung der Gememdeangelegenheile* haben die einzelnen Gemeindeangehörigen nicht hinein• Zureden, und es hängt lediglich vom guten Willen de Aeltesten und der Vorsteherämter ab, ob sie überhaupt bei der Besetzung von Lehrer- und Rabbinerstelle* gehört werden. Ucher Einnahmen und Ausgaben haben die Gemeindeältesten lediglieh de nt Landrat,nichtaberderOemeind» oder ihrer Vertretung Rechenschaft ab z u I e g e n. Auf die Festsetzung des Jahresetat» hat die Gemeinde gleichfalls keinen Einfluß. Dieser Zustand besteht schon seit dem Jahre 1823 Versuche, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, sehe!־ terten an der Gleichgültigkeit der alten Regierung wie auch an dem Widerstand der Vorsteherämter, die eine Aenderung nicht für erforderlich erklärten. Daß die Mittel der Gemeinde durch ein veraltetes und jeder modernen Steuertechnik hohnsprechendes Einschätzung?- verfahren aufgebracht werden, sei nur nebenbei erwähnt. So hat sich denn innerhalb der kurhessischen Judenheil eine große Interessenlosigkeit gegenüber den Gemeinde־ angelegeriheiten geltend gemacht, die aber angesichts der geschilderten Zustände durchaus nicht zu verwundern et Man wird in der Synagogengemeinde von oben herab regiert, man hat sich daran gewähnt und läßt es «ich gefallen. Zweifellos würde dieser Zustand noch auf Jahrzehnt! hinaus bestanden haben, wenn nicht die neue Reichs• Verfassung die Trennung von Staat und Kirche anordnett. Nach dieser kann sich der Staat in die inneren Auge• legenheitere der Religionsgesellschaften nicht mehr e«1mischen; es können also auch keine Synagogenältesten, Mitglieder des Vorsteheramtes und Kultusbeamten mehr durch staatliche Behörden oder unter deren Mitwirkung ernannt werden. Landrat, Staatlicher Kommissar bei« Vorsteheramt und Regierung scheiden aus den Kultusangelegen!)eiten aus, und ,damit stürzt das ganze Gebäude der kurhessischen Juden v er• fassung zusammen. Es wird also in Zukunft nichts anderes übrig bleiben, als daß die Synagoge* gemeinden ihre 'Angelegenheiten selbst in die Hanf nehmen, daß sie ihre Aeltesten und in größerem ticmeinden auch eine Gemeindevertretung nach Art der Repräsentanten wählen, und daß die Mittel nach de* modernen Umlageverfahren auf Grund der Staatssteuen aufgebracht werden- Wenn, was allerdings int Interesse der zahlreichen kleinen Landgemeinden zu wünsch« wäre, die Gesamtorganisation der kurhessischen Judenschaft bestehen bleiben soll, so muß diese natürlich gleichfalls auf demokratischer Grundlage ausgebaii werden, namentlich muß auch die Zusammensetzung dei Vorsteherämter dem Willen der Gemeinden entspreche*. Die Juden mit wahrhaft demokratischer Gesinnung müssen jedenfalls auf der Hut sein und dafür Sorg» tragen, daß bald ein neuer Geist in die Verwaltung der kurhessischen Synagogengemeinden und ihrer Verbind» einzieht. Hamburger Brief Von unserem Korrespondenten Wie in allen anderen Großgemeinden hat *•weh * Hamburg die jüdische Gemeinde sich nach der Rcw lution veranlaßt gefühlt, das Gemeindewahlrecht zu re formieren. Nach dem neuen Statut besitzt fortan jeder Gemeindeangehörige das Wahlrecht, unabhängig davon, ob er zur Gemeindesteuer veranlagt ist oder nicht. W passive Wahlrecht wurde auf 25 Jahre herabgesetzt uro den Frauen wurde das aktive Wahlrecht verliehen. Urs den gefährlichen Einfluß der Jugendlichen von 21 W 25 Jahren aufzuh^ben, hat die Gemeinde jedoch * Altersgrenze für da* aktive Wahlrecht auf 25 Jäh״ | Zahlt die Zionistensteuer! festgese terung Die Z« werden und Re den Se zu spr Repräst sammei über d sitzend( nächste Protest liehen zionisti! ein Sd den St; darlegt, 21 auf tatsä chl initgliei steuern betreff! W1 wesen da alle wahibe Sr.einde ftande! zurzeit haben, Wahlrt Maßna diesem klar. 1 Vorwu a׳uf eü Di Bildun! tees i das al Ford er beiderl dieses an, dii Gemei: 3ive / wendk Liste 1 Bt zembei Deutsc erkann hat b! eine g des V eignet, seitige andere Rabbi! reiche Religk In Neuor. veränd der C nur e Gemei Die F je 75 noch Basis trächtl Audi unter gewiss bdiulk A! den f führen Monat schaftl grap bei S rabbin Unive: einige in Be steiler: 40 Ja! und d Publiz stattlk maggi 80er J Monal briiisc! befruc jüdiscl phiscli regen! durch Syntln schaff Bernfi von d liebe, Sturm des 2 Rersp fe!d s «hem; Wisse der, ■

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.