Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XV (1910)
- Issue
- Heft 49 (9.12.1910)
- Date
- 1910-12-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Mandat iedes Delegierten Ist liir die /eit von* Zusammentritt dcsleidgen Kongresses, liir den seine Wahl erfolgt Ist. bis zu dem Zeitpunkt gsiltlg. wo die Ncuwaldcn zum nächstfolgenden ordentlichen Kongreß Innerhalb des Landes* oder Snudcrvcrhiiudc*. In dem er gewählt Ist. crlolgt sind. Der ZcntraUuisscliuß Ist auf Grund eines mit Drei• Geriel-Majorität gefaßten Beschlusses befugt, zu i'iueiii außerordentlichen Kongresse Neuwahlen au• 7uor«luen. 8 .47. Jeder Delegierte verfügt Im Kongresse über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aultrügo und Instruktionen nicht gebunden. 3 .48. Deleglorteu-Maiidato sind nicht übertragbar. $ .4'). Glclcli/cltb: mit der Wald der Delegierten Ist liir den Pall der Verhinderung derselben In gleicher Welse diu Wahl von Ersutzdclcglerten vor• znnetnnen. 8 40. Die Tagesordnung eines luden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung dos Kon• grosses den Delegierten vom Präsidium zuuestelU n erden. 3 41. Die auf dem Kongreß anwesenden Dole• gierten eines Landesverbandes bilden eine Landsliiaiinschaft. die eines Soiidervcrbandcs eine Fruk- 11 o n. Die Rechte einer Landsmannschaft oder einer Fraktion sind von einer Mludcstzahl von IS Delc• gicricit abhängig. Kleinere Gruppen von Delegierten oder einzelne Delegierte können die Rechte einer Luiidsmnuiiscliaif durch Zusammenschluß zu Gruppen von mindestens IS Mitgliedern erlangen. 1:5 steht iodoin Delegierten frei, ob er bei der Landsmannschaft des Landes, ln welchem er gewählt Ist. verbleiben will oder sich einer Fraktion an• schließen will. Alles Nähere hierüber hesthmut die Geschäfts• Ordnung des Kongresses. Der 8 41 hat gegenüber dem § 2b des früheren Entwurfs eine Abänderung nach zwei Richtungen erfahren. im 8 21i waren die Rechte einer L a 11 d s n! a n 11 s c 11 a f t unabhängig von der Mitgliederzalil. Der Einwand. welcher seitens der Misraclii-Födcration erfolgt ist. daß hierin eine Zurücksetzung der 8 o n d c 1 v e r b ii 11 d c gegenüber den Landes• verbünden liege, erscheint nicht imbcgrlindet. Kein sachliches Moment spricht dafür, daß die Delegierten der Landesverbände auf dem Kongreß mehr Rechte genießen sollen als die der Sondcrvcrbündc. Die Be• rccluigimg. den l.andesheitrag von allen Mitgliedern der Organ salioii zu verlangen, beruh! ja auf einem technischen Prinzip, nicht aber auf dem Gedanken, daß die l.asu!cM>rg.1nisation innerlich eine bessere Vertretung dis zionistischen Gedankens darstelle als die in den Sonderverhänden gegebene. Auf dem Kongreß selbst, welcher die innere Entwicklung ebensogut wie die äußerliche der Zionistischen Bewegung zum Gegenstand hat und zur interterritorialen Aus• spräche dient, erscheint cs demnach nicht ange• messen, dem Landesverbände eine bevorzugte Stellung cinzuräutncn. Dem ist durch die neue Fassung Rechnung getragen. Sodann wurde aber auch von Herrn Dr. Rosenfcld mit Recht geltend ge• macht, daß man die Möglichkeit der Entwicklung nicht dadurch unterbinden solle, daß mir die Vcreinlgung zu Gruppen von mindestens 15 Personen statthalt wäre. Diesem Gedanken ist durch den Vor• scliiag für die Geschäftsordnung Rechnung getragen, wonach auch kleinere Gruppen von Delegierten ge• wisse Vorrechte vor Eiuzeidelcgiorten bei Feststellung der Rednerliste genießen sollen. Auch wurde diesen Gruppen das Recht cingcräimit. durch Zusammen- Schluß die Rechte einer Landsmann-Fraktion erwerben zu können. Der Organisationsausschuß glaubte dadurch einem berechtigten Verlangen Reellnung zu tragen, da zuweilen solche kleinen Gruppen den Kenn einer grollen Entwicklung in ,sich tragen. Es wurde zai dem Vorschlag des § 2(» vielfach die Frage aufgeworfen, welches nun die Rechte der Landsmannschaften oder Fraktionen sein sollen. Der Gedanke der Einteilung in Landsmannschaften und Fraktionen hat die Bedeutung einer Organisation des Kongress׳ s und gehört deshalb eigentlich in die Gescliäftsordnuiig des Kongresses. Es erschien icdocli notwendig, um einem bisher deutlich fühlbaren Mißstände ein Ende zu machen, diese Einrichtung in das Organisationsstatut cinzufügen. damit die Geschäfts- Ordnung im Anschluß daran zweckmäßige Bcstimmungen für die Redeordnung und für die pariamentarische Ordnung des Kongresses überhaupt treffen könne. Um einen Begriff zu geben, nach welcher Richtung sich der Organisationsausschuß die Ent- Wicklung gedacht hat. hat der Organisationsausschuß den gleichzeitig!ungeteilten Vorschlag zur Geschäfts- Ordnung verfaßt, über den seines Erachtens der Kongroß gleichzeitig beschließen sollte, um die Richtung anzugeben, in welcher die Geschäftsordnung ausgcstaitet werden soll. Die Vorschläge lauten: IUt:n1SCHh RUNDSCHAU Seite 557 2. 3. 4. § 1״. Bel den Verhandlungen des Kongresses erfolgt die Festsetzung der Rednerliste in der Weise, daß zunächst je ein Redner Jeder Landsmannschaft und Fraktion nach der Reihenfolge der Stärke derselben zum Worte kommt, dann die Vertreter der einzelnen Gruppen, zuletzt die einzelnen Delegierten. Vor Anhörung der gemeldeten Redner der Landsmanunscliaftcn und Fraktionen darf die Rednerliste nicht geschlossen werden. Die Landsmannschaften und Fraktionen haben das Recht, selbständig Anträge, Petitionen und Interpellationen clnzurclchcn. Gruppen und Einzeldclcgicrtc bedürfen hierzu der Unterstützung durch eine Landsmannseliaft oder Fraktion oder durch 15 anwesende Kongreßmitglieder. Die Landsmannschaften und Fraktionen haben das Recht, in alle Kommissionen, die vom Kongreß .gebildet werden, ihre Mitglieder zu oräsentieren, je nach ihrer Stärke. Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden vom Kongreß gewählt. Landsmannschaften. Fraktionen und Gruppen haben ihre Konstituierung und die Zahl ihrer Mitglieder dein Aktions-Komitee als Per* nianenzaiissehuß des Kongresses anzuzeigen. Erfolgt die Bildung derselben während des Kongresses, so genügt die schriftliche An• nieliliing beim Präsidium des Kongresses." 42. Das Aktions-Komitee mit Ausnahme seiner vom Kongreß gewählten Mitglieder fungiert als P o r m u 11 e n z n tt s s c 11 u ß zur Vorbereitung der vom Kongreß vorzimelimeiiden Wühlen. Line wesentliche Aendertmg gegenüber dem § .47 des früheren Entwurfs stellt auch der 8 42 dar. Auch die Einrichtung des Pcrmaiienzausscliiisscs wäre eigentlich eine Aufgabe der Geschäftsordnung. Um jedoch diese Einrichtung prinzipiell fcstzulcgcn. erseiden es notwendig, sic durch eine kurze Bcstimintim; in dem Statut zu charakterisieren. Daß die Vorbereitung der Wahl außerhalb des Kongresses erforderlich ist. bedarf keiner weiteren Erörterung. Bisher war der Permanenzausschliß in der Weise eingerichtet, daß die vorscliiedcnen Landsmannschaften und Föderationen kurz vor Beginn des Kongresses Zusammentritten und ungcfälir nach Verhältnis der gewählten Delegierten eine entsprechende Zahl von Vertretern in den Pernianenzatisselitiß wählten, der dann manchmal in großer Hast und Eile zunächst die Wahl des Kongreß* Präsidiums und daun die übrigen Wahlen vorzubereiten hatte. Eine grolle Unklarheit bestand für diese Einrichtung nach der Richtung, daß oft zweifelhaft wurde, ob die Zahl der gewühlten Delcgierten oder der auf dem Kongreß c r ־ s c 11 i e n e 11 e n Delegierten maßgebend sein sollte. Die Konstituierung des Perm a n c n z a us s c 1111 ss e s selbst nahm ungebühr* lieh viel Zeit in Anspruch. Es ergab sich sodann die Notwendigkeit, daß sielt der Pc r 111a n c n za u s schuß bei Beratung der Wahlen auch mit organisatorischen!,ragen beschäl• 11 gcn mußte und so allmählich, da in dem Kongreß selbst eine eingehende Erörterung dieser!,ragen in der Schlußsitzung kau m möglich war. eine überragende Bedeutung ge wann, die ihm nach seiner Zusammensetzung gar nicht zukommen konnte. Anderseits ergab sich der Millsiand. daß das Komitee beinahe während der ganzen Dauer des Kongresses den Verhandlungen desselben ferngehalten wurde und demnach aus dem Gang der Ver* Iiaiulltiiigcn keine Anregungen für die von ihm vorzuhcrcitcmlcn Wahlen schöpfen konnte. Der Organisationsausschuß war der Auffassung, daß das Grolle Aktions-Komitee in der neu geplanten Zusammensetzung die geeignete Körperschaft sei. um dieses auf so ungewisser und unsteter Grundlage ruhende Komitee zu crsct7.cn. Wenn nämlich die Mitglieder des vom Kongreß gewählten Zcntralausscluisscs, die doch in erster Linie für eine etwaige Neuwahl in Betracht kommen würden, aus dem Aktions-Komitee ansgcschaltct werden, so ergibt sich eine Zusammensetzung, die ihrem Wesen nach dem bisherigen Pcrmancnzausschussc entspricht, indem die Mehrheit dieses Komitees aus den von den ein* Zeinen Landesverbänden und Souderverhänden zum Aktions-Komitee zu entsendenden Vertretern nach Maßgabe ihrer Seliekclzahlcr besteht. Das Aktions• Komitee kann in dieser Zusammensetzung sieh schon mehrere Tage vot dem Kongreß versammeln und in Ruhe die Vorbereitung der Neuwahlen beraten, so daß diese Arbeit im wesentlichen vollendet ist. ehe der Kongreß beginnt. Die Mitglieder des Pcrmancnzausschusscs sind sonach während des Kongresses dessen Vorhandhingen nicht entzogen und können, wenn cs notwendig ist, zu einer kurzen Beratung sich zurückziehen, um evtl. Aenderungen oder Ergänzungen ihrer geplanten Vorschläge vorzunehmen. Einen großen Vorzug dieser neuen Einrichtung erblicken wir Insbesondere darin, daß die Wahlen für die maßgebenden Körperschaften mit größerer Ruhe und Weitsicht erfolgen können. Das Aktions-Komi*־׳(! ist am besten In der Lage, durch seine Vertretung aus allen Landsmannschaftcn die Persönlichkeiten zu linden, welche sich für die Führung der Qcschäfte und für die Blldüng des Zcntralausschusscs eignen. Da dieser Zentralausschufl, welcher das frühere Aktions-Komitee dem Wesen nach vertreten soll, eine höhere Bcdcutung gewinnt, ist cs um so notwendiger, die Beratung über die Person Jedes einzelnen Mitgliedes besonders vorsichtig vorzunchmen. Hierzu ist eine ständige Körperschaft, die kontinuierlich arbeitet, weit besser in der Lage, als ein ad hoc zusammentretendes Komitee. Die Autorität des Kongresses bieibt hierbei vollständig gewahrt, da es immer in der Hand des Kongresses liegt, die Vorschläge des Pcriiiancnzausseliusscs an- Zunahmen oder abzuichnen. Eine besondere Vor- Schrift nach dieser Richtung in das Statut aufzunehmen, erschien überflüssig, da Ja aus der Bcstimmung des § 23 schon zur Genüge hervorgeht. uaß die Wahlen Sache des Kongresses selbst Sind’Ucberdics mag noch bemerkt werden, daß die Funktion des Aktions-Komitees während des Kongrosses bis Jetzt eine ganz klägliche war. Die Mitgiieder des Aktions-Komitees, der höchsten Körnerschaft der Bewegung, waren bisher wäh rend des Kongresses vollkommen ausgesc haltet und kaum in der Lage, ihre Autorität in schwierigen Lagen, In denen sich die Partei schon des öfteren bcfunden bat. geltend zu machen. (?? Red. d. ..J. R“) Im Augenblick, wo das Aktions-Komitee in der Mehrzahl seiner Mitglieder identisch ist mit dem I eriMancnzausscIitill, erlangt das Aktions-Komitee eine richtunggebende Bedeutung, die ihm nach seiner Natur und seinem Zwecke zukommt.. Vorbemerkungen zu §§ 4.4—56 (Aktionskomitee und Zciitraiausschult). Für die Anfrcchtcrhaltung der Jahreskonferenz wurde gellend gemacht, daß die Jahreskonferenz als eine autoritative gesetzgebende Körperseliaft sich bewährt habe. Von dem Aktionskomitee wurde allgemein Icstgcstcllt. daß sich dasselbe in seiner bisherigen Funktion nicht bewährt habe. Man hat darum gegenüber dem Versuch, die Jahreskonferenz fallen zu lassen, geltend gemacht, daß cs nicht angingc, ein Organ, welches sich bewährt habe, fallen zu lassen und ein andres, das sich nicht bewährt habe, an seine Stelle zu setzen. Der Wert der Jahreskonferenz scheint besonders darin zu liegen, daß dieselbe eine große Autorität, sowohl durch die Zahl ihrer Mitglieder als auch durch die Funktionen, die sic bat. genießt. Das Aktionskomitee hiergegen erscheint für die Aufgaben, die ihm gesetzt waren, zu zahlreich an Mitgliedern und hierdurch zu schwerfällig, um eine einzelne Arbeit auf dem Gebiete der Verwaltung zu leisten. Anderseits war cs in seinen Funktionen zu begrenzt, tim als eine legislative und prinzipiell richtunggebende Behörde gelten zu können. DasOrganisationskonßtec 1 ging daher von der Ansicht aus. daß die Fun kt ioi n e 11 der J a 11 r e s J< o n f e r c 11 z mit denen des Aktionskomitees zu vereinigen seien, um hierdurch eine autoritative Körperschaft zu erhalten, welche in jedem Augenblicke, in welchem eine Lebensfrage der Organisation zu entscheiden ist. zusamiiieiiberufen werden kann. Diese Möglichkeit war der Jahreskonferenz nicht gegeben, weil sie — im Widerspruch mit ihrem Namen — nur alle ־zwei Jahre einberufeii werden konnte. Die beiden Organe sind also miteinander verschmolzen worden. Wenn daher die Jahreskonferenz im Statut nicht besondere Körperschaft auftritt. so 1s! in nicht die Einrichtung sei’ . beseitig!, sondern bloß ihr Name. Den Namen .״ besangen, ist übrigens berechtigt, weil er für eine in Abständen von zwei Jahren tagende Versammlung nicht nallt. Indem so einerseits das Aktionskomitee erweitert wurde und gleichzeitig bestimmt wurde, daß es in dem Jahre, in welchem der Kongreß nicht tagt, als Jahreskonferenz tagen soll, wurde andererseits ein neuer Ausschuß geschaffen, welcher die Funktionen der Verwaltung ausüben soll, die ursprünglich dein Aktionskomitee zugedacht waren. Das Organisationskoiuitcc hat diesen Ausschuß als Zentralaus sc 11 ult bezeichnet. Es lag nahe, für diesen Ausschuß den Namen Aktionskomitee bcizubelialten und für das andere mit den Funktionen und dem Umfange der Jahreskonferenz ausgestattete Komitee den Namen Zentralausschuß zu wählen. Daß dies nicht geschehen ist, ist auf die Erwägung zurückzuführen, daß sowohl die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Bank als die Mitgliedschaft im Direktorium des Nationalfonds von der Eigenschaft eines Mitgliedes des Aktionskomitees abhängig ist. Obwohl der Zentralaiissclitiß nun spczMI dazu berufen sein soll, aus demselben die Mitglieder der vorgenannten Kornerschäften. zu entnehmen, so ist doch hierzu notwendig, für besondere Fälle einen weiteren Spielr.umi zu schaffen, weshalb das größere Komitee auch den Namen des Großen Aktionskomitees beihehaUcn muß. Audi hat dieses größere Komitee in seiner Zusammensetzung mit dem früheren Aktionskomitee große Aehnlichkcit. Es hat sich historisch aus ihm entwickelt, während der Zentralausschuß als neugeschaffene Körperschaft sich auch durch seinen Namen als etwas Neues darstelle!! soll. Der Zen tralausschuft soll, währendem das Qroßc Aktionskomitee als legislative Körperschaft gedacht ist. eine ausführende Körnerschaft sein: als solche muß er klein sein, darf Jedenfalls nicht zu groß sein. Die Mitglieder müssen ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer Laiidcsprganisation oder einem Sonderverbande lediglich nach ihrer Eignung für diesen Posten gewählt werden. Insbesondere muß darauf Rücksicht genommen werden, daß die Mitglieder dieses Aus- Schusses in der Nähe des Sitzes der Bewegung wohneu, so daß sic regelmäßig den Sitzungen beiwohnen können. Es ist dabei angenommen worden, daß diese Sitzungen regelmäßig staufinden sollen, um alle wichtigeren Fragen, welche das Präsidium zu bchandeln hat. zu beraten. Wie ohne weiteres ersichtlich ist. sind diese grundlegenden Abänderungen gegenüber dem früheren Organisationsentwurf auf die Erwägung zurückzuführen, welche in den beiden Denkschriften des russischen Zentralkomitees niedergclegt worden ul Der organisatorische Gedanke, welcher hier zum Ausals Wahrheit mehr ׳1