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Jüdische Rundschau · 1917-08-10 · Heft 32 (10.8.1917) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXII (1917)
Issue
Heft 32 (10.8.1917)
Date
1917-08-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 20 t JUEDISC il E RUNDSCHAU ’ Nr. 32 Willi•! des jüdischen Volkes, Palästina v!»11 neuem zu besiedeln, als sein nationales Zentrum aiicrkennen 11ml die nätigeii Bedingungen, die die ungestörte und erfolg* reiche Entwicklung der jüdischen Konzentration und der Erneuerung Palästinas garantieren, schaffen werden. Zwecks Konkretisierung und Vermisch,•niiidumg dieses Willens des jüdischen Volkes befindet die Kon* ferenz dir nötig: 1. ein Referendum unter dem jüdischen Volke über Puliistina zu organisieren; 2. auf dem künftigem Kongreil der russischen Juden die!׳'rage der Portierungen des jüdischen Volkes in P.alastma zu stellen; 3. die Zulassung einer Vertretung des jüdischen Volkes auf der kündigen l'riedenskonferenz. zu erstreben, die das Streben des jüdischen Volkes /.tun Ausdruck bringt und seine historischen und nationalen Rechte mul Interessen verteidigt. II. I > i e Kolonisiilionsnrbcit in Palästina: i>ie Konferenz hält cs für nötig, sofort nach Beendigung des Krieges, unabhängig von den! Mall der Vcrwiiklichtmg unserer politischen Forderungen in Paüstina, eine Kolonisaiionstätigkcit in einem solchen Mall* stabe zu beginnen, der den wirtschaftlichen Möglich* ketten 11ml Perspektiven Palästinas und dem nngchetiren Interesse, das alle Teile des jüdischen Volkes der realen Arbeit in Palästina enlgegenbringen, entspricht. Zu diesem Zweck strengt die Zionistische Organ!‘- satinn alle ihre Kräfte an, um Kapital aller Art für die Kolonisation Palästinas mobil zu machen. Die Konferenz. befindet für nötig: 1. 1111 Falle der Bildung eines internationalen Kapitals zur Herstellung der vom Krieg vernichtete» Wirtschaften bestellt die Zionistische Organisation darauf» dall zu ihrer Verfügung die entsprechenden Gelder gestellt werden, die fiir die Wiederherstellung der Wirtschnftcn aller der vom Kriege betroffenen Juden, die nach Palästina gellen möchten, um dort ihre Wirt* schaft zu erneuern, nötig sind. 2. Die Zionistische Organisation hat energische Schritte zur Schaffung eines mächtigen jüdischen allweltlichen Finau/iiistinUs zur Kolonisation PaUistiuasund Entwicklung seiner Produktivkräfte zu tinicriielimen, mit der Bedingung, dafi der Zionistischen Organisation ein ständiger Einfluli auf die Tätigkeit dieses Instituts zu* gesichert Wird, 3. In Anbelradil der groileii Rolle, die der Nalioiialfoiul, die Kiihwiiallinik und die äußeren ziunistisvlien I inan/iiistitme in der Sache der palästinensischen Ko« loiiisntioi! zu spielen berufen sind, Und in der Debet- Zeugung, dall die Mittel, die gegenwärtig zur Verfiigung stehen, nicht ausreichend sind, um die eni.slnitdenen Aufgaben zu erfüllen, muH die Zionistische Orgaiti* salion danach streben, dall diese Institute nach ihrem Umfange und Wesen Volksinslidilc werden und samtliehe Zionisten werden aufgefordet't, sie zu unterstützen uml in den weiten Kiciscii der jüdischen Volksmaüscu Propaganda für sie zu machen. 4. Die Konferenz hält es für wünschenswert, Privat* kapilalien zur landwirtschaftlichen und industriellen Ko* Ionisation Palästinas iieran/ti/ielien, wobei die Zionistiselie Organisation verpflichtet ist, sie mit Privatkapiuilin! zu uuterstii!/en, unter der Bedingung, daß sie jüdische Arbeitskräfte verwenden; 5. 11t der ,Anerkennung der entscheidenden׳ Bedentnng der jüdischen Arbeit׳ für die Sache der jüdischen . Kolonisation und 1:1 der Ucberzetiguug, eiall gleichzeitig mit tlcr l'icran/.ielnmg der Kapitalien mich die jüdische Arbeit mobil gemacht werden muß,, befindet die Konferenz. für nötig, sofort die Registrierung und Vorbe- Teilung von Scharen jüdischer Arbeiter auf allen (jebieten der Land wir tschaft und der Industrie im Einklänge mit den Forderungen der palästinensischen Kolonisation zu unternehmen. t». Die Konferenz, beschließt, dal! die Institute der Zionistischen Organisation stets die Befestigung der Positionen der jüdischen Arbeiter uml Arbeitseleniente in Palästina zur Aufgabe haben. Gleichzeitig unter• stützen die Organe der Zionistischen Organisation die Entwicklung aller Alt ticimsseiisdialten in Palästina, die auf rein wisscnsel!«;'.liehen Grundlagen gebaut sind. 7. In de!• Uebei/cnginig, daß die landwirtschaftliche Kolonisation l'alii. linas die Hauptaufgabe der Ziolüsiisdieti Organisation darstelH, rechnet die Konferenz and! damit, daß die Entwicklung der Industrie eilten wichtigen Faktor der Kolonisation bedeutet und beschlicht daher, daß die Zionistische Organisation die Pflicht hat, die Schaffung der günstigen Bedingungen für die Verwendung des Industriekapitals in Palästina . zu erstreben. Die Konferenz lenkt besonders die Aufmerksamkeit der Zionistischen I iiian/inslitute 'auf die Notwendigkeit von vorbereitenden Maßregeln Zur Erlangung und Finanzierung allvr Art Konzessionen in Palästina, sobald elie Möglichkeiten dazu gegeben werden uud zur UnlcistiJtzung der privaten industriellen Unterneliiiiuiige» int Lande durch die Eröffnung eines umfangreichen Kredits unter der Bedingung der Verwendung jüdischer Arbeitskräfte, II1. P a Uit i 11 a A b t e i 1 u n g: Zwecks I lefstebuiig eines genauen Planes unserer praktischen Arbeit in Palästina und Vereinheitlichung aller Arten unserer Palastinaarbeit befindet die Konferenz für nötig, sofort eine spezielle Palästina-Abteihing zu bilden,Nb unter der verantwortlichen Ver- Wallung des• Zentralkomitees steht. Diese Abteilung hat zur Aufgabe: Die genaue tbeordisciic und praktische Erforschung Palästinas auf dem (iobicte der Laivilwirisehaft und der Industrie, die Informierung der eut! juechemlcn Kreise und Personen über die: wirtschaftlichen Möglichkeiten, die das Land!rietet, Schaffung von Arbdtsbiiros, die Organisierung und Vorbereitung von Arbeiter- und faelimäiiiiisehen Gruppen uud die Unterstützung aller Unternchmungen, die den Zweck haben, alle produktiven Kräfte des Landes zu lieben und das jüdische Element in Palästina zu stärken. Das Programm der natlonal-polltlsciicn Forderungen I. A ti f d c m Q e b i e t tl 0 r a! 1 g e!11 c i 11 c n P 01 i t i k. t. Die Demokratisierung der Staatsordnung in Rulllantl auf den Grundlagen der vollständigen Volkslierrschaft, der freien Selbstbestimmung der Nationalitäten, der allgemeinen Gleichberechtigung ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und Geschlecht, der Ge- Wissens-, Wort-, Verbands-, Streik-Freiheit, im Zu-ammeiiliatig mit einem weit ausgedehnten Arbeitsschutz, auf alleii Gebieten der Industrie und des Handels, der Gleichberechtigung der Religionen, der Dezentralisierung der Verwaltung und der Wahl von Richtern und Beamten. 2. Die Gleichheit aller Bürger Rußlands vor dem Gesetz muß nicht nur auf allen Gebieten des inneren Rcielislebcns verwirklicht werden, sondern auch in den internationalen Beziehungen bei der Bestimmung de( Rechte der russischen Bürger im Auslände. 3. Die Volksvertreter in den Gründlings- und gesetzgebeudeu Versammlungen, in den territorialen Scjmen und in den Organen der munizipalen Verwaltung werden gewählt auf Grund des allgemeinen, geheimen, direkten und gleichen Wahlrechts, ohne Unterschied von Natio* lialitiit, Konfession und Geschlecht, und auf Grundlage der proport iixncllen Vertretung. 4. Die munizipale Selbstverwaltung muß auch in den kleinen Städtchen und Ortschaften cing(führt werden. II. Auf dem Gebiet de r n a t ion a I c n Politik. 1, Die nationalen Crehiete erhalten das Recht der Autonomie, wobei die russischen Konstituante zugleich mit tlcr Gewährung dieser Autonomie das Recht der Selbstverwaltung der nationalen Minoritäten garantiert. 2. Die vollständige Freiheit der Ikiiutzung der Sprachen aller Nationalitäten 1m öffentlichen Lehen, '1, Ueberall hat eine nationale Minorität, dir eine I>1״,ii1u1n|e Zahl oder einri! festziiset/ende 11 Pio/rutsatz der allgemeinen Bevölkerung ausmaelit, sich «11 dir Regiri’imgs- und öffentlichen Organe In Ihrer Sprache zu wenden mul 111 dieser Sprache Antwort zu erhalten, Die offiziellen Kundgebungen der ׳'Regirrtmgs• und öffentlichen < )rgane an die gesamte Bevölkerung der Ortschaften imiwsen auch in den nutioiulen Sprachen der Minoritäleii a)gefaßt werden, die die fentziisetzeiulc Zahl otler den bestimmten Prozentsatz erreichen. III. Auf dein Gebiete der jüdischen N nt io nalrechtc. 1. Die Anerkennung der jüdischen Nationalität mit dem Rechte der Selbstverwaltung auf allen Gebieten des nationalen Lebens. 2. Der jüdischen Nationalität gehört jeder Jude an, der nicht .seinen Austritt aus dem Judentum er* klärt hat und der keiner anderen Konfession angcliört. 3. Die Punktionen der nationalen Selbilverwaltur® werden versehen durch die OcmeiiKk-Waadlm, die Laudes-Waadim und den Reichs-Waatl, wobei sich alle diese Organe aut Ortind den allgemeinen, gleichen, direkteil, geheimen und piopurtioiieilen Wahlrechts ohne Unterschied des Geschlechts konstruieren, 4. In die Kompetenz, der Oigaite tlcr nationalen Selbstverwaltung gehört die Gründling, Finanzierung und Unterstützung der Institute, die a) die kulütfeilen HiklHr“angeiegenhel(e11, b) die Freien tlcs religuweii Leben», c) die so/i*I-wirtschaftliche Hilfe (Genossenschaften, professionelle Bildung etc.), tl) die Regulierung tlcr Bämeii- und Auswanderung, c) die Volk^gewuudheit, f) die öffentliche WohHalit't und g) die Matrikelfülmiiig uitil Registrierung der Jüdischen Bevölkerung verwalten, wie auch die Aufstellung von Satzungen und Instruktionen für diese Institutionen in den von Staatswegen zulässigen Grenzen, Anmerkung: Zwecks Sicherung der größeren Freiheit in der Sache der Erziehung erhält jede Literngruppe, die eine bestimmte Zahl erreicht, das Recht, besondere Schulen zu eröffnen mit einem von ihr seihst festgelegten Programm, wobei das Minimum, das für alle Schulen obligatorisch ist, innegehaltcu werden muß, Diese Schulen werden auf Kosten des Gemcindebiidgets errichtet, 5. Den Organen der nationalen Selbstverwaltung werden von Staats- und munizipalen Mitteln proportioneil die Summen für die Befriedigung der jüdischen B.'* dürfnisse zur Verfügung gestellt. Außerdem besitzen die Organe der nationalen Selbstverwaltung das Recht die jüdische Bevölkerung besonders zu besteuern, ö. Die Olga ne der nationalen Selbstverwaltung ge* nießen al le Rechte einer juridischen Person. 7. Die Lamles-Waadim und der Reichs-Waatl besitzen das Recht der Petition an die entsprechenden gesetzgebenden Organe des Landes und des Reiches, 8. Der Reichs-Waatl hat das Recht, in jüdischen .Angelegenheiten sieh mit jüdischen Institutionen und Organisationen anderer Länder in Verbindung zu treten, *). Ueberall haben die Juden das Recht, die Sonntagsuml niclßjüdischc Feiertagsruhe durch Sabbatht und jüdische l eiertngsrulic zu ersetzen. 10. Die Anerkennung des Rechtes n״f Sabbath- und Feiertagsruhe und des jüdischen Rituals in ״1״*׳* allgemeinen Schule, beim Militär und bei den Riy gicningsatistaltcu für diejenigen, die es wünschen 11. Die nationalen Rechte der jüdischen Bcvölkerin>g werden festgelegt und garantiert durch (|iP Reichs” gesetzgebung für das ganze Gebiet des Reiches auf Grund des Projektes des jüdischen Kongresses ,״ p,',«. Und Find können durch einzelne Landtage nicht geändert werden. ״ IV. Unsere nächste 1 ä tigkcit. 1. Die Vorbereitung der öffentlichen Meinung zj! Gunsten unseres Programms und die Propaganda unter den nationalen Parldcii und Gruppen. 2. Die Vereinigung der Nationalitäten, die keine territorialen Autonomien haben oder die außerhalb der Grenzen der Territorien bleiben, im Fall der Verwirklicltung der territorialen Autonomie, 3־. Dic Vereinigung aller iiifcicssierten Gruppen zwecks Verwirklichung des propoitiunalcn Wahlsystems in die Konstituante, das die Interessen der Juden am besten schützt. 4. Die Einberufung eines alljüüischcn Kongresses, auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen und proportionellen Wahlrechtes ohne Unterschied des Geschlechts, der zusammen mit den anderen reif g©. wordenen Aufgaben des Judentums auch die Grundlagen der jüdischen Selbstverwaltung festlegcn muß, die im Namen des Judentums der Koustitutante überreicht werden sollen. Die zionistische Taktik. 1. Die Zionistische Organisation kann Uebercinkommen treffen uud Blocks schließen mit allgemeinen russischen politischen Parteien nur als sclbstämlk« Partei. 2. Einzelne Zionisten haben nur mit der Genehm!• gung der zionistischen Ortsgruppe das Recht, allgemeinen politischen Parteien als Mitglieder bcizutreien. 3. Zionisten haben kein Recht, sich anderen jüdischen politischen Parteien anzusch ließen. 4. ln den Wahlert, die auf Grund des proportionellen Systems stattfinden, kann die Zionistische Organisation, ohne den nationalen Interessen zu schaden, selbständig auftreten. Im Interesse aber der Vereinigung de» Judentums haben die Zionisten die Schaffung eines jüdischen nationalen Blocks zu erstreben. b. In Betracht dessen, daß die Kompetenz der nationalen Selbstverwaltung sieh auf tlie su/.ialokiato• mische Hilfe erstreckt, bevollmächtigt die Konferenz das Zentralkomitee, demnächst eine Beratung ewatibc* rufen, die ein Projekt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Zionistischen Organisation in Rußland her/uste!)en hat. Das Projekt muß von der nächsten Konferenz bestätigt werden. Zur Kulturfrage. 1. In Anerkennung der hebräische« Sprache als der einzigen nationale״ Sprache des jüdische» Volkes, diedic Erziel nana»-, Kulturuml Umgangssprache des gesamten Judentums werden muß, stellt die 7, Konferenz der russischen Zionisten folgende I ordert!«gen auf: 1. 111 allen Seliidru und Erziehungs-Anstalten der jüdischen Oeiiieindc werden «Ile Lcli!׳gegenstände mit Ausnahme der Sprachen in der hebräischen Sprache gelehrt. 2. Hebräisch ist die offizielle Sprache aller Institutiancu iles jüdischen Volkes. 3. Die Mitglieder der Zionistischen Organisation habe» die Wellt, diese Prinzipien in den Jüdischen Gemeiiulen in allen Lehr- und Erziehungsanstalten und ■ontigeu liistiliitloiien, die die öffentlichen Bedürfnisse befriedigest, durehzulttltrcn, II. Für die Schulen, in denen aus lokalen oderprovk «arischen Gründe» nicht die Möglichkeit vorhanden ist. Hebräisch als Unterrichtssprache dtirdizuführeii, stellt die Konferenz, folgendes Minimalprogramm auf: 1, Hebräisch. Ls muß in einem solchen Maße gelehrt werden, daß nach der Beendigung der Schule der Schüler frei ein hebräisches Buch verstellt und seine Gedanken sehriitlich in Hebräisch wiedergeben kann. 2, Bibel und I lagsdah (im Original). . 3, Jüdische Geschichte. Dieses Minimum ist obligatorisch fiir alle Schulen, die von der jüdischen Gemeinde subventioniert werden, In allen Füllen, wo aus lokalen oder provisorischen Gründen der Unterricht in der hebräischen Sprache nicht durchgeführt werden kann und die Wahl zwischen einer fremden oder der jidlsclicn Sprache m treffen ist, wird die jidisclte Sprache bevorzugt. III. Die Konferenz stellt die Forderung auf, daß aßc die Schulen, die von der Gemeinde begründet, subventioniert oder bestätig! werden, in das allgemeine Scluilnetz cingesehlossen werden und dieselben Rechte genießen wie alle anderen Staats- und Landesscbulen. IV. Die Konferenz erklärt die Kultur- und Erziclumgsarbeit für eine der Orundaufgaben der Zionistischen Organisation. Zu diesem Zweck muß ein spezielle* Organ geschaffen werden, das von der Zionist»*!'״ Organisation abhängig ist, Dieses Organ ist autonom in seiner inneren Tätigkeit und steht auf dem Boden der politischen Plattform der Zionistischen Organisation in Rußland, Die Zionistische Organisation vertritt dies Organ nach außen, in dem Verkehr mit den Regierung*- anstnlten und der Jüdischen Gemeinde-Organisation. Die 7• Zionistische Konferenz erkennt als ein solches Organ die Gesellschaft ״Tarbutli“ an und bestätigt die Be- Schlüsse, die die Konferenz der Tagung über die Stellung dieser Gesellschaft zur Zionistischen Organisation gefaßt hat.

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