Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XX (1915)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1915)
- Date
- 1915-08-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 34 J U EDI SCH E RUNDSCHAU Seite m Nur muß sie eben dann, unbeeinflußt von den falsch unterrichteten Liberalen Deutschlands, auch die Juden in ihrer Gesamtheit anerkennen und die seit Humbolds Tagen in Preußen geübte Politik der Vereinzelung der Juden aufgeben, die nicht allein den Juden, sondern damit auch Deutschland nichts als Schaden gebracht hat. Zur Wahlberechtigung in den Synagogengemeinden *) (§ 41 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom ,23. Juli 1847.) Von Herrn Dr. jur. et rer. pol. Max Köllenscher, Rechtsanwalt in Posen Das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (GS. Nr. 30 S. 263) regelt im § 41 das aktive Wahlrecht zu der Ver- Sammlung der Repräsentanten. Dort heißt es: Sämtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogengemeinde, welche .... mit der Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeinde während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände geblieben sind, wählen die Repräsentanten- Alle Gemeinden, die nach dem Gesetze von 1847 verwaltet werden, haben bisher diese Be- Stimmung bei der Aufstellung ihrer Wählerlisten praktisch so angewandt, daß sie diejenigen ihrer Mitglieder, die innerhalb der letzten drei Jahre die ihnen auferlegten Abgaben bezahlt hatten, als wahlberechtigt eintrugen und nur diejenigen von der Ausübung des Wahlrechts ausschlossen, die mit der Zahlung der ihnen auferlegten Steuern im Verzüge geblieben waren. Wer zu Abgaben in den letzten drei Jahren nicht veranlagt war, weil er entweder ein steuerpflichtiges Einkommen nicht besaß oder der Gemeinde nicht volle drei Jahre augehört, kann nach der allgemein herrschenden Praxis, so lange er nicht abgabenpflichtig war, auch nicht mit der Entrichtung von Abgaben im Rückstände geblieben sein. Jedes Mitglied wird als wahlberechtigt angesehen, wenn es innerhalb der letzten drei Jahre nur für die Zeit Abgaben entrichtet hat, für die es auf Grund der Veranlagung sie zu zahlen verpflichtet war. Dip preußischen Verwaltungsbehörden, die nach § 49 des Gesetzes von 1847 die Verwaltung der Gemeinden ständig und auch ohne vorausgegangene Beschwerde zu überwachen haben, sind gegen diese Praxis niemals eingeschritten, haben sie also gebilligt. Auch soweit eine Literatur vorhanden ist, stimmt sie mit der bisherigen Praxis überein. Michaelis1) und Zander2) geben den Gesetzestext ohne jeden Zusatz wieder und verweisen lediglich und ohne jede kritische Bemerkung auf das Ministerial-Reskript vom 24. Dezember 1S473), das gerade den Ausgangs'punkt der gegenwärtigen Praxis bildet. Ich selbst habe ausgeführt1): ״Wo eine Veranlagung nicht gegeben war, kann von einem Rückstand und damit vom Verluste des Wahlrechts keine Rede sein.“ Auch diese Ausführungen haben nirgends Widerstand gefunden. Das Oberverwaltungsgericlit hat sich mit der Frage noch nicht beschäftigt; eine einzige ministerielle Entscheidung liegt vor, das bereits erwähnte Riskript vom 24. Dezember 1S47;!). Diese führt als Voraussetzung der gesetzlichen Bestimmung über den Verlust des Wahlrechts aus, ״daß die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben und deren Betrag überall feststehen“. Dadurch ist mit unverkennbarer Deutlichkeit ausgesprochen, daß von einem Rückstand im Sinne des Gesetzes nur die Rede sein kann, wo eine Veranlagung bereits stattgefunden hat, wo eine dem Grunde und der Höhe nach festgestellte Abgabenpflicht besteht, und wo das Gemeindemitglied mit der Erfüllung einer kopkreten und speziellen Steuerleistung im Verzug ist. Nur, wer seine ״Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt“ hat, soll von der Wahl ausgeschlossen bleiben. So ist auch die — bis in die neueste Zeit einzige — Entscheidung des zuständigen Ressortministers von dem Prinzipe getragen, daß nur Verzug mit einer Steuerzahlung innerhalb der letzten 3 Jahre den säumigen Schuldner des Wahlrechts beraubt. Diese Ent- Scheidung ist um so wichtiger, als sie kurz nach nach dem Erlasse des Gesetzes selbst ergangen ist und sich gach Form und Inhalt als authentische Interpretation darstellt. Mehr als sechs Jahrzehnte hindurch hat diese Auslegung des Gesetzes unbestritten in Theorie und Praxis geherrscht. Erst in der jüngsten Zeit haben politische Bestrebungen innerhalb der Synagogengemeinden an den gesetzlichen Grundlagen des aktiven Wahlrechts praktische Aenderungen zu treffen gesucht. Zunächst wurde das aktive Wahlrecht der ausländischen Juden angezweifelt. Der Minister des Innern hat durch Entscheidung vom 4. Mai 1914•׳*) festgcstellt, daß sich auch aus dem Gesetze selbst klar ergibt, daß hinsichtlich des Wahlrechts in den Synagogengemeinden zwischen Inländern und Ausländern kein Unterschied besteht. In der Begründung dieser Entscheidung findet sich folgender Satz, der zu dem gegenwärtigen Streite geführt hat: Im übrigen ist durch die Anforderung dreijähriger Abgabenentrichtung Vorsorge dafür getroffen, daß lediglich fluktuierende Eiemente keinen Einfluß auf die Zusammen- Setzung der Repräsentantenversammlung gewinnen. Dieser Satz, der nebenher zur Begründung einer auf ganz anderem Gebiete liegenden Ent- Scheidung ausgesprochen ist, geht allerdings von einer ״Anforderung dreijähriger Abgabenentrichtung“ aus und. scheint somit im Widerspruche mit der bisherigen ständigen Praxis in der An- Wendung des § 41 des Gesetzes von 1847 zu stehen. Die Synagogengemeinde Berlin hat deshalb durch Vermittlung des Polizeipräsidenten von Berlin in einer Anfrage vom 3. Juli 1914 um eine ausdrückliche Entscheidung des Ministers des Innern über jene auch mit ihrer Praxis im Widerspruche stehende Bemerkung des Erlasses vom 4. Mai 1914 gebeten. Sie hat vom Polizeipräsidenten zu Berlin folgenden Bescheid vom 24. September 1914 erhalten: Auf den Antrag vom 3. Juli d. J. — 10 820/14. 1 ~ Der Herr Minister des Innern hat über die (frage, betreffend die Anforderung dreijähriger Abgabenentrichtung als Vorbedingung für die Ausübung des Wahlrechts zur Repräsentantenversaminlung der Berliner jiidisehen Gemeinde, entschieden, daß nur solchen Mitgliedern der hiesigen Synagogengemeinde das Recht der Teilnahme an den Wahlen zustellt, die — abgesehen von den sonstigen Erfordernissen des § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und des § 11 des Gemeinde- Statuts — während der letzten drei (Rechnungs-) Jahre Mitglieder der Synagogengemeinde Berlin sind, zu den jüdischen Gemeindeabgaben veranlagt waren und mit deren Entrichtung nicht im Rückstände geblieben sind. Es können aber nur solche Personen während der letzten drei Rechnungsjahre im Rückstände geblieben sein, die zur Gemeindeabgabe veranlagt waren, also auch schon ebenso lange Mitglied der Gemeinde waren, nicht aber solche, die eben erst in den Gemeindebezirk zugezogen und auch nur für ein Vierteljahr zu den Gemeindebeitragen veranlagt waren. Den Vorstand ersuche ich daher ergebenst, eine entsprechende Aenderung des bisher bei der Aufstellung der Wählerlisten beobachteten Verfahrens herbeizuführen. Wenn diese Entscheidung Nachachtung finden soll, so muß sie die ganze bisherige Praxis Umstürzen. Zuvor aber wird noch eine gründliche Nachprüfung geboten sein. Sie soll, da nicht die Auslegung des Berliner Gemeindestatuts, sondem die des Gesetzes in Frage steht, nur an das Gesetz anknüpfen. Dies ist um so weniger bedenklich, als das Berliner Statut in dem hier in Betracht kommenden § 11 nur wörtlich die Bestimmung des § 41 des Gesetzes wiedergibt. (Schluß folgt.) 5) Aktenzeichen I b. 197 Israelit 10. Jahrg. Nr. 22. abgedruckt u. a. im Memorandum der österreichischen Zioniste^ an die Regierung Am 5. Mai 1915 haben die Gefertigten namens des Exekutivkomitees der österreichischen Zionisten da־ hohen k. k. Regierung das in Abschrift A beigeschlossene Memorandum unterbreitet. Der in dem Memorandum zum Ausdruck gebrachte Wunsdt nach objektiver und gerechter Regelung der Verhältnisse in Galizien und der Bukowina ist durch die inzwischen eingetretenen Ereignisse nur noch dringlicher geworden. ln unaufhaltsamem Siegeszuge hat unsere glorreiche Armee Galizien und die Bukowina vom Feinde befreit. Der Eindringling ist verjagt, aber er hat fürchterliche Spuren seiner monatelangen Sehre ckensherrschaft zurückgelassen. Die Arbeit vieler Generationen und hunderttäusende Existenzen sind vernichtet. Oesterreich steht vor der großen Aufgabe des wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbaues der von den Kriegsereignissen unmittelbar getroffenen Krönländer. Es braucht wohl nicht ausführlich begründet zu werden, daß die sofortige und großzügige Aufnähme der Arbeit sowohl hn'Jnteresse der üeschudigten, als auch des österreichischen Staates gelegen ist. Eine hohe k. k. Regierung hat durch Kundgebung gen und Maßnahmen bewiesen, daß sie als notwendig erkennt, unverzüglich mit der Lösung der großen Aufgabe zu beginnen. In Anbetracht dieses Umstandes erlauben sich die Gefertigten, einer hohen k. k. Regierung nachfolgende Feststellungen und Antrüge mit der Bitte um geneigte Prüfung'und Berücksichtigung zu unterbreiten: 1.) Der wirtschaftliche, soziale und poIitisclieWiederaufbauGaliziensund der Bukowina ist ein« gesamtösterreic h i s c h e Angelegenheit, eine Reich sangelegenheit. *) Diese sehr interessanten und wichtigen Ausführungen entnehmen wir dem ״Verwaltungsarchiv“, Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, herausgegeben von Dr. M. Schulzenstein, Senatspräsident des Kgl. Oberverwaltungsgerichts, Wiricl. Geh. Oberregierungsrat und Alfred von Keil, Geh. Oberregierungsrat und vortr. Rat im Ministerium des Kgl. Hauses. l) Michaelis, Die Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen. 1910, S. 237. 3) Zander, Handbuch über die Verhältnisse der Juden, Leipzig (Scholtze) 1SS5, S. 35. 3) Ministerial-Biatt für die innere Verwaltung für 348 S. 44. ף Kollenscher, Rechtsverhältnisse der Juden in;reußen, Berlin (J. Guttentng) 1910, S. 66 N. 5. Gedenkfeier für David Wolffsohn Berliner Zionistische Vereinigung Sonntag, 5. September, mlti. 12Uhr imMelsfersaal, Köthener Str. 38 Gedenkrede von Alfred Klee Nach Beginn der Feier werden die Türen geschlossen. Eintrittsgeld wird nicht erhoben. I M