Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXIV (1919)
- Issue
- Heft 22 (25.3.1919)
- Date
- 1919-03-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 164 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nt. 22 Nr. 5 Palästinafragen Zur Nationalisierung des Bodens in Palästina Von Clara Boschwitz. Auf manches in den letzten mündlichen und schüftliehen Austührungen über die ״Nationalisierung des Bodens“ in Palästina scheint mir eine Entgegnung nötig; deshalb bitte ich, hier einiges über dies 1 uenia sagen zu dürfen. So vielfach erörtert, wurde es noch lange nicht erschöpft. Noch erscheint jene Forderung vielen ais ein überflüssiger Schnörkel, ein erschwerendes und unnötiges Experiment, ״eine schöne Geste ‘. ln der Tat muß ihr wirklich möglicher Erfolg gering erscheinen, wenn man annimmt, die Nationalisierung des Bodens wol.e ein Allheilmittel gegen alle kapitalistisehen Uebel sein, wuh.end sie doch nichts sein will, als die gefestigte Grundlage tür das Gebäude der Kolonisation. Hat man aber vergessen, den Boden festzumachen, so muß der Bau früher oder spater zusammenbrechen. Deshalb ist es jetzt von nicht zu übertreibender Wichtigkeit, Klarheit zu erhalten über die Notwendigkeit eines jüdischen Übereigentums am Boden, aber auch über die Grenzen der Wirkung solcher Gesetze. Was wir jetzt bei Beginn der großen Kolonisation in dieser Hinsicht versäumen, das können spätere Generationen nie oder nur unter schwersten Erschütterungen des Wirtschaftslebens wieder gutmachen. ״Wertzuwachs- Steuer“ und ״Steuer nach dem gemeinen Wert“ sind dann die dürftigen Pflaster, die die alten Wunden nicht heilen und neue nicht verhüten. Solche und ״andere gesetzlichen Maßnahmen“ geben vor allen Dmgen dem jüdischen Gemeinwesen nicht dauernd die Möglichkeit, den wirtschaftlich Schwachen K.einfarmen bzw. gesunde Wohnungen zu bauen, — die Grundlagen jedes menschaiwürdigen Daseins. Solange der Boden nicht anders, wie jede andere Ware betrachtet wird, wird keine ״Wertzuwaciisstcuer“ und keine ״andere Maßnahme“ verhindern, daß er dem Gesetz von Angebot und Nachfrage unterliegt. Auch ohne daß die Absicht des Bodenwuchers besteht, müßten bald Liebhaberpreise gezahlt werden., denn gerade bei unserer, anfangs nicht organisch wachsenden Kolonisation werden spezieh die landwirtschaftlichen Grundstücke vielfach schnell den Besitzer wechseln, sei es, daß der Kolonist erst nachträglich erkennt — wie sollte er es vorher genau wissen —, daß er für diesen Beruf nicht taugt, sei es, daß der Käufer seine Hoffnung, nach Ere? Jisrael überzustedeln, Jahr um Jahr herausgeschoben sieht. Wird er sich als Wucherer fühlen, weil er die verlorenen Zinsen, di«* eigentlich im Ertrag des Bodens hätten enthalten sein sollen, auf de« Preis aufschlägt? Die Wirkung aber Et: Wer den Boden schließlich bewirtschaftet, kam» keinen vollen Arbeitslohn, geschweige denn eine vorweggenormrien haben. Nu« hören wir, und man ruft Ruppin als Krönzeugen auf, es sei ja reichlich Boden da, sowohl für die Araber wie für Tina — für mindestens 30 Jahre, und also, folgert man, sind doch die Befürchtungen der Bodenreforrr.er übertrieben, wenn nicht unbegründet Zunächst sind 30 Jahre sehr wenig im Leben eines Volkes: Selbst, wenn sich ״erst“ nach 30 Jahren die natürliehen Folgen des Privatbesitzes an» Boden bemerkbar machen würden, so ist es auch dann schon jetzt die höchste Zeit, ״den Boden unter ein Recht zu stellen, das seinen Gebrauch als Wohn- und Arbeitsstätte erleichtert, seinen Mißbrauch aber ausschüeßt“. Nachtragliehe Aenderungen des Rechtes, unter dem man den Boden erworben hat, werden viel schwieriger durchzuführen sein, und die bis dahin entstandene Erhöhung des Bodenpreises wäre weiter zu schleppen, 90 wie es auch keine Möglichkeit gibt, die Last abzuwälzen, welche die ״natürliche“ Preisbewegung der letzten 25 Jahre unserer Kolonisation aufgebürdet hat Außerdem ist bestimmt nicht ,,genug“ Boden da, auch wenn Ru pp ins Berechnungen vollständig zutreffend sind, nämlich nicht genug, um ein ungesundes und schließlich katastrophales Anschwellen der Bodenpreise zu verhüten, wenn man den Dingen ihren ״natürliehen“ Lauf läßt Hat nicht z. B, Deutschland nod» genug verfügbaren Boden tür Millionen neuer Häuser, für Hunderttausende neuer Aecker? Und warum sind dennoch die Preise der Landgüter, die Mieten in den Großstädten so drückend hoch? Es genügt eben nicht, daß Boden ״genug da ist“, er muß auch dort liegen, wo man ihn braucht, wo also Verdienstmöglichkeit, Anlehnung an die Gemeinschaft, Verkehrswege, Wasser und manches andere vorhanden ist; bei landwirtschaftliehen» Boden muß auch die Qualität die Arbeit möglichst lohnen. Wenn darauf hingewiesen wird, daß es niemandem zuzumuten sei, Mühe und Schweiß auf den Boden zu verwenden, wenn er nicht sicher sein kann, daß er und seine Kinder die Früchte seiner Arbeit genießen werden, so trifft dieser Einwand keineswegs die ״Nationalisierung des Bodens“, deren vollkommene Durchführung lautet: Erbpacht und Erbbaurecht, und schon im Namen ist ps zu merken, daß Kind und Kindeskinder das Recht haben sollen, den Boden weiter zu bebauen und zu bewohnen. So fordert auch Ruppi n für die arabischen Pächter, soweit ihr Boden in den Besitz des Nationalfonds übergeht, Umwandlung ihrer kurzfristigen Pachten in laugfristige, ja in Erbpacht; als Grundlage für die Intel»- sivierung ihrer Betriebe. Es ist sicher eben so gerecht wie politisch klug, wenn kein arabischer Bauer von seiner Scholle verdrängt wird, aber wenn Ruppin fortfährt ״oder er »olle das Land in bequemen Raten- Zahlungen kaufen können“, so muß diese Auffassung au so einflußreicher Stelle tief beunruhigen. Für die nächsten 30 Jahre scheint es vielleicht belanglos, denn vorläufig können wir freilich nur in geschlossenen Siedlungen kolonisieren, aber in einem! Menschenalter, ja, in einem halben, wenn alte und neue Bevölkerung gegenseitig ihre Sprachen, ihre Sitten verstehen, müßten sich da nicht, erst zwei, drei Fanuiien und später mehr und mehr, auf erledigten, durch Tod oder freiwillige» Wegzug freigewordenen Landgütern ansiedeln? Wenn wir es uns unmöglich machen, uns allmählich na uh barlieh zwischen die arabische Bevölkerung zu mengen, wenn wir uns dauernd von ihren Dörfern femhalten, wie wird dann eine freundliche Verständigung eintreten können? Soll also der Kolonist sicher damit rechnen können, daß seinen Kindern zugute kommt, was er an Fleiß und Kapital in ״seinen“ Boden gesteckt hat, so muß er andererseits wissen, daß ihm bei freiwilliger Aufgabe des Bodens kein Wertzuwachs zufließt, den er nicht selbst verursacht hat, wie z. B. Anlage von Pflanzungen, von Brunnen, von Gebäuden. So bleibt für Boden- Spekulanten da kein Feld, aber weder den Kolonisten, noch den städtischen Ansiedler braucht der Gedanke zu schrecken. Der Einwurf, daß noch nirgends das staatliche Obereigentum am Boden vollkommen durchgeführt sei, bedeutet nicht viel, da das ״Experiment“ in verschiedenen Ländern, besonders in England, in genügendem Umfang erfolgreich durchgeführt ist Es ist nicht einzusehen, warum die daraus erwachsenden Vorteile: Möglichkeit, viele Selbstarbeitende anzusiedeln, Einschränkung der Ausbeutung, Steigerung der Produktivität durch K.emgütcr, Genuß des Wertzuwachses durch die Gemeinschaft, verhältnismäßige Billigkeit des Bodens, — warum diese Vorteile geringer würden, wenn dieses Bodenrecht allgemein durchgeführt würde. Daß kein Staat dies Recht bisher völlig durchgeführt bat, liegt daran, daß die Lehre Henry Georges, die ohnehin noch sehr jung ist (1881 erschien sein grundlegendes ״Progress and Pbverty“) auf festgefügte, entgegengesetzte politische und wirtschaftliche Verhältnisse zu traf, so daß ohne Revolution solche einge wurzelten ״Rechte“ kaum umzustoßen smtl Anders liegt es bei einer Neukolonisation, und da haben wir das Beispiel der Besiedlung des Gebietes von K i a u - tschau. Dort war ein entschiedener Bodenreformer ausschlaggebend und setzte das staatliche Vor- und Rückkaufsrecht der gesamten Bodenftäche durch. Die Bodenspekulation, die bereits auf deta Sprung stand, ihre gewisse Beute zu sichern, war damit ausgeschaltet Dies scheint auch ein gangbarer Weg für Paiästina; denn, wie auch Herr Dr, Brünn kürzlid» betonte, wird ״die jMiidfe-itohpiiielr |m* Mitteln' zu *decSen“.״Hain'M« Ankauf zu Eigentum gestatten, um nicht die Kolonisation Palästinas aufzuhalten“, folgert Herr Dr. Brünn. Aber er sieht jenen Ausweg nicht. Der Jüdische Nation a i f o n d braucht in der Tat, auch, wenn sich seine Einnahmen verzehnfachen, seine Mittel zur Erschließung und Sanierung des Bodens, zur Aufforstung, zur An- Siedlung unbemittelter Landarbeiter, wenig bemittelter Kleinbauern, zu Wohnstätten, wenn möglich zu Garten- Stadtsiedlungen für städtische Arbeiter und Handwerker. Es wird keine Möglichkeit, aber auch keine Notwendigkeit sein, dem Kapitalisten den Ankauf des Bodens zu ersparen. Deser wird also Besitzer, nicht freier Eigentümer. Solange er oder seine Kinder den Boden benutzen, unterscheidet er sielt nicht vom Eigentum. Will der Besitzer dies aber nicht mehr und stellt ihn zum Verkauf, 90 hat der Nationalfonds das Recht, ihn zum alten Preis zu übernehmen, zuzüg'idh gewisser Meliorationen. De Hauptsache: Dies Recht erlischt nie. Kann oder willl der Nationalfonds beim erstenmal von seinem Rüdekaufsrecht keinen Gebrauch machen, so geht der Boden zwar in anderen Privatbesitz über, vielleicht auch für erhöhten Preis, unterliegt aber bei jedem Besitzwechsel wieder dem Rückkaufsrecht des Nationalfonds, und zwar unverändert zum Preis von 1919. Des macht ein erhebliches Anschwellen des Preises unmöglich, um so mehr, als ja der neue Käufer dem Nationalfonds den Kaufpreis verschießen kann, etwa als Pachtzins auf Lebenszeit. Nun dürfte Land, das einmal in die Hände des Nationalfonds gelangt ist, nie wieder verkauft werden, damit der wirkliche Wert- Zuwachs in Gestalt langsamer und mäßig erhöhter Pachtsummen der Allgemeinheit zugute kommt, und kein künstlicher Wertzuwachs die Produktion bedrückt Der arabische Spekulant wird darüber wohl ergrimmt sein, der arabische Pächter aber liätte davon soviel Vorteil wie der jüdische. Sollte der jüdischen Behörde dies Vorkaufsrecht leider nicht verliehen werden, so könnte sich die Nationalisierung des Bodens immer nur in solch engen Grenzen halten, als öffentliche Mittel zum Bodenankauf vorhanden sind. Freilich sind auch Erbpacht, Erbbaurecht und Vorkaufsrecht allein noch nicht imstande, alte Möglichkeiten des Mißbrauchs zu vereiteln. Ergänzend müßten ähnliche Bestimmungen hinzutreten, wie z, B. Friedrich der Große erließ, als er die heutige Friednchstraße als Bauplätze verteilte: Grundstücke, die innerhalb von zwei Jahren nicht bebaut waren, fielen an dem Staat zurück. Besonders bei städtischem Boden liegt die Qefahr sonst nahe, daß die Ballgesellschaften alles in absehbarer Zeit etwa nötige Terrain aufkaufen, um dann die Menge der Gebäude dem Bedürfnis immer nachhinken zu lassen, damit die Mieten höher bleiben. Das .beste, vielleicht das einzige Mittel, die Mieten nicht unbillig schrauben zu lasse», ist wohl für ein reichliches Angebot von Wohnung» zu sorgen. Ob z. B. in Tel A w i w das Privateigentum am Boden schuld an den teuren Mietpreisen war, kann zweifelhaft sein. Es ist bei der kurzen Zeit und den gewiß noch seltenen Besitzwechsel dort sehr fraglich, ob dies der springende Punkt war. Wenn der ganze Boden dort dem Nationalfond gehört hätte, wären die Mieten vermutlich nicht billiger gewesen, da es einfach an Wohnungen fehlte. Deser Zusammenhang wird offenbar von denen nicht genügend gewürdigt, die wünschen, man solle die privaten Bau• unternehmen ausschalten. Nach;Lichtheims Minimal- Programm wären jährlich 20 C00 neue Wohnungen nötig. Würde die Behörde sie ebenso schnell und billig bauen können wie der private Großbetrieb, Aktiengesellschäften u. a.? Einen unerschöpflichen Staatssäckel haben wir leider nicht hinter uns, Soll die Behörde aus der jüdischen Anleihe Wohnungen errichten, so müßte sie ebenfalls auf Verzinsung bedacht sein. Für Wohnungen für Arbeiter und für das städtische Proletariat, das aus seinen verseuchten und zum Teil unmögichen Wohnlöcliern heraus muß, würde die Gemeinschaft sorgen müssen, aber hierbei wird man eher mit Zuschössen als mit Verzinsung rechnen müsset». Keines• wegs sollte man darauf verzichten, einen ausbeuterischen Charakter der Bammternehmen, wie überhaupt aller Unternehmen, zu verhindern. Dies geschieht 1. durch den schon erwähnten Bauzwang, 2, durch die Einbeziehung der Häuser in das Vor- bzw. Rückkaufsrecht. Sollte dies nicht als öffentliches Landesrecht zu erreichen sein, 90 genügte hier auch schon eine Regelung durch die jüdische Behörde ״für die auf dem Boden des Nationalfonds befindlichen Gebäude“. Bei wirklich demokratischer Stadtverwaltung ließe es sich als kommtmales Redit durchführen. Dann würde natürlich, abgestuft nach Grundfläche, Zimmerzahl, Solidität usw. der Höchstpreis für die Uebernähme beim Rückkauf festgesetzt werden. Doch haben wir wohl aus der Kriegswirtschaft gelernt, ,wie zweischneidig Höchstpre'sbestimmungen wirken. Außerdem könnte man fast sagen, je kleiner die erlaubte Gewinnquote auf dem Papier, desto größer in Wirklichkeit Wir werden bei Festlegung solcher Bestimmungen, wenn sie durchaus nicht entbehrlich sein sollten, sehr sachverständige Leute brauchen, deren dauernde Uninteressiertheit außer Frage steht. Vielfach wird die Natkma'isterung des Bodens und daraus sich ergebende Maßnahmen mit der Befürchtung abgelehnt, daß wir so mit vollen Segeln auf den Sozialis■ mus zusteuern, wo Ausschaltung des Gewinns die Produktivität lähmen »uid allgemeine Verelendung folgen würde. Im Gegenteil kann und soll gerade eine kpnsequente Bodenreform eine starke Gewähr «jadftr »ein, «daß sich ein sozial« Gemeinwesen aufbaut, wo Ar»־ hemmen. Selbstverständlich hat Dr. Brünn recht, wenn er hervorhebt, daß kapitalistische Wirtschaftsform auch auf nationalen» Boden möglich ist. Das beste und gerechteste Bodenrecht macht weder Tarifverträge, noch paritätische Schiedsgerichte, noch den Versuch von Arbeiter- Produktivgenossenschaften entbehrlich. Während aber alte diese Maßnahmen nicht dadurdi verpfuscht werden können, daß es erst etliche Jahre später gelingt, sie durchzusetzen, muß das Obereigentum der jüdischen Gemeinschaft an» Boden von Anfang an eindeutig feststehen, um voll wirksam und überhaupt durchführbar zu sein. Unsere Kolonisation wird durch sie an Kraft ungeheuer gewinnen und braucht sich durch sie nicht um einen Tag zu verzögern. Von der Berner Völkerbundskonferenz ln der letzten Sitzung der Kommission für die Nationalitätenprobleme wurde der Antrag D. Klatzkins, die Min 0 r i tä t s n ation e n als proz e ß f ä h i g vor den Organen des Völkerbundes auzuerkennen, einstimmig angenommen. Die Jüdische Autonomie in Ostgalizien Wahlen zum Nationalrat der oetgalizischen Judenheit Der Jüdische Nationalrat für Ostga’.izien hat, einer Meldung seines Wiener Pressebüros zufolge, in dem Bestreben, die nationale Organisation der 03tgalizischen Judenheit auszubauen und dieselbe auf Körperschaften m stützen, welche der wirkliche Ausdruck des Volksvertrauen« sein sollen, angeordnet, daß alle jüdischen Ortsnationalräte in kürzester Zeit Wahlen auf weitester demokratischer Grundlage durchzuführen haben. Damit diese Wahlen ungehindert vollzogen werden können, hat da« Präsidium des Jüdischen Nationalrates für Ostgalizien am 12. Februar 1919 da« westukräinisehe Staatesekretariat des Innern ersucht, 1. den Bezirks• behörden mitzuteilen, daß demnächst Wahlen zu den jüdischen Nationalräten stattfinden werden, und daß seitens der Behörden kein Hindernis in den Weg zu legen ist; 2. im Verordwungswege die Regelung der jüdischen Autonomie durchzuführen. Die K Das eines ji folgende ,An ment vo -cheidun üidenhei serer al in der 1 ohnmiid judeufeii sie habe indem si schlossei /übest« in jüdischei des Krie und dam ur Reif Judenno: sagen m faßten, 1 d e n k ö geeint fische Schick Voi *amnit einte j drei C I ä s t i 11.! b de Gleich In J und in d werter i gressen deren Fc gen anj »ist ist;!ufgenon Euch au Juden sehen an eine Ziel i 1; u!1!׳ e ganzen י judentun unseres \ legten In tun «de! 1 zum lüdis ■;«Jfidif Zeit, in die ehren sehen, da . gerediteu! da wir, »1 hinweg ji hchkeit, 1 zur Ehre scheu Ju> unseres über uns Judentum heit, muß dern in ( *eilnimart י n De u Bas Loka Prof. Dr. Hermann Sekretär; Wolf; JV der; Ob< Cohn; L ü a r f e i 1 Elias H i H u r w i t Minlsov ritz; He Reich m Staatliche Regelang des jüdisches Gemeinwesens In Griechenland Die ״A g e t» c e d' A t h & n e s" meldet daß im griechischen ״Journal o f f i c i e 1“ vom 8. Februar ein Gesetz veröffentlicht wurde, demzufolge Jede Oemeinde, die von 50 jüdischen Familien dauernd bewohnt wird, gehalten ist jährlich 12003 Franken tust Unterhalt des israelitischen Kultus beizuatcuern.