Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XVI (1911)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1911)
- Date
- 1911-05-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 19 JUED1SCHE RUNDSCHAU Seite 211 diejenige ^Enthaltsamkeit ausi'iben, zu der sie verpfliditet sind. Andererseits wird sich zu den 13 01)0 deutschen Wählern manch einer in Italien und Holland Belgien und Amerika, vielleicht in Frankreich selbst, gesellen. «!•ine Ehrenpflicht für jeden Zionisten aber ist es, nicht nur seine Stimme der Kandidatenliste der i), C. G. in der Alliance /•uzuwenden, sondern auch werbend und agitierend für sie zu wirken, obwohl schwerlich irgendein Zionist zur Wahl stehen wird. Denn nicht unserer Partcisnche gilt cs, nicht irgend• welchen Sonderinteressen, sondern dem Wolde der < iesamtjudeuheit, das uns doppelt heilig eben des• wegen ist, weil wir Zionisten sind. Lediglich des• halb, weil wir das Judentum lieben, cs nicht /.er• stört, sondern erhalten sehen wollen, weil wir in einer einigen und verständig geleiteten Alliance eins der wesentlichsten Mittel zur Erhebung unserer armen und leidenden Brüder sehen, interessieren uns die gegenwärtigen Kämpfe. Weil wir so denken, ohne -clbslisclic Hoffnungen sind und erfüllt von Pflicht• g e f ü h I gegenüber der Gesamtheit, dürfen die zionistischen Mitglieder der Alliance nicht tatenlose Zuschauer beim Streite sein. Schon heute aber stellen wir eins fest: es ist eine V c r I e u m düng, wenn man wie wahrscheinlich — be• hnupten wird, daß uns andere Beweggründe als die erwähnten treiben. Ohne Rücksicht auf anderes ats das, was wir für gut und gerecht halten, werden wir handein. Wir wollen helfen, dafl die Alliance wieder im Sinne ihrer Gründer eine demokratische Vereinigung werde, die gemäß iltrer Statuten dahin strebt,' für die Gleichstellung und den moralischen Fortschritt der Juden zu wirken, denen aber, die in ihrer Eigenschaff als Juden leiden, wirksame Hilfe angedeihen zu lassen. Ohne Ansehen der Person, oltne parti• knlaristischc Instinkte, ohne Feindseligkeit gegen andere, im Geiste wahren Judentums. Und darum muß das System Kcinach fallen! Achad Haam contra A. I. C. 0. Der bekannte hebräische Schriftsteller Achad Haam wendet sich in der ״Hazcfirah“ (Nr. 80) in einem ״Wic lange noc 1»“ iiberschriehenen Arfikc! in schärfster Weise gegen die A. J. C. O. und klagt sie der Schädigung der gesamtjüdischen In• tercssen an. Der Verfasser erhebt gegen die Gesell• sebaft den Vorwurf, daß ihre ganze Tätigkeit lediglieh in schreiender Reklame bestehe, wobei sie sich solcher Mittel bediene, die er nicht näher bezeichnen wolle. Er erinnert an die bezüglichen Vorgänge auf dem letzten Zionistenkongreß und fügt hinzu, mau wisse nun, was an jenen ״großen Versprechungen“ an die A. J. C. O. in Konstantinopel wahres sei: ein Minister habe ihren Vertreter überhaupt nicht empfangen wollen, und ein anderer Minister habe zwar seine Vorschläge angehört — dieselben jedoch ahgclehnt. Pie Leiter der A. J. G, O. hätten sieh jedoch durch das Bekaimtwerden dieser Tatsachen nicht entmutigen lassen und in jüngster Zeit die El• Arisch-Angelcgcnhcit dazu benutzt, um namentlich in London eine auf Entstellung der wirklichen Sach* läge beruhende Reklame für ihre Gesellschaft zu machen. Tatsächlich hätten sich einige russische Juden (aus Lodz, Bjalystock tisw.) zusammengeschlossen, t1׳n in der Nähe von ״Rafia“ in Waad-El-Arisch mm wird die ganze Stadt in die Sphäre der Aktion mitlmicinbe/ngen. Zuerst erscheint der 1 Iciratsver* mittler, dann Sosskin, der Stadtkrösus, der Gemeinde• v1״ steher, ein Wohltätigkeitsverein, Mitglieder des Kraiikenunterstützmigsvereins und der Beerdigimgsbrü.lerscbaft. Wie mit einem Schlage ist jetzt Chonc, der Totengräber, in den Mittelpunkt des Städtchens gerückt. In sein armseliges, unbeachtetes Dasein treten jetzt Wünsche und Forderungen, denen er nicht gewachsen ist und darum zu unterliegen droht. Aus dem Gegensatz vom Wirklichen und Vermuteten ergehen sich nun Konflikte, in dem Chones Leben auf eine neue Basis gestellt werden soll: Sosskin macht sein Anrecht auf den Schatz, der in seinem, der Gemeinde verkauften Boden gefunden worden ist, giftend, die Gemeinde fordert ihren Anteil an der I rieühofsheute, die Vereine begehren milde Gaben von dem reichgewordenen Totengräber. Schließlich erhält Chonc die Kündigung als Totengräber, da man einen so schlecht belohnten Beruf dem Millionär nicht zumuten könne. In diesem Chaos ncuziischaffcnder Verhältnisse behält Chones Tochter, Tille, die fauptfigur der Komödie, die Oberhand. Da sie weiß, daß der ganze Schatz, nichts ist als eine Lnppahc von ein paar Goldmünzen, sucht sie durch ver• schiedene Tricks das Drängen der Parteien abzu- ",ehren: Chonc muß sich krank stellen und hilf• lose Minen annchmen, seine Frau fügt sich mit echt weiblicher Art in die fatale Situation, Judkc, der Idiot, der den Fundort vergessen, verspricht sich zu. erinnern, Tille selbst weiß mit prächtiger Sicher- Boden zu erwerben. Die A. J. C. O. habe mit der Sache nichts zu tun gehabt, erklärte aber dann plütz• lieh, ״sie wolle sieh daran irgendwie beteiligen.“ Auf gritnd dieses ״Wollens“ reklamieren sic nun die ganze Aktion für sich mul posaunen die Sache nicht allein in der jüdischen, sondern auch in der allgemeinen englischen Presse aus, und schädigen dadurch aufs schwerste die El-Arisch-Kolonisation selbst, die mit besonderer Vorsicht behandelt werden müßte. Achad Haam stellt dann die Frage: wie lange werden wir es zugeben, daß ein Jeder das Recht habe, siel» zuin ״Helfer“ des jüdischen Volkes aufzuwerfenV Wie lange noch werden wir cs zulassen, daß in unserer Mitte eine Organisation bestehe, die selbst außer Rcklamc nichts leiste, dagegen aber die Tätigkeit anderer zu schädigen vermag? — Achad Haams Ausführungen haben begreiflicher• weise in den weitesten Kreisen Aufsehen erregt. Die Reform der Bodengesetzgebung in der Türkei Während die politische Situation noch immer unklar ist, wird das Resultat einer stillen Ucformtätigkcit sichtbar, die von höchster Bedeutung für den Staat ist. Das seinerzeit vom KatasterdircKtor Mahmud Essad ausgearbeitete grolle Oesctzesprojekt über die Liegen• schäften ist von der parlamentarischen Zchnmänncr• Kommission, der es ־zur Bearbeitung übergeben worden war, in seinem ersten Teile fcrtiggcstellt und dem Kammerplcnum unterbreitet worden. Man denkt da* * ran, diesen ersten Teil noch in der gegenwärtigen Legislaturperiode zu verabschieden, damit die Reform nicht länger auf sich warfen lasse. Es ist aber kaum nnzunciimcn, daß die Realisierung wirklich so nahe gerückt ist, weil die Kammer noch sehr viele andere dringliche Aufgaben hat. Die Hauptcrrungcnschaftcn des vorliegenden Gesel/csprojektes bestellen darin, daß die Bcstimnuin• gen über Miri• und Wakufliindercien, d. h. Staats* und Kirchen-Domänen, außerordentliche Erleichternd• gen erfahren haben, so daß sic diese Länder den ein• fachen Mülkbcsitzungcn ganz ähnlich machen, ferner darin, daß eben durch diese Neuordnung der Miri• und Wakufgesctze das Hypotheken• und Agrarkreditwesen freie Balm erhält; vor allem aber wichtig ist, (lall endlich juristische Personen anerkannt werden und ihnen das Recht zugestanden wird, Grundbesitz zu erwerben. Wir lassen im .folgenden die für die jüdische Kolonisation wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs folgen: Art. 5. Gemeinden sowie private Gesellschaft len körnten Eigentum an Liegenschaften erwerben, sowie dieselben in Gemäßheit der besonderen Qesetzc und Verordnungen wohltätigen Zwecken dienen. In den betreffenden Eigentuinstiteln sind die gemeinniitzigen Anstalten, zu deren Gunsten die Grundstücks• Veräußerung erfolgte, ausdrücklich anztigeben. Bei Miri• mul Wakuflümlcreien sowie bei Waktifgebiitiden die derartigen Zwecken dienen, ist dem Staate eine Jahrcsahgabe (Mukatea) zu entrichten. Art. ö. Osmauischc Gesellschaften, die gesetz• mäßig gegründet und berechtigt sind, Fabriken, Läden oder andere kommerzielle oder industrielle Anlagen zu eröffnen, dürfen gleichfalls Grundeigentum erwerben, entsprechend den in ihren Abkommen oder Lastenheften enthaltenen Bestimmungen. heit den Anstand zu wahren und durch Aufschüben der Schatzangelegenheit Zeit zum Spinnen neuer Fäden zu gewinnen, Obwohl sie überzeugt sein muß, daß der Millionensehatz nur eine Fabel ist, dichtet sie sich skrupellos in dessen Besitz, verfällt eine Zcitlang selbst dem Größenwahn, und nun sehen wir die ganze Familie aus dem Gleise des alltäglichen Lebens gebracht, ein Zustand, der dem echten Komödiendichter Gelegenheit gehen könnte, die Charaktere nach beiden Richtungen hin zu zeichnen. Aber dieser dramatischen Verwicklung ist׳ Pinskl nicht gewachsen. Anstatt die Figuren ins blendende Licht der Komödie zu stellen, wird er verallgemeinernd, läßt die Habgier in den Einwohnern des Städtchens sich entfesseln, und führt sie zu nächtlicher Stunde auf den Friedliof. Dieser letzten Szene, der Nachtszcnc auf dem Friedhof zuliebe, opfert er die ziemlich gelungene Exposition, setzt bewegte Gruppen auf die Bretter, deren Existenz es an innerer Wahrheit fehlt, und endet in ein mystisches Chaos, das unerträglich und banal zugleich wird. Pinski schuf Ausnahmefälle und darum ist seine Komödie nichts weniger als jüdisch. Sie ist eine Milieukomödie nach dem Muster ״Eisik Schcftel“, aber ohne Milieuschilderung. Sie gibt das Relief eines Familienschicksals, das mit dem jüdischen Element bloß die Namen und die Ocrtlicbkvit gcmein hat. Die Habgier, das schrankenlose Entbrennen nach Gold als spezifische Judenart hinstellcn, ist ebenso unwahr, wie das Durchwahlen der Gräber durch Art. 7, Osmnnischc Gesellschaften, deren Zweck auf einen landwirtschaftlichen Betrieb gerichtet ist, können Grundeigentum erwerben in Gemäßheit der Lamlcsgesclzc sowie ihrer von der Regierung genelt• migten Statuten. Die betreffenden Grundstücke dürfen indessen nicht innerhalb des Bezirkes eines bcwolm• ten Dorfes liegen, noch im Bereiche einer Festung, eines sonstigen befestigten Platzes, eines Kriegshafens oder eines staatlichen oder militärischen Gebäudes. Der Katasterbehörde ist eine beglaubigte Abschrift der amtlichen Schriftstücke zu überreichen, in weichen die Genehmigung zu dem Grunderwerbe erteilt wird. Art. 11. Der Eigentümer eines Mülkgrumlsttick's kann nach Belieben Silier dasselbe verfügen. Der Besitzer von Miri• und Wakuiländcrcien kann dieselben durch Verkauf, eventuell unter Vereinbarung des Rückkatifcs veräußern, er darf sic vermieten, zum Nicfibraucii hingeben oder verpfänden und die Früchte und sonstigen Erträgnisse für sicli verwenden. Er darf sic beliebig bewirtschaften, Holz seidigen, Bauten ab• brechen, andere errichten, indessen nicht ein ganzes Dorf oder Stadtviertel erbauen. Jede derartige Veriimlcrung ist auf dem Eigentumstitel zu vermerken. Für Liegenschaften, die mit Gebäuden versehen oder zu Vergnügungsanlagcit bestimmt sind, ist an Stelle des Zehnten eine Jahrcsahgabe zu entrichten. Art. 15. Die Errichtung von Stadtvierteln und Dörfern auf Grundstöcken, die auf Grund eines Eigen• tumstitels besessen werden, hängt ab von dem vorhörigen Erlaß eines kaiserlichen Irades. Wenn Gcmcinden an derartigen Orten errichtet werden, so müssen die Gcmeimlemitglicdcr osmnnischc Untertauen sein. Wie SS 11 und 15 beweisen, sind die den Oescll• scbaflcn eingeräumten Rechte nicht ohne Einschrünkling. Sehr lästig fühlbar machen wird sich das Verbot, nicht im Bezirk eines bewohnten Dorfes (wie weit geht ein Bezirk?) kaufen zu dürfen, sowie die Unmöglichkeit, ohne besonderes Kaiserliches Iradc ganze Stadtteile oder Dorfgemeinden auf den gckauften Terrains zu errichten. Die Bestimmung, daß alle Bewohner saldier Neuansiedlnngcn ottomanischc Untertanen sein müssen, ist, vom Standpunkte der Türkei aus gesehen, eine weise Maßregel. Hoffentlich beweist sich der Staat aber im Einwandcrungsgesetz. nicht rigoros und erieiditert ausländischen Immigranten die Annahme der türkischen Untertanenschaft, so daß neue Mcuschenkräfte ins Land kommen und neue Gemeinden bilden können. Im übrigen möchten wir hoffen, daß die ganze, im wahren Sinne des Warles moderne, Reform nicht illusorisch werden möge infolge der konservativen Tendenzen, die seit der letzten Krise ins Parlament eingezogen zu sein scheinen und die ganz besonders der Umgestaltung der Wakufgesclzgcbting gefährlich werden könnten, da diese das Gebiet der religiösen Ueberlieferungen berührt. Die strafende ״Alliance“ In Palästina erweckt jetzt ein Vorgang, der für den in der Alliaiieeleilimg herrschenden Geist sehr bezeichnend ist, allgemeines Interesse. Ein Lehrer der Allianeesehtile in Beyrnth hat vor einiger Zeit im Jerusalemer ״llaor" folgenden offenen Brief an den Cliachambaschi Rabbi Cliaim Nahtim publiziert: ״In Ihrem bekannten Schreiben an den ״Mnccabi“ erklärten Sie Ihren Austritt aus dem ״Maccabi“, weil einer seiner Leiter die Alliance angegriffen habe. Ich Jtidenharul barbarisch. Einen individuellen Fall zu verallgemeinern beißt zwar philosophisch, aber nicht dichterisch Vorgehen. Mag Pinski auch Ghettomcnschcn solcher Struktur vorgefumien haben: für eine moderne jüdische Komödie sind sie unbrauchhar. Aber schließlich ist cs nicht schade, wenn ein im Grunde unreiner Stoff an den begren/ten Mitteln eines Dichters gescheitert ist. Das Tote Meer Das tote Meer stellt einen großen Laiutsee dar, ungefähr von der Ausdehnung des Genfer Sees. Es erstreckt sich von Norden nach Süden zwischen holten Bergen, deren Fuß und deren Inneres aus einem Lager von Kalkstein und Ton bestehen, durchsetzt von großen Salzschichten. Diese Berge erheben sich auf der Westseite nur etwa 500 -570 Meter über den Spiegel des toten Meeres, steigen aber auf der Ost- Seite bis auf 800 — 1050 Meter absoluter Höhe an, das sind zirka 1200 — 1150 Meter über dem Toten Meere. Es ist ja bekannt, daß diese Erdsenke, das Ghor, in der das Tote Meer liegt, die tiefste Steile unseres Planeten vorstellt. Nicht allein in den Bergen finden sicii die Salzschichten, sondern auch das Ufer ist iit einer bedeutenden Ausdehnung mit einer solch .u bedeckt. Salz findet sich auch als Ablagerung auf dein Boden des Meeres, woraus auf den starken Salzgehalt des Wassers, der fast dem einer salinischcn Lauge gleichkommt, zu schließen ish. Im ״Courier de Constantinople“ findet sich ,die merk-