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Jüdische Rundschau · 1917-04-20 · Heft 16 (20.4.1917) · page 8

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXII (1917)
Issue
Heft 16 (20.4.1917)
Date
1917-04-20
Page
– (sequence 8)
Language
German
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f deite 134 J U EDI SC H E RUNDSCHAU Als Vorarbeiten zum Kongreß schlägt Herr Stand vor, daß die Redaktion der Selbstwehr, die für die initiative in dieser wichtigen Angelegenheit 11ml das Verständnis, das sie ihr entgegenhringt, aller Dank verc'icne, sich an maltgchcndc Führer der östcrrreicliisclien Judenschaft aller Parteien mit einem allgenieinen Vor* schlage, der die Nützlichkeit und Dringlichkeit des Kon- ^resscs begründet, wendet und sie ersucht, zu einer ersten Aussprache spätestens im Mai zusainmen/.tikoiiimen. Herr Stand hat die Uebcr/.eugung, daß die Teiliiehmer dieser Konferenz die gemeinschaftliche Plattform, die zu einem Kongreß führen wird, finden können, Zu den von der ״Sdbstwehr" gestellten Fragen äußerten sich bis jetzt noch einige jüdische Persönlichkeilen der österreichischen Jinleiiheit. Der 1. Vize- Präsident der Prager israelitischen KuVtusgemeimlc Kobert Edler von F 11 eil s - Ro b e tf 1'n bejahte, die Not- Wendigkeit des Zusammenschlusses der österreichischen Juden zwecks Abwehr des Antisemitismus, verneinte aber entschieden die Frage der Einberufung eines Jüdischen Kongresses. In ähnlichem Sinne sprach sich Herr Dr. Josef Porgcs, Vorsteher der Israelitischen Kultusgemcinde Karolinentiial, aus, der die Einberufung eines Kongresses erst auf ״rund vorhergehender Beratungen der einzelnen Lnntleskomitees und deren Zusamniciifas• sung in einem Zentralkomitee wünscht. Audi in diesein Falle solle sich der Kongreß auf die Durchführung dci1 Gleichberechtigung und Abwehr des Antisemitismus, beschränken. Auel» l)r.' Theodor Sonnenschein, Vorsteher der Isr. Kultusgemeiude Troppau, lehnt die Einberufung eines Kongresses ab. Er verlangt die Gründüng eines Verbands der jüdischen Knltusgeiimudcii. Eine scharf ablehnende Stellung nimmt der Präsident der Wiener Israelitischen Knltnsgemeinde Dr. Alfred Stern ein. Die Einberufung eines Jüdischen Kongresses begrüßen dagegen Rabbiner Dr. Max Grün w a 1 d , Wien, Präsident der ״Hiliskoinmission 1915 für Palästina", und Dr. Rudolf S c 11 w a r z - H i 11 c r, Gemeinderat der Stadt Wien. ׳ Zu der gleichen Frage äußerte sicii vor kurzem in einem von der Zensur stark gestrichenen Aufsatz das zionistische ,,Tageblatt“ in Lemberg, Auch das ״Tageblatt“ begrüßt den Gedanken eines osterreiehisch-jüdischen Kongresses herzlich und weist;mf die trostlose Lage der gaiizischcn und bukowiimer Juden hin. ״Was soll aus uns werden, wenn der Krieg zu Ende gehen wird, was können und sollen wir unternehmen, um uns wieder aufzuricfitcn, und unter welchen Bedingungen sollen wir den uns bevorsteiienden Kampf aufueluncu?“ Der jüdische Kongreß soll all die brennenden [Tagen der österreichischen Jmienheit behandeln mul Mittel und Wege finden, um der bevorstehenden Not zu steuern. Als Vorbild könne dabei die Kongrcßbewegung der amerikanischen Juden dienen, die zur Lösung der Judenfrage nicht wenig beitragen. Sich ganz auf Amerika zu verlassen, wäre aber ein unverzeihlicher Leichtsinn. ״Mit eigenen Kräften müssen wir an das Rettungswerk unseres Volkes herantreten, sowohl in politischer, wie auch in wirtschaftlicher Bc- Ziehung . . . Bedenken wir, daß cs sich hier um unser aller Existenz handelt. Der jüdische Kongreßgedanke muß in die gesamte jüdische Presse, wie in alle Schichten der österreichischen Jtidcnheit eindringen. Arm und reich, hoch und niedrig, Zionist und Assimilant müssen von dieser unaufschiebbaren Notwendigkeit durch• drungen sein.“ Das Zionistische Zentralkomitee für Oesterreich hat zur Frage der Einberufung eines jüdischen Kongresses in Oesterreich noch keine bestimmte Stellung genommen. ״Nationale Autonomie der Juden in Oesterreich“ In seinem Aufsatz. ״Gesinnung und Kenntnis“ in der Jüdischen Rundschau vom ö. April 1917 erwähnt Julius Berger unter anderem den Mangel an Material über die Frage der nationalen Theorie und insbesondere der nationalen Autonomie, soweit sic die Juden angelte. Hierbei wurde im besonderen darauf hingewiesen, wie gerade aus den Kämpfen der österreichischen Zionisten um die Durchsetzung ihrer nationalen Anerkennung keine Arbeiten zu verzeichnen sind, die den erwünseliten Aufschluß geben könnten. Hierzu schreibt uns mm Adolf Bo eit nt aus Wien, indem er im allgemeinen seine vollkommene Uebereiiistimmung mit den Ausführungen Julius Bergers betont, cs wäre jedenfalls nicht richtig, den österreichischen Zionisten einen Vorwurf zu 111a• chcn, daß sie sich tun die nationalen Probleme nicht auch sachlich und theoretisch bekümmert hätten. Mau hätte nur vor dem Krieg in Deutschland auch in zionistischen Kreisen wenig Interesse an diesen Fingen gehabt und habe die Veröffentlichungen nicht gelesen, die von österreichischen Zionisten über diesen ganzen Fragenkomplex erschienen. Adolf Boelini verweist auf die Berichte über die Parteitage der österreichischen Zionisten, auf die Broschüren von Dr. Hermann Kadisch und insbesondere auf den Artikel von Dr. Max Rosenfeld ״Die nationale Autonomie der Juden in Oesterreich“, der im Almanach ״Heimkehr“ erschienen ist. im Zusammenhang mit diesem Artikel sind damals in den österreichischen Parteiorganen verschiedene Untersuchungen über die Frage veröffentlicht worden. Adolf Boelini verweist insbesondere auf die damals von Leo Herrmann redigierte ״Selbstwehr“ in Prag, in der auch aus Boeltms Feder ausführliche \rtikel über zionistischc Innenpolitik erschienen (z. B. 1911 Nr. 10 1t. 18, 1912 Nr. 37), besonders der letztgenannte Aufsatz aus dem Jahre 1912 ״Programmziele der jüdischen National- Partei in Oesterreich“ befaßte sich mit der Frage der nationalen Autonomie der Juden. Adolf Boelnu regt bei dieser Gelegenheit eine zusammeiifasscmle Ausgabe dieser verschiedenen Artikel und Aufsätze au. -־ Wir halten uns für verpflichtet, seine Feststellungen £11 ven/ficntliehen. Die Erfüllung seiner Anregungen wäre sicher wünschenswert, denn gerade jetzt wäre es wichtjg, mit Rücksicht auf die verschiedenen Vorgänge in den Staaten, in denen Juden um ihre nationale Anerkennung ringen, das vorhandene Material einheitlich zu sammeln. Die rumänisch-jfidisclien Kriegsgefangenen in Deutschland In Nr. 11 des ״Israelitischen Wochenblatts für die Schwei/.'• vom lß. 3. 17 befindet sich in einer Korrespoudeuz mit der Ucberschrift ״Die Leidei) der rtunä• nischlm Juden“ die Behauptung, daß die rumänischen Kriegsgefangenen in den Ländern der Zcntralinüclitc im allgemeinen und natürlich auch die jüdisch-rumänischen unter ihnen ״buchstäblichen Masscuhungcr leiden, der seine Opfer täglich und stündlich unter ihnen fordert.“ Da diese Mitteilung in weiten Kreisen Beunruhigung geweckt hat, haben wir uns für verpflichtet gehalten, dieser Behauptung auf ihre Richtigkeit nachztigdieii. Informationen von seiten der zuständigsten Stellen stellen fest, daß sie nicht den Tatsachen entspricht. Zunächst kann, wie uns versichert wird, von einer d i f f e - r c 1t t i e 11 e n Behandlung rumänischer Kriegsgcfange- 11er oder gar rumänisch-jüdischer gegenüber anderen keine Rede sein. Sämtliche Kriegsgefangenen werden in durchaus gleicher Weise behandelt und verpflegt. Daß die Verpflegung der Kriegsgefangenen in Deutsch• Iniul den bekannten Ernährungsverhältnissen Rechnung tragen muß, ist selbstverständlich, doch ist sie, wie milgeteilt wird und wie wiederholt auch neutrale Besucher festgestellt hätten, durchaus ausreichend. Von einem Massciihuuger zu sprechen, liegt nicht der gelängste Grund vor, gar nicht davon zu reden, daß die Behauptung, daß derselbe ״täglich und stündlich seine Opfer fordere", ins Bereich der freien Phantasie gehört. Die Lage der jüdisch-rumänischen Kriegsgefangenen in Deutschland, — die Mehr/ahi der in deutschen Kriegsgefaiigeneulagerii befindlichen ist im Gefangenenlager zu Lambsdorf in Schlesien untergebracht — ist nach den uns übermittelten Auskünften dieselbe wie die aller anderen Kriegsgefangenen, und wenn auch natürlich die Fürsorge für dieselben nur durchaus geboten u 11 d w ü 11 s c 11 c 11 s w c r t ist, so ifege zu irgendwelcher besonderen lleiinruhiguiig über ihr Schicksal kein Grund vor. — Kapitalbedarf, Erbpacht und Natlonalfond Von Julius Simon, Den Haag. (Schluß) Gegen die uneingeschränkte Proklainierung der Rechtsforni der Erbpacht Werden gewöhnlich folgenile E'iiiwämle erhoben: 1. Der Erbpacht mangle -- gegenüber dem unbeschränkten Bcsitzrecht — jene Krait, die in dem Ansiedle!• das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dem Boden hervorru ft und entwickelt, den er bearbeitet und den Söhnen als heiligstes Erbe hinterlällt. Das aber gerade sei für Juden von entscheidender Bedeutung. 2. Die Erbpacht entziehe dem Ansiedler den, durch die allgemeine Entwicklung der Siedlung und der ökonomischen oder politischen Verhältnisse entstehenden Wert- Zuwachs am Boden gänzlich, zum Teil auch denjenigen Wertzuwachs,_ der der eigenen Arbeit zu danken sei. 3. Der ErbpaGn mangele die erforderliche Kreditbusis. Ueber den ersten Einwaud ist ernsthaft überhaupt nicht zu diskutieren. Er ist eine Phrase. Mit ihr kann man zu hintcrwiildlichen Bauern kommen, deren Vorstelluiigsvcrmögen keine Entwicklung des Besitzrechtes zu fassen vermag, aber nicht zu Juden. Die Erbpacht ist ein vererbliches Recht an ungeschmälerter Benutzung des Bodens und unterscheidet sich, solange keine Veräußenmg beabsichtigt ist, nur juristisch, nicht faktisdi vom Eigentum. Das Erbpaciitredit ist veräußerlich wie ein Besitztite!. Vor allem kann jede einschränkende Be- Stimmung über die freie Benutzung des Bodens verschwurden, wenn sein Besitzer eine nationale Institution wie der N. F. ist.!dieser hat keinerlei Interesse ־an der Ausübung irgend eines Besit/rechts, solange der vertraglidtc Pachtzins bezahlt und der nationale Charakter der Ausicdlung gewahrt bleibt. Er kann tlie höchst zu* lässige Dauer des vererblichen Erbpaehtreditcs ztigestellen und dem Berechtigten bezvv. seinen Erben noch das Recht auf Vcrtragsverlängerung vor jedem Dritten sichern, so daß sieh das uneingeschränkte llcwirtschaitungsrcclit am Boden von Generation zu Generaiton ebenso vererben kann, wie die Befugnis zur Veräußerung dieses Rechts. Das ist tatsächlich ebensoviel, als was das unbeschränkte Eigentumsrecht ermöglicht, mit dem Vorteil der geringeren Verschuldung obendrein. Alles andere ist Eutpfiudelei, die nicht für jüdische Köpfe taugt. Und wenn man schon — nicht von Einpfindeleicu aber — von Empfindungen sprechen will, daun soll mau die dauernde Erhaltung der nationalen Kolonisation, wie sie sich allein aus einem Eigentumsrecht des J. N, F. ergeben kann, betonen. Das wird für alle einleuchtend genug sein. Dem zweiten Einwund mit dem entzogenen Wert*- Zuwachs kann man noch gründlicher zu Leibe gehen. Da hat man eine festere Grundlage als bei dem verschwommeueu ersten, nämlich Zahlen. Und die Zahlen sagen: Die Erbpacht ist finanziell vorteilhafter als das Eigentum, trotz mangelnden Wertzuwachses. - Drei Hauptgruppen des Erbrechtes sind zu unterscheiden: 1. Erbbaurecht an billigem Boden, wie er für Wohnzwecke in Betracht kommt. 2. Erbbaurecht an hochwertigem städtischem Boden. 3. Erbpachtrecht an landwirtschaftlichem Boden. Nr. lf) Wir scheiden Gruppe I hier aus, obwohl sie /. j; in Deutschland - merkwürdigerweise die Kopfe meisten erhitzte. Sic ist wirtschaftlich zicmlieh los, da der Bodenwert im Verhältnis zur Gcs.uiit.iiifvuia* ung minimal, der Wertzuwachs im .dlgcuieinen biidüs,!■ (huppe pro/eiilu.'il sehr gering, auch absolut ohne ׳:,,!״ Bedeutung ist. Die abnorme Steigerung des Bodens in lg Aviv wird sich nicht wiederholen. Die Fortsetzung ,ן,-!■ ,ungesunden Mielsentwickhmg in Tel-Aviv Ware’ cn *Krebsschaden für die Kolonisation überhaupt. Eine planmäßige Parzellierung genügend . tiiufaugreichen staut., sehen Bodens durch gemeinnützige Institute wird der- I artige Auswüchse in Zukunft verhindern. Das soll dtl. Unternehmungslust eiiisehriinkcn, die für cm Neuland notwendig sei? Wen nur die Ausnützung derartiger Ikgl' üersehchuingcn erster Versuche /tim Buümerwerb in liisiina lockt, 41er ist entbehrlich. Er schadet mehr, ak er nützt. Gruppe 2 und 3 haben ein Gemeinsames: der Wert des Bodens macht einen beträchtlichen Teil der Gesamtinvestitiou aus. Gerade hier sind also die Möglichkeiten der Wcrtsteigerimg des Bodens bedeutende. Und gerade hier bricht der Vorteil des Wertzuwachses völlig zusammen. Ich kann hier aus eigener Erfahrung sprechen, bei der Verwertung von Boden der Gruppe 2; ich glaube, es ist dies die erste öffentliche Darlegung der Geschichte eines interessanten Versuchs. Einige Jahre vor dem Krieg wurde unter meiner .'du- Wirkung in Straßburg im Elsaß die erste Probe •unk Exempcl gemacht. Dort erwarb die Stadl zu Sanierung!,• zwecken einen größeren Teil der Altstadt, etwa 51• U1X) qm. Das (jebiet lag zur Hauptsache im hochwertigste״ Teil der Stadt. Die Stadtverwaltung riß die baufälligen I Einser ein, legte eine breite Geschäftsstraße durch das Gebiet mitten im Verkelirszentram und schloß dann mit einer Erwerbsgcscllschaft einen Venvcrtuugsvertiag, wonach 41ie Grundstücke verkamt 4>41cr im Erbbauicciit abgegeben werden sollten. Zur Grundlage der Beredtmtiig des Erbbauzinses von durehschnittiich •1 ", ״ sollte der gleiche Puideiuvert angenommen werden, als für den Verkauf. Während beim Verkauf die übliche hypothvkarisdie Beleihung von öl) u/״ des Gesamtwertes von Boden und Gebäude vorgesehen war, gestattete man eine lkleilumg von 75"/״ des Gebäudewertes im Erbbaurecht. Zur größeren Sicherung des Kreditgebers erklärte sich die Stadt bereit, mit ihrer Hypothek zur Sicherung ihrer Erbbauzinsen der lSankhypothek den Vorrang ein/uräumen. Die Erwerbsgesellschaft stimmte der Einfügung des Erbbaurechts in die Vcrwertuiigsmöglichkeiten mit einem ironischen Lächeln zu. Sie war überzeugt, daß 4hc.sc neueste Spielart ideologischer Bodenreform ebenso unvereinbar sei mit den Interessen einer Erwerbsgcscllschalt, wie mit denen der im praktischen Leben stehenden Liebliaber für 41ie Grundstücke. Sie stellte ihre Berechnungen zur Beuteßung des Risikos darum lediglich nach den Verkaiifsmöglichkcitcn auf. Aber es kam ganz anders, als die Praktiker dachten. Die Grundstücke wurden innerhalb einer ungcwöhnlieh raschen Zeit verwertet. Man stellte den Erwerbern beide Erwcrbsarieti frei. Keiner kaufte, jeder erwarb im Erbbaurecht. Er verzichtete auf den Wertzuwachs i Ohne Zögern. Die Rechnung war: Der Boden kostet pro 4pu ct4va ebensoviel als der ß.u! Sagen wir je UiU 00» M., zusaiucu also 2Q0,0j0M. Beim Kauf: Hypothek b0'% li'crvon 120 000 , eigenes Kapital danach.SÜ.OOl) M. Beim Erbbaurecht: Bau JOD 000 M. Hypothek 7J'/o Wctvon 75.(100 M. eigenes Kapital danach.25.1X111 \L Kapitalcrsparnis also .55.0U1 A. Das war für einen kleinen Geschäftsmann, 41er mit seinen Mitteln haiishalten mußte, schon einleuchtend. Nicht minder für den kapitalkräftigen Unternehmer, rür ilm war die Kapitalersparnis aus anderen Gründen von Bedeutung. Der Ertragswert des Kapuak eines Gesäüutsinauncs war auch in Deutschland (vor dem Kriege!) mindestens 6 ״/״. Selbst der gedeckte Bankkredit war teuer, vom ungedeckten nicht zu reden, per Erbbauzins war 4"/״. Er profitierte also jährlich mindestens '2";,״ oder jährlich IKK) Alk. auf die Dauer des Erbbaurechts, die in Straßburg sogar recht kurz bemessen war (65 Jahre). Alk. 1100 aber jährlich, 65 Jahre lang, auf Zins und Zinseszins angelegt, ergeben etwa Mk. 320000. Der Erbbauberechtigte hätte also nach 65 Jahren für den Boden (das Gebäude wird ja nach solcher Zeit wertlos) mehr als das vierfache seines Ankaufspreises erlösen maßen, um sich beim Kauf den Wirkungen des Erbbaurechts nur gleich/ustcllen. So sielit cs mit dem Wertzuwachs aus. Das Straßburger Beispiel läßt sich ohne Einschränkung auch auf die Erbpacht anweiiden. Es wird für unsereu Fall noch weitere Vorteile ergeben. l>enu der J. N. F. kann zu (}misten seiner Ansiedler viel liberalere Vertragsbestimnnmgcn /״gestehen. Dort war keinerlei Vertragsverläugcrung zu Gunsten des Erbbauberechtigten vorgesehen; auch keine Vorsorge getroffen, daß der Erbbaubercchtigtc keinen allzu hohen Bodenwert nach Ab lauf der ersten Erbbauperiode verzinsen muß. Der Vertragsgegner war immerhin eine Stadt, die doch noch I stärkere fiskalische Interessen hat als der J. N.!..־ ן dessen Vermögen aus Spenden besteht und für den seine i Ziele allein ricimmgsgebciid sind. Freilich war beim ’ Straßburger Beispiel das Verhältnis des Bpdenwerts zum Gesamtwert 1:2, während es bei der jüdischen landwirt- I schafiiichen Siedlung nach üettmger etwa 1:3 ist. Daiür 1 ist aber auch der Ertragswert des eigenen Kapitals i»! Palästina heute viel höher als 6% und wird es noch auf absehbare Zeit bleiben, und weiter kann der j. N. F. in seiner Erbpacht viel bescheidener sein als die Stadt. (Bei Gettinger 2%). So wird das finanzielle Ergebnis dasjenige von Straßbnrg noch übertreften. Bleibt der dritte Einwand: die mangelnde Kreditb isis. Auch Jiier trifft das Gegenteil zu. Wir ittüßen uns hier auf die Hauptmerkmale beschranken, um uns nicht ins Detail zu verlieren. Darum muß von einer Beweisführung an jedem einzelnen der Octtingcr'schen Betriebstypen abgesehen ^yverden, die natürlich gewiße Modifizierungen

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