Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XIX (1914)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1914)
- Date
- 1914-01-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 36 J U E DI SC 11 l RUNnsr h AU Nr. 4 denen doch bekannt war, daß ausländische Juden in Preußen wohnten, wollten jeden Juden co ipso Gemcindemitglied werden lassen, der innerhalb des Synagogenbezirks wohnt. (Erster Vereinigter Landtag I, S. 435, 44t.) Hätte also das Gesetz, wenn cs den ausländischen Juden die Ocmcimicniitgliedscliaft hätte nehmen wollen, das zum Ausdruck bringen müssen, so beweist es natürlich nicht das Geringste für einen solchen Ausschluß, daß, wie Micliaclis hervorhebt, bei der Beratung des Gesetzentwurfs einmal irgendein Redner von jüdischen und christlichen Staatsbürgern gesprochen hat, ohne so umständlich zu sein, hinzuzusetzen, daß der Gesetzentwurf, in manchen Bestimmungen nicht nur für preußische Staatsbürger gelte. V. Das Gesetz, hätte unr so eher reden müssen, wenn cs die in Preußen wohnhaften Ausländer aus der Synagogengemcindc hätte ausschlicßcn wollen, als es sonst die Ausländer erwähnt und Bestimmungen über ״Niederlassung und Aufenthalt frei«• der Juden“ gibt. Ganz verfehlt ist cs, wenn Michaelis auf Grund dieser Bestimmungen den ausländischen Juden die Gemeindemitglicdschaft abspricht, § 71 des Gesetzes bestimmt im enden Absatz lediglich, ebenso wie cs §§ 31, 32 des Judeuedikts und § 5 des Heimatsgeseizes vom 31. Dezember 1842 getan hatten, daß cs zur Naturalisation der Genehmigung des Ministers des Innern bedürfe. Der zweite Absatz des § 71 aber handelt von den nichtnaturalisicrtcn ausländischen Juden. Während nun, wie wir oben gesehen haben, das Judenedikt fremde Juden als Rabbiner, Lehrburschen, Handwerksgesellen und Bedienstete in Preußen nicht dulden wollte, woraus hervorgellt, daß Ausländern in anderer Tätigkeit das Wohnen in Preußen nicht verwehrt war, ließ das Gesetz von 1847, der Praxis entsprechend, die von dem strengen Ausschluß der Rabbiner usw. wie oben gezeigt ist, Ausnahmen gestattet hatte, die Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte, als Gcwerksgchilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten nunmehr zu und schrieb nur für diese Fälle die Genehmigung des Ministers des Innern vor. Bei andern Ausländern bedurfte cs einer solchen Genehmigung nicht. Jene Rabbiner, Gesellen, Dienstboten, sind die einzigen Ausländer, denen Michaelis die Gemeindemitglicdschaft allenfalls zugestelien will. Er meint, daß das Gesetz sic besonders ausgezeichnet und sie aus der Masse der andern Ausländer herausgehoben habe. Es hätte ihm aber nicht entgehen dürfen, daß die Auszeichnung jener Kategorie von Ausländern ein privilcgium odiosuni ist. Ausländische Rabbiner, Gesellen und Dienstboten hielt man, wie ich bewiesen habe, für unerwünscht, und schloß sie deshalb durch das Judenedikt aus ganz Preußen aus. Das Judengesetz trug der milderen Auffassung, die sich in der Praxis durchgesctzt hatte, Rechnung und ließ auch diese Kategorie zu, verlangte aber immerhin ministerielle Genehmigung. Jene besonders unerwünschten Ausländer sollen nach Michaelis Mitglieder der Synagogcngemeinde sein dürfen, die andern, weniger mißliebigen aber nicht. Ein angesehener ausländischer Großkaufmann soll nicht Mitglied der Synagogcngemeinde sein, wohl aber sein Diener, den er sich nach Preußen mitgebracht hat und mit behördlicher Genehmigung hier hält. Die Ausnahmebestimmung des Gesetzes ist hinsichtlich der Gcwerksgchilfen, Gesellen und Lehrlinge durch Einführung der Gewerbefreiheit beseitigt worden (Gcw.-O. § 41). Der Wegfall dieser Beschränkung würde also nach Michaelis den Verlust des bis dahin diesen Personen zustehenden Rechts der Gemeindemitglicdschaft zur Folge gehabt haben, Man sicht, wie verfehlt die Michaelisschc Ansicht ist. VI. Mein Gegner empfindet wohl, daß seine unhaltbare Auffassung, die Ausländer seien nicht Mitglieder der Synagogengemeinden, zu den absonderlichstcn Ergebnissen führen würde. Er schlägt deshalb, um einen nicht ganz unerträglichen Zustand zu schaffen, vor, die ״Unsicherheit" (die gar nicht besteht) durch das Gemeindestatut zu beheben und in diesem zu bestimmen, daß Ausländer nicht die Gemeindemitglicdschaft besitzen, und ihnen das aktive und passive Wahlrecht versagt sei, daß sie aber Gemeindesteuern bezahlen müßten und von den Gemeindeeinrichtungen Gebrauch machen dürften. Ich habe schon in meinem früheren Aufsatz ausgeführt, daß, wenn das Gesetz alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden, also auch die Ausländer zu Gemeindcmitglicdern erklärt, der Beschluß einer Gemeindevertretung ihnen dies Recht nicht entziehen kann. Ebensowenig kann einem Gemcindemitglied das mit der Ocmeindeangehörigkcit verbundene Wahlrocht durch das Statut genommen werden (vgl. die Entscheidungen im Handbuch der jüdischen Gc- ^״ndw,crwalt-״ß ]<m’ s• 21Q; W07, S. 222 oben, r j Warcn die Ausländer aber keine Gemeindemitglieder, so könnte, was ich auch früher schon dargetan habe, das Statut einer Synagogcngemeinde sie nicht mit Wirksamkeit zu einer Steuerleistung zwingen. Denn eme Korporation kann jemanden, der ihr nicht angehört, nicht zu Abgaben heranziehen. Es ist unbegreiflich, wje Michaelis zu seinem gegenteiligen Standpunkt kommt. Wem! Ausländer durch den Staat und die Kommune!!e!d.:ucs׳t werden können, so heruht diese Steiierpfiicht auf a11־.duid;lid1;i1 geseizliehen Bestimmungen (v. Rönne, Staat:.tvclit der preußischen Monarchie I‘ji36, Bd. 11, S. 143 111 und die dort zitierten Gesetze). Wer nicht Mitglied der Synagogengeineimle ist, hat ״her anderseits auch kein Recht, die Gcmciiulceiuriclitimgcn zu benutzen. Das beweist zwingend das Gesetz vom 28. Juli 1876 betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden. Ein Jude, der aus seiner Synagogengemeinde ausiritt, ohne aus dem Judentum auszutreten, hat an den Rechten eines Oemeiudemilglicdcs nicht mehr tcil/uneiuneii, inshesoiidcre auch nicht an den religiösen Akten und der Benutzung von Kultuseinriehumgeii (vgl. Koiknscher, Rechtsvcrbältnisse der Juden, Berlin 19I0, Gutfcntag, S. 126 Aum. 1). Er verliert insbesondere auch das Recht auf Mitbenutzung des jüdischen llcgrühnispiatzes. (Vgl. .Stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses 187(1, 1kl. 111, S. 1715 rechts unten Abg. Petri, 1716 rechts Mitte Wimlhurst, 1729 rechts unten v. Bismarek, 1007 links, 1608 rechts oben Lasker, 1712 ff. Böckerath; Herrenhaus Bd.!, 1876, S. 333 rechts oben Regierungskoinnussar Haase, 331 rechts unten Minister des Innern Graf, zu Eulciiburg.) Kraft ausdrücklicher Geset/csvorschrift soll dem Ausgctretenen, der auch noch eine Zeitlang Steuern zu bezahlen hat, ausnahmsweise wegen der sonst zu erwartenden großen Unzuträglichkeiten solange das Recht zur Mitbenutzung des Begrähnisplatzcs verbleiben, bis er die Berechtigung zur Benutzung eines anderen Begräbnisplatzes erlangt hat. Wenn nun ein Jude, der einer Synagogcngemeinde nicht mehr angehört, kein Recht auf Benutzung der Gemeindecinrichtungcn hat, so steht einem Juden, der einer Gemeinde nie angchört hat, ein solches Recht natürlich auch nicht zu. Wenn Michaelis die Folgen seiner Rechtsauf־ fassung ferner dadurch zu mildern sucht, daß er der Synagogengeincinde das Recht zugesteht, einen einzelnen ihr genehmen Ausländer durch besondere Vereinbarung oder statutarische Bestimmung als vollberechtigtes Gemcindemitglied aufzunchmen, so wäre eine solche Maßnahme unzulässig. Wenn das Gesetz die Ausländer aus der jüdischen Gemeinde ausschließt, oder, wie sich Michaelis ausdrückt, ,,der Gesetzgeber nur den inländischen Juden eine kirchliche Organisation geben wollte", so würde cs einer Ge• meindevertretung nicht erlaubt sein, durch besondere Vereinbarungen Ausländer doch in die Gemeinde hineinzubringen. VII. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist jilso, daß die ausländischen Juden im Geltungsgebiet des Gesetzes vom 23. Juli 1817 Mitglieder der Synagogengemeinde sind und daher auch das uncntzichbarc Gcmcindcwahlrccht haben. Ich muß es mir aus Mangel an Raum versagen, die zahlreiche Judikatur anzuführen, die durchweg mit v. Brauchitsch (Stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses, 68. Sitzung vom 19. März 1873, S. 1754) anerkennt, ״den in allen Spezialjudengesetzen der verschiedenen preußischen Provinzen bestehenden Fündamcntalsatz, daß alle in einem bestimmten geographischen Bezirk wohnenden Juden zur Gemeinde gehören." Eine Million fir den Die in allen Teilen der zionistischen und nationaljüdischen Welt jetzt cinsetzendc Aktion für das hebräische Schulwcrk in Palästina, hat es uns fast übersehen lassen, daß wir auf einem anderen Gebiet der zionistischen Arbeit Anlaß zu einer Art Jubiläum haben. Die Eingänge für den Jüdischen Nationalfonds haben im Jahre 1913 zum ersten Male den Betrag von einer Million Francs erreicht. Wir brauchen niemandem auseinanderzustezen, daß eine Million für die Nationalfonds-Arbeiten in Palästina keine große Summe ist; wir brauchen nicht daran zu erinnern, daß immer noch viele Forderungen unerfüllt bleiben müssen; wir wissen alle, es reicht bei weitem nicht, und wir arbeiten ja auch weiter, Aber doch haben wir Anlaß zur Freude darüber, daß die Parole, die Ende 1912 für die Sammclarbeit des Jahres 1913 ausgegeben wurde, nunmehr erfüllt worden ist und Anlaß zur Betrachtung der Organisation, die das geleistet hat. Die 10 000 Vertrauensleute des J. N.-F., die in 4000 Orten arbeiten, bilden eine Armee von geschulten Soldaten für unsere Sache. Wir wissen, daß, wofür es auch sei, uns eine große Anzahl von Kräften zur Verfügung steht, die zur Mitarbeit bereit sind. Es bedarf nur einer Notiz vom Hauptburcau in Köln an die 28 Sammelstellen, und in 20 Zeitungen erscheint ein Aufruf zur Büchsenleerung, dem Tausende von jungen Juden Folge leisten, ln kurzer Zeit sind weit über 100 000 Fa* rnilicn besucht, ihre Büchsen werden geleert, und bald danach erscheinen in den Ausweisorganen die langen Reihen mit den Abrechnungen über die Beiträge unseres Volkes, oft unserer Acrmsteti zur Arbeit in Palästina, ln diesem Jahr kam so eine Million zu• summen. Der Erfolg beruht auf der Organisation, die es ermöglicht, daß in kürzester Zeit die Spende des einzelnen mit der aller anderen an einem Ort zu• sammcnflicßt. Noch immer bilden diese Beiträge, selbst vereint, keine respektable Macht, denn auch eine Million ist noch nichts, ab«r der Wille und die Menschen, die das aufgebracht haben, sie bilden in der Einheitlichkeit ihres Wollen* die stärkste Macht, die das jüdische Volk jemals in Bcwogung gesetzt hat. Auf dieser Armee von Arbeitern beruht unsere Hoffnung für die Zukunft, ihrer Hingabe verdanken wir die Möglichkeit unserer Erfolge in Palästina, und wir wissen, daß es später auch immer darauf ankommen wird, daß diese Armee aktionskräftig bleibt. Es ist eine stille, ott nicht sehr angenehme Mühe, die aufgewandt werden muß, und der Nachweis des Erfolges in der Jahrcsstatistik des Landes wird auch trotz eifrigster Arbeit nicht für jeden Kommissar erfreulich sein. Das jetzige Ergebnis wird aber von allen unseren N.־f .־Kommissaren freudig begrüßt wer• den, denn jeder von ihnen arbeitet ja nicht für den persönlichen Erfolg; was ihn treibt, ist der Wille, eine direkte Leistung für Palästina zu schaffen. Eine Million bildet in dem zahlenmäßigen Denken der Zeitgenossen einen gewissen Abschnitt. Man hat das Empfinden, daß jetzt der Anfang für die Rechnung mit einer neuen Einheit gewonnen ist. Der Jüdische Nationalfonds wird von jetzt an auch mit dieser Einheit zu rechnen haben. Was heute Anfaß zur rückschauenden Betrachtung ist, bildet den Späteren einen Anfang, der überwunden werden mußte. ' L. Der biblische Geschichtsunterricht sei nur national! Von Achath haraoroth*). Das Judentum ist an dieser Stelle (vergl. Nr. 50 des vorigen Jahrgangs) als eine Gtißmischung nationaler und religiöser Werte, als Zweieinigkeit derselben, bezeichnet worden. Wäre diese Bezeichnung richtig, so stände der Lehrer der biblischen Ge• schichte vor einem Dilemma: Legt er den Haupt* wert auf das religiöse Moment, so kommt das nationalc darüber m Kurz; im entgegengesetzten Falle kann es leicht dazu kommen, daß er über dem Na• tionalen die Religion vernachlässigt. Zum Glück ist das Judentum keine ״Zweieinigkeit“ (das Wort hat mir überdies den unnuthcmatischcn Beigeschmack, der mir am Begriffe ״Dreieinigkeit" unsympathisch ist). Nein, das Judentum ist eins im strengsten Sinne von Einheit, eins wie sein Gott. Und darum existiert für den biblischen Geschichtsunterricht bei uns Juden nicht das Problem: religiös oder national. Er muß absolut einheitlich sein und zwar cinhcitlieh national. Wenn man die beiden Begriffe durchaus einmal trennen will (man kann es, meiner Meinung nach, nur, wenn man beiden Gewalt antut, sic beide bcschädigt), so ist der Begriff national Oberbegriff, in dem der engere religiös ohne weiteres enthalten ist. Ich weiß, daß es heutzutage wohl National* juden gibt, denen Religion wenig oder gar nichts ist, andererseits religiöse Juden, die vom Judentum als Nation nichts wissen wollen. Beide Typen sind Goiusfrüchtc. Damals, als wir ein Volk im eigenen Lande waren, da hatten wir unsere eigene Kultur, eigene nationale Güter. Und die Quintessenz unserer Kultur, unser höchstes nationales Gut war eben unscre Religion. In jene ideale Zeit versetzen uns doch aber die biblischen Erzählungen. Warum sollen wir nun moderne Konflikte in sie hineintragen? Sollten wir nicht vielmehr froh sein, daß wir unsem Kindern ein Oanzes wenigstens überliefern können, das frei ist von trauriger Goluszerrissenheit? Darum sei unser biblischer Geschichtsunterricht nur national! Er kann nur national sein, ohne daß wir deshalb fürchten müssen, die Religion komme zu kurz. Oder will vielleicht jemand behaupten, das religiöse Moment käme in der Bibel zu kurz? Es steht dort ja derart im Vordergrund, daß die Bibel häufig ledig-, lieh als Religionsbuch betrachtet wird. Dem Christen mag sic das sein, doch nimmermehr uns Juden. Wenn wir in der Bibel die Geschichte unseres Volkes vom religiös-ethischen Standpunkte beleuchtet sehen, so geschieht das schließlich aus in der nationalen Eigenart liegenden Gründen: Israel ist das Volk der Religion. Sein nationales Empfinden ist eben ein durchaus religiöses. Eitue Geschichte des Israelitischen Volkes, die, etwa wie moderne Leitfäden *) Wir glauben, diesen Aufsatz zur Kenntnis unserer Leser bringen zu sollen, obwohl wir uns mit wesentlichen Ausführungen desselben nicht identifizleren können. D. Reo.