Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XX (1915)
- Issue
- Heft 39-40 (23.9.1915)
- Date
- 1915-09-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 318 J U E DI SC H E RUNDSCHAU Nr. 39/40 Zur Frage des Gemeindewahlrechts Oie Berliner Rcpräsentanten-Versammlung hat sich neuerdings mit einem Steuererlaß für Kriegsteilnehmer beschäftigt und ist dabei wiederum auf Schwierigkeiten gestoßen, die der bekannte, von mir (Verwaltungsarchiv Bd. 23 S. 28b ff.) als ungesetzlich bekämpfte Bescheid des Berliner Polizeipräsidenten vom 24. September 1914 verursacht hat. Es war der Antrag gestellt, die Bestimmung der Satzungen, nach der diejenigen Gemeindemitglieder, welche während der letzten 3 Jahre mit den Steuern im Rückstände sind, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, für Kriegsteilnehmer, die während des Krieges ihre Steuern nicht bezahlen und naClr ihrer Rückkehr vorn Kriege zur Begleichung der Rückstände nicht im stände sind, aufzuheben. Die Tendenz dieses Antrages ist selbstverständlich von allen Seiten gebilligt worden. Der Vertreter des Vorstandes hatte jedoch gegen die Annähme des Antrages rechtliche Bedenken, weil nach der Auslegung, die der Polizeipräsident von Berlin den Satzungen und dem § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gegeben hat, die Entrichtung von Steuern während dreier Jahre Voraussetzung der Wahlberechtigung sei. So einigte man sich auf folgende Resolution: ״Der Gemeindevorstand wird ersucht, bei den Behörden alle Schritte zu tun, daß diese Bestimmung (d. i. die Zahlung von Steuern für 3 Jahre als Voraus- Setzung für das aktive Wahlrecht) für diejenigen Gemeindemitglieder aufgehoben werde, welche zum Heere einberufen sind, während dieser Zeit ihre Steucm nicht bezahlen und auch nach ihrer Rückkehr nicht im stände sind, die angesammelten Steuerrückstände zu begleichen.“ Wenn man den Standpunkt, den der Berliner Polizeipräsident in seinem Bescheide vorn 24. September 1914 vertreten hat, als berechtigt anerkennen will, wird der sachlich so durchaus berechtigte Wunsch der Repräsentanten-Versammlung zu Gunsten der Kriegsteilnehmer nicht erfüllbar sein. Aber jener Besdheid geht eben von einer rechtlich unhaltbaren Auffassung aus. Indem er aus der gesetzlichen Be- Stimmung, daß Rückstand mit der Steuerzahlung in den letzten 3 Jahren den Verlust des Wahlrechts herbeiführt, den Satz herleitet, daß nur dreijährige unausgesetzte Steuerzahlung das Wahlrecht begründet, verkennt er mit dem Begriff des Rückstandes und des Verzuges den Inhalt und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus seinem Wortlaut, aus einer Ministerialentscheidung vom Jahre 1847 und aus der Vergleichung mit analogen Gesetzesbestimmungen unzweifelhaft ergibt. In Wahrheit tritt ein Verlust des Wahlrechts nur ein, wenn ein Verzug mit der Entrichtung der Steuern in den letzten drei Jahren gegeben war. Ein Verzug aber kann nur eintreten, wo eine fällige Verpflichtung zur Zahlung bestand. Solange ein Gemeindemitglied zur Zahlung von Steuern nicht veranlagt und nicht verpflichtet ist, kann es nidit in Verzug geraten; solange kann auch von einem Rückstände keine Rede sein. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Steuern wird durch Erlaß seitens der Gemeinde aufgehoben. Wenn die Gemeinde einem Mitgliede die Steuern für einen gewissen Zeitraum erläßt, so kann das Mitglied mit der Zahlung dieser ihm erlassenen Steuern nicht in Verzug geraten; es können also auch keine Rückstände im Sinne des § 11 des Gesetzes von 1847 eintreten, und damit kann kein Verlust des Wahlrechts entstehen. Die Frage findet somit ihre Lösung darin, daß die Gemeindebehörden den Kriegsteilnehmern die Steuern während der Zeit ihrer Teilnahme am Kriege erlassen. Der Erlaß braucht nicht von Fall zu Fall für jeden einzelnen Kriegsteilnehmer besonders ausgesprochen zu werden, sondern er kann durch einen allgemeinen Beschluß generell erfolgen. Nicht die Bestimmung der Satzung oder des Gesetzes, wonach Rückstand mit Steuern das Wahlrecht entzieht, muß aufgehoben werden — dazu wäre eine Gesetzesänderung nötig —, sondern nur ein genereller Steuererlaß für Kriegsteilnehmer muß durch Getneiudebeschluß herbeigeführt werden. Er verhindert den Verlust des Wahlrechts. Sollte die Aufsichtsbehörde diesen Beschluß beanstanden, wozu sie nach § 49 des Gesetzes von 1847 ein formelles Recht hat, so hat die Gemeinde hiergegen einen Rechtsinittelzug, der bis an das Ober- Verwaltungsgericht geht. Auf diesem Wege wird es auch möglich sein, die in dem Bescheide des Berliner Polizeipräsidenten ausgesprochene Anschauung einer höchstrichterlichen Nachprüfung zu unterziehen. Einzelheiten über den üemeindebcschluß betr. Erlaß der Steuern an Kriegsteilnehmer für die Dauer der Kriegsteilnahme anzufüliren, will ich unterlassen, weil sie örtlich nach Maßgabe der Gemeindestatuten verschieden sein müssen. Es wird jede Gemeinde auch ihre finanziellen Interessen vor böswilligen Steuer- Verweigerern zu schützen haben und zu schützen wissen. Zu beachten ist nur, daß der Erlaß atisgesprochen werden muß, bevor der Verlust des Waldrechts durch Steuerveraig eingetreten ist, denn der erst einmal eingetretene Verlust kann auch durch Gemeindebeschluß nicht mehr rückgängig gemacht werden, ln welchem Zeitpunkt der Wahl rechts vertust eintritt, darüber enthält das Gesetz selbst keine Be- Stimmungen; es sind also hierfür die Gemeinde- Satzungen maßgebend. Wo auch diese keine Anordnungen treffen, wird angenommen werden müssen, daß bis zur endgültigen und unanfechtbaren Fest- Stellung der Wählerlisten der Wahlrechtsverlust durch Steuerzahlung noch abgewandt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt also auch der Erlaß der Steuern durch Oemeindebeschluß noch zurecht.. Posen. Dr. Max Ko llen sch er. Fritz Abraham ln den Kämpfen um den Njemen-Ueljergang ist unser Fritz Abraham gefallen. U1n ihn trauert tief die Jüdische Turnerschaft. Lange bevor er Zionist wurde, war er jüdischer Turner. Seine Verdienste um die jüdisch-nationale Turnbewegung voll zu würdigen, muß einer späteren, friedlichen Zeit Vorbehalten bleiben. Im Jahre 1903 trat er in den Berliner Bar Kochba ein. Ein sehniger, straffer Sportsmann — im Lauf über mittlere Strecken war er eine Zeitlang Meister —, ein tüchtiger Schwimmer, ein rüstiger, naturfroher Wanderer, wurde er den jüdischen Turnern ein treuer Kampfgefährte und Lehrer. Seiner erzieherischen Tätigkeit ist die Entstehung der Zöglings- und Sportabteilungen zu danken, die er viele Jahre rnit ganzer Hingabe geleitet hat. Zuerst nur turntechnisch an unserm Vereinsleben interessiert, wurde er bald einer der eifrigsten Verfechter des jüdischen Turngedankens, den er, der Schriftleiter eines Berliner Sportblattes, in der Presse nachdrücklich propagierte. Der Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft, des Verbandes nationaljüdischer Turnvereine, übertrug ihm die Redaktion der Jüdischen Turnzeitung. Wir werden die Jahrgänge, die er schuf und in die er einen Teil seiner Seele gelegt hat, später nachlesen. Er mußte sich viel mit Kleinarbeit plagen, für die er nicht immer die verdiente Anerkennung fand. So hat er die Turnzeitung nicht nur redigiert und dem einstigen Nachrichtenblatt Literaturwert verliehen, sondern auch ihren Verlag — mit persönlichen finanziellen Opfern — besorgt, sie expediert, ja — wir können es heute nur mit Rührung sagen — die Zeitungspakete zur Post getragen. Auch an der organisatorischefi Arbeit der Turnerschaft nahm er, ohne ein bestimmtes Amt zu bekleiden, hervorragenden Anteil. Er hat uns Turnfeste und Turntage vorbereiten helfen, um, wenn der Erfolg gesichert war, bescheiden in den Hintergrund zu treten. Zuletzt wählte ihn der Deutsche Kreis der Jüdischen Turnerschaft zu seinem Sportwart. Im Frühjahr 1914 hielt er noch einen Wanderkursus für Leichtathletik ab. Da erfaßte ihn und seine Pläne, die er uns oft entwickelt hat. der Krieg . . . Fritz Abraham war einer derjenigen Mensehen, die, was sie auch immer tun, ihre Persönlichkeit restlos einsetzen. So konnte der Weg, der den christlich erzogenen Jungen im 17. Lebensjahr das Judentum finden ließ, nur zutn Zionismus führen. Seine Wesensart wird an anderer Stelle geschildert. Mit dankbarer Wehmut bekennen seine Turnbrüder, daß er ihnen aus seinem reichen, sonnigen Gemüt unendlich viel gegeben hat. NKurz vor seinem zweiten Austnarsch ins Feld habe ich Fritz Abraham gesprochen. Mir schien, daß er eine trübe Ahnung seines Geschickes hatte. Wenige Wochen danach hat ihn eine Granate begraben. Dem treuen Freunde, dem tapferen Kameraden wünsche ich einen friedlichen Schlunimer. Erich Burin. pilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllliM jj Mit der nächsten Nummer be- 1 1 ginnt die Jüdische Rundschau § 1 ihr 4. Quartal 1915. Wir bitten, 1 1 die Erneuerung des Abonneg g ments nicht zu vergessen. §§ | flBFlag dEFlOdiscIiEn Handschau ( illlllllllllllillilllllllllllllllllllllin Zu den polnisch-jüdischen Beziehungen Erklärung der jüdischen sozialistischen Arbeiterpartei Poale-Zion Oesterreichs Die Befreiung Galiziens von der russisehen Invasion und das siegreiche Vordringen der österreichisch-ungarischen und deutschen Truppen in Russisch- P o 1 c 11 haben in ihren vielfältigen politischen Rückwirkungen die Frage der Regelung der jüdisch-polnischen Beziehungen wieder aufgerollt. Die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Neuorientierung in dieser durch die Begleiterscheinungen des Krieges verschärften Frage hat sie zu einem eminent politischen, aktuellen Problem der breitesten Ocffentlichkeit gemacht. Während sich von Seiten der unmittelbar betroffenen jüdischen Massen bis nun keine Stimme geregt hat, ist eine Gruppe galizischcr 1 ״’ o 1 e n m o s a i - scher Konfession“ mit einer Kundgebung aufgetreten, die in der Nummer 28 vom 9. Juli 1915, der in Wien erscheinenden Zeitschrift ״Polen“ veröffentlicht wurde. Diese Erklärung einer kleinen Gruppe galizisch-jüdischer Assimilationspolitiker lanziert die Redaktion der erwähnten Zeitschrift in ihrer Zuschrift an die ausländische Presse als eine Kundgebung der Vertreter aller Parteien der galizischen Judenschaft. Die Unterzeichneten sehen sich gezvvungen, dagegen mit aller Entschiedenheit aufzutreten und ihren eigenen Standpunkt in dieser Frage klarzulegen: Im Sinne eines alten, unerschütterlichen Grundsatzes der sozialistischen Internationale und im Einklang mit den Idealen des Sozialismus anerkennen wir das Recht eines jeden Volkes auf volle nationale Freiheit und uneingeschränkte Selbstbestimmung. Von diesem Grundsatz, geleitet betrachten wir auch den Kampf, den unsere Nachbarvölker um ihre nationale Befreiung führen. Selbst als Angehörige eines unterdrückten Volkes, das überall als Minderheit zu leben verurteilt ist, wissen wir diesen Kampf vollauf zu würdigen. Wir begrüßen ihn mit um so tieferer Svmpathie, als dieser Kampf gegen unseren gemeinsamen Feind gerichtet ist, gegen das blutige Zarenreich, an dessen Niederringung das jüdische Volk in Oesterreich unter den schwersten Opfern mitkämpft und für dessen Vernichtung das jüdische Proletariat seine besten Kräfte geopfert hat. Indem wir das rückhaltlos erklären, müssen wir aber zugleich feierlich dagegen Verwahrung cinlegen, als ob durch diesen Kampf und dessen siegreiche Beendigung die J u - den frage in Polen, die das Schicksal von drei Millionen Juden betrifft, gelöst wäre. Die Frage kann und darf auf diese einfache Formel nicht reduziert werden. Im Gegensatz zur alten Tradition des freien Polens, das gerade in der Zeit seiner höchsten Blüte den Juden weitgehende nationale Rechte und autonome Befugnisse gewährt hat, ist das spätere geschwächte und zerrissene Polen diesen Ueberlieferungen untreu geworden. Seihst die vorgeschrittensten Teile der polnischen Gesellschaft verweigern den Juden in Polen das Recht auf nationalen Fortbestand und verlangen von den jüdischen Volksmassen die bedingungslose Unterwerfung unter den Willen und die Kultur der polnischen Umgebung. Indem sie sich derart zu den Grundsätzen nationaler Selbstbestimmung, auf die sie sich irn Kampfe um die Freiheit Polens berufen, in krassestem Widerspruch setzen, beteuern sie auf dem Boden des fälschlich gedeuteten Prinzips der Menschengleichheit zu stehen. Das Erwachen der jüdischen Mass e n Osteuropas zu nationalem Bevvußtsein, ein natürlicher mit historischer Notwendigkeit einsetzender Proz.eß, hat beim ganzen polnisehen Volke, mit kleinsten Ausnahmen, nicht das mindeste Verständnis gefunden, ja nicht einmal den guten Willen, diesen tiefen Urnwandlungsprozeß, der überall zum Vorschein kam, wo Juden in größeren Massen leben, zu beachten und mit dem nötigen Ernst zu behandeln. Mit dem Entstehen des polnischen Handelsbürgertums, das die Existenz der jüdischen Handelsschicht, der ersten und ältesten Trägerin des Handels in Polen, als lästige Konkurrenz empfindet, ist in weiten Kreisen der polnischen Gesellschaft eine antisemitische Bewegung hervorgetreten. Diese Bewegung scheut keine Mittel, um die jüdische Bevölkerung wirtschaftlich zu untergraben und zu verdrängen, und schreckt politisch auch vor der bürgerlichen Entrechtung der Juden nicht zurück. In dem friedlichen Zusammenleben beider Völker machten sich immer größere Störungen bemerkbar. Infolge des verhängnisvollen, unverantwortlichen Treibens starker Parteien des polnischen Bürgertums, bemächtigte sich eines großen Teiles der polnischen Bevölkerung ein grimmiger Judenhaß, der keine Grenzen kannte und die Kluft zwischen den beiden Völkern immer vertiefte. Trotzdem der Konflikt sich immer mehr zuspitzte, hat sich in der Methode der polnischen Presse und Publizistik, die jüdische Frage zu behau-