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Jüdische Rundschau · 1916-11-24 · Heft 47 (24.11.1916) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXI (1916)
Issue
Heft 47 (24.11.1916)
Date
1916-11-24
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 47 IUED1SCHE RUNDSCHAU Seite 389 Verordnung 1 die Organisation der jüdischen Rcligionsgesellschau im Generalgouvernement Warschau betreffend Allgemeine Bestimmungen iS I. Die Juden des Generalgouvernements War* schau bilden eine Religions-Oescllschalt des ölfeiitlidien Rechts. Die Religioiisgeseilschaft gliedert sich 111 Gemeinden und Kreisgemeinden. An ihrer Spitze steht der Oberste Kat der Juden. Die Gemeinden und Kreisgemeiiiden sowie die Rcligionsgcselisclialt als solche haben Korporationsrechte und die Belugius, ein Amtssiegel zu führen. Die jüdische Gemeinde § 2. Die in einer politischen Gemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens bilden eine jüdische Geiiieinde. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Anhörung des Obersten Kats der Juden mehrere jxilitischc Gemeinden zu einer jüdischen Oeiiieiude vereinigen oder eine jvolitische Gemeinde in mehrere örtlich getrennte jüdische Gemeinden /erteilen. Aufgaben der Jüdischen Gemeinden 8 3. Die jüdische Gemeinde hat unbeschadet der Keclite und Pllicliten des Staates und seiner Selbstvenvaltungskörpcr folgende Aufgaben zu erfüllen; I. die fliege des religiösen Lebens; 2. die Lrzie- Innig der Jugend; 3. die Armenpflege und soziale Fürsorge; 4. die Verwaltung des Gemeindevermögens; 3. die Aufsicht innerhalb der Gemeinde über alle binnclituugen ,und Anstalten, namentlich Synagogen und Betstatteu des jüdischen Kultus, über die Kultus vereine (tj •II ff.)!und über die Verwaltung der jüdischen Stiltimgen und Wohltätigkeitsvereine. Die jüdische Gemeinde hat insbesondere, soweit nicht dem Ucdürtnissc anderweitig genügend Keclmuiig getragen ist, Synagogen, Kilualbader und Friedltölc zu errichten und zu unterhalten. Sie hat für Beschaffung ritualmäßigen Hcischcs Sorge zu tragen. Ls liegt ihr lerner ob, solange nicht dem Bedürfnis anderweitig genügend Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen liir die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen gelten auch Keligionsschulcn (Chedcrschulen), soweit sie ein genügendes Mali vou Elementarunterricht erteilen. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde und seine Wahl § I, Die jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der ans dem ücmciiidcrabhincr und aus vier gewählten Mitgliedern besteht. § 5. Der Vorstand wird in direkter und ge- Iieimer Wald auf die Dauer von ■I Jahren nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das aktive Wahlrecht ist an folgende VoiausscUuugen geknüpft: 1. jüdische Religion; 2. Vollendung des 25. Lebensjahres; 3. männliches Geschlecht; ■I. ununterbrochener Wohnsitz itmcrlialb der jüdischen Gemeiiide seil wenigstens 2 Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben; 0. Zahlung von Umlagen zur (udischen Gemeinde. Ziffer (> findet keine Anwendung auf Personen, die auf ürtutd ihrer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind. Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Vcrlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entinündigung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. § ö. Das jrassive Wahlrecht ist auiler den Voraussetzungen des § 5 au folgende Nachweise geknüpft; I. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. Burgerliclic Unbescholtenheit. § 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes hat jedes Ucmciudcmitglicd, das das aktive Wahlrecht besitzt, wegen Verletzung der in dieser Verordmiug enthaltenen Bestimmungen das Recht der Beschwerde au •den Verwaltungsrat der Kreisgeiiicinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von H Tagen eiiizulegeu, Die Notfrist beginnt mit der öffeutliehen Feststellung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates’hat der Beschwerdefülirer das Recht der weiteren Beschwerde an den Obersten Kat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegcn. Die Notirist!beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwalluiigsrats. § 8. Jede Gemeinde hat einen Rabbiner an- /iistcllcn der durch direkte und geheime Wahl der (lemeiiiuemitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen, nach dem Grundsätze der einfachen Stimmenmehrheit gewählt ,wird. Die Verwaltung der jüdischen Gemeinde § 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, tlcr die VorstaiiUssitziuigen einberuft und leitet. Jn seiner Verhinderung wird er durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten, § 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde in allen Rechtsgeschäften, Urkunden, welche die Gemeiiide verpflichten sollen, bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, Auf die Urkunden ist das Siegel der jüdischen Gemeinde zu drücken. § II. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, in die er auch dem Vorstand nicht aitgchörende Personen berufen kann. Der Vorsit/ende hat das Recht, allen AusschuRsitzuugcn mit beratender Stimme beizuw.ihnen. § 12. Der Vorstand hat für jedes Rcclmungsjalir einen Haushaltsplan artl/tistellcn und die Umlagen auf die Gemcindcmitgliedcr in einer »amem- 1 liehen Liste zu verzeichnen. Haushaltsplan und Umlageliste bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates der Juden vorbehaltlich der Uebcrweisung diesei• Aufgabe an den Vcrwaltungsrat der Krcisgcmeiiide. (§ 43) , § 13. Haushaltsplan und Umlagcliste sind 8 Tage zur Einsichtnahme der Ucmeindcmitglicdcr aiis/iilegcn; die Auslegung ist vorher in geeigneter Weise ölfentlich bekannt zu machen, Nach Ablauf einer weiteren Woche sind linier Auschlull der eingekommenen Beschwerden Haushaltsplan und Umsehlageliste an den Vcrwaltungsrat der Kreisgeineinde cin/iireiclieii, der sie, falls er nicht selbst gemäli § 41 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Anträgen versehen an den Obersten Rat weiterleitet. Beschwerden, die nach Ablaut der zweiten Woche erhoben werden, können von den Bescltwerdcrnslanzen als verspätet ztiriickgcwiescn werden. Die jüdischen Großgemclndcn § I I. Für jüdische Gemeinden, die mehr als 311011 jüdische Einwohner zählen, kann die staatliche Auisielusbehörde die Einführung einer besonderen Venvaltiingsorganisatiou lür ürollgeiueinden in Geiiiällhcit der 88 15—■25 aiiordnen. Die Laiuleszcutralbehörde kann bestimmen, daß eine Üroßgemeiudc aus der Kreisgeineinde ausscheidet und unmittelbar dem Obersten Rat der Juden unterstellt. Ucbcr diese Maßnahme ist zuvor der Oberste Rat zu hören. Die Bestimmungen iilier die Ocmcimlcu linden auf die Uroßgcmeindcu sinngemäße Anwendung. § 15. Die Gemeinde wird verwaltet durch die (iemeindebcvollinächtigtcii und den Verwadtingsrat. Die Zahl der üoniciudcbcvollinäclitigtcn und der Mitglieder des VerwalUmgsrates bestimmt die Staatliehe Aufsichtsbehörde. Der Vcrwaitungsral besteht aus mindestens 5 und bet unmittelbaren Großgemeiiidcii aus mindestens 8!Mitgliedern. Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde in den Verwaltungsrat der unmittelbaren Großgemeinde 3 weitere Mitglieder, die in der Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ b.) Die Gcincindcbcvollmächtigtcn und der Verwaltungsrat § lü. Die Oeiiieindebevollinäelitigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt. 5.) § 17. Die Wald erfolgt in zwei Wahikuricu. J11 der ersten Wahlkurie sind wahlberechtigt die Wähler, die I lochschulbiklung besitzen oder eine seeltsklassige Mittelschule oder eine staatlich auerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Ratdriucrtitel verliehen hat, § 18. Jede Walilkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wahl ertolgt in beiden Kuneu nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Samtliehe Widder haben in ihren Kurien das gleiche Stimmrecht. Die Wahl ist geheim. § 10. Die (jeineindebevollmiiclitigteii wählen nach dem Grundsätze der Verhältniswahl den Verwaltungsrat. 8 20. Die Geincindchcvollinächtigteii und der Veruaitmigsrat werden auf 4 Jahre gewählt. § 21. I Me Beschwerde des § 7 gegen die Walt! der uniiciiidebevollinäditigten steht jedem waltlbcleelitigtcii Gcmcmdciiulglied, die Beschwerde gegen die Wahl der Mitglieder des Vcrvvnltungsrats jedem < iemeindebcvolhniichtigten zu. § 22. Vcrwadiingsrat und Gemeindebevollinächtigte wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Slimmemnehrheit. Die Wahl bedarl der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, Wird die Bestätigung dreimal versagt, so ernennt die staatliche Aufsicht*- hcltördc die Vorsitzenden. 8 '■**• •Me Versammlung der QcmeimlcbevoU-!nächtigten beschließt über loigettde Angelegenheiten: I. (jciichniiguiig des Haushaitsplaiics; 2. Umlagenlestsct/uiig und Elsaß von Verordnungen über die Eruelumg von Umlagen, Gebühren und sonstigen Abgaben; 3. Auinahmc vou Anleihen; 4, Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplanes, deren Betrag in dein betreuenden Jahre '3000 Mark übersteigt; 5. Begründüng und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von üeineiiideanstaiteii, (1. Erlaß allgemein verbindheiter Vorsdimten und Statuten in Gcmcindcangclcgenheiteii, 7. Veränderungen 1111 Bestände des Grund- und Gehäitdevermögcns dev Gemeinde; 8. Wahl des Geineinderahbinei's; 4. Besondere Angelegenheiten, deren Bearbeitung den GcuiciudcbcvollmäclHigtcn durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder den Vcrwaltungsrat überwiesen worden ist. Die Beschlußfassuug׳ der Ucmeindebevollmächtigten in diesen An- Gelegenheiten erfolgt auf Grund von Vorlagen des Verwalfungsrnts. Die Üeincinilcbcvollmächtigtcn haheu das Recht, gegen die Geschäftsführung des Verualtungsratcs Einspruch zu erheben. Kommt eine Einigung zwischen Verwaltungsrat und Qemcindcbcwillmaciitigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. Der Verwaltungsrat nimmt an der Sitzung der Oemeindebcvollmächtigten mit beratender Stimme teil. § 24. Der Vcrwaltungsrat führt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorsteheiideu Paragraphen VerwaltirngshaiKHungen den Qcmemdcbcvollmächtigten übertragen sind. Rabblnatsbexirke 8 25. Ikr Oberste Rat der Juden hat das Recht mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die üroßgemeiiKlcn in mehrere Rabbinatsbezirke ein- Kuteiien. Jeder Rabbinatsbc/jrk muß mit einem Rabbincr besetzt sein, den die ücmeindcbcvollmächtigtcn mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. I>ie Ver- Setzung des Rabbiners in einen anderen Rabbinatsbezirk darf wider seinen Willen nur mit Genehinigung des Obersten Rates eriolgcn. Die jüdische Kreisgeineinde 8 26. Die im Bereich eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde vorbehaltlich der Bestimmung in § I I, Absatz 2. Uie Landeszentralbehörde kann mehrere Kreise zu einer Kreisgeineinde vereinigen. Sitz der Kreisgeineinde ist vorbclialtlich anderer Bestimmung durch die Laiidcszentralbehörde der Sitz des Kreisehefs. Erstreckt sich die Kreisgemeinde über das Gebiet mehrerer Kreise, so wird dir Sitz von der Landcszentralbchürdc bestimmt. § 27. Die Kreisgeineinde errichtet Und unterliält Anstalten und Einrichtungen, die für die Kreiseingesessenen gemeinsam sind, insbesondere Krankcniinuscr, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgeineinde überwacht die Tätigkeit der einzclneu Gemeinden. Sie unterstützt leistungsschwache Gemeinden innerhalb des Kreises; sie vertritt die Jntercsscn der Kreisgemeinde und der Einzelgemeinden vor den staatlichen Kreisstellen. Die Verwaltung der jüdischen Kreisgeineinde § 28. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen Vcrwaltungsrat. Er besteht aus II Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft, von welchen drei Rabbiner sein müssen. § 29. Drei Mitglieder des Verwaltungsrats ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde. Fünf weitliehe iuiui drei rabbinische Mitglieder werden durch Wahlniäuncr der Gemeinden des Kreises gewählt. Wahimänner ihrer Gemeinden sind die Vorstandsmitglieder der Gemeinden und die Verwaltungsräte der nicht dem Obersten!Rat unmittelbar unterstellten üroßgciiieiiidcn. Hat der Verwaltungsrat einer üroßgememdc mehr als fünf Mitglieder, so wählen die von der ersten Walilkurie und uie von der zweiten Walilkurie gewählten Gcmcindebevollmächtigten getrennt je zwei Wahimänner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und in seiner Bchinderung dessen Stellvertreter tritt als fünfter Wahlmanu hinzu. Die Wahl des Verwaltungsrats der Kreisgeineinde erfolgt nach dem Grundsätze der Verlüiltmswahl; sie ist geheim. Die Wahimänner haben für je 5000 jüdische Einwohner ihrer Gemeinde eine IWahlstinime. Bei der Berechnung der Wahlstimmcu wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 5000 zu 5000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (8 6.) Der Wahlmann kann mit scliriftlicher •Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlniann übertragen. Die Wall! und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt auf die Dauer von vier Jalireti. § 30. IX-r Vcrwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide bedürfeu der Bestatigung durch Oie staatliche Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so ertolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. 8 31. Auf die Vertretung der Kreisgemeinde durch den Vcrwaltungsrat und aul die Bildung von Ausschüssen finden die §8 10 und II entsprechende Anwendung. § 32. Gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen jedem Wahlmanu Beschwerde an den Obersten Rat der Juden binnen einer Notfrist von II Tagen zu, die mit uer öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses be* ginnt. § 33. Der Vcrwaltungsrat hat für jedes Reellnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Genieitulcu zu leisten sind. Haushaltsplan und Fest־, setzung der Beiträge bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates. § 34. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. iXm Arbeitsausschuß können vom Verwaltungsrat einzelne Gebiete zur selbständigen Beliandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Verwaltung*- rats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses r״ .׳vr vz»erste Kat üer Juden übt die d Religmnsgescllschaft als Ganzem ztisteliemlen Ke porationsrcchtc aus und vertritt ihre Interessen ״ gemiber der Landeszentralbehörde. Er überwacht ui leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religio! gesellschaft unbeschadet der Gewissensfreiheit d ri״nC lFrS°1?ll‘׳״ n'r .9c1ncindcn ״יי‘• der KllltUSVl erricht,?״ k,an״, Einrichtungen trefien und Anstalt l U d״n JutJ,tn ‘,es Gencralgouverneinet oder eines größeren Gebietsteiles gemeinsam sir 5״ S •יימס s? avsfc*SiK "י״» יי״״*׳» ״• L׳liJL31L nw .'c,t״cl!v u,ul zvvci rabbinische .V ichördcÜ ZHm 1'T'""' dic Landcszent! elirdnr Tlth£!le und iü״f rabbinische A Uteilcr des Obersten Rats werden durch Wahlmäm dir Kmsgerneindcn und der dem Oberst״״ p״, , män״har 50*״?י®,0.!"״ Oroßgemeinden gewählt W4 fnanner •tnd die gewählten Mitglieder der Kn

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