Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XX (1915)
- Issue
- Heft 39-40 (23.9.1915)
- Date
- 1915-09-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 39/40 JUED1SCHE RUNDSCHAU Seite 321 im Falle des Verrats seitens der jüdischen Bevölkerung die Geiseln gehängt werden.“ In Sochatschow wurden 1׳ Geiseln gehängt für eine Schuld, die sie nicht begangen, für Personen, die sie gar nicht kennen. Es ist Zeit, in. H.. auf das mittelalterliche Institut von Geiseln zu verzichten. Es ist Zeit, die in den Kerkern unschuldig Schmachtenden zu befreien. Das erniedrigt uns lediglich vor unseren Verbündeten. Es ist gesetzwidrig und grausam, es ist im Staatliehen Sinne schädlich und zwecklos.“ Die Dringlichkeit der Interpellation wurde mit 122 gegen 77 Stimmen abgelehnt; die Mehrheit bildeten die Rechte, Nationalisten und Oktobristcn, in der Minderheit war die gesamte Opposition und der Polenklub. Hingegen wurde beschlossen, die Interpellation spätestens in 2 Wochen in Verhandlung zu ziehen. Unterdessen ist die Duma vertagt worden. Rumänien Ein zusatrnnenfassender Ueberblick Von Leo Rosenberg Der zur Revision des Friedens von San Stel'ario berufene Berliner Kongreß von 1878 gab der von Napoleon III. in Uebereinstimmung mit Rußland und Italien inaugurierten Vereinigung der Moldau und Wallachei zu einem selbständigen Staate Rumänien seine Zustimmung unter der Bedingung, daß die in diesen Landesteilen von jeher bestehenden, seit 1839, dem Ausgang des Krimkrieges, noch beträchtlich vermehrten Rechtsbeschränk u n g e n f ii r d i e J u d e n aufgehoben würden und die Gleichstellung dgr Konfessionen durchgeführt werde. Diese ״Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten“ versetzte die Rumänen in noch tiefere Empörung, als die erzwungene Abtretung der bessarabischen Distrikte an Rußland. Nach langem Sträuben und mühseligen Verhandlungen nahmen, da die Mächte auf die Erfüllung dieser Bedingung bestanden und namentlich Frankreich, von den führenden Mannern der ״Alliance Israelite“ beeinflußt, von keinem Kompromiß wissen wollte, die sogenannten ,,Revision»־ kammern“ 1879 das Gesetz der Gleichstellung an, worauf erst die Anerkennung der Souveränität Rurnäniens durch die Mächte erfolgte. Die Regierungsmannet Rumäniens und die ihnen durchaus gleichgesinnten Volksmassen machten gute Miene zum ״bösen Spiel“, in der zuversichtlichen Erwartung, daß Europa, wäre erst einmal die Souveränität Rumänieiis anerkannt, auf die tatsächliche Durchführung dieser Bedingung nicht dringen würde, und mit dem festen Vorsatz, sich um den fatalen Artikel 44 des Vertrages, der diese Klausel enthält, so wenig wie möglich zu kümmern. Die Erfahrungen der folgenden Jahrzehnte haben weder diese ihre Erwartung getäuscht, noch vermochten sie sie in ihrem Vorsatz wankend zu machen. Die rechtliche Lage der jüdischen Bevölkerung Rumäniens, die aus ungefähr 300 000 Seelen besteht, verschlimmerte sich in den folgenden Zeitläuften immer mehr. Ausnahmegesetz folgte auf Ausnahmegesetz, der Ausschluß der Juden von den wichtigsten Berufsarten und den Lehranstalten und die Einschränkung ihrer Freizügigkeit und ihres Aufenthaltsrechtes wurden verfügt, und es verging kaum eine Legislaturperiode, die nicht die Juden mit irgendeiner neuen ״Aufmerksamkeit“ bedachte. AU’ dies aber hat dem politischen Ruf Rumäniens nicht den geringsten Abbruch getan. Im Gegenteil, sein politischer Stern schien um so höher zu steigen, je tiefer die Juden in ihrer Rechtlosigkeit sanken. Keine der Signatarmächte des Berliner Vertrages — mit Ausnahme der am Berliner Kongreß unbeteiligten Regierung der Vereinigten Staaten, die 1902 den bekannten Schritt zugunsten der Juden Rumäniens unternahm — hat je den leisesten Versuch gemacht, das vertragbrüchige Rumänien zur Erfüllung der Verpfiiehtungen zu mahnen. Inzwischen hat der junge Staat einen ungeahnten wirtschaftlichen und politischeu Aufschwung erlebt. In den letzten Balkanwirren wußte er sich bereits mit einem Großmachtnimbus zu umgeben. Wir erlebten das Schauspiel, daß dieselben Mächte, die vor noch nicht vier Jahrzehnten den Artikel 44 des genannten Vertrages diktiert haben, der Annexion bulgarischen Bodens durch Rumänien b c dingungslo s ihre Zustimmung erteilten, wobei wieder viele Tausende freier bul- «arischer J u d e n ihres Bürgerrechts verlustig gingen. Bei dieser Gelegenheit bczeichnete kein anderer als der jetzt so für Rumänien begeisterte Ule m e n c e a u die Juden Rumäniens als die ״letztet! Sklaven in Europa“. . . Europa steht jetzt vor neuen Entwicklungen. Es erscheint deshalb angebracht, schon jetzt die Judenfrage Rumäniens zur Diskussion zu stellen und einen Ueberblick über die Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse der rumänischen Juden seit dem Jahre 1878 bis auf die Gegenwart zu gewännen. Denn der befremdende Umstand, daß der rumänischen Judenfrage sowohl in der jüdischen wäc in der nichtjüdischen Öffentlichkeit so wenig Verständnis und Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, ist vornehmlich gerade dem in weiten Kreisen herrschenden Mangel an Vertrautheit mit den so verworrenen und schwer übersehbaren Verhältnissen dieses Landes, ganz besonders seiner Verfassung und Gesetzgebung, zuzuschreiben. Rumänien ist bis jetzt von den Kriegsfurien verschont geblieben, und doch sind bereits viele Tausende unserer Volksgenossen in diesem Lande einem namenlosen Jammer preisgegeben worden. Der Schnierzensschrei unserer rumänischen Brüder steigt zum Himmel, zu unsern Ohren aber dringt er nicht durch. Wer die mannigfachen, zeitlich und räumlich auseinander liegenden Erscheinungen des Judenhasses einer vergleichenden Betrachtung unterzieht, der wird bei Rumänien zu der Erkenntnis geführt werden, daß die drei eigentlichen Motive der Judenphobie, der religiös-kulturelle, der rassenmäßige und der wärtschaftliche, nirgends in gleichem Maße zur vollen und gleichmäßigen Entfaltung gelangt sind, wie in diesem Lande. Und nirgends lassen sich die Erscheinungs- und Wirkungsformen dieses dreieitiigen Judenhasses mit so großer Deutlichkeit in der Geschichte verfolgen, wie gerade in Rumänien. Die wirtschaftliche, geistige und rassenbiologische Ent- Wicklung von Land und Bevölkerung weisen unmittelbar auf Zusammenhänge und Beziehungen hin, zu deren Aufdeckung man sonst nur durch die subtilsten Analysen und Abstraktionen geführt wird. Vor allem die wirtschaftliche Entwicklung, in der wir bereits an ander®* Stelle die tiefsten W'urzeln des jüdisch-nichtjüdisclren Antagonismus, wie er im Ostjudentum in die Erscheinung tritt, erblickt haben. Auch der Rassen- und Kulturantisemitismus ist kaum in einem anderen Lande zu einer so scharfen Ausprägung gelangt, wie hier. Ist doch Rumänien ein Land, in dem die einem von der Staatsreligion ahweichenden Bekenntnis angehörenden Personen in offiziellen Urkunden als ״Herätiker“ figurieren; anderseits grassiert in diesem Lande ein Rassenwahn, wie er seinesgleichen nirgends findet. Die ״Romanier“ bewundern in sich die legitimen und echten Nachkommen des Römertums, und ein bekannter, in Paris akklimatisierter rumänischer Historiker und Judenfeind, Xenopol, findet gerade darin den Grund für den unversöhnlichen Gegensatz zwischen Juden und Rumänen. Die weitere Verfolgung dieses Gedankenganges muß ich mir an dieser Stelle versagen. Es würde den engen Rahmen dieses Aufsatzes sprengen. Hier wollen wir unser Augenmerk vornehmlich dem Haupttypus des rumänischen Judenhasses, dem legislativen Antisemitismus, zuwenden. Rumänien ist das ״klassische“ Land des Staatsantisemitismus, des gesetzlich legitimierten und sanktionierten Judenhasses. Es übertrifft auf diesem Gebiete sogar Rußland bei weitem. Denn der russische Jude ist ein in seinen Rechten beschränkter russischer Bürger; der rumänische aber gilt in seiner Heimat als Fremder. Er ist Bürger, wenn er ins Ausland geht, er reist unter rumänischem Schutz; er ist — wie ein rumänisch-jüdischer Schriftsteller sich ausdrückt doppelt Bürger, wenn es sich urn Pflichteil handelt, denn er muß doppelt leisten. Sonst ist er ein Fremder, der den jeweilig weit- oder engherziger gehandhabten Bestimmungen des Fremdenrechtes unterworfen ist. Aber auch als ״Fremder“ ist er den nichtjüdischen, unter dem Schutze aus- »artiger Staaten in Rumänien lebenden Fremden nicht gleichgestellt. Denn er ist schutzlos. Sein Gesetz ist die Willkür der zahllosen Ausnahmegesetze. Aus dem Wust der in vielen Jahrzehnten angehäuften Ausnahmegesetze bildete sich ein staatsrechtlicher Zustand heraus, der seinesgleichen in der Gegenwart nicht hat, und den wir als ״Halbbürgertum“ bezeichnen können. Diese Institution der Halbbürger erfordert eine spezielle Gesetzgebung und besondere Fürsorge der Regierenden, und ein jedes Gesetz in Rumänien widmet den Juden einen besonderen Absatz. Das rumänische Gesetzbuch bildet daher in dieser Beziehung ein Unikum unter den Gesetzbüchern moderner Staaten. Die Zahl der rumänischen Juden betrug nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1904 250 000. Im Jahre 1899 wurde sie auf 269 015 geschätzt. Im Jahre 1894 waren es 244487. Im Jahre 1878 218 304. Die natürliche Vermehrung zwischen 1878—1894 betrug 70 408 Seelen. Der auffallende Rückgang der jüdischen Bevölkerungsziffer ist durch die steigende Auswanderung nach Amerika — wie die Ziffern der amerikanischen Immigrationsstatistik beweisen — zu erklären. Eine Einwanderung von Juden in dieses Land der Verfolgung findet nicht statt. Die rumänische Volkszählung unterscheidet zvvisehen zwei Kategorien von Juden: solchen, die seit Generationen im Lande wohnen und keinem fremden Staate angehören (etwa 250 000) und denjenigen, die den Schutz einer fremden Macht genießen und Bürger des betreffenden Staates sind (angeblich 30 000). Um einen richtigen Begriff von der Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse der Juden in Rumänien gewännen zu können, genügt es vollauf, die rumänische Gesetzgebung bezüglich der Juden seit der ״Konstantiuopeler Konvention“ vom Jahre 1836 bis zum Berliner Kongreß von 1879 und von da bis zur Gegenwart zu verfolgen. Die Konstantinopeler Konvention, deren Seele Napoleon III. war, erachtete es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, die Aufhebung der in eleu rumänischeil Fürstentümern seit jeher bestehenden Beschränkungen für die Juden zu erwirken und die Gleichstellung aller Konfessionen sicherzustellen. Dahingehende Bestimmungen sind in den Artikeln Xül, XV, XVI und XVIII des Protokolls enthalten. Die Rumänen kümmerten sich, als sie zur staatlichen Selbständigkeit gelangt waren, uni diese Bestimmungen nicht im geringsten. Schon nach D/l׳ Jahren trat bei ihnen eine totale reaktionäre Acnderung ein, und zwar unter Umständen, die noch heute unaufgeklärt sind. Die Pariser Konvent i o n von 1858 enthält folgende, der Konstantinopeler Konvention ganz entgegengesetzte Bestimmungen: ״Sämtliche Moldauer und Wallachen sind gleich vor dem Gesetz bei der Steuerbclastung und sind alle gleichmäßig zu den Staatsämtern zuzulassen.“ — ״N u r die Moldauer und Wallachen der christlichen Kulten genießen p o 1 i - tische Rechte. Der Genuß dieser Rechte kann durch gesetzgeberische Maßnahmen auch auf andere Religionen ausgedehnt werden (Artikel 46).“ Von da bis zum Jahre 1864 sind mehrere auf die Erschwerung der Ervverbstätigkeit und der Bildung der Juden hinzielende Verordnungen erschienen. Und so bleibt es bis zu diesem Jahre, in dem Rumänien eine Verfassung und einen Zivilkodex beschließt, in dem es in bezug auf die Juden heißt: (Art. IX): ״Diejenigen in Rumänien geborenen und erzogenen Personen, welche nicht der christlichen Religion angehören, können die Eigenschaft und Rechte des rumänischen Bürgers nur nach Erfüllung der von Art. XVI dieses Kodex’ vorgeschriebenen Bedingungen erhalten.“ Dieser lautet: (Art. XVI): ״Der Fremde, welcher sich in Rumänien naturalisieren lassen will, soll dies durch ein an den Fürsten gerichtetes Gesuch verlangen . . .“ — ״. . . Wenn dieser Fremde nachher noch zehn Jahre int Lande bleibt und durch seine Aufführung und Taten beweist, daß er dem Lande nützlich ist, so kann ihm die gesetzgeberische Körperschaft, nach Avis des Fürsten und Anhörung des Staatsrates, das Naturalisationsdekret mit fürstlicher Sanktion und Promulgation verleihen.“ Diese schon als ein Fortschritt zum Besseren empfundene Bestimmung entstand unter dem Einfluß des damaligen Fürsten der vereinigten Länder, Joan Cu za, eines aus einer rumänischen Bojardenfamilie hervorgegangenen Fürsten von westeuropäischer Denkart und Bildung. Im Jahre 1866 wurde er zur Abdankung gezwungen und ein Hohenzollemprinz folgte ihm. Bei der dadurch notwendig gewordenen Acnderung der Verfassung kommt die Judenfrage wieder auf die Tagesordnung. Der Konstituante schlägt der Regierung folgende Bestimmungen vor: 1. Die Konfession bildet kein Hindernis zur Erlaugung der Bürgerrechte in Rumänien. 2. Bezüglich der in Rumänien bereits ansässigen Juden wird ein besonderes Gesetz deren Zulassung zur Naturalisation und folglich auch zu den Bürgerrechten regeln.“ Obgleich diese Formulierung von vornherein dazu bestimmt war, die Anerkennung der Mächte (besonders Frankreichs und Englands; Deutschland machte keine Schwierigkeiten) leichter zu erlangen, war die Entrüstung der patriotischen Deputierten darüber sehr groß, daß den Juden auf diese Weise eine Aussicht blieb, rumänische Bürger zu werden. Die Regierung ließ daher diese Bestimmung fallen, und der feurigen Beredsamkeit des herbeigeeilten C r e m i e 11 x gelang es nicht, eine Wendung zum Besseren zu schaffen. Leere Versprechungen waren alles, was er erlangte. Die judenfeindlichen Machthaber veranlaßten unter der Hand antisemitische Demonstrationen und Volksversammlungen. Den immer gefährlicher werdenden Drohungen des Pöbelhaufens gab die Kammer nach, sich auf die ״Volks- Stimmungen“ berufend, und so, nachdem der damalige Premier Joan B r a t i a n o namens der Regierung erklärt hatte, daß er seinen Widerstand aufgebe, entstand jener berüchtigte Artikel VII der freisinnigen, der belgischen nachgebildeten Verfassung, der lautet: ״Nur Christen können rumän i s c h e Bürgerrechte erlange n.“ Der Fremde, eben den rumänischen Boden betretende Prinz beschwor diese Verfassung, und die seit undenkbaren Zeiten im Lande lebenden Juden wurden zu ״Fremden“ gestempelt. Damit war die eigentliche Grundlage zu der künftigen Entwicklung des Staatsantisemitismus gelegt. Er gelangte zu hoher Blüte in diesem lande. War schon diese Verfassung ein Rückschritt gegen die etwas liberalere von 1864, so beginnen seit diesen Tagen eine ganze Reihe von Verfügungen und Willkürakten die Existenz der Juden Rumäniens zu erschweren. (Schluß folgt.)