Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XVI (1911)
- Issue
- Heft 39 (29.9.1911)
- Date
- 1911-09-29
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2651273-2651711-2651750--07998-2665205- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 39 Seite 467 J UEDiSC U E U U N D S CH AU ■״.troffen, in Vertretung des Jüdischen Natkmalfumls *״ der Errichtung des neuen Stadtviertels Tcl-Awiw" in Jaffa mitgewirkt, in Vertretung Immobiliengcsellseliaft ״Palästina“ die Errichtung alniiicltcr Stadtviertel in anderen Städten in die Wege geleitet und sich für das Palästina•!iiduslrie-Symlikat bei den Vorarbeiten für die in Palästina möglichen industriellen und Verkelirsuntcrnelunmigcn beteiligt, ts leitet ferner für den Verein ״Be za lei־‘ die ad. ministr.itive Arbeit der sieh stetig vergröbernden Kunstjfcweibeschule in Jerusalem und der neuen Zweig• niedcil.issung in Benschcmeu,.erteilt auf schriftliche und iiuiiiüliche Anfragen Infurmatioucn und sucht durch Sammlung des Materials und durch Publikalioiaii über wichtige wirtschaftliche Fragen die Kenntnis der ökonomischen Verhältnisse Palästinas zu \ cibreiten« insbesondere die Juden in den weniger ent«!ekelten Teilen des türkischen Reiches (/,. B. in \ einen) auf die Arbeitsgelegenheiten in Palästina hinzu weisen. Bei Streitigkeiten unter J uden wirkt das Palästinaamt auf eilte gütliche oder schieds• gerichtliche.Austragung hin. Zurzeit ist es für Rechnun;; des Jüdischen Natiouatfouds und einiger Privat• pcrs׳»nen mit dem Bau von Arbeiterhäusern in den Kolonien und mit den Vorarbeiten für die Errichtung einer großen Milchwirtschaft und einer Schule für landwirtschaftliche Volontäre in üeiisclienicn besehiif• tigi. Auch für die Gründung einer Schule für Kunst• gcwerbe in Jaffa ist cs im Aufträge eines russischen l’aläslinafrcumlcs tätig. glieder zu führen 4:1׳ul Int diese langen dem E. A. C. mitzutcilcn. Eisten anl Vor• Das neue Organisationsstatut Beschlossen vom X. Kongreß um 14. August ]911. 8 I. Der Zionismus erstrebt iür das jüdische Volk die S c 11 a f f u 11 g einer ö t fen tlich-recht lieh gesicherten Heim statte in PaIästina. I. Mitgliedschaft. § 2. Die zionistische Organisation umfaßt alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel entrichten, 11י Organisation *~~A. Allgemeine Bestimmungen. § 3. Die Organisation gliedert sich in Laudcsvcr• bände und Sonderverbäudc. Die Mitglieder eines Sun• dcrverbaiides können zugleich einem Landesverbände angeboren. Die Bildung mehrerer Lmuicsvcrbäudc in einem Lande kann nur ausnahmsweise in örtlich abgegrenzteil Bezirken und nur mit Genehmigung des E. A. C. nach Anhörung des Landesvorstandes desjenigen Laudes erfolgen, von welchem der zu bildende Landes• verband abgezweigt werden soll. § 4, Die Aufnahme eines Vereins in den Landes• verband ist von der Zustimmung des Landcsvor- Standes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so stellt dem betreffenden Verein das Kecltt der Be• schwcrde au das E. A. C. zu, welches nach An• liürung des Landesvorstanües endgültig entscheidet. 8 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen Zusammenschlüßen. g 6. Die ücsamtlcitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zen• IraUCoiniUls (Abschnitt E), des Actions-Comitds (Ab• schnitt F) und des E. A. C, (Abschnitt ü). § 7. Die von einem höheren Organ (E. A. C., Laudesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgcurdiieten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind Iür die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. 8 8. Soweit landcsgcsctzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut vorgesehenen ür• ganisation entgegenstehen, ist das E. A, C. auf An• trag des betreffenden Laudcsvorstandcs mit Zuslim• mung des ZeiilrahComitcs befugt, au Stelle der Be• Stimmungen dieses Statuts einstweilige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können solche Anordnungen vom E. A. C. allein vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentral- Comites erlassen werden. B. Landesverbände. ( 8 9. Die dem gleichen Landesverbände angehöri• gen Schckelzaliler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zusamincntreleudcn Uelegierlciihig nach Maßgabe des Landcsstatuls. g 10, Dem Dclcgiertcntag liegt die Festsetzung des Landesstatuts, die Verwaltung des Laudcsvcr• bandes nach Maßgabe dieses Orgamsationsstatuts und des Landesstatuts, sowie die Wahl des zur Erteilt• Bder laufenden Geschäfte des Landesverbandes [eneti Landcsvorstandcs ob. g H, Die Landesstatutcn bedürfen zu ihrer Gültig• keil der Genehmigung des E, A. C. g 12. Jeder Laudesvorstand hat Listen der ihm angeuörigcn Vereine, sowie seiner sämtlichen Mit• C. SiMiderverbündc. 8 I I. 3UÜÜ SchcT.cIz.ililcr, welche besondere An• schaumigen innerhalb der zionistischen Organisation , vertreten, können siel» mit Genehmigung des Aetions- Comites zu einem Soiiderverhamle zusaimiiciischließcii. Das Aclions.Coinitc hat die Ordiiimgsmüßigkeit des /us.iumiensehUis.'es und seine Berechtigung zu prüfen. 8 I I. Gegen die Entscheidung des Aetions• Comites ist die Beschwerde an das Zeiitral.Comite zu• lässig, das über den Antrag endgültig entscheidet. 8 13. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbäudc angcliörigcn Sehekelzahler auf weniger als 200Ü herab, so kann das Xciiti'ul.Comilv die Auflösung des Sonderverbandes aussprechen. § 16. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände und deren Vorstände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß. 8 17. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der zionistischen Organisation. $ IS. Der ordentliche Zionistcnkongreß tagt jedes zweite Jahr au dem vom Actio11s*Coimtc zu bestiminenden Ort und Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt durch das E, A. C. Das Actions-Goinile und das Zentral-Connte sind berechtigt, jederzeit außerordentliche Kongresse einj /.!!berufen. § 19. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfling des vom E. A. C. über alle zionistischen Institute zu erstattenden Berichts; b) Feststellung des Arbeilsprogramms und des Bud• gets für die nächste Vcrwaltuugspcriode aut Grund motivierter Vorlagen; e) Entgegennahme und Beratung der Anträge des E. A. C., des Actions-Comitös, des Zentral- Comites und der Delegierten, sowie Beschluß* fassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung von Interpellationcn der Delegierten; c) Wahlen. § 20. Sämtliche von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen behalten bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongrell das Gegenteil nicht ausdrücklich bestimmt, § 21. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung dureligcführt. ־ § 22. Auf dem Kongreß haben außer den gcwählrcn Delegierten auch die Mitglieder des Aetions- Comites Sitz und Stimme. § 23. Für die Verhandlungen eines außerordent• liehen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichten! 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongresse. 8 25. Die Lmulesvorstäiide und Vcrbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehr• fache Ausübung des Wahlrechts durch denselben Wähler zu verhindern. § 20, Jeder Verein ist berechtigt, für je 400 Schekel, die für ihn seit dein letzten ordentlichen Kongreß an das Präsidium abgcliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel ab• geliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wahl vom Laudesvorstand mit andern Vereinen zu einer Wahlgruppc zusammcngelegt. 8 27. Wo eine Vereinsbildung unmöglich ist, ist der Landcsvorstand mit Genehmigung des E. A. C. und in Ermangelung eines Landcsvorstandcs das E. A. C. berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bc• stimmt sich auch in diesem Falle nach § 26. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Die sonstigen Walilmodalitiiten, sowie den Ter• min für die Wahl setzt das E. A. C. nach Anhörung der Luiidesvorstände fest. 8 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem E. A. C, und dem Landesvorstand eingchen. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schckcl• zaliler des Wahlbezirks und der erschienenen Wähler, sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vor■ genommen Wurde. 8 30, Der Laudesvorstand hat dem Ocwähltcn eine Legitimation über die erfölgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Pro. testes eine vorgeiiommcne Wahl vorläufig zu kas• sieren und eine Neuwahl anzuordnen. lieber die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in’ Gemäßheit des nächstfolgenden Para, graplicii. 8 31, /,pr Prüfung der Rechtmäßifjkelt der Kon. greßwahien wild vom Zentral-Comite in Lcgiti• malionsaiissclmß von fünf Mitgliedern und fünf Er. satzmämicrn gewühlt, der sich drei Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln bat. Der Ligitimationsausseliuü unterbreitet das Er• gebnis seiner Prüfung dem Kongreß sofort nach dessen Zusammentritt. Der Kongreß entscheidet endgültig über die Keehtmäßigkcit uer Wald, 8 32. Das .Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit vom Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen bis zum nächsten ordentliehen Kongreß innerhalb des Lander,• oder Sonder- Verbandes, in dem er gewählt ist, ei folgt r.irnl. Das Actions-Comite ist auf Grund eines mit Zweidriltclinajoritat gefaßten Beschlusses befugt, zu einem außerordentlichen Kongresse Neuwahlen anzu• ordnen. § 33. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß übet eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 34. Dclcgicrtcnmandatc sind nicht übertragbar. 8 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist Für den Fall der Verhinderung dieser in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdclvgierten vorzuueltmctt. § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kon• grosses vom E. A. C. veröffentlicht werden. 8 37. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Zentrai-Comitös durch den Kon• groß. E. Zentral-ComltC. 8 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der zionistischen Grgani• sation in der Zeit von einem Kongreß bis zum an• dem wird ein Zentral.Comite* gebildet. .Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongrosses. Außerdem bat es die ihm durch dieses Statut besonders übertragenen Arbeiten zu •rledigen. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse, sowie zur Wahl des Aetions.Coiniu's und des E, A. C. ist das Zentral• Comite nicht berechtigt. 8 39. Das Zentral.Comite besteht aus: a) den Mitgliedern des Actions-Comites; b) dem Vorsitzenden des letzten Kongresses: c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewislt Colonial Trust, der Anglo Palcstinc Company und des Jüdischen Nationalfonds; d) dem Vorsitzenden des KongrcUgcrichts und dem Kongrcßanwalt; e) Delegierten der Landesverbände und der Son• derverbände. 8 40. Jeden! Landesverbände von mindestens 400 Schckclzalilerii und jedem Sondcrvcrbande steht das Recht zu, einen Vertreter in das Zentral-Comitö zu entsenden. Umfaßt er mehr als 2000 Schekel• zaliler, so steht ihm für je 4000 weitere Schckcl• zaliler das Recht zu, einen weiteren Delegierten in das Zentral.Comite zu entsenden. Hierbei werden jedoch mir diejenigen Schekclzahler gezählt, die ihren Schekel an den Landesverband bzw. Sonderverbajid entrichtet haben. Im Falle dauernder Behinderung eines Gewählten ist der Landesverband bzw. Sonderverband berech• tigt, einen Ersatzmann in das Zentral.Comite zu entsenden. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Jedes Mitglied verfügt im Zentral.Comite nur über eine Stimme, § II, Das Zentral.Comite wird durch das E. A. C. einberufen, Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mit• glieder muß es vom E. A, C. binnen zweier Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren sechs Wochen einberufen werden. 8 42. ln dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgchalteii wird, tagt das Zentral-Comite zum Zwecke der Beratung und Hcschlullfassimg über das Budget, sowie zur Entgegennahme des Berichts des E. A. C. (Jahreskonferenz.) § 43. Ucbcr die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und besondere Verhandlungsmodalitäten des Zentral-Comitcs bestimmt seine vom Kongreß zu genehmigende GcschäUsorduung. Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Kon• grosses für die Verhandlungen des Zentral-Comitcs sinngemäße Anwendung. F. Actlons-Comltö. § 44. Das Actions-Comitö besteht aus 25 vom Kongreß gewählte» Mitgliedern, sowie den Mitgliedern des E. A. C. § 45. Das Actions-Coinitö wird vom E. A. C. cinberufcn. Es hat mindestens alle drei Monate einmal zusammeiizutrcten. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mit• glieder muß das Actioiis.Comite mit einer Frist von mindestens 14 Tagen cinberufcn werden. 8 46. Das Actious-Couiitd bildet die Exekutive der Organisation und dient zur Beratung und Ucber• waclumg der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Zentral-Comite beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistisehen Institute. 8 47. Das Actions-Comite ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens acht nicht dein E. A. C. angehörende Mitglieder zur Sitzung erschienen sind. 8,48. Das Actions-Comite ist dem Kongreß und dem Zentral.Comite zur Rccltcnachalt verpflichtet.