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Jüdische Rundschau · 1916-11-24 · Heft 47 (24.11.1916) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXI (1916)
Issue
Heft 47 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite' 390 JU EDI SG H E RUNDSCHAU Nr. 47 gemeinden und dir Verwaltungsräti• dir niimitU'l■ huren (ir<1ß(4c1m'i1(d111. Hat der VciivalMuigsial einer t1nmilUil>an11׳ (irnßgcmeimle mehr als ailit gewählte Mitglieder, s״ wählen die um der erslcii und die von der /w eilen Wuhlkuric gewühlten (ieineindrlvvollniäelitiglcn getrennt je vier Wahlmämicr ans den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einiaehcr Stirn- 1111 mnelirlieit. Die Wahl des ()bersten Rats crlnlgl uaeli. dem Grundsatz der Verhältniswahl: sie ist geheim. Die Wahlniämiei haben liir je ')0010 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Uioßgcincimk׳ eine Wulilslimnie. Hei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung um jOUUO /,u 50 001) jeweils naeh oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Obersten Rats können nur Hersimeu ernannt oder gewählt werden, die in ihrer t lemeuuie das passive Wahlrecht besitzen. (8 <>.) Der Wahlniami kann mit sihrittliehcr Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmaun übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des < )hersten Rats erfolgt auf die Iraner von acht Jahren § 3!\ Der Oberste Rat wählt seinen Vorsitzen• den mul den stellvertretenden Vorsitzenden mit ein• lädier Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Hesia ligiing durch die l.andes/entralheliörde. Wird die Bestatigiing dreimal versagt, so enolgt die Ernennung durch die LaiKles/euliallvehöide, § 39. Auf die Vertretung des < )bersten Rats und auf die Bildung von Ausschüssen timlen die 88 10 und II entsprechende Anwendung, 8 II). (iegen die Wald der Mitglieder des ()hersteil'kals steht wegen Verletzung der in dieser Vcr• Ordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmulm Beschwerde an die Laiides/culralbeliöide binnen einer Notfrist von I I Tagen zu, die mit der önentfieheu l-'estStellung des Wahlergebnisses beginnt. § •II. Der Oberste Rat bat litt jedes Reihmiugsjahr'einen Haushaltsplan aui/iisiellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm um den ein/elueu (iemeuid.'ii oder Kreisgeiiiciiiden zu leisten sind. 8 12, Der Oberste Rat wühlt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß iur die laufenden Geschäfte, Dein Arbeitsausschuß können vom Obersten Rat ein- /eine Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung /iigewiesen werden. Der Vorsitzende des Obersten Rats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. $ 13. Der Oberste Rat kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben widerruflich den Verw 11־• ituigsriilen der Kieisgemeindcit überfragen, Von den jüdischen Kultusvcreiiien 8 41. lullerhall) eitler jeden Gemeinde ditrliit sich /um Zwecke der Errichtung und I liiterlialliing von Synagogen und anderen religiösen Emiiclitiuigin Kultusvcrcüie bilden. Die Bi.dung eines Kidtusveieins Bedarf der Genehmigung der staatlichen Anlsiehtshei.örile. Der Kultus! ereilt ist 111 die Rolle des ()bersten Rats der Juden cinzul!agcii, durch die Eintragung erlangt er Korpor,alioiisreehte. 8 15, Die l.aiides/i iitialbehörden k ann na. 11 Auliörung iles Obersten Rats verlangen, daß Vcrcinigmigt׳n, die eine Betstatte unterluilteu, Sich als׳ Kultusvereiue nach den Bestimmungen dieser Vcrordimng organisieren. 8 K1. Die Kultus) eia i״e haben sic 11 einen Ruhbim'i׳ und Oer Vorstandsmitglieder zu wählen, die /iisummcii den Vorstand <le•. Vereins bilden. Die nülicicii Rcstiimmmgcu über die Wahl upd die Wahl- Periode de■ 1 Vorstandsmitglieder und des Rabbiners und das kvchtsu'ihältnis des letzteren /um Kultus- ) erein trifft die Satzung des Kultusvcn'ius selbst. 8 17. Der Vorstand des Kultus)ereins hat (tu jedes Rediuuiigsjalir einen I laushaUsplait aulzustclleti. Der 1 lansl 1:1 ltspl.1 n ist vor Beginn des Rcchnungsjahres drin Verw ultimgsrat der Krcisgcmcimlc oder der dem ()horsten Rat unmittelbar unterstellten (iroligemeinde zur l’riiiuug vor/itlegen. 8 IS, Die l.amlcszcuirulhchnrdc kann naeh Au• böntiig des ()))erstell Rats bestimmen, daß Mitgiieilern von Kultiisieieineu eine iittspreehende Beirei- 1111g von den (ieineiudetmilagcn gewährt wird, wenn die Einrichtungen des Kultus) ereius feblende oder niigenugciHk* (leineindeeinriihliingeu ersetzen oder Wenn den Mitgliedern des KuUusvereins die Be• milziing der (ieimimkciiimhUingen billigerweis;11 ,׳a• mentlieh zur Vermeidung eines Gewissenszwanges, nicht zugemutet werden kann. Von den Rabbinern § 19, Der Oberste Rat der Juden stellt in einer 1Satzung die Orimdsüt/c lest, die für die Zulassung zum Rahhincrumtc maßgebend sind. Diese Satzung bedarf der Genehmigung ׳der Taiideszentralbehörde. Abgesehen von den curili die Salzung bestimmten Voraussetzungen dürfen zum Rabbittcratn'.e nur Per• sotten zuge lassen werden, die :1 ich «lern Zeugnis lines mm Obersten Rat anerkannten Kollegiums die Be• lühigung zum Rabbineram'.e besitzen. Der Rabbiner muß, soweit die Lmdeszentrall ehörile nicht e ne Aus- ״ahme ziilnßt, die polnische lind jüdische Sprache in Wort und Schrift bchcriselten. 8 50, IX׳r Oberste Rat lührt ein Verzeichnis der Bewerber, dir zum Rabbineramte /!!gelassen werden können. 8 51. Der Rabbiner muß sieh durch eine vorbildliche l chcnsfülmmg innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erforderl. Es ist dein Rabbiner unter׳ sagt, gesi lialtliehe l interncTiinii 1 tgon zu betreiben oder sieh au solchen zu beteiligen. 8 52. Rabliinische Tätigkeit d.'irt nur v.m deti^ Rabbinern der (ieiiteinden und da Kultus) e eine aus• geübt werden, Ausnahmen kann der ()berste Rat gestatten. 8 53. Der ()berste Ruf erläßt eine Dicustuii• wiisiing und eine Dis/iplinar׳׳rdiiting lür Rabbinei, sowie eine Verordnung über ihre Gehalts- und l’en- 'ionsvcrhältnjssc und die I liiiterblicbeneiDeisorgiiug, Beide Verordnmtgen bcilürleii der (letu limigting der I amles/cntralhcliordc. ’ 8 51. Prediger mit von Ohcisteu Rat alter• kaiinter ralibiniselier Vorbildung sind 1111 Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Von den Rabbinern der Gemeinden 8 55. Außer dem (lemrinderabbincr, den jede Gemeinde mitI (iioßgeineintle aiiMeheii muß, und 11er )im amtswegen dem Vorstand der Gemeinde oder dem Verwaltuiigsrat der Giwligenuiiule angchö/t, kann jede tieincimle und (iroHgemcillilc lloeh weiter.' Rat)• liiuei liesteliL'ii. Ihre Wahl criolgt in derselben Weise wie die Wald des Gc111cin<k׳rai>h!11crs. Sie gehören nullt mu amtswegen den Vi'1'waltmigskorpern!hier t ieineinde .111; ihre Wald in diese Körperst halten Ist jedoch zulässig, 8 ')(>. Die Wahl eines Rabbiners hedar! der Bestätigung dunli den ()bersten Rat der Juden. E),c Be statigiing dort wegen der religiösen oder jvolitisc 11111־ Anschauung des / Rabbiners nicht versagt w 1 itleii. 8 3 7. Die Rabbiner werden von den Gemeinden h l.eiislanglieli angestelll. Ihre Entlassung kann nur aul Antrag des Obersten Rats gemäß der Bestiiuminigiii der Disziplin.ii \ ei ui'iliiiijig (§ 53) durch die I aiideszeiitralbeliurde erlolgcn, 1, weit« der Rabbiner zur l.rliilliuig seiner Amts|)U1Chtcn unfähig ist, und zwar \ oißfliaitlii 11 seiner I'ensioiisunspiüche; ‘2, wenn der Rabbiner sieh ein Verbaitcii zu schulden kommen 1,1111, das gegen die Würde oder die Pili!Ilten seines >1. indes leistöllt, 8 '■י׳. Der GeiiiciiidcrabbiiuM־ hat vorbebaltlieli der 1-iiiteiiimg einer Großgeiiieiiide in Ruhhiiintshuzirke die Ainsidit über die religiösen Einrichtungen, die Kuiiiisbeaiiiieu, Religiuns.einer und Schiiclüer 111m riiaib seim 1 Geineiitde unter Vorbehalt der Recht.׳ der Rabbiner der Kultus)ereilte (8 39). Er hat die 1*1111 hl, ahsaliballich mul au den 1 eiertagen religiöse Voiträge zti halten. Die rituelle Soiaelitimg ilari nur ',ui soKlien l'ersoileii ausgetilit ))erden, die hierzu diueli den < lemeiiiderabbiiier si hriltheh eimaeittigl sind. Hat die Geint null׳ uelieii dem Oeme.u.ler 1bhin er noch andere Rabbiner angestellt, so wiiil das I ätigkeilsgebiel der einzelnen Rabbiner, in -b. s .udere aiieli bezitglieft der Aulsichtsbeliignisse diilcn eine Dienstanweisung der tiemenidi׳ geregelt, I),.1 Dunstaiiweisuiig bedari der (leitehiiiigiiiig <k׳s Obersten Rats, Von der staatlichen Aufsichtsbehörde 12) צ. Aufsichtsbehörde für Gemeinden mul Großpcmcimlcu ist der Kreischet. Aufsichtsbehörde für krcisgcmcindcu, die sich nur aut einen Kreis 1:1 strecken, ist der Kreischet. Die Aufsichtsbehörde für Kicisgcinciuilcn, die stell auf mehrere Kreise• erst lecken, wird durch die Ismdeszeiitralbehorde hezeichnet. Die Aufsichtsbehörde für die jüdische Religionsgesellsehalt als Gcsnintkurpcrschaft ist die Eandes/ciitralbeliördc. Die Befugnis der Lruiileszeiitralbchörde auf ■Grund dieser Verordnung ubt de! Verwaltuugschcf beim Generalgouvernement Wjirschau uns. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu alk'it Sitzungen den Gcmciiiiicvorstnutk׳, der Veif saliumluugen der Gcinciiiilebewollniachtigteii, der Verwaltungsrate der Großgcmcuideii und kreisgcmemden, sowie zu den Sitzungen des Obersten Rats einen Kommissar zw entsenden. 8 03. Die näheren Bestimmungen zur Allst'lüliruiig der auf Grund dieser Verordnung vor zunehmenden Wahlen erlaßt die Eandcszcntralbeliordic■ Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere auch den Ersatz der Verwaltuiigsniilghedcr, die Während einer Wahlperiode ansscheiden. Vom Beschwerderecht 8 04. Zuständig für die Entscheidung über Bescinverden gegen Verfügungen, Anordnungen mul Geschäftsführung der auf Oruiid dieser Verordnung bestehenden Verwaltuiigskörper sind im Instanzenweg und ohne Beschränkung der weiteren Besehwerde die gemäß dieser Verordnung ubogeorifnctcii Verwalü111gskör|R׳r. Jede Beschwerde ist seliriftlieh eiuzaireielteii und zu begrütuleu. Die Ucsehwerde hat keine aufschiebeudc Wirkung. Die' Beseliwerdeinstaiiz kann durch einstweilige Vcrjug'ung den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen ainssctzen. Die Entscheidung über die Beschwerden1 lial seliriftlieh zu erfolgen. Strafbestimmungen 8 05. Sofern mellt nach Kriegsreelit oder nach .len allgemeinen Strafgesetzen eine Iliirtcre Strafe! verwirkt ist, wird mit Geldstrafe bis zu/IU.IÜÜtl Mark oder mit Gefängnis bis zu 0;Monaten ,bestraft 1. wer sich ohne Grund weigert, die (Ernennung oder Wald zu einem in dieser Verordnung Vorgc• scheuen Ami oder Mand.it auzuuchnicii, oder die aus der Ernennung beziehungsweise Wahl hervor• gehenden Pflichten zu urfülleii. Bei fortdauernder 'Weigerung kann die Strafe so oft wiederholt!werden, bis der f orikrung der Aufsichtsbehörde (leiuigc! geschehen ist, 2. wer durch /Xgitation 111!Wort und ischrifl oder Druck andere zum Widerstand gegen den Vollzug dieser Verordnung aurei/t oder!:111• stiftet, 3, wer entgegen der Vorscliriit der §8 3■' und 58 eine rabhimsciic iatigkeit ausubt oder , i rautungen und Ehescheidungen )ornmiint. iü.r die er nicht zuständig ist. Die Anordnung uicmi Skalen erfolgt durch schriftliche Verfügung der staailiilicii Aufsichtsbehörde. Von den Rabbinern der Kultiisvereiiie 8 50. Die AiiIskIii über ilie religiösen Ein- 111 liliingen 11ml die Kulliislieaniteii eines Kultus)ereins stellt dem Rabbiner ile.s KuUusvereins zu (tj 10). Das üleiihe gib von der AnIsieilt über die vom Kultiisvei ein cnnhlctcii Religimisseluiieu voi be'iinitliili der Reihte der staatlieneii Aiilsiehtsbc.iörde, sowie von der I 1 mäihtigung itinl Bcaulsiihliguiig der Sili.uTiter des KTulusiercins. IK1׳ Rabbiner des'Kultusvcreiiis hat 11:1s Reiht, Trauungen und Ehesvheidiiiigeii 11 >rz 11:1 eh 1111■ 11, bei denen Mitglieder seines Vereins oder deren Kinder beteiligt sind. Die Standesamtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht he• mint. Von der Einanzwirtschaft 8 01). (u'iiiciuili'ii, Krcisgcinciudcii und der Oberste Rat der Juden sind berichtigt, Mir iliic' Beilui ini'sc, soweit sie durch Einkiiiiitc aus dem Vermögen, insbesondere aus Anstalten und Stillungen, oili'i durch besoiulen• Zuweitiiimgen nicht gedeckt sind, von den Angehörig.n dir )üdis.hen Reiigionsoi sellsi halt (lelnihren und Abgaben, itamer.t ich Umlagen vom Einkommen mul Vermögen zu erheben. Die EiiiMilirimg oder Vcräiideriing von Gebühren und Abgaben setzt die Genehmigung der l.amlcszciitral- Behörde voraus. Mit Genehmigung t|cs Obersten Rats dürfen Gemeinden, (iriißgeniennden und Kreisgemeinden zur Deckung dringender, im Haushalts-!11 י"י1י•eilt vorgesehener Ausgaben eine besondere Umlage .itisselireiben. Dasselbe Recht stellt dem ()hersten Rat mit Genehmigung der Lamles/eutralbeliönle zu. Die bisherigen Bestimmungen über die I loelistgren/e der Steuerleistling mul die Abgabentreiheit der Gemeiinli'iorstäiiile sind aufgehoben. Die Laiiiles/ciitralhchörile erläßt eine besondere Steuer• Ordnung über die Umlagen, Abgaben und Gebühren deren Ergebnis und Verwaltung )jud über die Zw angs- Vollstreckung gegen säumige Steuerpflichtige. 8 01. Die Kultiisvereiiie erheben auf Grund freier ,Vereinbarung von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Verpflichtung zur Zahlung 11er Beiträge richtet l sieh nach den Bestimmungen des Zivilredits. Uchergangsvorscliriften 8 öb. Bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen Buren die Aufsichtsbehörde bleiben die hishmgetn Gemeinden bestellen tiuid ihre Vorstände 1111 Amt 8 97. Bis die Wal.1l der Venvaltmijjsr.ifc der Kreisgemeiiiden und des Obersten Rats de! Juden erfolgt ist, übt die staatliche Aufsichtsbehörde deren Befugnisse aus. 8 08. Der Oberste Rat entscheidet, inwieweit Zeugnisse über die! Befähigung zum Rahbineraint uiiul über die Verleihung des Rabhincrlitiis, die vor Erlaß dieser Verordnung ausgestellt wurden, die Reelite aus den 8§ 17 mul h) begründen. § 19, Absatz 3 findet aul Personell, die vor 1.1׳laß dieser Verordnung als Rabbiner t.itig waren, keine Au Wendung. § 09. Bis zur Einführung der Steiiiroriliuiug richtet sieh das Stenerwesen der jüdischen (11׳ ineinden nach den bisherigen Gesetzen, Verordnim• gen und Gebräuchen vorbehaltlieii der Aliämliruiig uieser Bestinimuiigeii durch die staatliche Aufsichlv Dchördc. Schon vor Erlaß der Steuerordniing dur teil die Kreisgenieindeit mul der Oberste Rat mit Geiieiimiginig der staatlichen Aufsichtsbehörde Um• lagen und Gebühren erheben. Die Gemeinden, du Krcisgcmcindeii und der Oberste Rat dürfen während uer Dauer des Krieges, unabhängig von den hllge- ׳meinen Umlagen, von Personen mit einem V'ermögen von 200(HK) Mark oder einem Einkommen 1m,e ,r a*s * & 01)0 Mark mit Genehmigung klcr staatlichen Aufsichtsbehörde besondere Beiträge erbeben.. . m1t י,0״ Ausfühiung dieser VerordnuiH v ro der Verwaltungschef beim Gcneialgouveniemen Warschau beauftragt; er erläßt die dazu erforder IDClien Ausfubmugsvorschriften. Warschau, den E November 1910. , Der Geiieralgoiivcmcur von B c s c I« r.

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