Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XIV (1909)
- Issue
- Heft 22 (25.5.1909)
- Date
- 1909-05-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 22. JUED1SCHE RUNDSCHAU Seite 249. Wurxcl * *rc*:x*l»lancn hut, wird sich auch darüber reden uiscw Und cs ist zu haften, dass die JTO nicht auf ״]eni Schein bestehen wird und sich auch mit klcL l'crcn Zugeständnissen in dieser Richtung begnügen vnrd. •st doch die rechtliche Garantie durch den neuen •leist in der Türkei tatsächlich gegeben und wird tlocli auch die «rosse Zahl der Ansiedler die rdnlwiiNclivii Uebergriffe verhältnismässig \veni«cr lieduincii /» verhindern wissen. Alle«• in allem: Es ist eine «rosse und fruchtbare Idee, die da ins Werk «esetzt werden soll. Die verttal1rl״Mc1׳ Schätze des ältesten Kulturlandes sollen cri,,M weiden und zugleich das .׳ilteste Kulturvolk ertosen; au den Wassern Babels, wo einst unsere Väter die l.eideosstrassc der Verbannun« zo«cn, werden die Kinder spielen . . . die Kinder eines freien und glücklichen l.imdVolkes. Ilehrülsche Luiito werden Hinge!! v1׳!״ Huphrath bis zmn Hache Aegyptens: wenn d.1/,u de! Schritt, den die JTO unternommen hat, führen wird, so kann ihr Jeder Zionist den besten Erf״lw׳ Win■׳»eilen - ehrlich und aus vollem Herzen. L e0po I d Loe wc n t ha 1. * Suelihcnierkiin« «!er Redaktion! Dem Wunsch, ,!.,»> > > .׳ It> mit den Millionen, mit denen sie ln ihren l>\ U.iineiiiitizeii prunkt, endlich einen l'.rfol« er* zielen im׳, können wir uns nur imschliessen. Weineci eiiiveistamlen sind wir mit der Methode, wie s־e ihre bisherigen ״Erfolge" und Pläne, und auch ,i .mii neuesten wieder, der Öffentlichkeit jerviei! Das schmeckt uns allzustark nach ״Bluff** und 1'i mir geeignet. ernste Leute misstrauisch zu n,;teile•:. \\ um man. wie cs Zau«\vill tut, Äusscrun«cn tiirkiscl!, 1 Minister Dritten «e«eniibcr als el«ene politisde Erfolge aufputzt. so ist das doch übelste Clmriai.iu 1 ie. Gedacht liaben au Mesopotamien ainleie 1 mte schon viel früher! Anträge und Resolutionen des Lehrerverbandes Zum Entwurf des neuen Judengesclzcs Da־ vom Verbände der jüdischen Lchrcrvcrcinc eingesetzte Kommission zur Beratung des Organ!• satifiiMcv'ctzcs hat beschlossen, folgende Anträge dem •lo.iumletage zu unterbreiten:*) I. Zu «5 29.'•) ״Wir beantragen, die Einsetzung eines Seliulausscluisscs, dem die Aufsicht und Ord'Mi.icules Schulwesens der Gemeinde untersteht, liir tlu'M. durch das Gesetz vorzuschreiben. Dem ScliiiI.insNcliiiss hat ausser Mitgliedern der Gemeinde• korpcrvti.iiten auch der Rabbiner und ein Lehrer der Oemcii.de .inzugehören." Heg r (in du n g: Die Einsetzung eines bc• sondcien Sclmlausschusscs erweist sich überall als A״ ui . Vgl. u. Her. ü. d. XI. Gemeliideta« No. 21. Von dem Vorstand des Vereins jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover ist folgende Er• Klärung zur Veröffentlichung im Verbandsorgan ein* gesandt wurden. Ohne der Frage näher zu treten, ob eine Organi* satiou der prcussischcn Juden erstrebenswert oder notwendig erscheint, sicht der Verein jüdischer Lehrer in der Provinz Hannover in dem vorliegenden «Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verfassung der jüdischen Religiunsgcscllschaft in Preussen" eine Schädigung der vitalsten Interessen des Lehrerstandes gegenüber den z. Zt. geltenden gesetzlichen Bcstini• imingcn m der Provinz Hannover. I. erblickt der Lehrer in der unmittelbaren Unterstellung unter die Staatsrcglcnmg liin.ticlulich Anstellung, Dienstführung, Kilndlgung auch während der Probezeit — Disziplinärverfahren und Ausserdienstsetzung einen Vorzug gegenibcr der Unterstellung unter die Provinzial• bezsv. I.indesgcmcindc, wie sic in dem Organisationsentwarf vorgesehen ist, -• sieht die hannoversche Gesetzgebung naclt Ablaut der Probezeit definitive Anstellung aui Lebensdauer vor, gegenüber der möglichen An- Stellung auf u Jahre nach dem OrganisaUonscMwüri. ■1• räumt die hannoversche Gesetzgebung dem!.einer das aktive und passive Wahl• recltt ein, während nach dem ״Entwurf" ein Oe• nieiudcbeamtcr ein Ehrenamt in der Gemeinde nicht bekleiden darf. •L kann der Verein auch nicht umhin, auf ein ״«gemein wichtiges, ideelles Moment •kr hannoverschen Gesetzgebung hlnzuweiscn, das uurcli den ״Gesetzentwurf" gefährdet wird. Während nach den hicrsclbst geltenden gesetzlichen Bcstim- •nungen der Religionsunterricht bis zum 14. Lebens• »hr obligatorisch ist. wird nach dem ״Ent• Wurf der obligatorische Religionsunterrieht nicht gewährleistet. 5. ln Erwägung der Wichtigkeit obiger Momente verm.ig der Unterzeichnete Verein in den durch den «Entwurf״ in Aussicht gestellten finanziellen Verbcsscrungcn einen ausreichenden Ersatz für die vielfachen Nachteile gegenüber den bestehenden Zuständen in der Provinz Hannover nicht zu erblicken. Her Verein jüdischer Lehrer In der Provinz Hannover. , _ ׳ S. Blume nie Id. S. Katz. J. Spanier. S. Bachrach. ״ ״) Wir unterlassen es, die Paragraphen des Entwurfes selbst beizufügen, da aus den beigegebenen Begründungen klar wird, worum es sich handelt. eine Förderung der Schullntcresscn, indem die bchulfragcn darin eine eingehende Behandlung erfahren. Die Hinzuziehung des Rabbiners und eines Lehrers zu diesem Ausschuss wird durch ihre bcsondere Sachkenntnis in diesen Fragen bedingt. Dass der Lehrer der Schule auch neben dem Leiter derselben, liier dem Rabbiner, als bedeutsames Mitglied des Schulausschusses anzuschcn Ist und darin nicht fehlen soll, besagen u. a. auch die neuen Bestimmungen des allgemeinen prcussischcn Volks- Schulgesetzes, die den Rektor und einen Lehrer für die Seltulkommlssion Jedes Ortes als Mitglieder vorschrcibcn. 2. Zu § 9. ln Absatz 2 beantragen wir Streichung des zweiten Satzes. Zu § 46. Wir beantragen Streichung des ganzen Paragraphen. Begründung: Von den Kultusstcucrn werden nicht nur Gehälter gezahlt, sondern wird unser ganzer Kultus, Gotteshaus, Friedhof usw׳. erhalten. Warum soll gerade der Träger des Kultus, der Rabbiner, der Vorbeter, der Lehrer, zu dieser Erhaltung nichts beitragen? Wir wünschen, dass auch sic von ihrem Einkommen Kultusstcucrn zahlen, dass sie über auch das aktive und passive Wahlrecht als natürliche Konsequenz Ihrer SteuerpfHeht gemessen. Es sei In diesem Zusammenhänge darauf hingewiesen, dass nach den neueren Staatliehen Bestimmungen die Befreiung der Lehrer von der Konumumlhteucr attclt wcgfällt. Und cs sei ferner In Anregung gegeben, In kleinen Gemeinden die Gemeindevertretung Wegfällen zu lassen und an deren Stelle den Schulausschuss zu setzen. Für diese kleinen Gemeinden ist cs besonders notwendig, auch den Lehrer zur Mitwirkung bei der Ordnung der Gcmcindcangclcgcnhcitcn zuzulassen, da die geistig potenten Mitglieder in kleinen Oemeinden häufig nur in sehr geringer Zahl vorhanden sind. 3. ״Wir beantragen die Anstcllungsvcrhältnissc der Rabbiner nnd Rcligionslchrcr gleich denen der evangelischen Geistlichen resp. Volksschullchrer zu regeln, dergestalt, dass für die Lehrer nach der zwischen dem 2. und 5. Dienstjahre abzulegcndcn Wiederholungsprüfung endgiltigc Anstellung erfolgt." Begründung: Das Gefühl der Unsicherheit, das sich lähmend auf die Arbeitskraft und Arbeitsfrcudlgkcit der Beamten legt, wird durch die getroffenen Bestimmungen nicht gebannt. Es liegt auch kein Grund vor, warum die Gemeinde ihrem Beamten, den sie in zwei• bis fünfjähriger Probezeit genugsam kennen zu lernen Gelegenheit hatte, nach dieser Zeit nicht die Anstellung auf Lebensdauer gewähren soll. Die dauernde Betätigung einer erprobten Lehrkraft liegt in erster Linie im Inter• esse der Gemeinde selbst. •I. Zu § 7א. Wir beantragen in § 78 Abschnitt c und d zu streichen. Begründung: Will das Judentum in Preussen vom Staate als den anderen Konfessionen ebenbürtig anerkannt werden, so muss der grösste Wert darauf gelegt werden, dass unsere Rcligions• lehrer eine vollwertige, den allgemeinen staatlichen Ansprüchen entsprechende Lehrerbildung aufzuweisen haben. Demzufolge muss von ihnen — soweit sie nicht die Rabbinerprüfung bezw. die Nach- Prüfung an einem deutschen Rabbincrscminarc bestanden oder die facultas doccndi erlangt haben — ausnahmslos die staatliche Lehrerprüfung nach abgelegter Rcligionslchrcrprüfung an einem unserer ordentlichen jüdischen Lehrerseminare verlangt werden. Es entspricht der Billigkeit, dass hierzu ausreichende Übergangsbestimmungen getroffen werden. 5. Zu demselben Paragraphen Ist noch folgende Bestimmung anzufügen: ״Für den Unterricht an den Obcrklassen der höheren Lehranstalten sind nur befähigt zu erachten Rabbiner, Oberlehrer und Lehrer, die eine besondere Prüfung für Obcrklassen in den jüdischen Rcligionsfächern abgelegt haben. •Zur Abhaltung einer solchen Prüfung sind bei den Rabbiner- und Lehrerseminaren geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Prüfung darf nicht vor 5 Jahren nach dem bestandenen Rabbiner- oder Oberlehrer-Examen abgelegt werden. Bel seminaristisch gebildeten Lehrern tritt eine Ergänzungspriifung zu der obligatorischen Wiederholungsprüiung hinzu. Begründung: Diese Bestimmung bezweckt die Heranbildung von jild. Oberlehrern für Rcligionsschulcn, die auch für die Leitung von Reil• gionsschulcn und zur Berufung als Schulinspektoren in erster Linie in Betracht kommen. 6. § 79 beantragen wir zu streichen. Begründung: Dieser Paragraph wird nach unseren voraufgegangenen Anträgen überflüssig. Wir müssen die getroffene Bestimmung aber auch bekämpfen, weil durch sic die Möglichkeit eröffnet wird, dass ein Rcligionslchrcr ohne die Rechte eines Gcmcindcbcanttcn angcstcllt werden kann, also derart, dass auf ihn die Bestimmungen der 6s 32—38 (Anstellung, Ruhegehalt, Reliktenversorgung) keine Anwendung finden. Es darf aber rechtlich nur eine Art Rcligionslchrcr geben und alle sind als Qcmcindcbcamtc anzuschcn. An Stelle des § 79 hätte zweckmässig eine Bestimmung zu treten, die die übermässige und unberechtigte Ver- Wendung von Hilfskräften (nicht ordnungsmäss g;״,gestellte Hilfslehrer) für den Unterricht unter dlo Kontrolle der Provinzlalgcmclnde stellt 7 Wir beantragen einen neuen Paragraphen In “"״״Dd|־r hinsichtlich Ihre. Oe- ,alt» den Lehrern an öffentlichen Volksschulen gleich zu stellen. Das Grundgehalt und den Wohnungsgcld- Zuschuss zahlt die Gemeinde, kleine Gemeinden erhalten von der Landcsgcmcindc entsprechend^ Zu- Schüsse. Die Altcrszulagcn werden von der Landesgemeinde oder aus Alterszulagekasscn gezahlt." Begründung: Die Bcsoldungsfragc ist für die Zukunft des Lehrerstandes und damit für die Zukunft der prcussischcn Judenheit von allergrösster Wichtigkeit Sichert ein Gesetz den Lehrern ein auskömmliches Brot, so werden sich intelligente und ideal denkende Jünglinge genug finden, die sich diesem Beruf widmen und in Treue und Gewissenhaftigkeit in ihm arbeiten. Bleibt es aber bei dem jetzigen Zustande, der Gehälter aufweist, die hinter denen der Fabrikarbeiter und Dienstboten vielfach zurückstchcn, dann gibt cs in 2—3 Jahrzehnten keine jüdischen Rcligionslchrcr, wenigstens keino solchen, dlo für den Beruf eine genügende Vorbildung atifzuwciscn haben. Die Bcsoldungsfragc muss darum gesetzlich geregelt werden. 8. Zu § 86, Abschnitt S bringen wir folgende Resolution ein: ״Der Lehrerverband erachtet cs im Interesse der Schule und der Würdigung des Judentums als notwendig, dass zur Inspektion nur diejenigen Rabbiner, Oberlehrer und Lehrer berufen werden, die eine besondere Befähigung dafür aufweisen und diu Forderung des ff 78 erfüllt haben," 9. Als Abschnitt 8 zu § 86 beantragen wir folgende Bestimmung cinzufügcn: ״Die Einrichtung von jüdischen Volksschulen in den Gemeinden der Provinz zu fördern und dafür erforderlichen Falls Bei- Hilfen zu gewähren." Begründung: Durch die neue Schulgesetzgebung in Preussen ist der konfessionelle Charakter der Volksschule festgclcgt. Die Verwendung von jüdischen Lehrkräften an den Koiumunalschulcn ist damit ziemlich ausgeschlossen. Aber nicht nur im Interesse der Lehrer, die an der Volksschule eine grössere und nachhaltigere Wirksamkeit als an der Religionssehulc entfalten können, ist die Begründüng jüdischer Schulen zu fordern, noch mehr dienen diese Anstalten der indischen Jugend, deren harmonische Bildung und Erziehung im jüdischen Geiste besonders gefördert wird, wenn sic vor störenden Einflüssen, Zurücksetzung und Krünkungen mancherlei Art bewahrt wird. 10. Resolution zu den Bestimmungen über Rabbiner- und Lchrcrbcsoldung: ״Der Lehrerverband hält es für erforderlich, dass die Staatsrcgicrung ersucht werde. Mittel bereit zu stellen, um der Landesgemeinde zu ermöglichen, die Besohlung und die Alters- und Rcliktcuversorgung zeitgemäss auszugcstultcn.“ ״ AUS ALLCR WeLT :! Deutschland Nach einer Zcitungsmcldung hat das Kaiser!. Hofinarsohallamt das früher im Garten des A c 11 i 11 c i ״ n auf Korfu aufgcstcllt gewesene He ine-Denkmal, das die verstorbene Kaiserin Elisabeth von Oesterreich ihrem Lichlingsdichtcr an ihrem Liehlingsortc errichtet hatte, und das der nunmehrige Besitzer des Acltillcions, Kaiser Wilhelm II., bekanntlieh von seinem Standplatz entfernen Hess, für 10 000 Mark an den Hamburger Vcrlagsbuchltändler Campe, den Sohn von Heines Verleger, verkauft. Wir linden die Noblesse sehr anerkennenswert, dass man das marmorne Dichtcrhild so billig vergantet hat, und damit die Möglichkeit gab, ihm irgend• wo anders eine würdige Stätte zu bereiten. Und besser als in der Rumpelkammer des deutschen Kaisers wirds dem Dichter wohl so ziemlich überall gefallen. * Das Schöffengericht in Karlsruhe beschäftigte sich Klagst mit einem Fall, der gerade jetzt, wo man in Preussen daran gelten will eine staatliche Orga-!!Nation der indischen Gemeinschaft durchzuführcn, wie sie teilweise in Sfidücutsehland schon vorhanden ist, zu denken gibt; ״Der Kaufmann Kayscr ist seiner Rcligionsanscltauung nach israelitisch-orthodox, demgemäss Mitglied der hier bestehenden orthodoxen Rcligionsgescllschaft, zugleich aber auch der allgemeinen Israelitischen Gemeinde, üio den Anspruch erhebt, sowohl die orthodoxe wie die liberale Richtung in sieh zu vereinigen, während sic bot den Orthodoxen vorwiegend als liberal gilt. Kayscr hatte seinen acht- Jährigen Knaben zunächst in den allgemeinen Israeli• tischen Religionsunterricht der Volkschule geschickt. Dieser genügte Ihm jedoch nicht, weil da nur biblische Ocschichtcn gelehrt würden, während die eigentliche Rcligions• und Sittcnlchre ausgcschaitct sei, und weil auch der Rcligionslchrcr fundamental Qesetze des Judentums, wie z. B. dlo Sabbathfetcr, nicht cinhaltc. Kayscr Hess also seinen Knaben diesen Rcligionsunterricht nicht mehr besuchen, sondern überwies Ihn dem intensiveren der orthodoxen Roligionsgc- Seilschaft (4 Wochenstunden gegen 2). Gleichzeitig suchte er bei dem Rabblnat um Befreiung von dem