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Jüdische Rundschau · 1913-08-22 · Heft 34 (22.8.1913) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XVIII (1913)
Issue
Heft 34 (22.8.1913)
Date
1913-08-22
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 34 JUED1SCHE RUNDSCHAU Seite 353 ist es mit dem Licht noch schlimmer, denn cs ml>! mir eine Gasflamme ohne üliihlicht, Daun rücken die schmalschultrigcn Leute enger zusammen, 11ml seihst dann sind sie kaum imstnjidc, zu der feinen Arbeit zu sehen. Manche tragen Brillen. So sitzen sie von früh morgens bis spät in die Nacht. Mit Frauen und Mädchen steht es oft noch schlimmer, da sie die feinere Arbeit haben, und ihre Augen stärker dabei leiden.1‘ Diese Schilderung gilt für die in der Kleider• und Mäntelbranche beschäftigten Heim• und Schwitzbudcn-Arbcitcr des Distrikts S'.cpncy in Ostlondon, wo von 3(»«(XI Arbeitern beiderlei Geschlechts — meist russischen Juden — 35000 unter solchen ״״• gesunden Bedingungen arbeiten. Der Fremde, der sich nach den Lebensverhältnissen dieser Leute erkundigt, wird auf die wenigen Ucsscrgcstclltcn verwiesen. Die amtliche Inspektion dieser Arbeitshöhle״ ist unzureichend und wird getäuscht. Erschreckend ist die Wirkung dieser Lcbcnshcdingungcn auf die Kinder. Solche von 5 und 6 Jahren müssen schon Brillen tragen. Ein Optiker des Distrikts sagt: ״Die Menge Kinder, teilweise kaum über das Säuglingsalter hinaus, mit denen ich ständig zu tun habe, ist erstaun• lieh. Es ist keine gewöhnliche Augcnschwächc; — dazu sind sic zu jung. Es ist angeborene Schwäche, ererbtes Leiden, von den Ellern übertragen, deren eigene Sehkraft von Jahr zu Jahr schwächer wird. Diese Zustände sind geradezu beängstigend.“ Das sind einige Beispiele von den jüdischen Znsinäden, die der Zionismus auf sich genommen hatte von Grund aus zu ändern, und die er doch bis heute noch in keiner Weise beeinflußt hat. Trotzdem Palastina schon heute unendlich mehr Freiheit bietet als Kußland und Rumänien, mehr Verwendung für jüdische Arbeit als der Balkan, mehr Licht und Luft als die Schwitzbuden Englands und Nordamerikas, und außer jüdischerem Leben die weitaus größeren Möglichkeiten selbständigen Erwerbs, eigenen Land• Besitzes, längeren Lebens und gesünderen Nachwuchses . . . Wo ist das Risiko? Wo liegen die Hindernisse? Nun: Gehindert sind wir vor allem dadurch, daß wir nach 16 Jahren Zionismus fast noch keine Ahnung von den Möglichkeiten unseres programmatischen Landbcrcichs für unsere programmatischen Zwecke haben. Gehindert sind wir dadurch, daß die Entscheidung bei Instanzen liegt, die das Risiko scheuen, ohne das man doch nie und nirgends eine Emigration dirigiert oder beeinfluß‘, und eine Kolonisation gemacht hat. Wir sind in größter Gefahr, unsere Existenz• berechtigung zr verlieren. Uns genau so außerstande zur Lösung jüdischer Krisen und Notlagen zu erweisen, wie die großen und alten jüdischen Organisationen, die wir wegen dieses Versagens in wichtigsten Angelegenheiten der Judenhcit stets scharf kritisierten. Hier liegt unser größtes Risiko, aber gerade dieses wird scheinbar von niemandem empfunden, mit Ausnahme derer, die die Unzulänglichkeit unserer Palästinaarbeit tadeln, mit dem Wunsche, s i c w i eder ganz aufhören zu lassen! Und doch i s t Palästina ein Einwanderungslqpd für Juden. Heute schon, und unter den gegenwärtigen politischen, rechtlichen und Wirtschaftliehen Verhältnissen. Jeden Tag können wir die Einrichtungcn treffen, um sogar mittellose Einwanderer, die nichts mitbringe»! als den guten Willen und die körperliche Fähigkeit zur Arbeit, auf wirfschaftlicher Basis und in großer Zahl in Palästina anzusiedeln, Wir werden erst dann wirklich vorwärts kommen, wenn wir anfangen — übrigens ganz im Sinne (auch nach dem Wortlaut) des Baseler Programms — eine tatsächliche Palästina-Bewegung zu werden, und wenn wir dazu kommen, uns für verantwörtlich zu halten für diejenigen Zustände des jüdischen Volkes, die durch den Palästina-Zionis• mus gebessert werden können, aber durch Mangel an Kenntnis der Möglichkeiten, an Aktivität und Mut noch nicht gebessert sind. Aber freilich: ״Wenn Ihr nicht wollt, bleibt es ein Märchen 1“ Zur dringenden Beachtung! Diejenigen Ortsgruppen, die ihre Wahlnrotokollc noch nicht an un>er Bureau cingesandt haben, wer• den ersucht, dies sofort nachzuholen, damit der Vcr• sand der Delegiertenkarten und die Einladung zur ersten Sitzung der deutschen Landsmannschaft recht• zeitig erfolgen kann. Zionistische Vereinigung für Deutschland. Das StifiLircäi der Arelilr.dcr nach dem preu2l£2׳ix4! J1״Jcn£c3ctz Von Rechtsanwalt Harry E p s t e i n - Duisburg. Dieser Aufsatz wurde bereits im De- /einher 1*12 geschrieben. Inzwischen ist der Gegenstand mehrfach behandelt wurden: S c h w a r / s e 11 i I d , I >.־!s a ktive und passive Wahlrecht der ausländischen Juden innerhalb der preußischen Sy11:1g0|.׳c11gcmeimlcn. (Is• rächt Nr. 10 und H, Jahr!;, 1913); Victor, Ausländer und jüdische üemeinden, (Jüdischcs (jcineiiidcjalirbtidi 1913/145674 ־, der Zionistischen Vereinigung für Deutschkiud, Berlin, S. 21 ff.); II e i m b c r g e r, Das Wahlrecht ausländischer Juden in nreultischcn Synagogengemcindcn. jüdischer Volksfrcmid, ’ Monatsbciiagc zum Israelit, Nr. 7, Jahrg. 1913 (auch erschienen als Souderalnlruck, Verlag: Verein für die jtidischcn Interessen Rheinlands E. V.). Trotz des Erscheinens dieser Arbeiten, die alle zu dein gleichen Ergebnis kommen, so daß man nunmehr von einer communis opinio sprechen kann, dürfte die verspätete Veröffcntlichung meiner Untersuchung nicht un• nutz sein. Gemäß § 41 des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1817 werden die Repräsentanten der Synagogcngcmcindc von sämtlichen männlichen volljährigen, unhcsclioltcncn Gcmcindcniitglicdern, die sich selbständig ernähren und mit der Entrichtung der Abgaben für die Gemeinde während der letzten 3 Jahre nicht in Rückstand geblieben sind, gewählt, Nach § 35 des Gesetzes gehören alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden der Synagogen• gemeinde an, sind also Mitglieder der Gemeinde, Die in § 41 a. a. O. aufgcstcllten Erfordernisse sind zwingenden Rechts. Danach gilt allgemeines Wahlrechtfür alle männlichen Gemeindcmitgliedcr. Vgl. Kollenscher, Rechtsverhältnisse de־׳ Juden, Ber• lin 1911) (üuttentag), zu § 41, Anmerkung 1 S. 64, Alle innerhalb dieses Synagogenbezirks wohnenden Juden gehören ipso iure der Synagogengemeinde an. 35, Gesetz vorn 23, Juli 1847.) Diese gesetz• liehen Vorschriften können nicht durch Beschlüsse der kcpräseiifautenvcrsammlung einer Synagogengemeinde außer Kraft gesetzt werden. Nur soweit das Gesetz dafür Raum läßt, können die Statuten das Wahlrecht regeln. Die Gemeindevertretung ist also niemals befugt, entgegen §§ 41, 35, 50 des Gesetzes einem Teil der Gcmeiiidcangchörigen das Wahlrecht zu entziehen. Daß aber auch die Ausländer Gemeindcmitgliedcr sind, nehmen auch diejenigen Gemeinden an, die ihnen neuerdings das Stimmrecht entziehen wollen. Sonst würde die Ent- Ziehung eines aus der Mitgliedschaft fließenden Rechts ja auch unnötig sein. Die Ausländer sind stets zu den Gemeindesteuern veranlagt und von den Wahlkomniissare» der Königlichen Regierungen in die Liste der zu den Gcmeindcwahlen Wahlberechtigten aufgenommen worden. Sic haben immer alle Pflichten der Gemeindemitglieder getragen und an allen Rechten teilgcnommcn. Das Gesetz vom 23. Juli 1817 regelt in seinem 1. Titel die biirgcrliehen Verhältnisse der Juden. In diesem jetzt fast ganz obsoleten Titel wird öfters zwischen inländisehen und ausländischen Juden unterschieden. Der Titel II aber befaFt sich mit den Kultus- und Unterrichtsangelegenhei'.en der Juden, Nichts deutet darauf hin, daß die ausländischen Juden von der Teilnahme an den jüdischen Kultusangclcgenhciten ausgeschlossen seien und nur den inländischen Juden die Mitgliedschaft in den Synagogengemeinden zustchen sollte. Solange das Judengesetz in Kraft ‘ist, sind stets in allen Synagogengemcindcn Preußens die ausländischen Juden als Mitglieder der Synagogengemeinde betrachtet und behandelt worden. Wenn die Gemeindevertretungen den Ausländern die Eigenschaft als Mitglieder der Synagogcngcmcindc absprechen wollten, so hätten sie selbst verstündlich nicht das Recht, sie zu den Gemeindesteuern h cranz u ziehen. Wer nicht zur Gemeinde gehört, braucht ihr auch keine Abgaben zu entrichten. Läßt das Judengesetz keinen Zweifel darüber, daß sämtliche Juden des Bezirks Mitglieder der Synagogcngememdc sind und aller Rechte und Pflichten solcher teilhaftig sind, so bestätigt auch die Entstehungsgeschichte*) des Gesetze? diese Auffassung, ln der Denkschrift zu dem Entwurf _ einer Verordnung die Verhältnisse der Juden betreffend, heißt es: (Vgl. der erste vereinigte Landtag in Berlin 1847 (Rcimarus, Berlin) I. Teil S. 253.) ״Es ist daher die Bildung von Judcnschaftcn, in dem Maße für notwendig zu erachten, daß dieselben allgemein eingerichtet werden müssen und daß, wenn ein Judenschaftsbezirk abgegrenzt worden, auch jeder innerhalb des Bezirk» wohnende Jude *) Aus der» Vorarbeiten zu dem Gesetze glaubt Michaelis, Altg. Zeitung des Judentums, 1912, S. 241 ff. die Unrichtigkeit der 65jährigen Praxis herleiten zu können. der Judeiischaft und der innerhalb derselben hestehenden Synagoge nngchören muß,“ Es wird stets scharf geschieden, wie es auch das Jmkngesetz tut, zwischen den Bestimmungen über die bürgerlichen Verhältnisse und über das Kultnswcsen der Juden. Vgl. das Judcnedikt vom 11. März 1912, § 39 (a. a. O. S. •'D(i) Beilage A der oben erwähnten Denkschrift (a. a. ü. S. 3)3 unten, 394 oben). ״Ihre Gemeinschaft ist hiernach nicht mehr eine politische, sondern eine bloße Kultusvereinigung (a. a. O. S. 394 unten), Verhandlung vom 27. Februar 1815 (a. a. O. S. 435 unten): ״Denn jeder Jude muß der Gemeinde seines Wohnorts ״״gehören.“ Gutachten in bezug auf die jüdischen Kultus- und Untcrrichtsverhiiltuissc (a. a. O. S. 445 oben): Der Korporationsverband bezieht sich nur auf die inneren Verhältnisse der Synagogengemeinde und auf diejenigen Gegenstände, welche diese Verordnung als Korporationsallgelegenheiten ausdrücklich bczeichnet. In allen anderen bürgerlichen Angelegenbeiten findet zwischen den Mitgliedern der Judenschäften kein solcher Verband statt, sic werden vielmehr in dieser Beziehung als Teilnehmer ihrer Ortsgemeine nach den für sic bestehenden oder zu erlassenden Ordnungen beurteilt.“ Bericht der Regicrung zu Posen vom 21. August 1842 (a. a. O. Teil IV S. 17(»): ״Gestützt auf diese Wahrnehmungen erlauben wir uns ganz gehorsanist zu bitten, daß hei Revision der jetzt bestehenden Gesetzgebung alle Dispositionen über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden, von denen über die Geinhneorgauisation streng geschieden werden möchte.“ Vgl. ferner Gutachten der!, Abteilung der Kurie der drei Stände des vereinigten Landtags (a. a. Ü, S. 1710, § 8). In der Sitzung der Kurie der drei Stunde vom 14. Juni 1817 erklärte der Landtagskommissarius (a, a. O. S. 1729): ״Hierauf muß ich bemerken, daß die Basis dieser im Gesetze proponierten Korporationen lediglieh der Kultus ist“, und weiterhin betont er (a, a. O. S. 1766), daß der Entwurf, soweit er sich mit der Regelung der Kultusvcrhältnisse befaßt, jüdische Korporationen vpraussetze und den Zustand sankt ionicrcn solle, der sielt in den von den Juden gebildeten Synagogenvereinen bereits ausgcstaltct habe. (Vgl. auch a. a. O, S, 1803.) Der Korreferent v. Byla (a, a, O, S, 1730 unten) weist ausdrücklich darauf hin, daß das Judenedikt von 1812 das Kultuswcscn unberücksichtigt gelassen habe. Der Geheime Regierungsrat Hansemann (a. a. O. S. 1801) legt dar, daß der Entwurf korporative Verbände für die Kultusverhältnissc eingerichtet wissen wolle, und daß für jeden Juden der Zwang zum Eintritt in dieselben ausgesprochcn werden müsse. Wird also a'lenthalben scharf geschieden zwischen der Regelung der bürgerlichen und der Kultusvcrhältnissc der Juden, und wird hinsichtlich der letzteren festgestellt, daß jeder im Synagogenbezirk wohnende Jude ipso iure Mitglied der Synagogcngcmcinde ist, so ergibt sich daraus, daß für diese Mitgliedschaft ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Juden, der bezüglich der bürgerlichen Verhältnisse statuiert wurde, nicht geschaffen werden sollte. Der Jude, der in dem Synagogenbezirk seinen Wohnsitz hat, ist Mitglied der jüdischen Kiiltusgcmeinde. Eine ganz andere, wie staatsrechtliche Frage ist die, ob jeder Jude, ob insbesondere ausländische Juden in Preußen ein Wohn recht haben. Der Wohnsitz wird begründet durch die ständige Niederlassung an einem Orte in der Absicht, dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu haben (vgl. BGB. § 7). Selbstverständlich können auch für Ausländer in Preußen diese Voraussetzungen gegeben sein. Den Wohnsitz erwirbt man nicht durch ein Recht, sondern durch eine Tatsache, die Niederlassung an einem Ort. Der Erwerb des Wohnsitzes wird für den Ausländer auch nicht dadurch gehindert, daß er mit der Möglichkeit rechnen muß, einmal ausgewiesen zu werden und seinen Wohnsitz aufgeben zu müssen. Daß nach § 35 des Gesetzes Voraussetzung, der Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde nicht das (uncritzichbare) Wohn recht, sondern der Wohnsitz ist, hat Michaelis a. a. O. übersehen und ist dadurch zu seiner unhaltbaren Rechtsauffassung gekonnten (vgl. auch Schön, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, Berlin 1903, Heymann, S, 311 Antn. 2). Es ist gleichgültig, ob ״der Gesetzgeber“ bei Abfassung des § 41 an die Ausländer als Wähler gedacht hat, was Michaelis mit unzutreffender Begründung leugnet. Die jüdische Gemeinde hat sich nur mit jüdl* sehen Angelegenheiten zu befassen, Seit jeher hatten alle Juden daran teil. Eine Differenzierung zwischen ausländischen und inländischen Juden würde dem Geiste des Judentums fremd und durch die Staatsraison nicht im mindesten geboten sein. Wenn schon bei der evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche die Gemeindemitglicdschaft nicht von der Staats- oder RcichsangchÖrigkcit abhängig ist (vgl. Schön, a. a. O. S. 315), um so mehr gilt das für die in viel loserem Verhältnis zum Staate stehenden Synagogengemcindcn, deren Mitgliederzahl gegen-

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