Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1919-04-18 · Heft 28 (18.4.1919) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIV (1919)
Issue
Heft 28 (18.4.1919)
Date
1919-04-18
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2651273-2652135-2652163--12173-2669776
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 214 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 28 Nr. 28 Palästinafragen @ Die Rolle des Jüdischen Nationalfonds*) Von Dr. A. Ruppin. Es ist bekannt, daß der J. N. 9. nach seinen Statuten die Aufgabe hat, Boden in Palästina für das jütdiscbe Volk zu erwerben, und daß es ihm nicht erlaubt ist, diesen Boden an einzelne zu freiem Eigentum zu verkaufen, sondern nur pachtweise, wenn auch auf sehr lange Zeit und mit der Gültigkeit auch für den Erben des Pächters (Erbpacht), zu überlassen. Die Gründe, welche diese statutarischen Bestimmungen des J. N. F. herbeigeführt haben, liegen in den bekannten Mißständen, die aus dem privaten Eigentum am Boden resultieren. Diese Mißstände haben sich auch in der palästinensischen Kolonisation bereits geltend gemacht. In vielen! Fällen ist der Preis des Bodens und insbesondere der Bauterrains in den Kolonien so hoch gestiegen, daß er ein Hindernis für die Ansiedlung neuer Kolonisten bildet. Es hat sich ferner gezeigt, daß diejenigen An- Siedler, die ihre gesamten Mittel zum Erwerb von mögliehst viel Boden verwendeten und den Boden späterhin — zum Schaden für die wirtschaftliche Kraft der Kolonie — jahrzehntelang brach liegen ließen, durch den Verkauf ihres Bodens zu gestiegenen Preisen viel besser fuhren, als die anderen Ansiedler, welche nur einen Tal ihrer Mittel zum Ankauf des Bodens und den übrigen Teil zur Bewirtschaftung benutzt hatten. In manchen Fällen hat das unbeschränkte Verfügungsrecht des Eigentümers über den Boden dazu geführt, daß er trotz des Widerspruchs der Kolonie seinen Boden an unerwünschte Personen verkaufte und dadurch die Einheit und Ruhe der Kolonie schwer gefährdete. Es fehlt sogar nicht an Beispielen, daß einzelne den Verkauf ihres Grundstücks an solche unerwünschte Eindringlinge angedroht haben, um auf diese Weise von der Kolonie gewisse Vorteile zu erpressen. Zu alledem kommt noch(, daß bei starker Einwanderung und daraus resultierender großer Nachfrage für landwirtschaftliche Grundstücke sich manche Kolonisten durch den gebotenen hohen Preis verleiten lassen, ihre Grundstücke zu verkaufen und mit dem Erlös in die Stadt zu ziehen -- zum Schaden der Kolonie, die an Stelle eines schon erfahrenen Kolonisten einen Neuling erhält, und in welcher durch dieses Verkaufsfieber überhaupt ein ungesunder Spekulantengeist großgezogen wird. Diese mit dem privaten Eigentum am Boden verbundenen Mißstande sind so groß, daß sie eine starke Strömung erzeugt haben, welche den J.N.F. nicht nur wie bisher neben den privaten Bodenerwerbungen als Bodenkäufer auftreten lassen will, sondern welche in der zukünftigen Kolonisation das private Eigentum am Boden in Zukunft für Zwecke der jüdischen Kolonisation erworben werden soll, nationalisieren will. Der J. N. F. allein soll Eigentümer alles neu gekauften Bodens werden. Er soll den Boden den Ansiedlern zu langjähriger Pacht (auf 49 Jahre) überlassen und bei Ablauf dieser Frist entweder den Vertrag auf Verlangen des Pächters auf weitere 49 Jahre verlängern oder den Boden gegen Erstattung des Wertes der darauf errichteten Gebäude, Anlagen, Pflanzungen zurücknehmen. Er soll, wenn der Boden innerhalb der Pachtperiode infolge der allgemeinen Entwicklung des Landes, zunehmender Bevölkerung und verbesserter Arbeitsmethoden wachsende Erträge abwirft und dadurch im Werte steigt, diesen unverdienten Wertzuwachs für sich einziehen, indem, er die vom Ansiedler zu zahlende jährliche Pacht durch periodische Steigerungen dem wachsenden Bodenwerte anpaßt. Diese Bestrebungen zur Beseitigung des privaten Bodeneigentunis und zu einer auf das Gemein wohl gerichteten Bodenpolitik sind in ihren Motiven und Zielen durchaus zu billigen; es fragt sich nur, ob jetzt schon der Zeitpunkt für ihre radikale Durchführung gekommen ist. Wir sind darauf angewiesen, im Interesse einer schnellen Besiedlung Palästinas mögliehst viele Ansiedler und insbesondere auch bemittelte Ansiedler nach Palästina heranzuziehen, und die Befürchtung ist nicht von der Hand zu weisen, daß die allgemeine ausnahmslose Durchführung des J. N. F.-Prinzips eine Verminderung der Zahl der bernittelten Einwanderer zur Folge haben wird. Einmal deshalb, weil das Prinzip des J. N. F. für die Juden in Osteuropa noch etwas Unbekanntes ist, und sie sich fürchten werden, ihre Mittel zur Bewirtschaftung und Be- Pflanzung eines Bodens anzuwenden, der ihnen nicht zu Eigentum gehört, sondern nur gegen eine möglicherweise steigende Pacht auf begrenzte Zeit überlassen wird. Sodann aber wird der Verlust der Gewinnchance, den das unbeschränkte Eigentum am Boden durch den möglichen Verkauf zu höherem Preise bietet, auch manche von der Ansiedlung abhalten. Bisher bildete diese Aussicht auf eine Steigerung des Bodenwertes für viele den Anreiz zur landwirtschaftlichen Absiedlung und zugleich eine Art Rückversicherung für den Fall, daß der Ansiedler durch Mißwadis oder durch sonstige Umstände Verluste erleiden oder daß er sich an das landwirtschaftliche Milieu nicht anpassen und gezwungen sein könnte, zu einem städtischen Berufe zurückzu- 1. ehren. Man. kann nicht sagen, daß in diesen Fällen d e Gewinnchance des Ansiedlers ganz und gar ungerecht ist. Der Einwanderer, der mit einen! gewissen *) Aus einem demnächst erscheinenden Buche, das die Aufgaben der jüdischen Kolonisation in Palästina behandelt, stellte uns Herr Dr. Ruppin die folgenden Ausführungen freundlicherweise zum Vorabdruck zur VerlÜfilHlg. Kapital nadt Palästina kommt und sich in der Land- Wirtschaft niederläßt, bringt materielle Opfer, da Ihm sein Kapital in Palästina trotz schwerer Arbeit geringere Erträge abwirft als in städtischen Berufen in Ost- ^uropa. Abgesehen hiervon bietet die Uebersiedlung nach Palästina und die Ansiedlung als Landwirt auch noch das Risiko, daß der Ansiedler es möglicherweise in dem neuen Milieu nicht ausliält und gezwungen ist, seine Wirtschaft zu veräußern. Das ist naturgemäß immer mit einem Verlust verbunden, und nur der gestiegene Bodenwert kann hier eine Kompensation für den Verlust schaffen. Aus all diesen Umständen scheint es nicht richtig, das J. N. F.-Prinzip unbeschränkt auf diejenigen Ansiedler anzuwenden, die eigene größere Mittel in die Wirtschaft investieren wollen und die ohne vorherige Eingewöhnung und Kenntnis des paläs tinensischen Milieus sich als Landwirte ansiedeln, d. h. auf die Pflanzer und Kleinsiedler. Ihnen müßte es wenigstens in der ersten Zeit der neuen Kolonisation freistehen, ob sie den Boden unter den Bedingungen des J.N.F. oder zu freiem Eigentum erwerben wollen. Ziehen sie das letztere vor, so »oll ihnen daraus kein Hindernis für die Erwerbung von Boden durch Vermittlung der Bodenkaufs-Gcsellschaft und! für die Erlangung von Darlehen seitens der jüdischen Kreditinstitute erwachsen, falls sie sich verpflichten, ihren Boden spätestens nach Ablauf von 25 Jahren an den J. N. F. zum Schätzungswerte zu veräußern, sofern der J.N. F. dies verlangt und sich bereit erklärt, dem Besitzer den Boden auf weitere 49 Jahre gegen einen Pachtzins von 4 0/0 des Schätzungswertes in Erbpacht zu überlassen. Durch eine solche Bestimmung wird erreicht, daß nicht nur neue ״wohlerworbene“ Rechte am Boden begründet werden, deren Ablösung später nur im Wege eines Enteignungsgesetzes möglich wäre, sondern daß die privaten Rechte von vornherein zeitlich begrenzt und die Art ihrer Ablösung bestimmt ist. Außer dieser Bestimmung müssen alle Ansiedler ohne Ausnahme, welche Hilfe beim Bodenkauf oder Kredit in Anspruch nehimen die Verpflichtung eingehen, daß im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Verkaufs des Bodens der J. N. F. ein Vorkaufsrecht hat. Das soll das Eindringen unerwünschter Elemente in die Kolonien verhindern. Um nicht durch Kaufverträge mit fingierten hohen Preisen das Vorkaufsrecht des J.N.F. zu beeinträchtigen, soll gleichzeitig bestimmt werden, daß es dem J. N. F. frei steht, an Stelle des angeblich vereinbarten Kaufpreises den von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzenden Schätzungspreis mit einem Zuschläge von 10 0/0 zu zahlen. Bei dieser zeitlich hinausgeschobenen Geltung des j. N. F.-Prinzips für die Pflanzer und Kleinsiedler hat der J. N. F. immer die Möglichkeit, falls er auf die sofortige unbeschränkte Durchführung seines Prinzips schon in der ersten Zelt der Ansiedlung Wert■ :־legt Um' i die erfolg ״flieh». .1 Mittel da*u besitzt, die Bedinguagen der 3fe1*bjrt-eht' so günstig zu stellen, daß sie" dem Ansiedler wirtschaftlich vorteilhafter erscheinen als das freie Eigentum, und er deshalb die Pacht des Bode» vom J. N. F. dem freien Eigen turne vorzieht. Andererseits wird dem bemittelten, aber landwirtsdiaftlieh unerfahrenen Ansiedler die Gewinnchance aus einer Steigerung des Bodenwertes bei einem Verkauf des Bodens belassen! und es Ist zu hoffen, daß diese Regelung genügt, um auch bemittelten Einwanderern das J. N. F.-Prinzip annehmbar erscheinen zu lassen, zumal sie gleichzeitig die Garantie erhalten, daß sie und ihre Erben auch nach Ablauf der 25 Jahre noch 49 Jahre gegen eine mäßige Pachtrente den Boden werden bewirtschaften können. Diese bemittelten Elemente sind nicht nur wegen des Kapitals wertvoll, das sie nach Palästina bringen, sondern auch wegen ihrer Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Da die bemittelten Juden in Osteuropa ihr Geld mit wenigen Ausnahmen nicht ererbt, sondern selbst mit Mühe erworben haben, so besteht bei ihnen der Sinn für vorsichtige Geschäftsführung und für sparsame Wirtschaft. Dieser Sinn ist ein gutes Korrektiv für die bei den unbemittelten Ansiedlern vorhandene Neigung, Sparsamkeit und Vorsicht bei geschäftlichen Verpflichtungen gering zu schätzen — eine Neigung, welche im Interesse der Solidität des Wirtschaftslebens bekämpft werden! muß. Die von uns vorgeschlagene Regelung hat auch noch den Vorteil, daß sie dem J.N. F. im Anfang der Kolonisation nicht Aufgaben auferlegt, denen er nach seinen Einnahmen noch nicht gewachsen ist. Es ist für die jüdische Kolonisation wichtig, gleich im Anfang mögliehst viel Boden zu kaufen. Das wird durch unseren Vorschlag erleichtert, da die Beteiligung der bemittelten Ansiedler selbst an der Erwerbung von Boden eine erwünschte Verstärkung der Mittel des J.N.F. bietet. Be> allem oben Gesagten haben wir immer nur diejenigen Ansiedler im Auge, welche zu ihrer Ansiedlung auf die Hilfe der Bodenkaufsgesellschaft beim Bodenkauf oder auf Gewährung von Kredit seitens der jüdischen Kreditinstitute angewiesen sind. Diesen gegenüber bietet die eventuelle Verweigerung der Hilfe oder des Kredits ein Mittel, um sie zur Annahme des J. N. F.-Prinzip zu veranlassen. Nun ist aber damit zu rechnen, daß in beschränkter Zahl auch kapitalkräftige Personen nach Palästina kommen^ die keinerlei Hilfe oder Kredit zur Ansiedlung nötig haben. Bei ihnen fällt die Möglichkeit einer Pression durch Verweigerung der Hilfe oder des Kredits fort, und sie können dem J. N. F.-Prinzip, falls sie sich ihm nicht freiwillig unterstellen, nur dann unterworfen werden, wenn die jüdische Kolonisationsgesellschaft ein tatsächliches oder rechtliches Monopol für Bodenkauf und Verkauf erhält, so daß Privatleuten der freihändige Ankauf von Boden uninqglieh wird. Ein solches Monopol wäre kaum wünscheriswert, denn es würde den jüdischen Einwanderer schlechter stellen als den Nichtjuden, der ja in der Erwerbung von Boden nicht gehindert werden kann, und es w'ürde außerdem wahrscheinlich zur Folge haben, daß Juden auf Umwegen, nämlich durch einen nichtjüdischen Strohmann, Boden erwerben. Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, wenn man auch diese kapitalistischen Ansiedler zur Annahme des J. N. F.-Prinzips bewegen will, als ihnen das J. N. F.-Prinzip wirtschaftlich so vorteilhaft zu machen, daß sie es dem unbeschränkten Bodeneigentum vorziehen. Solche wirtschaftlichen Vorteile würden in einem niedrigen Pachtzinse oder darin bestehen, daß der J.N.F. nicht nur, wie oben vorgeschlagen, berechtigt, sondern, verpflichtet ist, nach 25 Jahren den Boden zu dem dann bestehenden Werte kauflieh zu übernehmen und ihn dem bisherigen Eigentümer auf 49 Jahre gegen eine 4 0/oige Verzinsung des Uebernabmepreises zu verpachten. Wenn bei Ablauf der Erbpachtperiode der J.N.F, die Erbpacht nicht erneuern will, so muß er die Gebäude, Pflanzungen und Anlagen, die der Pächter auf dem Boden errichtet hat, dem Pächter zum Schätzungswerte bezahlen. Wenn die Nichterneuerung der Erbpacht auf einer Weigerung des Pächters beruht, so hat der J. N. F. ihm nicht den vollen Schätzungswert der Gebäude 11sw., sondern nur 3/t davon zu vergüten. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf Boden zu landwirtschaftlicher Benutzung. Sie sind aber sinngemäß auch auf städtischen Boden anwendbar. Da der städtische Einwanderer nicht wie der ländliche das Risiko eines neuen Berufes und neuen Milieus übernimmt, so fällt der Grund fort, aus dem wir bemittelten landwirtschaftlichen Ansiedlern die Gewinnchance aus einer Preissteigerung des Bodens für eine begrenzte Zeit gewahrt wissen wollten. Vielmehr soll aller städtische Boden nur unter den Prinzipien des J.N.F. auf 49 bzw. 99 Jahre zur Bebauung über lassen werden. Nur diejenigen, die sich diesem Prinzip unterwerfen, sollen von den jüdischen Kolonisationsgesellschäften mit Hilfe beim Kauf und mit Baükredit unter stützt werden. Die normale Pachtrente für die Ueberlassung von J,N. F.-Boden soll für selbstarbeitende Landwirte 3 °A! für andere 4 0/0 betragen. Doch soll auch für letztere eine Ermäßigung auf 3 0/0 eintreten, falls sie ausschließ lieh mit jüdischen Lohnarbeitern arbeiten. Zur Er• reiebung dieses Zieles soll der J.N.F. in geeigneten Fällen auch noch weitere Vorteile gewähren, etwa dahin gehend, daß diejenigen Grundbesitzer, die in der 25jährigen Schwebezeit vor Uebergang ihres Bodens an den J. N. F. ausschließlich jüdische Lohnarbeiter be schäftigt haben, nach Ablauf der 25 Jahre als Schätzungspreis ihres Bodens mindestens das Doppelte ihres Er! stebungspreises verlangen dürfen. Für den J.N.F. be- JfllÄF ja-'tW»' 'Prei% den er nadr 25 Jaliim »Min muß, durch die Pachtrente dauernd mit 4 0/0 verzinst bekommt. Dem etwaigen Bedenken, daß der J. N. F. als eine von Spenden abhängige und deshalb in ihren späteren Einnahmen unsichere Gesellschaft nicht so große Verpflichtungen für die Zukunft übernehmen könne, läßt sich dadurch begegnen, daß der J.N.F bei Eingehung der Verpflichtung nur einen Teil des einfachen Preises zinstragend anzulegen braucht, um durch Zins und Zinseszins nach 25 Jahren den doppelten Preis zur Verfügung Zu haben. Da der J. N. F. nach seinen Statuten ohnehin einen Teil seines Vermögens in bar oder leicht liquidierbaren Wertpapieren anlegen muß, so ließe sich hier wohl gut eine passende Kombination finden. Von d domänen Grund utx erwerben nglischen Ankauf dii Pie weite ehern Eig zwischen!vohl jetz nehmen, runde, s< Millionen nicht auf Reihe vor aus in den betreffend den Zeits laß gegel reiche Lai aalfonds 1 ich hier der Natio: h. we! als er Ge hm noch comme 1 Natkmalfc •icren, d. Anleihe 1 laufenden als Zinsg großen A gerade d( wird daht Un'terbrin vom Hau lionen F!;utrnne d trag nöti National^ können, das Bew Landkauf Zinsbaren Frcs. s garantie Bewußtst ihre Beti handelt s gandamit׳ tionalfom die Zinsg selbst re! als erste Boden, Sicherhei gendem '1iegt ja ן solcher 1 u dank׳ scheint 1 tionalfom lief», ja den B<x des jüdi! Bodenerwerb in Palästina durch des Nationalfond Große In d responde!icherwei undizwai großer 5 Alfred I auf fünf Pfund c 100 000 und 500 Aus dem sind de! Misrai nist aus von Dr. Fritz Sternberg. Der Jüdische National fonds gibt bekanntlich das wob ihm erworbene Land in Palästina den einzelnen Kolo nisten nicht zum Eigentum!, das Land bleibt vielmehr unveräußerlicher Besitz des gesamten Volkes. Er ver leiht den Boden nur in Erbpacht. Es wird nun für da« gesamte Kolonisationswerk von nicht zu unterschätzen der Bedeutung sein, ob dieses Prinzip nur zu einem gewissen Teil Wirklichkeit wird, oder ob es möglich sein wird, den größten Teil des überhaupt käuflichen Bodens solchergestalt zu behandeln. Nach der Mei mmg gewsiser Kreise ist eine Diskussion über da» geschilderte Nationalfonds - Prinzip zum mindesten verfrülit. Wir sollten erst abwarten, was die Friedens konferenz in dieser Hinsicht dekretieren wird. Ich halte diesen Standpunkt jedoch für verfehlt und bin der Mei nung, daß in kürzester Zeit recht umfangreiche Land kaufe seitens des Nationalfonds vorztinehmen sind, so daß auf diese Weise die schädlichen Folgen, die mit dem rechtlichen Eigentum am Grund und Boden in. Privat liand verknüpft sind, vermieden werden. So heißt es also, die Mittel zu derartig großen Landkäufen schnellster Zeit aufzubringen. Das Programm des Agro־ nomen Oettinger, auf das sich׳ der Natfonalfonds stutzt, erfordert eine Bodenfläche von 765 000 ha; die Oe samtbodenfläche Palästinas beträgt zirka 3 Millionen ha Die Zahl des in absehbarer Zeit kultivierbaren Boden» schwankt zwischen 1,2 und 1,8 Millionen ha. Wem wir also den Boden, der nach Oettinger notwendig ist, in jüdische Hände überführen — «lach dem! Ruppin scheu Kolonisations-Programm sind für die erste Oencration nur etwa 325 000 11a erforderlich so besitz*» wir bereits etwa die Hälfte des gesamten Bodens, und dann wäre der Nationalfonds in der Lage, der Boden Spekulation wirksam Einhalt zu tun und die Sozialsierung des Bodens durchzusetzen: bleibt also die Forderung, diese Bodenflädhe in kürzester Frist zu er werben. Nachstehende Ausführungen sollen dartun, dsß der Nationalfonds imstande ist, diese mir sehr, wichtig erscheinende Forderung zu erfüllen. J. N. F. i Selbst des J. N irisiert, bare) M pflichtet auf 100 weit gff einem u von Hei E i 11' n g Böhmen einen de aufzuerh arrangie Steuer J. N. F. dem J,! Die Krieg vember Kriegs?( andere bäude ׳ Plan tag! völlig׳ zi durch e Türken Farn! a ist wet pflanzui 150 D zehnte samtvci

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.