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Jüdische Rundschau · 1914-04-24 · Heft 17 (24.4.1914) · page 13

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XIX (1914)
Issue
Heft 17 (24.4.1914)
Date
1914-04-24
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 17 J UED1SCHE RUNDSCHAU Seite m N- Das Ergebnis des Jüdischen Nationalfond3 im 70 ."!י (Schluß.) |1 e pchm "hc H'U Ißt »flhd, Me 1׳!er- Wir ln, *:m l'en len der 1kl, ten len f enda tenlim;Ull! Teil •ו»ג Ircl! ׳ י & ver• Vervorlute den der tCul* aus-!he' Kr: ilte: 1 su ‘wir Hen.!twa iken dtcn )me, e in v!׳־■'!!:■ triftwer Sehe Ose״ der aichi npo, r 2u ihied sosen talte, l ein ich en t. rt.) /!;? ich •Ile nii uicm 1er ttc f Als die Ycmeniten-EinwanUcrung im Frühjahr 1912 ein- *ct/to und immer größere Scharen ins Land strömten, war der Nationalfonds genötigt, sich nach Mitteln für deren Unterhringimg iimzusehen. Die Jahreskonferenz, die einige Monate später tagte, faßte auf den Bericht von Justizrat Dr, Bodenhei!»er hin den Beschluß, eine großzügige Aktion zur Authringimg von Hausspenden iin Betrage von eintausend Francs (iiiziih'itcn. Diese wurde sofort mit Elan von der N. I־.- Organisation in Angriff genommen und fand wie keine andere in allen Kreisen der Judenheit größten Änkiang mul Sympathie. Die einen leitete das Mitgefühl für den von der Vernichtung bedrohten Rest eines wertvollen jüdischen Stammes. Andere, die mit den Arbeiterfragen der jüdischen Kolonisation mehr verhaut sind, sahen in den Yemeiiiten ein erwünschtes Eiement, um in den privaten Kolonien, wo die nichtjüdische Arbeit überwiegt, die jüdische heimisch zu machen. Au der trostlosen Lage unserer Stammesbrüder im Yemcn hat sich bis zur Stunde nichts gelindert. Nach einem Bericht aus Konstantinopel haben der üroßvesier und der Minister des Innern dem Chacham Baschi Hain! Nahum auf dessen Intervention crkliirt, daß die Zcntralregierung leider keinen Einfluß auf die Haltung des Imam Jahia nehmen könne. Dieses geistige Oberhaupt der Südaraber ist gemäß einem Abkommen mit der Pforte absoluter Beherrscher des südarabischen Oebietes. Es ergibt sich daher mit Rücksicht auf die weitere Ein- Wanderung aus dem Yemcn die unabweisbare Pflicht, die Arbciterheimstättcn-Aktion mit aller Energie fortzusetzen und alle jüdischen Kreise für das entsetzliche Schicksal vier etwa ■10 ODO Seelen zählenden ycmenitischen Bevölkerung zu interessicrcn. Der Arbeiterheimstättcu - Fonds darf indes nicht als ein׳? bloße Notstandsaktion für die Ycmenitcn aufgefaßt werden. Die nschkcnasischcn und scphardischcn Arbeiter, die, wie oben ausgeführt, bereits von jeher unter der drückenden Wolmtmgsnot leiden, haben gleichfalls auf eine menschenwürdige Behausung Anspruch. Die Nationaifondsverwaltung hat deshalb den Arbeiterheimstättenfonds zu einem dauernden Spenden zweig des Nationalfonds ««gestaltet und gleichzeitig beschlossen, im Zusammenhang mit der Hausspende von mindestens 1000 Eres, zwei Dunam für Bau- und Gartenland aus seinen allgemeinen Mitteln jedem Hause zur Verfügung zu stellen und sie dem Bewohner in Erbpacht zu geben. Auf diese Weise wird der Arbeiterheimstättciifonds ein wichtiges Instrument zu einer planmäßigen Seßhaftmachmig von Arbeitern, und cs erscheint daher am Platze, einmal ausführlicher die Grundsätze darztilegen, von denen ‘sich der Nationalfonds bei seiner Tätigkeit leiten laßt. Bekanntlich ist das erste Prinzip des Nationalfonds, im Gegensatz zur Philanthropie den Arbeiter zur vollen Selbständigkeit Zu erziehen und ihm nichts zu schenken. Demgemäß wird ihm der Boden für Haus und Garten, wie erwähnt, mir in Erbpacht gegen einen mäßigen Pachtzins überlassen. Den für das Haus investierten Betrag hingegen hat der Bewohner nicht nur zu verzinsen, sondern auch zu amortisicren. Die Höhe der Verzinsung und Amortisation erfolgt nach den bei Verpachtung von Nationalfondsobjekten allge• mein üblichen Grimdscätzen. Die Tilgungsraten fließen wieder dem Arbeiterheimstättenfonds zwecks Erbauung weiterer neuer Arbeitcrhiiuser zu. Bei dieser Gelegenheit wollen wir auf die Bedenken zurückkommen, die bei einer unlängst stattgefuiuleiien Landnrbciterkoiiferenz in Judäa gegen die Errichtung; von Arbeiterhäusern durch den Nationalfonds geäußert wurden, ln einer Resolution wurde erklärt, daß cs unzulässig sei, Mittel des Natioualfonds für den Bau von Arbeiterhäusern zu verwenden und darauf hingewiesen, daß diese Aufgabe ״durch irgendwelche Gesellschaften und Institutionen auf Grundlage eines kommerziellen Kredits erfüllt werden soll,“ Was den Vorwurf der Unzulässigkeit betrifft, so erledigt er sich durch die oben angeführten Beschlüsse des Kongresses und der Jahreskonferenz, sowie durch die Tatsache, daß der Nationalfonds die Arbeiterhäuser nicht aus seinen allgemeinen Mitteln erbaut, sondern zu diesem Zwecke den Arbeiterheimstättenfonds speziell ins Leben gerufen hat. Die Ansicht ל Vergl. Rundschau Nr. 10, 11, 12, 13 und 17. len len aneg- Im )er rri- 011׳ en, orim eruid Ute var an- :he endie ׳idhingegen, daß irgendwelche Gesellschaften und Institutionen auf Grundlage eines kommerziellen Kredites Arbeiterhäuser erbauen würden, muß leider noch für lauge hinaus als ein frommer Wunsch bezeichnet werden. Bei den jetzigen Arbcits- und Lolinverliälinisseii in Palästina wird sich kau« eine Erwerbsgesellschatt finden, die besitzlosen Arbeiterfamilien langfristige Häuserbaukredite unter erträglichen Bedingungen gewähren würde. Selbst in den vorgeschrittensten Ländern Europas gibt cs noch keine derartige Gesellschaft, und diese Aufgabe wird daher als eine gemeinnützige angesehen und von Staat und Gemeinde zu erfüllen gestirnt. Die erwähnte Konferenz hat sich auch mit dem Boykott des Ai'beitei'lc'ligenheimes in Pcthach-Tikwali beschäftigt, der von einigen Wirrköpfcii gefordert wurde. Diese seltsame Eorden«״ wurde jedoch einstimmig verurteilt. Wir begreifen und würdigen vollkommen das Bestreben der Arbeiterschaft Palästinas, sich von jeglicher Philanthropie fernzulialten. Wir sind die letzten, die es zulasseii würden, daß der Natioualfonds je 111 das philanthropische Fahrwasser gerate. Nach unserer Auffassung muß der Natioualfonds jeden Versuch, ihn zu einer Wohltiitigkeitsanstali zu degradieren, auf das energischeste zuriickwäseii. Was der Nationalfonds schafft, muß auf volkswirtschaftlicher Grundlage beruhen und nicht den Einzelnen, sondern der Gesamtheit Vorteil bieten. Aus diesem Grunde wird der Arbeiterheimstättenfonds bei Errichtung von Häusern vor allem das Prinzip der geschloss eu en Arbeitersiedlung zur Anwendung bringen. Die Vorteile liegen klar zutage: sie ermöglichen den Ansiedlern, die Kosten für gemeinnützige Zwecke wie Schulen, Wasserleitung usw. zu bestreiten. Noch wichtiger , ist aber, daß die Arbeiter sieh genossenschaftlich zusammen- ' schließen können, um in den benachbarten Privatkolonien die gemeinsame Bewirtschaftung von Besitzungen zu übernehmen. So übergeben z. B. italienische Großgrundbesitzer ihre Güter mit Vorliebe Genossenschaften von kleinen Bauern, Halbpächtern und Arbeitern der benachbarten Dörfer in Bevvirtschaftimg, statt sich selbst mit der Administration zu befassen, ln der geschlossenen Arbeitersiedlung steht, analog' den Gewerkschaften In der Industrie, dem Grunu-imd Plantagenbesitzer ein Kontrahent gegenüber, der als genossenschaftlicher Unternehmer viel mehr Garantien für ein gedeihliches Zusainmenarbeiteu bietet, als zerstreute einzelne Arbeiter. So z. B. kann die Arbciter-Pflanzungsgcnossenschaft vom Gan Schmuei, sobald sic eine gewisse Entwicklungsstufe erreicht haben wird, sehr wohl die Bearbeitung von anderen fksitzungen und Grundstücken in Gliedern!» übernehmen, denen Eigentümer nicht in der Kolonie ansässig oder die Bewirtschaftung nicht selbst zu führet» in der Lage sind. Ebenso könnten sien z, B. die Ansiedler von Nachlath Jehuda bei Rischon-le-Zion zu einer Genossenschaft zusammenschließen, um Gärten von Rischöner Plantagenbesitzcrn, gleichviel ob dieselben in der Kolonie oder auswärts ihren Wohnsitz haben, in Pacht und Bewirtschaftung zu nehmen. Ein sehr wichtiger Grundsatz ist ferner, daß der Boden der Arbeite!sicdhmg den Arbeitern nicht zum Eigentum überlassen, sondern in Erbpacht übergeben wird. Das Prinzip der erblichen Pacht bietet dem Ansiedler die Vorteile des Besitzes, ohne die Gemeinschaft und das einzelne Mitglied selbst mit den Nachteilen des Eigentums zu belasten. Der Erbpächter auf Natlonalfondsbodcn hat die Sicherheit, daß seiner Familie und deren Nachkommen dauernd die Früchte seiner Arbeit zugute kommen werden. Da er den Boden nicht als Eigentum erhält, braucht er ihn auch nicht zu amortisieren, wodurch er namentlich in der ersten Zeit wesentlich entlastet wird, Die Anlagen, wie Brunnen, Wasserleitung usw., kann der Natioualfonds, insoweit diese Anlagen seinen Boden amelioricren und dessen Wert erhöhen, selbst schaffen. Auch diese Ersparnis setzt den Erbpächter gegenüber dem Bodencigentümcr in Vorteil, da ersterer nur einen mäßigen Pachtzins zu zahlen hat, während der Eigentümer alle Ausgaben zu tilgen hat. Dort, wo Kolonisationsgcsellschaften bei der Schaffung von Arbeitersiedlungen an dein Prinzip des Privateigentums an Grund und Boden fcstgehalten haben, sind Folgcerscheinungen zutage getreten, die alle Nachteile dieses Systems kenn* zeichnen. Um die hohen Amortisationsraten tilgen zu können, mußten sich die Arbeiter in Schulden stürzen. Die Notwendig* t-

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