Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXIV (1919)
- Issue
- Heft 64 (9.9.1919)
- Date
- 1919-09-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2651273-2652135-2652199--12485-2670124- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Haifa 1× ep/1047930
OCR text
S it€ 490 JUEDISCH E RUNDSCHAU Nr. 64 Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel Mb, Abs. 2, zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung i!1 der Gemeinde nicht besteht oder die Utiterrichtsvmvaltung ein besonderes piidagagisches Interesse anerkennt. Private Vorschulen sind aufzuheben. Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.“ (Art. 147.) Das sozialistische SchuJideal der für alle gemeinsamen Simultanschute, um das so heiß und lcidenschaftlieh gestritten wurde, ist also unterlegen, und es bleibt, auch auf dem Gebiete des jüdische n Erzieliungswesens, 1m wesentlichen alles beim alten. Zwar stellt Artikel 146 das Prinzip der Simultanscliule als den Regelfall auf, jedoch entscheidet der Wille der Erziehungsberechtigten darüber, wieweit dieser Normalfall zu berücksichtigen ist. Die staatlichen jüdischen Volksschulen werden demnach erhalten bleiben und auch in Zukunft errichtet werden können, wenn die jüdischen Eltern es selbst wünschen. Auch die . Privatschulen haben sich gegenüber allen Anstürmen von sozialistischer Seite behauptet, und zwar höhere, private Schulen im weitesten Umfange, private Volksschulen als keinfessioneik* Schulen nur dann, wenn eine öffentliche konfessionelle Volksschule in der Gemeinde nicht schon besteht. Das national-jüdische Erziehungswesen, das sich in Deutschland im w c - *entliehen auf höhere oder mittlere Schulen aufbauen wird, wird sich also im Bereich der Privatschulen frei entfalten können. Ein Hindernis könnte hier nur die Bestimiming bieten, nach der private Vorschulen aufzulieben sind. Diese Vorschrift ist in der Presse verschiedentlich dahin ausgelcgt worden, daß hiernach auch die mittleren und höheren Privatschulen ihre Unterstufe (Nona bis Septima) verlieren. Eine gewisse Bedeutung könnte auch die Bestimmung des Artikels 145 erlangen, wonach der Unterricht ,und die Lehrmittel in den Volksschulen unentgeltlich sein müssen, ein Grundsatz, der auch auf private Volksschulen Anwendung findet. Was den Religionsunterricht betrifft, so bleibt er nach Artikel 149־ ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen, jenes neuen, erst durch die Verfassung geschafft1nen Schultyps. Der Religionsunterricht wird in Uebereinstirnnfling mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgese'lschaft erteilt und untersteht der staatlichen Aufsicht. Für Lehrer fällt in Zukunft der Zwang zur Erteilung von Religionsunterricht fort und entsprechend bleibt ״die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.“ Es steht also in Zukunft im Belieben jüdischer Eltern, ob sie ihren Kindern jüdischen Religionsunterricht angedeihen lassen wollen oder nicht. Im übrigen bleibt es auf dem Gebiete des Schulwesens bis zu dem Erlaß eines besonderen Reichsschulgesetzes bei der bestehenden Rechtslage, und da nach den Grundsätzen dieses Reichsgesetzes die Landesgesetzgebung weitere Bestimmungen zu treffen haben wird, so kann es noch ziemlich lange dauern, bis die neuen Verfassungsbestimmungen praktisch Bedeutung erlangen. ״Erez Israel“ Von Dr. Elias A ne r b a c h, Haifa. Wenn man die drei bisher erschienenen Hefte von ״Erez Israel“, den Mitteilungen des Hauptbüros des JüdischenNationaffonds*) durchsieht, so springt dem Leser eine bestimmt gerichtete Ent- Wicklung sofort in die Augen: Mit dem Wachsen der zukünftigen Aufgaben des N. F. und dem Herannahen des Zeitpunktes, in dem die großzügige jüdische Be- Siedlung Palästinas beginnen kann, treten die allgemeinen und prinzipiellen Fragen allmählich zurück, und die großen praktischen Probleme der positiven Arbeit drängen sich immer stärker hervor. Das ist die Signatir des vor kurzem erschienenen dritten Heftes, einer der wertvollsten Veröffentlichungen für alle diejenigen, die sich ernsthaft mit den sachlichen Fragen der Palästinaarbeit beschäftigen. An der Spitze steht ein Aufsatz von Julius Simon über das Kreditproblem bei der Erbpacht, inhaltlich zweifellos der wichtigste der Sammlung. Denn mit der Lösung des Kreditpro bk ins steht und fällt die praktische Möglichkeit, das N. F.-Prinzip, das Obereigentum׳ des Volkes am Boden, in Palästina durchzuführen. Nut wenn es möglich ist, die auf N. F.-Boden errichteten Gebäude und Pflanzungen in ähnlicher Weise zu beleihen, wie das bisher beim privaten Eigentum am Boden der Fall war, nur dann ist es denkbar, die gewaltigen Mittel aufzubringen, die zur Ansiedlung großer Massen erforderlich sind. Simon zeigt, wie mir scheint, überzeugend, daß das Erbpachtredit auf 49 Jahre genau so gut beließen werden kann wie das bisherige zeitlich unbeschränkte Eigentum. Während aber bisher der Gläubiger seine Forderung sicherte, indem er auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Eigentümer des Grundstücks werden konnte, kann er jetzt nur Haus und Pflanzungen erwerben und in das Erbpachtrecht eintreten. Da dieses vom N. F. verliehen wird, Kredite für Gebäude und Anlagen aber von anderer Seite kommen, so schlägt Simon zur völligen Sicherung dieser Kredite vor, daß die Hypothek auf Häuser und Pflanzungen an die erste Stelle rückt, d. h. vor die Forderung des N.-F. auf den Erbpachtzins. Er hält dies bei der nicht pri vatwi r tschaf tüch-geschäffliehen Richtung *) In Kommission beim Jüdischen Verlag, Berlin, 135 S. S". Preis 4 M. Aus den übrigen Teilen des Verfassungswerkes ist noch Artikel 113 herauszuheben, über den wiir an dieser Stelle' bereits einmal gesprochen haben. Er behandelt die ״fremdsprach i gen Volksteile“ des Reiches und bestimmt, daß sie ״durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege beeinträchtigt werden dürfen.“ Wie wir bereits in unserem Leitartikel vom 31. Januar d. Js. ausgeführt haben, ist diese Bestimmung von grundsätzlieber Bedeutung, weil in ihr zum ersten Mate unzweideutig die Scheidung von Staat und Volk in der deutschen Verfassung ausgesprochen wird. Während der alte deutsche Machtstaat sein Bürger zur Identifizierung ihres Volkstums und ihrer Staatsbürgerschalt zwingen und Bindungen, die über die Grenze des Staats lierausrefchten, nicht gestatten wollte, erkennt jetzt die neue Verfassung das Recht auf die Pflege volksuiäßiger Sonderbestrebungen ausdrücklich und zwar in erweitertem Umfange an. Von unserem Standpunkte aus hätten wir es bei Anerkennung des wichtigen prinzipiellen Fortschritts begrüßt, wenn die Verfassung nicht bloß die fremdsprachlichen Volksteile, sondern, darüber hinaus alle nationalen Minderheiten, also auch die deutschsprachigen, mit besonderen Garantien umgeben hätte. Dies hätte um so näher gelegen, als Artikel 54 des von Deutschland veröffentlichten Völkerbundsentwurfes ausdrücklich den Schutz der n at i o n a 1 e 11 Minderheiten behandelt, und zwar in einer Weise, die im übrigen der Anlage des Artikels 113 der Verfassung wesentlich entspricht. Es kann auch gar nicht daran gezweifelt werden, daß der deutsche Völkerbundsentwurf z. B. auch die nationalen Minderheitsrechte der Iren im Auge hat, von denen nur 15 Prozent die irische Sprache verstehen, während 85 Prozent ausschließlich englisch sprechen. Wenn also Deutschland in seinem Völkerbundentwurf ganz allgemein die Rechte der nationalen Minderheiten geschützt wissen will, so hätte es sich, schon im Hinblick auf die gerade jetzt so dringend notwendige Uebereinstimnumg von innerer und äußerer Politik, in seiner Verfassung nicht auf die fremdsprachigen Volksteile beschränken dürfen. Denn es kann in der Lage, in der sich Deutschland äugenblicklich befindet, nichts verfehlteres geben, als daß es nach außen hin ein Prinzip vertritt, •dessen politische Konsequenzen nach innen nicht im vollen Umfange gezogen werden. Bei den Verhandlungen, die wir über diesen Punkt mit den Vertretern verschiedener deutscher Parteien geführt haben, wurde uns erwidert, daß Artikel 113 eben nur diejenigen Konsequenzen der nationalen IVUnoritätsstellung behandle, die sich aus der. Fremdsprachigkei.t ergeben, und die allein im alten Deutschland gefährdet waren. Selbst im alten Deutschland hätten sich nationale Bewegungen ohne fremdsprachige Ziele und Verknüpfungen frei entfalten können, und es sei um so mehr selbstverständlich, daß im neuen freiheitlichen Deutschland die Pflege und Betätigung nationaljüdischer Gesinnung ungehindert erfolgen könne. Solange sich die nationaljüdische Bewegung ausschließlich oder vorwiegend der deutschen Sprache bediene, ergäben sieh jedoch aus ihr keine besonderen Konsequenzen für Unterricht, Verwaltung oder Rechtspflege, und es bestände daher kein Bedürfnis, diesen Fall in der Verfassung besonders zu behandeln. Sobald die natkaialjüdfeche Bewegung aber des N. F. für durchführbar, zumal Verluste des N. F. solange ausgeschlossen sind, als Erbpächter in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Auch wenn man im einzelnen die Zahlen, die Simon für die Höhe der Kredite gibt, korrigieren will, zeigt doch jedenfalls seine interessante Lösung einen möglichen Weg auf diesem noch so unbekannten Boden. Ob er der richtige ist, wird sich bald zeigen, wenn Agrar- und Bau-Banken sich für oder gegen ihn entscheiden. Sehr lehrreich sind die Ausführungen von Prof. Alb recht über Kleinsiedlungen in Deutschland mit Beschränkung des Eigentums an Grund und Boden. Sie zeigen vor allem die Schwierigkeiten, die in einem auf Grund der bisher gangbaren Rechtsbegriffe aufgebauten Gemeinwesen die Durchsetzung der neuen Rechtebegriffe der Erbpacht und des Erbbaurechts findet. Diese Schwierigkeiten haben in, Deutschland dazu geführt, da!ß bisher weniger Einzelpersonen als gemeinnützige Körperschaften von den neuen Institutionen Gebrauch machen. Auch für Palästina und die Psychologie der Juden dürfen diese Schwierigkeiten nicht unterschätzt werden. Noch direkter anwendbar für unsere Verhältnisse als das deutsche Beispiel sind die Erfahrungen aus Australien und Neuseeland, die O e 11 i n g e r über Landpacht und Agrarkredit mitteilt. Besonders bemerkenswert ist hier die starke Förderung der Dauerpacht, die das Gemeinwesen durch Gewährung von Kolonisationskrediten an die Siedler auf sich nimmt. Die Erbpachtrate ist sehr niedrig, die Erleichterungen für die ersten 10 Jahre sind sehr bedeutend. Leider werden wir für unsere Arbeit ja auf staatliche Kokmisationskredite nicht rechnen können, und darum wird die Beschaffung dieser Mittel für uns eines der schwierigsten Probleme sein. Aus amtlichem englischen Material ist in dem vorliegenden Heft noch ein weiteres sehr interessantes Dokument herangezogen, nämlich das Gutachten einer Regieren gskommission für die Ansiedlung ausgedienter Solda ten, aus dem der Abschnitt ״Bodeneigentum oder Bodenpacht“ wiedergegeben ist. (Der Gesamtbericht ist im gleichen Heft von Dr. M. Sehlössinger ausführlich besprochen.) ln vielem bringen die Aeußerungen der Kommission uns nicht viel Neues; sehr bemerkenswert ist jedoch der Nachdruck, mit dem betont wird, daß die Erbpacht ein bedeutend wirksameres Mittel zur Festigung des Besitzes in der Bauernfamilie ist als das unbeschränkte Eigentum. Das ist für uns sehr wichtig, da in unseren Kreisen merkwürdigerweise noch zum Gebrauch der hebräischen Sprache herangereift sei, fiele sie wiederum unter Artikel 113 und seine besonderen Bestimmungen. Diese Deduktion hat sicher manches für sich, aber es wäre zumindest im deutschen Interesse vorteilhaft gewesen, wenn der von Dr. Oskar Cohn begründete Antrag der Unabhängigen Sozialdemokrateil, in Artikel 113 die Worte ״die fremdsprachigen Volksteile“ durch die Worte ״die nationalen Minderheiten“ zu ersetzen, angenommen worden wäre. Oskar Colin hat diesen Antrag in zweiter Lesung in einer ausgezeichneten längeren Rede eingehend begründet. Er hat dargetan, daß die Sprache nicht das einzige Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität ist, sondern, daß der Wille einer nationalen Minderheit, einer Nation anzu,gehören, ein eigenes nationales Leben zu führen, entscheiden muß. Der Antrag ist, wie gesagt, abgelehnt worden, es verdient aber hervorgehoben zu werden, daß die beiden sozialistischen Parteien, deren Verständnis für nationale Minorität»־ intcressen überhaupt an! weitesten entwickelt ist, und von bürgerlichen Politikern z. B. Prof. Kahl und Q u i d d e für ihn gestimmt haben. Alles in allein kann gesagt werden, daß die neue Verfassung die jüdischen Interessen in Deutschland zwar mannigfach berührt, aber schließlich weder beeinträchtigt noch wesentlich fördert. Auch der Jude, der noch vor nicht allzu langer Zeit des deutschen Kaisers Kammerkriecht war, hat jetzt gemäß Artikel 41 der Verfassung, mit darüber zu entscheiden, wer an der Spitze des deutschen Reiches stehen soll und kann sogar selbst zum Reichspräsidenten gewählt werden. Gewiß ein Fortschritt gegenüber den Tagen von 1812, in denen das Judenedikt den preußischen Juden erste Freiheiten brachte. Aber daß noch immer ״äußere Freiheit und innere Knechtschaft“ keine Gegensätze sind, daß die Befreiung der jüdischen Seele von innen heraus noch zu erringen übrig bleibt, zeigt u. a. auch eine Kunstbctrachtung, die aus patriotischen Bildern jüdische Gesiclitszüge heraussucht. R. Die Bedeutung der Arbeitsvermittlung für den jüdischen Neuaufbau Es ist notwendig, sieb die Erfahrungen anderer Völker, wenn sie unserer Arbeit dienstbar sein können, nutzbar zu machen. Wir stehen in kurzer Zeit vor der ungeheuren Aufgabe der .möglichst großen, aber auch, geregelten Einwanderung nadi Palästina, ebenso wie vor der des Neuaufbaus •der vernichteten jüdischen Wirtschaftsverhältnisse im Galutli; dem völligen Untergang, soweit er noch aufzuhalten ist, sowie der planlosen Massenauswanderung ist nur durch systematische, überlegene und überlegende Eingriffe zu begegnen: aber nichts, oder nur Unzureichendes ist für die Erfassung der Zusammenhänge, die der Umschichtung der jitelisehen Massen zugrunde liegen, geschehen und noch viel weniger für die Organisierung. Daran trifft niemand die Schuld, denn wie bis jetzt nur in verschwindenden Maße von einer jüdischen Volkswirtschaft die Rede sein konnte, so fehlten auch alle zentralen und anerkannten Instanzen, die neben der Macht auch nur Interesse genug hatten, die komplizierten Zusammenhänge der jüdischen Gesellschaft und Wirtschaft in Gliederung und Totalität für die Aufgaben einer Volkswirtschaftspolitik zu erfassen. Altes Interesse muß sieh für uns, die wir bisher keinen Staat und nur zerstreute Wirtschaftseinheiten vielfach die Meinung herrscht, daß der Erbpachtbauer keine genügende Sicherung für die Bindung seiner Familie an den Boden habe. Die Erbpacht soll ja gerade dazu dienen, die einzelne Familie auf ihrem Boden zu verwurzeln. Die Grundfrage der ״Nationalisierung“ des Bodens behandelt ein Aufsatz von Ru pp in, der seinem neuen Werk entnommen ist. Wir möchten vorab bemerken, daß wir das Schlagwort der ״Nationalisierung“ des Bodens für kein glückliches halten. Es könnte zu der irrigen Meinung führen — und die arabische Agitation arbeitet bereits mit diesem Irrtum — daß wir auch den arabisehen Boden Palästinas für die jüdische Nation reklamieten wollen. Das ist natürlich nicht gemeint. Noch unglücklicher ist das Schlagwort von der ״Sozialistrung“ des Bodens; denn es könnte bedeuten, daß der von der Gesamtheit übernommene Boden auch grundsätzlich in Gemeinwirtschaft bearbeitet werden soll. Audi das ist natürlich nicht gemeint. Man sollte deshalb lieber mit einem neutraleren Ausdruck etwa nur vom ״Ge- Kleineigentum“ oder ״Gemeinschaftseigentum“ am Grund und Boden sprechen. Ruppin erkennt die Vorzüge dieser Bodenreform gegenüber dem Privateigentum vollkommen an, aber er äußert erhebliche Bedenken gegenüber der Möglichkeit ihrer baldigen und allgemeinen Durch- Setzung. Hier scheint uns seine vorsichtige Skepsis etwas zu weit zu gehen. Schon jetzt ist deutlich zu erkennen, daß die Diskussion dieser Fragen in der jüdischen Oeffentlichkeit genügt hat, um alle Kreise der Juden heit, die an die Ueberwanderung denken, auch die wohlhabenden, zur Annahme des Erbpachtprinzipes geneigt zu machen (womit nicht ausgeschlossen ist, daß trotz des Obereigentums des N. F. die Wohlhabenden den Bodenpreis ganz oder teilweise entrichten). Die Kritik, die in diesen Punkten Nehemia de Liem e in seinem Aufsatz ״Kolonisationskredit“ gegen Ruppin richtet, ist daher berechtigt. Im übrigen behandelt seine sehr gründliche Arbeit so schwierige finanztechnische Fragen, daß ihre Erörterung Farnleuten Vorbehalten bleiben muß. Die brennende Frage der Kapitalbeschaffung für Palästina behandelt in populärer Form Kaplansky. Er beschränkt sich dabe! im wesentlichen auf die Geldbeschaffung für großzügigen Bodenkauf durch den N. F. und hält es für das Beste, daß der N. F. eine große Anleihe auimmmt, die durdh seine Spendenekmahmen garantiert wird. Ob diese Zinsgarantie genügen wird, sei hier offengelassen; eine Verpfändung erworbenen