Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XIII (1908)
- Issue
- Heft 31 (31.7.1908)
- Date
- 1908-07-31
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 31 j / Seite 302 .,beizeiten mit den neuen Rechten, die von letzt in der Türkei ‘׳Kellen, bekannt zu machen. Die letzt wieder angeführte Konstitution von 1876 umfasst . 1J9 Artikel und zerfällt in folgende Abteilungen: ‘' 1. Das Osmanische Reich. 2. Das öffentliche Recht der “IJsftianen. 3. Die Minister. 4. Die Beamten. 5. Das Parlament, jf & Der Senat. 7. Das Baus der Abgeordneten. 8. Das Justizwesen. 9. Der Hohe Gerichtshof. 10. Die Finanzen. 11. Die Verwaltung der Provinzen. 12. Spezielle Bestimmungen. Die Verfassung war am 23. Dezember 1876 in Konstant!- nopel und in den türkisclicn Provinzen feierlich proklamiert worden, und der Sultan hatte einen ..Promulgations*Hat“ au den Grossvesier und den Minister des Auswärtigen gerichtet, in welchem es hiess: «Unser einziger Wunsch ist es. für immer die Hemmnisse zu beseitigen, welche unsere Nation und unser Land an der geziemenden Ausnützung ihrer natürlichen Hilfsmittel behindern und unsere Untertanen endlich im Besitze der Rechte, welche einer zivilisierten Gesellschaft gebühren, in einem Gedanken des Fortschrittes, der Einigung und der Eintracht sieh verschmelzen zu sehen. Zu diesem Zwecke war es notwendig, ein heilsames regelmässiges Regime einzuiiihrcn. die unveräusserlichen Rechte der Regierungsgcwalt durch Vermeidung aller Fehler und Missbrauche, welche die Frucht ungesetzlicher Handlungen sind, sicher zu stellen, den verschicdencn Mitgliedern der Gemeinschaften die gleichen Rechte zu bewilligen, die gleichen Pflichten auizucrlegcn und sie in die Lage zu versetzen, glcickmässig der Wohltaten der Frei* heit, der Gerechtigkeit und der Gleichheit teilhaitig zu Werden.“ Das erste Parlament des türkischen Reiches wurde am 19. März 1877 durch den Sultan eröffnet. Am 24. April 1877 erfolgte die Kriegserklärung Russlands au die Türkei, und bereits zwei Monate nach der Eröffnung der zweiten Session des Parlaments löste es der Sultan am 17. Februar 1878 euf. ohne dass Neuwahlen augeordnet wurden. Damit hatte die kurze Verfassungsperiode der Türkei ihr Ende erreicht. Nun ist diese Verfassung wieder eingcüihrt worden, und es dürfte von Interesse sein, sich ihre hauptsächlichsten Be- Stimmungen zu vergegenwärtigen. Die Hauptgrund- ־,,z/üKe der Verfassung sind die folgenden: [ , Der Sultan ist der oberste Khalif und Beherrscher aller ״Ottomanen (so ist hinfort der Name aller türkischen Bürger ohne Unterschied): er ist unverantwortlich und unverletzlich: .'Seine Vorrechte sind im wesentlichen diejenigen der anderen י konstitutionellen Monarchen Europas. Die Unverletzbarkeit י der persönlichen Freiheit der Ottomanen wird durch die Ge- ,/setze verbürgt. Staatsreligion ist der Islam, jedoch wird die;freie Ausübung aller anerkannten Glaubensbekenntnisse ge- -währielstet, und keine Bestimmung der Verfassung gibt irgend i wcichefh$taatlichen Institutionen einen theokratischcn Charakter. Freiheit der Presse, Vcrsammlungsreclit. Petitionsrecht •für alle Ottomanen bei den Kammern: Gleichheit aller Otto- ‘manen vor dem Gesetz, Zulassung zu allen öffentlichen Ämtern ohne Unterschied der Religion. Gleichmässige Verteilung der Steuern und Abgaben. Garantie des Eigentums. Der Ministerrat berät unter dem Vorsitze des Gross- ׳,vesiers. Jeder Minister ist für die Führung der Geschäfte seines Ministeriums yerantw örtlich. Die Versammlung der Abgeordneten kann die Minister in Anklagezustand versetzen, ».und es wird ein höchster Gerichtshof errichtet, der sie ab- ־urteilen kann. Stimmt das Abgeordnetenhaus in einer wesentdielten Frage gegen das Ministerium, so beruft der Sultan die;Minister ab. oder er löst (las Abgeordnetenhaus auf. Die Generalversammlung der Ottomanen bestellt aus dem $epat und dem Hause der Abgeordneten. Beide Parlamente treten am I. November Jeden Jahres zusammen und werden intf'eincr Botschaft des Sultans eröffn׳:!. Die Mitglieder des .'Senats werden vom Sultan auf Lebenszeit ernannt, während die Abgeordneten aus geheimer Wahl ״ervorgeheii. Auf Im übrigen wesentlich dieselben Rechte wie die Abgcordneten dürfen keine öffentlichen Aemter bekleiden: sie haben im Uebrlgen wesentlich dieselben Richte wie die Abgeordneten der meisten europäischen Parlamente. Die Legislatur- Periode dauert vier Jahre; im Falle der Auflösung muss das ttc\tc Pprlatnent spätestens 6 Monate nach dem Auflösungstage zusammen treten. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Richter sind unabsetzbar, und die Gerichts-Sitzungen finden öffentlich statt. Die Befugnisse der Gerichte werden gesetzlich umschrieben. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Das Budget-Gesetz wird zu Beginn jeder Session jedes Parlamentes und nur für ein Jahr beraten und votiert. Der Rechnungsabschluss für des abgclauicnc Jahr wird ebenfalls dem Hause der Abgeordneten als Gcsctzcsvorlage unterbreitet. Keine Steuer kann anders als auf gesetzlichem Wege cingeiührt und erhoben werden. Die gewühlten Generalräte beraten und überwachen die Angelegenheiten der Provinz: jeder Bezirk wird einen von jeder der verschiedenen Gemeinschaften zur Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten gewühlten Rat haben. Die Gemeinden werden durch gewählte Munizinalräte verwaltet. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Des sind die Hauptprinzipiep. auf denen sich die neue Verfassung des türkischen Reiches aufbaut. Hoffentlich gereicht sie dem Lande und derri Volke zum Segen! 5E Sprechsaal EEP Pflr 4it Mlttellangeh (n dieser Steile. Übernimmt die Redaktion ■ur die pressfesetxtlche Verantwortlichkeit. L Zur Agitation! Chemnitz, den 25. Juli 19ÜS. In Ihrer letzten Nummer der RUNDSCHAU wird von der Propaganda-Abteilung der Rückgang des Interesses für die zionistische Idee beklagt und die lokale Gruppcnleitung dafür verantwortlich gemacht. — Ich glaube aber, dass die Wurzel daeses Uebe.'s in der ,lückenhaften allgemeinen Agitations- Organisation zu suchen ist. -- Wie iede Aussaat eine sorgfältige Vorbereitung des Bodens verlangt, tim keimen, wachsen und reifen zu können, 'erlangt auch die zionistische Idee, die so sehr angefeindet wird, um lichtig erfasst zu werden und sich fruchtbringend auswachsen zu können, eine sorgfältige Vorbereitung im Herzen der .hidenscltaft und zw ar, durch Wecken des wahren jüdisehen Empfindens, des nationalen Begriffs und des Volk.ksinnes. Diese grosse wichtige Vorarbeit kann nur durch sacligemässe Agitation geleistet werden. ws■ In der gegenwärtigen Zeit der Feder, wo so viel ge• schrieben wird, kam! nicht nur das gesprochene Wort Eindruck machen und Erfolg haben. Zu dieser Arbeit reicht die Kraft der meist schwachen lokalen Gruppen nicht aus. zumal, der Prophet im eigenen Lande, wie ja bekannt, nichts gilt. — Es wäre meines Erachtens nach sehr nötig, eine Zentrale zu schaffen, deren Aufgabe es ist. allein die Agitation zu leiten. Diese Zentrale erhält ihre selbständige Finanzvcrwaltung und zieht eine direkte Agitationssteuer von allen Zionisten durch die lokaler Gruppen ein. — Die Zentrale hat dafür die nötigen befähigten Redner zu verpflichten, zu besolden und den Gruppen zuzuweisen. Jede Gruppe ist. unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder, berechtigt, mindestens 3 Redner wahrend des Semesters zu verlangen. Dafür ist die Gruppe auch verpflichtet, der Zentralc nach jedem Vorträge über den Eindruck und Erfolg desselben einen ausführlichen Bericht zu erstatten und endlich am Schlüsse des Arbcitsjahrcs einen Bericht über die gesamten lokalen Erfolge und den zeitigen Bestand der Gruppe zu geben. Aus diesen Berichten hat die Zentrale das nötige Material zur Anlegung einer Statistik zu nehmen, die jederzeit einen Ueberblick über die Einzelgriippen. wie auch über die Gc- Samtpartei, gibt. Durch diese Organisation wird cs möglich überall da. wo cs nötig ist. zur Zeit bellend cinztigrcifcn und so ein unsertn solidarischen Empfinden entsprechender Ausgleich zwischen dem Starken und Schwachen herbeigeifihrt. der auch sicher fruchtbringend iiir unser grosses herrliches Ziel sein wird. — Max Deutsch. II. Die zionistische Bewegung hat eine Reihe von Anhängern, wie die bekannte LMsknssion jüngst ergab, die Mitglieder in den Logen und ähnlichen Verbänden sind. Ist cs nun wirklich zuviel verlangt, wenn man diese Gesinnungsgenossen dazu auffordert, die Zeitschrift PALÄSTINA in deren Bibliotheken cinzufiihrcu? Diese Monatsschrift propagiert, wie allgemein bekannt ist und wie z. B. der ISRAELIT vom 9. 7. 190S des längeren ausffihrt. in objektiver Form jüdischei» Palästinismus. Bis jetzt wird diese Monatsschrift in ganz Deutschland von sage und schreibe zehn (10) Vereinen (studentische Korporationell aller Art. zionistischen Ortsgruppen, Lesehallen etc. alles inbegriffen) gehalten. Die Palästinafreundc, die in den Logen. Litcraturvcreincu in diesem Sinne wirken wollen, können durch die Einführung dieser M01»atsschrifl in vcrschicdcntliclier Weise nützlich wirken. Bei dem geringen Preis der Zeitschrift wird wohl sicher dieser Anregung fleissig Rechnung getragen werden (Volkscusgabe 2׳a Matk jährlich. Gönnerausgabe 6 Mark.) Die Redaktion der Zeitschrift PALÄSTINA. München. Pettcnkoferstrasse 25.