Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXIV (1919)
- Issue
- Heft 64 (9.9.1919)
- Date
- 1919-09-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Redaktion «. V״ria!yW, 15. Sächsische Str, 8. Erscheint jeden Dienstag■ u.Freita״ Aoonn.bei d.Eip. a. d. Postämtern viertel). M.6,— in Deutschland,;»! Oesterreich Kr. 12, i. Ausland M 10,— Nummer *>4■ I Berlin, 9. IX. 1919 Anreigen-Verwaltung: Welt-Verlag, Berlin NW. 7, Dorotlieenstraße 35. Telephon: Amt Zentrum 4814 u, 4815. Anzeigenpreis für die sechsgespaltene Nonpareillezeile 75 Pf., Teuerung *Zuschlag 20 * '״. Telephon: Amt Uhland 845 u. 486. Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. Für Oesterreich: Postsparkassenamt Sdieckkonto Nr. 156030. Redaktionsschluß Sonntag u, Mittwoch nachm. 14. Eiul 5679 XXIV. Jahrg. Anmerkungen zur neuen deutschen Reiclisverfassung 1« einem der ersten Kricgsmoiiate machte das Centralvereinsblatt sein« Leser auf ein Bild aufmerksam, das in einer Berliner Kunstausstellung zu selten war. D.־w Bild stellte den Auszug der Kämpfer zu den deutsehen Freiheitskriegen dar, und das ״Deutsche Reich“ hob ab besonders bemerkenswert hervor, daß da» Antlitz eines Helden unverkennbare jüdische Züge trage. Eire Blick aut eine Photographie des Verfassungsattssebusses der deutschen Nationalversammlung vom! Jahre 1019 beweist, daß die Entwicklung seit 1813 i nicht sttillgestandeii hat, Da isf der Reichsminister des i Innern a. D, und Regierungskonimissar Dr. Hugo j Preuß, der Reformator des Bismarckischen Ver- ' fasgungswerkes, dessen ursprünglicher Entwurf heftigen ] Widerspruch fand, aber die Gestaltung der Verfassung } dennoch stark beeinflußte, da ist Dr. C ■0 h 11, der! Führer der Unabhängigen Sozialdemokraten, die Mehr- 1 heitssozialisten sind durch die Abgeordneten Katzenj st ela, l)r. Sinzhei-mer und Davidsohn (das | ■eue Mitglied des Ceniralvcreinsvorstandes) vertreten, | und neben ihnen traten Schiffer, der Vorsitzende! der demokratischen Fraktion, sowie seine Gesinnung«- I freunde Falck und Waldstei n, von der deut- I sehen Volkspartei schließlich Riesser bei den Paria-; mentsBeratungert hervor. Sie alle sind Juden oder, wie Schiffer, Judenistämmlinge, und haben an dein Neubau des neuen Deutschen Reiches, nicht alle mit so stajker positiver Wirkung wie der Abgeordnete Katzenstein, aber diodh maßgeblich mitgearbeitet. Eine lebendige Illustration zu Artikel 136 Absatz 2 der Verfassung, wonach ״der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentliehen Aemtern unabhängig sind vom religiösen Bekennte»“, — und doch für unsere Emanzipatoren kein Grund zu ungemischter Freude! Denn in einer Zeit, in der der Reidhswehrnünister von der Tribüne der National- Versammlung herab vor einer ״antisemitischen Hetze peinlichster Sorte“ warnen mußte, die ״bei der leichten Erregbarkeit vieler darbender Menschen und bei der großen. Geneigtheit zu Gewalttätigkeiten leicht arge Ausschreitungen zur Folge haben könnte“, empfinden manCUe Kreise das deutliche Hervortreten jüdischer Züge als weniger erhebend und bemerkenswert. Wer als Jude urteilt, ward mehr danach fragen, ob die jüdischen Abgeordneten bei den Verhandlungen über die Grundlegung de« neuen Deutschlands sich ihres Judentums bewußt geblieben sind, und er wird dann vor allein Oskar Oohn Dank wissen, der sich für die Interessen des jüdischen Volkes bei verschiedenen Gelegenheiten euergistto und warmherzig eingesetzt hat. Denn in der Tat werden Jüdische Interessen durch die neue Verfassung mannigfach berührt. Während binher Kultus- und Schulfragen ausschließlich Gegenstände der Landesgesetzgebung waren, bestimmt jetzt Artikel 10 der Verfassung, daß das Reich im Wege der Gesetzgebung für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften und das Schulwesen ״Grund- «ätze‘־ aufstellen kann. Macht das Reich von dieser Befugni* Gebrauch, so bleibt den Einzelstaaten die Schaffung konkreter Rechtsnormen überlassen, die aber mit den vom Reich aufgestellten Grundsätzen im Ein- Mang stehen müssen. Solche Grundsätze sind nun in die Verfassung selbst hineingearbeitet worden, und zwar m. dem zweiten Fiauptteil, der die ״Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ verkündet. Zwei be- •andere Abschnitte dieses Teils behandeln die Themen ״Religion und Re ügjoiisgesell schäften“ bzw. ״Bildung und Schule“. Vom besonderer Bedeutung ist hier zunächst der Artikel 137, der folgendermaßen lautet: besteht keine Staatskirche. Oie Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschäften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Rehgiowsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Reügkm&gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des! Staates oder der bürg erliehen Gemeinde. Religionsgcsetlschaften erwerben die Rechtsfähigkait nach den allgemeinen Vorschriften des bürger- Rehen Rechtes. Oe Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen ReKgionßgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Ver- Fassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffent- Üch-rech fliehe Religioosgesetfechaften zu einem Verbande zusammen, so' ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Oe ReU,. des öffentli! Grand der biirgerHcben Steuerlasten nach Maßgabe der landarechtt't'en Best*nnjun!*«1 Steuern m «r- 1-׳m. ״Der Zionismus erstrebt für d.*s Jüdische Volk die Schaffung einer öL'cnilteh-redilUch gesicherten HeimsiSiie in Palästina.** Baseler Programm. De« RcLigion-sgesellschaften^verdcn die Vereinig!»- gm gleichgestellt, die sich ■die gemeinschaftliche Pflege ' einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.! Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen ׳ eine weitere Rfgehing erfordert, liegt diese der Landes- . gesctzgebuug ob.“! Die Trennung von Kirche und Staat ist also vollj zogen, aber in kirchenfreundlichem Sinne, d. 11. den Rciigioiisgesellschaften ist größere Unabhängigkeit gewährt, sie behalten aber die bereits erworbenen Befugnisse öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere das Recht der Besteuerung. Neue Synagogengemeinden werden sich künftig ohne Mitwirkung des Staates ungehindert bilden können, — eine Bestimmung, die von besonderer Bedeutung für die künftige Entstehung sogenannter Austrittsgemeinden werden kann, der Erwerb der ■öffentlichen Rechte ist für sie aber erschwert. Durch die grundsätzliche Freistellung des Zusammen- Schlusses von Reiigionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes und durch die spezielle Bestimmung, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft entsteht, wenn sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbände Zusammenschlüßen, sind den Be- Strebungen, die auf die Schaffung einer Gesamtvertretung der deutschen Judenhert hinzielen, die Wege geebnet. Die Ernennung von Rabbinern und anderen Beamten unterliegt nicht mehr der staatlichen Genehmiffung. Schwierigkeiten bereitet die Frage, wieweit die in Absatz 3 des Artikels 137 statuierte Autonomie der Reiigionsgesellschaften reicht. Die Frage ist für unsere Gemeindepolitik wichtig, denn man muß z. B. Wissen, ob die jüdischen Gemeinden in Preußen in ihren Wahlrechtsbestirmivungen noch durch den berüchtigten § 41 des Judengesetzes von 1847 gebunden sind. Der Berliner Kirchenreciitler und Führer der deutschen Volkspartei Prof. Kahl hat in der zweiten Lesung der Verfassung bei Behandlung dieses Problems in seiner grundsätzlichen Form gesagt, daß er seine jüngeren kirchenrechtlichen Kollegen beneide, die ״hier ein weites Gebiet und Feld für ihren Scharfsinn finden werden“. Er selbst hat seine Ansicht folgendermaßen formuliert: ״Die grundsätzliche Frage, die unmöglich mit Stillschweigen übergangen werden kann, über die sie man ach mindestens eine allgemeine Auffassung bilden muß, ist die: Ist neben und unter diesen Normativ- Bestimmungen der Reichsverfassung auch noch ein Staatsaufsichtsrecht, eine Staatskirchen־ h o h e i t der Ekrzeistaateu rechtlich geblieben und wird sie in Zukunft bestehen bleiben? Diese Frage ist tm Zusammenhang der Reiehsverfassung nicht zu lösen. Denn nach dem letzten Absatz liegt die ״Durchtübrung“ dieser Bestimmungen der ״Landesgesetzgebung’“ ob. Es ist also zunächst und in erster Linie Aufgabe der Landesgesetzgebung, die Frage zu beant- Worten. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß auch unter den Bestimmungen der Reiehsverfassung eine Staatsaufsicht insoweit allerdings fortbesteht, als es im Wese« und irn Bedürfnis des Staates zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Staatssicherheit gelegen ist. Die Staatsaufsicht ist das notwendige Korrelat dazu, daß die Kirchengesellschaf־ ten öffentliche Korporatkmsfähigkeit haben.“ Diesen Ausführungen wird man insofern zustimmen können, als die Länder in der Tat schlüssig darüber werden müssen, ob der durch die Reichsverfassung gewollte Zustand der Autonomie bereits eingetreten ist. Auch wenn sie diese Frage verneinen, wird sich aber ihre gesetzgeberische Tätigkeit darauf beschränken müssen, die Gesetze und Verordnungen aufzuheben, die der Selbständigkeit der Reiigionsgesellschaften entgegenstehen. Von einer ״Staatsaufsicht“, die sich etwa auf die Verwaltung der Gemeinden erstrecken könnte, kann keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Be- Stimmungen der Verfassung Kahl seine Ansicht stützt. Auf alle Fälle ist mit Wahrscheinlichkeit darauf zu rechnen, daß die jüdischen Gemeinden in absehbarer Zeit durch keine gesetzlichen Bestimmungen gehindert sein werden, sich ein demokratisches Wahlrecht zu geben. Bei der reaktionären Gesinnung unserer jetzigen Gemeindemachthaber muß man bedauern, daß die Nationalversarnmhmg die Aufnahme gewisser demokr atischerSicherungen in die Verfassung abgelehnt hat. Nachdem zunächst der Antrag der Unabhängigen, der die Abstufung der Mitgliedschaftsrechte nach der Höhe der Beiträge verbieten wollte, trotz ursprünglicher Annahme kn Verfassungsausschuß in einer ferneren Aussdiußberatung abgelehnt war, stellten die Mehrheitssozialisten im Plenum den Antrag, daß die ״Rechte der Mitglieder nicht von geldwerten Leistungen abhängig gemacht werden dürften“. Leider ist auch dieser Antrag, dessen Annahme allen Zensusgelüsten einen Riegel vorgeschoben hätte, gegen die Stimmen der beiden «oziaüstiadieii Parteien abgelehnt wardea. Mit Red* hat Dr. Quark m *einer Begrümfitog jmgeMrt: ״Wir bedauern, das noch besonders beantragen zu müssen. ... Es ist eine Konsequenz unserer ganzen demokratischen Neuordnung, Rechte der Mitglieder nicht von geldwerten Leistungen abhängig zu machen, und ist die einzige Bedingung, die wir für die innere Verwaltung und Selbstverwaltung der Religionsgemeinschäfte« stellen. Wir haben von allem andern abgesehe«, wir wollen nur keine plutokratische Ausgestaltung der Reiigionsgesellschaften.“ Wenn die Demokraten und das Zentrum dennoch gegen den Antrag stimmten, so geschalt es, wie auch in Unterredungen zwischen uns und führenden Mitgliedern dieser Parteien zum Ausdruck kam, nicht aus sachlicher Gegnerschaft gegen ein zensusfreies Wahlrecht, sondern aus zwei anderen Gründen. Einmal hätte die Bestimmung in das Gebiet des kirchliehen Patronaisreehts eingegriffen, das wegen seiner Schwierigkeit aus der Verfassung ausgeschieden und der Landesgesetzgebung überlassen werden sollte. Die wesentlichen Bedenken gegen den Antrag hat aber der Abgeordnete Mausbach vom Zentrum in der Nationalversammliing hervorgehoben, indem *er..c!klärte, daß der Zensus nur in den israelitischen Gemeinden bestehe und daher ״für die Allgemeinheit nicht von praktischer Bedeutung sei“; vor allem aber wollte man, wie er aiisführte, ■durch ein solches Verbot nicht ״in das innere Recht und die Selbständigkeit der Religion«- gemeinden eingreifen“, hn gleichen Sinne hat auch der Abgeordnete N a u m a 11 n für die demokratische Fraktion erklärt: ״Wenn der Staat bei der Entlassung der Kirche Vorschriften darüber machen »Ute, wieweit sie in ihrer eigenen Verfassung demokratisch sein wil oder nicht, so greift er in die Selbständigkeit ein, die vorher proklamiert worden ist. Wir sind sachlich -nicht verschieden. 1 ch bin durchaus für die demokratische Grundlage der Kirche. Ich halte es aber «licht für Staatsaufgabe, d*s jetzt in der Reichsverfassung־ festzulegen.“ Die jüdischen Gemeinden werden also nach Aufhebung der entgegen stehenden Bestimmungen in ihr» Entschließungen ganz frei sein, zumal auch nach Artikel 17 die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung־ (allgemeine, gleiche, unmittelbare, geheime Verhältniswahl für Männer und Frauen) nur für Kommunalwahle» gelten, und nicht wie es in dem bekannten Erlaß der Volksbeauftragten vom 12. Nov. 1918 allgemein hieß, für öffentliche Körperschaften. Mit anderen Worten: Wir werden überall unsere ganzen Kräfte für die demokratische Ausgestaltung des Ge mein de Wahlrechtes an zuspannei haben. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes sind von geringerem Interesse. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Recjhtstiteln beruhenden Staatsleistungeil an die Religionsgemeinschaften fallen gemäß Artikel 138 in Zukunft fort, sind aber durch die Landesgesetzgebung abzulösen. Bekanntlich waren die Staatszuschüsse an die jüdischen Gemeinden in Deutschland bisher bereits außerordentlich gering, und da die Ablösungspflicht garantiert ist, wird ein ־wesentlicher finanzieller Schade nicht entstehen. Ganz bemerkenswert ist die Bestimmutig, wonach in Zukunft niemand verpflichtet ist, ״seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren“. Die Behörden haben nur insoweit das Recht, nach der Zuhörigkeit zu einer Religion«- gesellsdiaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Das Fragerecht im Prozeßverfahren ist also beseitigt, es behält aber praktische Bedeutung z. B. bei der Veranlagung zur Gemeinde- Steuer, in Vormundschaftssachen, im Gefängniswese» und unter Umständen bei der Einschulung von Kindern. Auf dem Gebiete des Schul wesens lauten die für die jüdischen Verhältnisse wichtigsten Bestimnumgen folgendem« ßen: ״Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszit• gestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule haut sieh das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Steilung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend. Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Be■ kenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurkhten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu börücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes. (Art. 146.) Private Schuten als Ersatz für öffentliche Schülern bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und redittiche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.