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Jüdische Rundschau · 1919-06-06 · Heft 40 (6.6.1919) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIV (1919)
Issue
Heft 40 (6.6.1919)
Date
1919-06-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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יין^ Seite 318 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 40 Der Palästina-Delegiertentag Referat Sternberg Nationalisierung des Bodens Unabhängig davon, wie die staatsrrchtl'cheFt il £ Palästinas festgelegt werden wird, unabhängig davon, wie wir uns die Bcruisvcrtcilung innerhalb der palä- «tinensischen jüdischen Bevölkerung denken — wird die Landwirtschaft für die palästinensischen Juden'von großer Bedeutung werden. In dem Referat von Herrn Davis Trictsch ist dieses Problem schon von ver- *chiedeiien Gesichtspunkten aus betrachtet worden. Hier soll nicht auf technische Fragen des Bodenerwerbes eingegangen werden, hier soll nur das Problem behandelt werden: Was geschieht mit dem Boden, den wir erwerben, in welcher Besihform soll das Land bewirtschäftet werden, behalten wir die alte in fast allen Teilen Europas übliche Form des Eigentums im römischrechtlichen Sinne a!11 Grund und Boden bei, oder konstituicren wir das Ohereigcntu tu des jüdischen Volkes an dem Beden seiner alten Heimat. Das Institut des Eigentums ist überall bekannt und braucht nicht näher dargestellt 711 werden, dagegen herrscht über den Begriff der Nationalisierung des Bodens noch vielfach Unklarheit. Welche Formen kämen für uns in Palästina bei der Verwirklichung des Ober eigentums in Frage? Ich will mich hier mit den beiden wesentlichsten Fragen beschäftigen: der Erbpacht und dem Vorkaufsrecht. Bei der Erbpacht ist der Erbpächter nicht Eigentümer, sondern ist eigentlich rrur Nutznießer. Jede Verkaufsmöglichkeit ist ihm genomnien. Gibt er die Bewirtschaftung seines Bodens aus irgendwelchem Grunde auf, so fällt es an den Obereigentümer zurück; aus diesem Tatbestand resultieren für das Erbpachtsvsfem mancherlei Nachteile. Ein schwer auszuglcichcndcr Nachteil beim Vorkaufsrecht besteht darin, daß cs die Veranlassung zu allerlei Betrügereien, Scheinkäufesi, usw. bildet, um die Preise in die Höhe zu treiben. Daher erscheint mir trotz aller Bedenken, die Erbpacht gegenüber dem Vorkaufsrecht die geeignetere Form zu sein. Es wird vielleicht nicht notwendig sein, sich allzu schematisch an die Bestimmungen des Natiouatlonds zu halten. Man kann vielleicht das Prinzip der Erbpacht in gewisser Weise für manche Kolonisten mit dem preußischen Rentengutsverfahren verbinden. Bei der Erbpacht hat der Ansiedler für Grund und Boden nichts zu zahlen als eine jährliche Verzinsungsquoie. Beim Rentengut, das man gelegentlich als reformierte Erbpacht bezeichnet hat, — hätte der Kolonist eine nicht allzu hohe jährliehe Rente und eine bestimmte Amorlisationsquote m zahlen; diese jedoch nu׳r solange, bis 3:1״ des Kauf-!weises getilgt sind. Das letzte Zehntel bleibt als ewige Rentf auf dem Gute. Das Rentengut kommt also vor allen* vför bemittelte Ansiedler in Frage. Meines Er- %dlfens wäre es das־ Zweckmäßigste, das Land fc» Anedterecht weiterzugeben. D. h. mit der Bestimmung, daß der älteste Sohn des Kolonisten das Land erbt und die Geschwister mit einer Entschädigung abgefunden werden. Auch hier ist einer der Punkte, wo die Vorteile der Erbpacht vor dem vollen Eigentum mit großcr Deutlichkeit hervortreten. Geht aber der Weit des Bodens — (und dieser ist in Palästina bekanntlich außerordentlich hoch) wie bei der Erbpacht nicht in die Erbmasse ein, so hat der Anerbende ״weichenden“ Geschwistern weit weniger zu zahlen: die Verschuldung kann niemals so bedrohliche Folgen an nehmen wie beiin vollen Eigentum. Der Erbpächter kann pflanzen, was er will, neue wirtschaftliche Methoden und Verbesserungen einfishreu, er braucht nicht zu befürchten, daß andere ernten, wo er ,gesät, da ihm nicht, wie einem Zeitpächter, nach Ablauf einer bestimmten Zeit gekündigt werden kann, ebenso wie er vertraglich gegen willkürliche Erhöhung der Rente geschützt ist. lieber die Frage der Kündigung und des Pachtzinses herrscht noch vielerorts Unklarheit. Die Erbpacht geht zu einem verträglich festgesetzten Zinsfuß eine gewisse Anzahl von Jahren; in Praxis schwankt die Zahl der Jahre zwischen ■W und 90. Was geschieh; nach Ablauf der Zeit? Dann oder eventuell schon nach 25 Jahren wird ein neuer Pacht/inssatz festgesetzt, (wenn nicht der Pachtzinssatz regelmäßig vertraglich steigt) und für diesen [,achtzins hat der bisherige Erbpächter bzw. seine Kinder das Vorpachtrecht gegenüber jedem Dritten, so daß praktisch dieselbe Familie jahrhundertelang auf ihrem Boden sitzen kann; nur mit dem Unterschied gegenüber <jem Eigentum, daß der unverdiente Wert- Zuwachs nicht ihr, sondern der Allgemeinheit m Gute kommt. Ein für die Praxis besonders wesentlicher Punkt ist cs, wie weit sich die Verpflichtungen des Obereigentitmers erstrecken: soll man den Kolonisten nur das Land zur Verfügung steilen, oder das Land im bereits ameliorierten und assanierten Zustande und die dazugehörigen Gebäude. Mir würde es verfehlt erscheinen, wenn der Obereigentümer den Kolonisten alles vorstrecken würde. Wir müssen bedenken, daß wir mit einem Menschenmaterial zu rechnen haben, das sich erst wieder landwirtschaftlich eingewöhnen muß, un'd unter den Kolonisten werden sicherlich viele Elemente sein, bei denen es sich heraussteilen wird, daß sie sich zur Landwirtschaft nicht sehr eigne״. Gäbe man nun jedem Kolonisten Land und Gebäude, so würde die Erbpacht wirklich mit schwerem Schaden behaftet sein, da bei dem großen Teil Kolonisten, die nicht einen Pfennig Geld in ihr Anwesen zu stecken hätten, das Land recht verwahrlosen könnte, jjjid so wären denn mit der Erbpacht höchst unerwünschte Konsequenzen verbunden. Nein. Wir dürfen nur das Land, das bereits!»melioriert und assaniert ist, — den Kolonisten j in Erbpacht geben und müssen von jedem verlangen, daß er sich mit einem gewissen Prozentsatz bei den sonstigen Anlagen beteiligt, die natürlich stark kreditiert werden können. Hier kommen ähnliche Formen wie beim preußischen Rentengut in Frage. Der Staat gewährt für den Boden und die Baulichkeiten 75 ס/י׳; er geht jedoch noch tveitcr und gibt bei Gütern, die ohne fremde Hände bestellt werden, ein Darlehen von 90 °/0 des Wertes; (er verlangt nur, daß für den Be trag, der «4 des Wertes übersteigt, also für die letzten 15 ״/# eine kreditfähige Körperschaft die Bürgschaft übernimmt. Um den Ansiedlern die ersten Jahre nach der Erwerbung des Rentengutes möglichst zu erleichtern, gewährt ihm die Rentenbank aur Antrag für die ersten drei Jahre eine Befreiung von der Rente, so daß seine finanziellen Verpflichtungen für die Zeit, in der er sich erst an die Scholle gewöhnen muß, denkbar günstig sind. Für Palästina kämen diese Freijahre riehtiger würde man Stundungsjahre sagen, da der Rentengutsbesitzer umso länger zahlen muß ebenfalls in Betracht. Eine wesentliche Erleichterung findet der Ansiedler ferner darin, daß bei großen Ansjedlimgcn die Kosten für die Straßen, sowie für öffentlich!‘ einrichtungen, insbesondere für Kirchen und Schulen bei den Gütern, die durch alle Ansiedlungskommissionen vermittelt werden auch in Palästina werden diese Ausgaben in den Uebergangsjahren den einzelnen Kolonisteil kaum zur Last fallen, aus deren Fond bezahlt werden. Nur so werden wir das Prinzip der Erbpacht erreichen, das mit der gesunden wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Landes innig verbunden ist. Wir dürfeil uns von dieser Forderung nicht durch die Erwägung abschrecken lassen, daß dadurch nur ,,Bcsitzende“ Erbpächter werden können, denn cs wird vielleicht die wesentlichste Aufgabe unserer kolonisatorischen Tätigkeit sein, die Arbeitsbedingungen sowohl die in landwirtschaftlichen Betrieben als auch in den öffentlichen oder anderen Unternehmungen derartig zu gestalten, daß die Arbeiter sich während dieser Tätigkeit und einer anschließenden landwirtschaftlichen Vorbereitungsperiode in einem Zeitraum, der 5 Jahre nicht übersteigt — Geldmittel in einer solchen Höhe ersparen können, daß sie für die notwendigen Investierungen auf Erbpachtboden ausreichen. In den Städten scheint mir die gegebene Form für die Durchführung des Obereigentums das Erbbaurecht m sein. Das Erbbaurecht, d. h. das Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben ist ebensowenig wie die Erbpacht eine moderne Schöpfung. Vom Erbbaurecht — d. h. der Verwirklichung des Obereigentums des städtischen Bodens — erwartet man eine Verhinderung der Spekulation in den Städten, weiterhin soll der unverdiente Wertzuwachs, der bei städtisehen Grundstücken ganz andere Dimensionen annehmen kann, als auf dem Lande, der Allgemeinheit zugute kommen. Insbesondere will man das Institut auch benutzen, um der Ausbreitung der Mietskasernen entgegenzuv.irkcn und ein- bis zweistöckige Familienhäuser zu hauen. Dem Minderbem'ttcLen soll es ermöglicht werden, für ein oder mehrere Menschenalter in Ruhe und Stetigkeit auf seinem Boden zu sitzen, ohne die Gefahr einer Mietssteigerung. «Man hofft sogar, die Miete verbilligen zu können. Denn beim Erbbaurecht verbleibt ja dem Grundeigentümer der ganze Wertzuwachs. In welcher Form können wir das Erbbaurecht verwirklichen? Die jüdische Gesellschaft oder eine einzelne Stad|gemeinde gibt dem Einzelnen Grund und Boden zur Errichtung von Baulichkeiten, der dafür mit dem sogenannten Erbbauzins belastet wird. Um das Gefühl der Bcxlenständigkeit zu erhalten, wird die Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, nicht zu kurz zu bemessen sein; der Erbbauberechtigte würde sich sonst kaum von einem Mieter unterscheiden. Die Gemeinschaft gibt dem bisherigen Erbbauberechtigten nach Abblauf der vertraglieh festgesetzten Zeit ein Vorpachtrecht zu dem dann neu festgesetzten Zins. Der Wertzuwachs des Grund und Bodens verbleibt ihr dannt und der Erbbauberechtigte unterscheidet sich in dem Benutzungsrecht des Bodens kaum noch vom Eigentümer. Die Beleihbarkeit des Instituts wird dadurch gefördert werden, da damit zugleich der Deteriorierung der Baulichkeiten vorgebeugt sein wird. Hat •die Gemeinschaft auf diese Weise, ohne den Erbbauberechtigten zu schädigen, einer Verwahrlosung der Häuser vorgebeugt, so wird es ihr hauptsächlichstes Bestreben sein, darauf hinzuwirken, daß die sozialen Tendenzen, die das Erbaurecht verwirkliehen soll, auch während dessen Bestehen erhalten bleiben. 'Die Gemeinschaft muß vor allem dafür sorgen, daß das Erbbaurecht nicht zu Spekulationszwecken gemißbrauclit werde. Einer der wesentlichsten Punkte für die praktische Durchführung des Erbbaurechtes bildet •eine Beleihbarkeit, d. h. die Aufnahme von Hypotheken für die zu errichtenden Baulichkeiten. Jede Bestimmung, die die Beleihbarkeit des Erbbaurechtes erschwert, muß daher vermieden werden. Wir wir schon an anderer Stelle betont haben, ist für das Erbbaurecht in allen Verträgen ein Endtermin festgesetzt, und es erstreckt sich im allgemeinen höchstens auf 109 Jahre. Das Erbbaurecht verlangt unkündbaren 3 m or tisierbaren Hypothekarkredit. Wenn die Amortisierungsquote gering ist, wird nab,.׳ gemäß die Möglichkeit für wenig bemittelte Ansiedlcd größer. Die Entschädigung kann auch benutzt werde] als Realdeckung für eventuelle 2. Hypotheken. Dif Erbbaureciitsliypothek muß in einer bestimmten Anzahl von Jahren getilgt sein. Für den Hypothckcngläubigel ist es also entscheidend, daß das Erbbaurecht audf wirklich 70 Jahre dauert, da eben sonst jede Sicherheit, daß er einmal sein Geld zurückerhallen wird, genommen ist. Dieser einfache Sachverhalt hat abcr| weittragende Konsequenzen; die Beleihbarkeit des Er' Nr. 40 O c 11 i n 000 765 «!כ beträgt 3 Mi! it kultivier; Millionen ich Oe Rings /)erführen ( grämt״ sind Hektar erfor Hälfte des j größte Teil;ans an üru muhen offen dir »Iso, dies ist dies mög! kn 765 IKK) I (iamänen oth sxherlich nie bei den \Vr einen Modus Ankauf •diese lastet. Die a hand zu erv :uni ncnliängc baurcchts wird geradezu illusorisch gemacht, wenn in den Verträgen sich Klauseln finden, die unter bestimmten Voraussetzungen seine Auflösung fordern. Der Erbbauberechtigte hat neben dem Erbbaurecht■ zins die Hypothekenzinsen und die Amort; sierungsquo zu zahlen. Wenn der Grundeigentümer das Recht Katte,I!preise den Erbbauzins willkürlich zu erhöhen, so würde *1er L damit der Beleihung des Erbbaurechts große Schwierig . . pr£ keiten erwachsen, da ja dann der Hypothekengläubiger ■s oft nicht mit pünktlicher Zahlung der Zinsen und der | <!a Amortisation rechnen kann. Dagegen ist es wieder upj äußerst schwierig, den Grundeigentümer für die ganze u vt'ir'inüss Zeit des Erbbaurechts auf einen festen Zins festenge״ ymja legen, da bei einer eventuellen starken Wertsteigerung des Grund und Bodens während der Erbbauzeit alle Vorteile dem Erbbauberechtigten zufallen würden. Ich habe diese Frage hier in weiter Ausführlichkeit behandelt, damit auch die Freunde des Obereigentunis zu der Erkenntnis kommen, daß es sich in der Praxi* a;.ri einmal, : das ist aber denken (die Vorschlag bi um ein außerordentlich schwieriges Problem handelt ^״,,״’2״ v Nationalisierung des Bodens bedeute!, daß der gep Bewirt! saratc Grund und Boden Palästinas nicht im Eigentum a.^loihe dient von Privaten steht, sondern ein Ohereigenturn der Gej>cmel•!^ sc!n memschaft konstituiert wird. Sind nach dem Kriege Programm bi! die politischen Voraussetzungen für eine National-|^^.וו6!ן l!0 ״and; die A auf dem vor als eine Hype denn das L wertvoller, u eigentums, d viduellcn Art .*> ist notv ,alästinas al olkes zu 1 so nicht s r die bal Wir hab edler nicht innen, sond Der ideale diese Kosten e» ist aber eldmittel a reit» zur Vi sollte die jik bei denen d den kann, < gestellt hab! Vorkaufs red worben und mittel in ku cmmal ein wesen einer sierung des gesamten Bodens Palästinas gegeben? Dies*! Frage wird wohl auch von den Befürwortern einer all gemeinen Nationalisierung des Bodens verneint werden. Eine gesetzliche allgemeine Nationalisierung des Gn1tfi| und Bodens würde vor allem das Land, das sich in arabischer Hand befindet (das sind über 90 0/0), unter Obereigentum stellen, und die Frage wird sofort akut werden: Unter wessen Obereigentum? Einen Staat ira|j”,1״mt europäischen Sinne gibt es jn Palästina zu Begkwil |t(,1c fjnanz^ des jüdischen Kolonisationswerkes nicht. Die Forderung, den europäischen Boden unter das Obereigentui' etwa der jüdischen Kolonisationsgesellschaft zu stcllcjjj ist so absurd und so gefährlich, daß sie wohl kau erhoben werden wird. Die allgemein gesetzliche Natiq naüsierung des Südens in Palästina wird es daher niefs geben. Fraglich bleibt, ob die Befürworter des Prinzi der Nationalisierung auch den bisherigen jüdischen Bode! unter Obereigentum der jüdischen Kolonisaf ionsgesell schaft gestellt wissen wollen. Man muß hierbei berück sichtigen, daß die bisherigen Besitzer dieses Boden»! sich zurückgesetzt fühlen würden gegenüber den Arabern wenn für sie Bestimmungen gelten sollten, die sie _ in ihrem Eigentumsrecht beschränken, für die umwohnen I (!^en den Araber dagegen nicht. Doch wird man meiner! cr jjej Ansicht nach in diesen Punkten unschwer zu einer Einigung gelangen, wenn man das Prin2jp der Nationalsierung des Bodens für jeden neuen Landkauf pro klamiert und wenn man andererseits, wenn das Prinzip der Nationalisierung des Bodens für die bisher in jüdi sehen Händen befindlichen Güter nicht durchgeführt wird, das Vorkaufsrecht der jüdischen Kolonisation» gesellschaft konstituiert. Zunächst müssen wir uns mit einer Frage beschäl tigea, die zwar nicht für das Institut des O. E., wohl aberl |_a״des <jas für 'seine Durchführung in Palästina von;!usschlag-1 5esj{2 gebender Bedeutung ist. Sind denn rein politisch Uie■schaftlic Voraussetzungen gegeben, daß wir einen zentralisierte« Landcinkatif cjps Nationalfonds als evtl. Beauftragten der im Entstellen begriffenen jüdischen Oeselfschalt durchsetzen, die das Land für das jüdische Volk erwirbt und dem einzelnen nur in Erbpacht weitergibt: .Die Frage ist 711m mindesten sehr zweifelhaft, denn wir müssen uns darin klar sein, wenn wir das Recht zum alleinigen Landkauf verlangen, dann würden wir nicht nur Juden vom Privatkauf ausschließen müsse»: sondern auch jede andere Nation, da sonst jüdische Spekulanten unter fremder Flagge Käufe vornehmen könnten. Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob wir die» durchsetzen können, und so ist schon manch einem der bange Gedanken gekommen, ist nicht all das blanke Theorie, was wir hier besprechen, eine Utopie, die in der rauhen Wirklichkeit zerbricht? Ich halte diese A« sicht nicht nur für verfehlt, sondern für gefährlich. Denn, wenn wir von dem Gedanken des Obereigentrnns fest durchdrungen sind, so werden wir all das Gute, da» wir davon erwarten, durchsetzen, auch wenn wir vo« der vom Völkerbund zur Verwaltung Palästinas be stimmten Regierung nicht das formelle Recht zu» alleinigen Landkauf erhalten. Wir können es, wen» wir alle unsere wirtschaftlichen Kräfte für dieses Ziel einsetze tu es bedeutet im wesentlichen nichts andere« als die Mittel aufzubringen, für derartig umfangreiche Landeinkäufe, daß wir einen so großen Teil des kultivier baren Landes für das jüdische Volk besitzen, daß da» evtl, noch bestehende Privateigentum im römisch-rechtliehen Sinne am Grund und Boden von geringer Be deutung seih wird. Nationalisier Daß der eigentums ni Es ist zwar endenzen, entfernteste werden, abe der Entente kein revolut m England man behaup unseren En tangieren, u: können. \X1׳ nalisierung Volk in Pa hindern, dal wasser geri tungen, die Schiagworte ״Sozialisten‘ sind. Es gi vor allem; eigentums s unser Werl tieren, wen liebe zu ui wort ״Kap! Gegner des des Obereij difl wir di׳

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