Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXIV (1919)
- Issue
- Heft 47 (11.7.1919)
- Date
- 1919-07-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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üDBÖIiBHl RUNDSCHAU Nr. 47 ißmä&m! Seite 374 Nr. 47 Le wenn die Gegenpartei es verlangt, vor den ständigen Gerichtshof des Völkerbundes zu bringen. Die Entscheidung dieses Gerichtshofes ist endgültig. Durch diese Bestimmungen gewinnt der gesamte Vertrag erst seine Bedeutung. Sie gewähren jedem Staat die Möglichkeit, im Falle einer liebertretung der Bestimmung über den Minoritätenschütz seitens der polnischen Regierung, ja auch wenn eine derartige Uebertretuug nur droht, sich an den Rat des Völkerbundes zu wenden, der mit jedem ihm angebracht erscheinenden Mittel einschreiten kann. Sie geben auch die Möglichkeit, Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmungen vor dem Gerichtshof des Völkerbundes zur Entscheidung zu bringen. Der Vertrag mit Polen hat noch nicht die Anerkennung der polnischen Juden als eines autonomen Körpers gebracht. Aber der Zustand. vollkomme ne r Rechtlosigkeit ist vorbei. Die Großmachte haben von Polen verlangt, daß cs den Schutz der Minoritäten in der dargestellten Weise sicherstellt; sie haben dem Völkerbund die Möglichkeit des Einschreitens gewährt. Das kann uns Beweis genug sein, daß wir 'der Durchführung der genannten Bestimmungen mit dem Vertrauen entgegensehen können, daß eine Wiederholung der Erfahrungen des Berliner Vertrags sich nicht ereignen wird. . Der Vertrag mit Polen ist nur der erste in der Reihe der Verträge mit den neu gebildeten Staaten Osteuropas. Wir rechnen mit Bestimmtheit darauf, daß auch diese Verträge den Schutz der Minoritäten und damit auch der Juden mindestens in dem!־ selben Umfange bringen werden, wie der Vertrag mit Polen. Dann werden freilich noch nicht alle Wünsche der jüdischen Bevölkerung Osteuropas erfüllt sein, aber man *wird die Friedensschlüsse der Konferenz von 1919 als den Beginn friedlicher Beziehungen zwischen den Nationalitäten Osteuropas ansehen dürfen. F. L. Aas dem Vertrag der Großmächte mit Polen Artikel 1. Polen verbürgt sich dafür, daß die in den Artikeln 2 bis! 8 dieses Kapitels enthaltenen Bestirnmungert als fundamentale Gesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle Handlung im! Widerspruch zu der! Bestimmungen stehen oder ein Hindernis für sie sein dürfen, daß kein Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle Handlung mehr Geltung haben wird, als sie. Artikel 2. Die polnische Regierung verpflichtet sich, allen E i n wohne r n oh ne Bedingung der Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion umfassenden und völligen Schutz ihrer Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Mens haben das Recht der freien, sowohl öffentlichen als privaten Ausübung jeden Glaub e n s , jeder Religion und! jeder Glaubenslehre, deren Ausübung mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten nicht unvereinbar ist. - ־ ׳ ׳ A r t i k e 1 3. Polen anerkennt als polnische s t a a t s - an gehörige vollen Rechtes und ohne irgend eine Formalität die deutschen, österreichischen, ungarischen oder russischen Staatsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages in demjenigen Gebiete wohnen, das auf Grund der gegenseitigen Verträge mit Deutschland, Oesterreich, Ungarn und Rußland als Teil von Polen erklärt ist oder wird, aber unter dem Vorbehalt jeder Anwendung der genannten gegenseitigen Verträge auf Personen, die später, an einem bestimmten Datum, auf diesem Gebiete ansässig sind. Jedoch sollen die oben bezeichneten Personen im Alter von über 18 Jahren das Recht haben, innerhalb der in den ,genannten Verträgen vorgesehenen Bedingungen für jede andere Staatsangehörigkeit, die ihpen offen sein wird, zu optieren. Die Option des Ehemannes hat diejenige der Frau zur Folge, und die Option der Eltern ist für ihre Kinder •im1 Alter von unter 18 Jahren gültig. Diejenigen Personen, die das Recht der vorstehenden Option ausgeübt haben, müssen nach Ablauf von 12 Monaten, und sofern der Friedensvertrag mit Deutschland nicht gegenteilige Verfügungen enthält, ihren Wohnsitz in denjenigen Staat verlegen, für den sie optiert haben. Sie haben das Recht, das unbewegliche Vermögen, das sie besitzen, in polnischem Gebiete aufzubewahren, sie können ihr Vermögen und ihre bewegliehe Habe jeder Art wegschaffen. Es darf iluten aus diesem Anlaß keinerlei Ausgangszoll auferlegt werden. Artikel 4. Polen anerkennt als polnische Staatsangehörige vollen Rechtes und ohne irgendwelche Formalität diejenigen Personen deutscher, österreichischer, ungarischer oder russischer Staatsangehörigkeit, die auf dem besagten Territorium־ von Eltern geboren sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages noch dort wohnten, selbst wenn sie selber dort nicht wohnen. Jedoch können diese Perscmet^Avährend der dem Inkraft־ treten des gegenwärtigen Vertrages folgenden zwei Jahre vor den kompeienden polnischen Behörden des Landes, in dem1 sie wohnen, erklären, daß sie auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichten, und sie hören dann auf, als polnische Staatsangehörige angesehen zu werden. In dieser Beziehung wirf die Erklärung des Ehemannes für seine Ehefrau und diejenige der Eltern für ihre Kinder im Alter von unter 18 Jahren Gültigkeit haben. Artikel 5. Polen verpflichtet sich, der Ausübung des Optionsrechtes, das in den abgeschlossenen und abzuschließenden Verträgen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, Oesterreich, Ungarn oder Rußland vorgesehen ist, kein Hindernis zu bereiten und den Interessierten zu gestatten, die polnische Staatsangehörigkeit zu erwerben oder nicht. Ar.tikel 6. Die polnische Staatsangeh ö ri g*k e i t soll vollen Rechtes durch die einzige Tatsache der Geburt auf polnischem Tcrritorium von jeder Person erworben werden, die sich nicht auf eine Staatsangehörigkeit stützen kann. Artikel 7. Alle polnischen Staatsangehörigen sind vordem Gesetzegleich und genießen die g 1 e i - chenbürgerlichenund politischen Rechte ohne Unterscheidung von Rasse, Sprache oder Religion. Der Unterschied der Religion, des Glaubens oder der Konfession darf keinem! polnischen Staatsangehörigen hinderlich sein in bezug auf den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, insbesondere für die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Dienst - und Ehrenstellungen oder bei der Ausübung der verschiedenen Berufe und Gewerbearten. Es darf keinerlei Beschränkung des freien Gebrauches irgendeiner Sprache durch alle polnischen Staatsangehörigen geben, sowohl im Privatverkehr, wie in Handels- Verbindungen, sei es in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder Publikationen jeglich erArt, oder sei es in ö f f e n 11 i c h e n V e r - Sammlungen. Ungeachtet der Festsetzung einer offiziellen Sprache durch die polnische Regierung sollen an die polnischen Staatsangehörigen mit einer anderen Sprache als der polnischen angemessene Erleichterungen in bezug auf den mü n d 1 i ch e n oder schriftlichen Gebrauch ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen gewährt werden. Artikel 8. Diejenigen polnischen Staatsangehörigen, die einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minorität angehören, genießen die gleiche Behandlung und die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Garantien wie die anderen polnischen Staatsangehörigen. Sie haben insbesondere das gleiche Recht, auf ihre Kosten Wohlfahrtseinrichtungen, religiöse oder soziale lnstitutionen, Schulen und andere Er- Ziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und zu überwachen, mit dem Rechte, dort von ihrer eigenen Sprache freien Gebrauch zu machen und dort ihre Religion frei auszuüben. A r t i k e 1 9. In bezug auf das öffentliche Unterrichtswesen gewährt die polnische Regierung in denjenigen Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl von polnische«■ Staatsangehörigen mit einer anderen Sprache als der poln-ischen wohnen, angemessene Erleichterungen, um zu sichern, daß in den Eiementarsahulen den Kindern dieser polnischen Staatsangehörigen in ihrer eigenen Sprache Unterricht erteilt wird. Diese Bestimmung verhindert die polnische Regierung nicht daran, den Unterricht in der polnischen Sprache in den besagten Schulen obligatorisch zu machen. In den Städten und Distrikten, wo eine beträchtliche Anzahl von polnischen Staatsangehörigen wohnen, die einer völkischen, Religiösen oder sprachlichen Minorität angehören, soll diesen Minoritäten ein angemesse- 11 er Anteil an den Erträgen und an der Verwendung der Summen gesichert sein, die aus öffentlichen Mitteln von den städtischen oder anderen Budgets•׳ zum׳ Zwecke der Erziehung, Religion oder Wohltätigkeit beigetragen werden sollten. { Die Bestimmungen dieses Artikels and auf die polnischen Staatsangehörigen deutscher Sprache nur in den Gebieten Polens anwendbar, die am 1. August 1914 deutsches Territorium! waren. Artikel 10. Von den jüdischen Gemeinden in Polen eingesetzte lokale Schulkomitees werden unter der allgemeinen Kontrolle des Staates die Verteilung des proportionellen Teiles der Gelder, die aus öffentlichen Mitteln gemäß dem Art.9 für die jüdischen Schulen bestimmt sind, sichern, ebenso wie die Organisation umd die Leitung dieser Schulen. Die Anordnungen von Art. 9 bezüglich des Gebrauches der Sprachen in den Schulen sind auf die besagten Schulen anwendbar. Artikel 11. Die Juden können nicht zu irgendwelchen Handlungen gezwungen werden, die ihren Sabbath verletzen, und dürfen nicht irgendeine Entrechtung erleiden, wenn sie es a b 1 e h n e n, a m Sabbath vor dem Gericht zu erscheinen odergeric 11 tlicheHandlungenzu begehen. Jedoch befreit diese Bestimmung die Juden nicht von der allen polnischen Staatsangehörigen auferlegten Verpflichtung in bezug auf die Notwendigkeit des Militärdienstes für die nationale Verteidigung oder für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Polen erklärt seine Absicht, sich davon zu enthalten, allgemeine oder lokale Wahlen auszuschreiben oder gutzuheißen, die an einem Sonnabend stattfinden. Keinerlei Einschreibung für Wahlen oder andere Zwecke darf obligatorisch an einem Sabbath stattfinden. Artikel 12. Polen anerkennt, daß in dem Maße, wie die Bestimmungen der vorstehenden Artikel Per• sonen betreffen, die Minoritäten der Rasse, der Religion oder der Sprache angehören, diese # Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem׳ Interesse bilden, und daß sie unter die Garantie de« Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht geändert werden ohne die Zustimmung der Majorität des Rates des Völkerbundes. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, ihre Zu• Stimmung zu jeder Aenderung der erwähnten Artikel, die in gebührender Form׳ durch eine Majorität des Rates des Völkerbundes beschlossen werden sollte, nicht zu verweigern. Polen erklärt sich damit einverstanden, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht hat, dem Rate jede Uebertretuug oder die Gefahr ein er Uebertretuug irgend einer dieser Ver. pflichtungen anzuzeigen, und daß der Rat in solcher Weise einschreiten und solche Instruktionen geben kann, die den Umständen nach angemessen und wirksam sein werden. Polen erklärt sich außerdem damit einverstanden, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der polnischen Regierung und den alliierten und assoziierten Großmächten oder jeder anderen Macht, die Mitglied des Rates des Volksbundes ist, in rechtlichen und tatsächlichen Fragen betreffs dieser Artikel, diese Meinungsverschiedenheit als eine Differenz von internationalem Charakter gemäß den B«. Stimmungen von Art. 14 des Vertrages des Völkerbundes betrachtet werden wird. Die polnische Regierung ist damit einverstanden, daß jede Di ff erenz dieser Art, wenn die Gegenpartei es verlangt, vor de n ständigen Gerichtshof des Völkerbundes gebracht wird. Die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist ohne Berufung und hat dieselbe Gewalt und denselben Wert, wie eine Ent- Scheidung, die gemäß dem Artikel 12 des Völkerbund- Vertrages getroffen ist. Aus Pari gch-Ostrau : i n i g t e n erte mit bei irs mit W Dgrome. D eine R e i Weizii Wie da •ahtet, wur!n der Ui liemiker tat •oannt. Bei ne Anspra! >ß die Uni enen und 1 01k eine n; r war der invers tändn en Bestreh :präsentiert r geistigen nem schar:!glichen Le Organ is! Das Zio ilgemle Ah 1. Depa em Genen 1d der P obson. 2. Paläs ment Leit .eiter: Juli fandet und 3. Finar 4. Erzi» e v i n. Die Ad tzt wie fol Palästina im projektierten Vertrag mit der Türkei;n“ 1 w Der Friede mit der Türkei ist noch nicht geschlossen, wir können daher noch nicht im einzelnen übersehen, welche Rechte uns bezüglich Palästinas in dem Vertrage zugestanden werden. Doch dürfen wir nach den vor■ liegenden Mitteilungen-bereits sagen, daß das Projekt des Vertrages, das einen Abschnitt über Palästina mit etwa 50 Paragraphen enthält, einen neuen ,Fortschritt in der Entwicklung darstellt, die m!it der Balfourschen Erklärung beginnend, am 27. Februar 1919 ihren großen Tag erlebte und den zionistischen Bestrebungen den vollen, politischen Erfolg gebracht hat. Man hat von jüdischer und niefitjüdischer Seite immer wieder versucht die jüdischen Ansprüche zu durchkreuzen. Es ist nicht gelungen, und England wird als Protekto Palästinas die Aufgabe übernehmen dieses Land zum! nationalen Heim des jü di s ch e n Volkes zu machen. Ein Telegramm des Pressedienstes der ״Dele gation des jüdischen Nationalrats für Ostgalizie berichtet: Palästina soll unter das Protektorate roß britanniens gestellt werden, das dortseibst ein ״national h o in e“ für das jüdische Volk vor■ bereitet. Jeder, der zurZeit'der Unterzeich■ nung des Friedensvertrages in Palä■ s ti n a wohnt, oder der im Laufe der nach sten zwei Jahre einwandert und nicht: anderes erklärt, kann ein von 'England geschützt«! ,,palästinensischer Bürger“ werden. Die englische ״protection“ gilt für den palästinensische1 Bürger auch im Ausland. Ausländer —- jüdisch! Gesellschaften ausgenommen — dürfen in Palästif1#e: nicht mehr als 20 Dunam ,Boden (augenscheinli ein Fehler in der Uebermitthmg des Telggrammst' Es soll wohl 200 Dunam heißen, ein Bodenmaß, auch Dr. Ruppin in seinem menen Buche ״D« 1Aufbau des Landes Israel“ als Höchstmaß an gib Die Red.) besitzen. Als Amtssprache werde! die englische, hebräische und arabische ein geführt. Die ganze Administration ruht in Härida der englischen Regierung, welche jedoch ein« großenTeil vonBeamten, die vom ״J üd sehen Rat“ vorgeschlagen werden, berufen ־wir! Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit sieht das Proj eine besondere für die arabische Bevölkerung v einer für die jüdische wird jedoch keine Erwähnu» getan. Das genannte Projekt bildet nur ■den Rahm« des Friedensvertrages und dürfte noch *naiuii! fachen Abänderungen unterzogen wenden. ( An den efeiligten! ׳ihlt wurd on der A< echs Unpa Auch h uit den Mi! Majorii prache be erungen j Cownoer C Die F er auf eim l!e n a ind. Jüdi!ich n!am fi Die für Wie v «I be Union <51!chlossen, rbeiten.