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Jüdische Rundschau · 1919-07-11 · Heft 47 (11.7.1919) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIV (1919)
Issue
Heft 47 (11.7.1919)
Date
1919-07-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Tnrainir utimtic JlUJlJlnL ixUlNlUi Redaktion n, Verlag W, 15, Sächsische Str. 8. Erscheint jeden Dienstag u. Freitag. Abonn.bei d. Exp. a. d. Postämtern vierte!], M• 6,— in Deutschland, in Oesterreich Kr, 12, i. Ausland M, 10,— Nummer 47 Berlin, 11. VII. 1919 Angel ge a»Verwltung: Welt-Verlag, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 35. Telephon: Amt Zentrum 4314 u, 4815, Anzeigenpreis für die sechsgespaltene Nonpareillcxeilc 75 <״ Pf., Teuerungsxuschfag 20%• Telephon: Amt Uhland 845 u. 486. Postscheckkonto: Berlin Nr, 17392. Für Oesterreich: Postsparkasaenamt Scheckkonto Nr. 156030. Redaktionsschluß Sonntag u, Mittwoch nachm, 13. Thammus 5679 I XXIV. Jahrg. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk dl• Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. ״Baseler Programm* Erfolge in Paris Der Minoritätenschutz im Vertrage mit Polen — Der Vertrag bereits unterzeichnet — Das nationale jüdische Heim im projektierten Vertrag mit der Türkei Schon der Vertrag, durch den der Berliner Kongreß im Jahre 1878 den russisch-türkischen Krieg beendete, berücksichtigte die judenfrage, indem er in dem neu anerkannten Balkanstaaten die bürgerliche Gleichberechtigung für alle Staatsallgehörigen ohne Berücksichtigung der Konfession aufstellte. Aber dieser Friedensvertrag zeigte zwei wesentliche Mängel. Er gewährte hur die bürgerliehe Gleichberechtigung, nicht die nationale, und er schuf keine Möglichkeit, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen. Die Folgen dieser Mängel sind bekannt: die rumänische 1Regierung umging die getroffenen Bestimmungen und die europäischen Mächte wandten keinerlei Mittel an, um das Vertragsbrüchige Rumänien zu seiner Pflicht rurückzurufen. Inzwischen ist die Entwicklung nicht stehen geblieben. In immer höherem' Maße hat die europäische Oeffentlichkeit erkannt, daß die bürgerliche Emanzipation nicht das letzte Wort sein kann, daß der Anerkennung aller Menschen als gleichberechtigter Glieder des Staates die 'Anerkennung aller Nationen als gleichberechtigter Faktoren des menschlichen Fortschritts folgen 'müsse. Diese Forderung der nationalen Autonomie, Von dem verstorbenen Führer der Poale Zion, Dr. Max R o s e n f e 1 d, auf die Lage des jüdischen Volkes angewandt, ist zum ersten Male in der Ukraine zur {.;aktis-clien Wirklichkeit geworden. Diese Entwicklung, die zur nationalen ׳Autonomie geführt hat, ist aber nicht zu trennen von einer zweiten. Es war bisher *ein unantastbarer Grundsatz der internationalen Diplomatie, daß kein Staat berechtigt sfei, sich in die inneren Angelegenheiter eines anderen hineinzumischen. Mit dieser Begründung hat man den Bruch des Berliner Verträges durch Rumänien mitangesehen, mit 'dieser Begründung die russischen Judenpogrome geschehen lassen. Hier bedeutete erst der Gedanke des Völkerbundes einen wirklichen Fortschritt. War es für den einzelnen Staat in 'der Tat eine schwer zu ertragende Zumutung, einem anderen die Einmischung in innere Angelegenheiten gestatten im dürfen, so mußte dieser Gesichtspunkt in Wegfall kommen, wenn der Vereinigung aller Völker im' Völkerbund das Recht einer Aufsicht in den komplizierten Nationalitätenfragen zugestanden wurde. Wir veröffentlichen nachstehend diejenigen Paragraphen des von den Polen bereits unterzeichneten Vertrages mit den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan, die sich auf den Schutz der nationalen Minderheiten in diesem Lande beziehen. Er wird uns durch Vermittlung des Kopenhagener Zionistischen Büros Von Herrn Leo Motzkin, dem Generalsekretär des ״Komitees der Jüdischen Delegationen“ in Paris, telegraphisch übermittelt. Der Vertrag stellt einen beträchtlichen Erfolg der zionistischen Politik dar. Wir haben in Nr. 43 der ,,Jüdischen Rundschau“ den Text der Forderungen veröffentlicht, die das ״Komitee der Jüdischen Delegationen“ in Paris für die Behandlung der Minoritätenfrage aufgestellt hat. Diese 'Forde- Hingen waren von dem Gedanken der Gleichberechtigung und Autonomie der nationalen Minderbeiten und von ihrem Schutz ,durch den Völkerbund getragen. Wenn auch ׳die endgültigen Be- Stimmungen des Vertrages mit Polen nicht restlos mit den ursprünglichen jüdischen Forderungen übereinstimmen, so bedeuten sie doch einen außerordentlichen Schritt über alles bisher in der europäischen Diplomatie Uebliche hinaus. Es ist der erste Vertrag, der einen wirksamen 'Schutz der nationalen Minderheiten bedeutet und gleichzeitig Mittel gefunden hat, um diesen Schutz erfolgreich zu übewachen. Die Jüdischen Delegationen in Paris, die unter zionistischer Führung und auf der Grundlage der Berichte, die ihnen die Führer der jüdischen Nationalräte erstattet haben, ihre Forderungen aufstellten, haben einen schönen Sieg errungen. Der Vertrag beginnt mit der Verpflichtung Polens, die Bestimmungen dieses Vertrages als fundamentale Gesetze anzuerkennen und keinerlei Verfügungen zu treffen, die mit 'diesen Be- Stimmungen im Widerspruch stehen oder sie zu hindern geeignet sind. Nachdem dann Im zweiten Artikel allen Einwohnern ohne Unterschied von Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion der völlige Schutz ihrer Freiheit und die freie Religionsausübung gewährleistet worden ist, behandeln die nächsten, sehr ausführlich gehaltenen Artikel die besonders bedeutsame und besondere komplizierte Frage der Staatsangehörigkeit- Wir :wissen, daß die polnische Regierung wiederholt Versucht hat, Teilen der in Polen lebenden Juden die An erkennung' als polnische Staatsbürger mit der Begründung zu versagen, daß sie Litwaki, also nicht Polen wären. Demgegenüber bestimmt der nunmehr Unterzeichnete Vertrag, daß ohne jede Förmalität, also ohne daß eine besondere Naturalisation erforderlich ist, jeder deutsche, österreichisehe, ungarische oder russische Staatsangehörige, der auf jetzt polnisch gewordenem Gebiete wohnt, polnischer Staatsangehöriger ist. Den genannten •Perscsjea. Hf:rd gkiclizeirif^dbs׳ Recht gegeben, jede andere Staatsangehörigkeit, die ihnen Offen fei, zu optieren. Die Fassung dieser Bestimmung läßt keinen Zweifel darüber, daß auch eine andere Staatsangehörigkeit gewählt werden darf, als die bisherige des Optierenden, falls sie dem ■Betreffenden “offen steht. Wenn die Optierenden Üas Gebiet des polnischen Staates verlassen, wozu sie dach Ablauf von zwölf Monaten verpflichtet sind, haben sie das Recht, ihr unbewegliches Vermögen zu behalten, ihr bewegliches mitzunehmen, ohne daß ihnen ein besonderer Ausgangszoll auferlegt werden darf. Ebenso sind ohne alle Formalitäten diejenigen Personen polnische Staatsangehörige, die auf Idem polnischen Territorium von Eltern geboren sind, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages dort wohnen, auch wenn sie selbst dicht auf polnischem Territoritum geboren sind. Diese Personen rsind berechtigt, binnen zwei Jahren durch Erklärung auf ihre polnische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Endlich bestimmt Artikel 6, daß die alleinige Tat- Sache der Geburt auf polnischem Territorium zum Erwerb der Staatsangehörigkeit auch dann genügt, wenn diese Personen sich nicht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit stützen können. Die vorstehenden Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit dürften die sofortige Anerkennung aller polnischen Juden als polnische Staatsangehörige zur Folge haben. Nunmehr regelt der Artikel 7 die bürger- ■ liehe und politische G1 e i c h b e r e c h t igung aller polnischen Staatsangehörigen. Es wird weiterhin betont, daß kein polnischer Staatsangehöriger im freien Gebrauch seiner Sprache behindert werden darf, wobei ausdrücklich auch der freie Gebrauch der Sprache in öffentlichen Ver- Sammlungen und in Publikationen gesichert wird. Diese Bestimmungen werden den Gebrauch der hebräischen und jüdischen Sprache in Polen vor Uebergriffen schützen und Verbote jüdischer Zeitungen nur um ihrer Sprache “willen, wie sie erst jüngst aus Ostgalizien gemeldet wurden, Unmöglieh machen. Die nächsten Paragraphen regeln die ׳besonders wichtige Frage der kulturellen Autonomie, insbesondere auf dem Gebiete des Schulwesen s. Alle Minderheitsgruppen erhalten das Recht, 'überall auf ihre Kosten Schulen und andere Erziehung^- anstalten, Wohlfahrtseinrichtungen, religiöse und soziale Institutionen zu ,gründen, zu leiten und zu überwachen, an diesen ihre eigene Sprache zu henutzen und ihre Religion frei auszuüben, Geber dieses allgemeine Recht zur Errichtung kultureller Institutionen auf eigene Kosten hiuausgehend, regelt de*• Artikel 9 die Schulfrage in denjenigen Gebieten Polens, wo eine ״beträchtliche Anzahl“ polnischer Staatsangehöriger nichtpolnischer Sprache wohnt. Die polnische Regierung verpflichtet sich, die notwendigen Erleichterungen zu schaffen, damit de ו Kindern von Eltern nichtpolnischer Sprache auf den Elementarschulen der Unterricht in ihrer Sprache erteilt wird. In diesen Gebieten mit einer beträchtlichen nichtpolnisdien Bevölkerung haben die Minoritäten Anspruch auf pro n!»rtion e Ile n Anteil an denjenigen Staatseinnahmen, die für Zwecke der Erziehung, der Religion ■und der Wohltätigkeit bestimmt sind. Die jüdischen Gemeinden ernennen besondere lokale Schulkomitees, die unter Staatskontrolle die genannten Gelder verteilen und die Schulen leiten. Diese Bestimmungen erscheinen im allgemeinen als eine völlig ausreichende Sicherung der bul• turellen Autonomie der polnischen Juden, jüdische Schulen mit hebräischer oder jüdischer Unterrichtssprache werden überall möglich sein, und sie werden in denjenigen Gebieten, \vo Juden in beträchtlicher Anzahl wohnen, in einem Ihrer Bevölkerunpa« ahl entsprechenden Anteil an den Staatseinnahmen beierligt sein. ׳ Freilich setzt die ' überwachende Stellung der von den jüdischen Gemeinden einzusetzenden Schulkomitees voraus׳, daß diese jüdischen Gemeinden nicht inehr wie bisher vielfach noch auf Grund eines rückständigen, piutokratischen Wahlrechts gewählt werden, sondern durch ein demokratisches Wahlrecht wirklich die Stimmung aller Schichten des jüdischen Volkes wiederspiegeln. Der Ausdruck ״beträchtlicher Anzahl“ ist vielleicht etwas unbestimmt gehalten, an seiner Stelle wäre eine genaue Bestimmung, etwa durch Angabe einer Prozentzahl, erwünscht gewesen. Aber im Ganzen stellen diese Bestimmungen eineii gewaltigen Fortschritt dar ■und sichern das nationale Eigenleben der jüdischen Gemein- Schaft in Polen. Im folgenden Artikel wird den Juden die Möglichkeit der S a b b a t h r u h e gesichert. Sie dürfen an diesem Tage zu keinen Handlungen gezwungen werden, die eine Verletzung des Sabbaths bedeuten würden, brauchen nicht vor Gericht zu erscheinen oder gerichtliche Handlungen vominehmen. Audi dürfen Wahlen zu öffentlichen Körperschaften und Einschreibungen zu derartigen Wahlen nicht am Sabbath erfolgen. Die entscheidende Bestimmung wird durch den Artikel 12 getroffen. Polen erkennt an, daß die vorstehenden Bestimmungen über Minoritätenschütz Verpflichtungen von i n t e r n a t i o - 11 a 1 e in Interesse bilden und unter die G a r a nt i e des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nur mit Zustimmung der Majorität des Rates des Völkerbundes geändert werden. Die fünf Großmächte ihrerseits verpflichten sich, einer durch die Majorität des Rates des Völkerbundes beschlossenen Aenderung zuzustimmen. Jedes MitgUed des Rates des Völkerbundes erhält das Recht, je^e Uebe rtre taug und jede Gefahr einer Uebertretung anzuzeigen. Der Rat des Völkerbundes ist dann berechtigt, sofort in einer Weise e i n zuschreiten und Instruktionen zu geben, die den Umständen des betreffenden Falles entsprechen. Streitigkeiten zwischen Polen und einer anderen Macht in •diesen Angelegenheiten sind als Strcitigkeiten internationalen Charakters anzusehen. Differenzen über diese Fragen sind. 1 ד ׳1! A ' 4 ' $

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