Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XIII (1908)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1908)
- Date
- 1908-05-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 20 Seite 176 Indem wir den Ausweis der jüngsten Eingänge vcröffcntlichen, erlauben wir uns, unsere Freunde darauf aufmerksam zu machen, dass die Gesamteinnahmen unseres Vereins per dato 10 193.70 Mark betrugen, während unsere erste Vereins- Pflanzung in der Kolonie Rechoboth 11812.30 Mark gekostet hat. Die Ausgaben unseres Vereins übersteigen somit vorläufig seine Einnahmen um 1618,50 Mark, so dass zur Tilgung dieses Rückstandes noch 20 ordentliche Mitglieder fehlen. Unsere zahlreichen ausserordentlichen Mitglieder kommen für den Garten in Rechoboth nicht in Betracht, da nur ordentliche Mitglieder als nominelle Besitzer von hepilauzten Parzellen gelten. Nach Erledigung des ersten Kauis und nach Ansammlung weiterer Gelder besteht die Absicht, eine zweite Pilauzung im grösseren Umfange in der Kolonie Chudelra in Galiläa anzulegcn. die bekanntlich aus klimatischen Granden in der ersten Zeit sehr viel zu leiden hatte, die aber dank ihrem ausserordentlich fruchtbaren Boden und ihrer günstigen geographischen Lage zu den z.ukunitsicichsten Kolonien in Pakistina gehört. Wir hoffen, dass unsere Freunde durch zahlreiehen Beitritt als ordentliche Mitglieder 1ms die Möglichkeit geben werden, unser Vorhaben betreffs der Anlage einer zweiten Vcrcinsnflanzung in C h u d e i r a noch in diesem Jahre zu vcrwiiklichen. Pflanziingsvcrcln ״Palästina.“ Der Vorsitzende: O. W a r b u r g. Die Ablehnung der Statutenänderung (Spezialbericht der WELT.) Das Urteil des Gerichts in Sachen des Prozesses wegen Abänderung des Memorandums (des Gesellschaitsvertrages) dei Jüdischen Kobniaiba.ak erging am .Montag, dem 4. d. Mts. vormittags. Das umfangreiche Urteil, das auf Abweisung des Abänderimgsgesnchs unter UbcrbiTdung sämtlicher Kosten auf die Jüdische Kolonialbank lautet, enthält in seinem ersten Teile lediglich eine allgemeine juristisch-historische Abhandlung über die Entwicklung der Aktiengesetzgebung in England. Dieser Teil beschäftigt sich mit der vorliegenden Sache seihst nicht, sondern erörtert bloss in den Laien kaum interessierenden und ihm kaum verständlichen juristischen Auseinander- Setzungen die Frage der Kompetenz des Gerichtshofs. Der Richter wendet sich dann der zur Verhandlung stehenden Frage zu, indem er ausführt: *Ich bin nicht dazu berufen, meine Vollmacht zu gebrauchen, um zu entscheiden, ob die vorgcschlagenc Änderung verständig ist, ich habe vielmehr lediglich zu entscheiden, ob sie irgendeinem der Mitglieder gegenüber unbillig ist. oder um Lord Macnaughtcn’s Frage (auf die der Richter im ersten Teile des Urteils Bezug genommen hat. Anm. d. Red.) aui den vorliegenden Fall anzuwenden, ich habe mich zu tragen: ist die Änderung in gleichem Masse gerecht beiden Parteien der Aktionäre gegenüber? Das Resultat ist dann natürlich das. dass ich alle die Teile des Bcweismaterials und der Begründungen ausschcidcn muss, die vorgebracht wurden mit Bezug auf die Frage, ob es für die Gesellschaft wünschenswert ist. die Änderung vorzunehmen. Indem ich mich nun jetzt zu den einzelnen Tatsachen der vorliegenden Sache wende und mir die oben angeführten Grundsätze Vorhalte, finde ich. dass die Gesellschaft am 20• März 1899 eingetragen worden ist und dass cs zwei Hauptsächliche Zweckbestimmungen waren, für die sie errichtet wurde, und die im Gescilschaftsvcrtrag, wie folgt, angeführt sind: 1. Zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Industrien, Unternehmungen und Kolonisationsarbeiten in Palästina. Syrien oder, wenn es rach der Meinung des zurzeit der Gesellschaft angchörendcn Aufsichtsrates (der in den Originalgcselschafcsartikcln definiert ist und hier später der .,Rat“ schlechtweg genannt werden soll) im Interesse des jüdischen Volkes gelegen ist. auf jede Weise in irgendeinem anderen Teile der Welt und an irgcnde'ncm Orte oder in irgendeinem Landes 2. Zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Auswanderung aus irgendeinem Lande oder aus irgendwelchen Ländern, Einwanderung in irgend ein Land oder irgendwelche Länder, in jeder Weise, welche der Rat für irgend ein Land oder irgendeinen Ort als fiir das jüdische Volk vorteilhaft erachten mag: und in! besonderen zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und durchzuführen, die Einwanderung von Personen jüdischer Nation nach Syrien. Palästina und anderen Ländern des Orients. Die Spczialrcsolutiou. für die die Bestätigung durch das vorliegende Gesuch nachge.^ucht wird, möchte diese beiden Paragraphen folgendermasscn umändern: 9 a) I Par. (1) der Klausel III des Memorandums sollen die Worte ״im vorgeschriebenen Gebiete (welcher Ausdruck in diesem .Memorandum Palästina. Syrien, irgend jeden anderen Ticl der asiatischen Türkei, die Halbinsel Sinai und die Insel Cyprus bedeuten soll) oder in irgendeinem Teile desselben“ anstatt der Worte ״in Palästina. Syrien und in irgendeinem Teile der Welt‘ gesetzt werden. b) Anstatt Par. (2) der besagten Klausel III soll der folgende Paragraph gesetzt werden, nämlich: “(2) zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen Auswanderung von irgendeinem anderen Lande oder von irgendanderen Ländern nach dem vorgeschriebenen Gebiete oder irgendeinem Teile desselben in irgendsolcher Weise, als der Aufsichtsrat für das jüdische Volk in irgendeinem Lande oder Orte vorteilhaft erachten mag.“ Mit anderen Worten, die Gesellschaft schlägt vor. aus ihren Zweckbestimmungen die Forderung. Entwicklung. Betreibung und Führung von Industrie-Unternehmungen und Kolonisationsarhcitcn in irgendeinem Teile der Welt ausserhalb Palästinas, Syriens und anderer Teile der asiatischen Türkei, der Halbinsel Sinai und der Insel Cypern z.if streichen. Ist es möglich, zu leugnen, dass dies ein Auigeben einiger der i!1» Gesellschaftsvertrage aufgeführten Zweckbestimmungen der Gesellschaft ist? Ich denke nicht, und da die vorgeschlagcnc Abänderung der Art ist. dass sic die Gesellschaft ermächtigen will, diese Zweckbestimmungen aufzugebcu. kann ich mich der Anschauung nicht anschüosscn. dass der Gerichtshof nicht befugt ist, über die Resolution zu entscheiden. Im Gegenteil hin ich der Meinung, dass die Sachlage genau den oben angetahrteii Bestimmungen entspricht, und ich sehe mich nicht in der Lage, wie cs mir von einer der Parteien vorgcschlagcn wurde, zu unterscheiden zwischen der verhältnismässigen Wichtigkeit der Zweckbestimmungen der Gesellschaft und anzunehmen, dass das statutarische Recht auf Abänderung nicht auf Punkte .ausgedehnt wird, die im Laufe der Verhandlungen;•ls von grundlegender Bedeutung bezeichnet wurden. Darum meine ich. dass die Abänderung derart ist. dass dieser Gerichtshof das Recht hat. darüber zu entscheiden. Wenn dem so ist. ist es für mich notwendig, die Tatsachen darzulegen, über die ich zu entscheiden habe, um fcstzustcllcn• in welcher die unbeschränkte Gewalt des Gerichts ausgeübt werden soll. Wie ich bereits dargelegt habe, ist die Gesellschaft im Jahre 1899 eingetragen und zweifellos gegründet worden in der Rechnung und Absicht, sie als ein Instrument zur Forderung der endgiltigcn Verwirklichung des indischen Strcbcns nach einer Rückkehr der Juden nach Palästina zu benutzen, um dort ״eine öffentlich-rechtlich gesicherte Heimstätte“ zu finden. Die aiissergewöhnlich weiten Vollmachten, die der Gesellschaft durch Abschnitt 3 ihres Gcsellschaftsvertragcs übertragen wurden, sind infolge einer im selben Absatz enthaltenen Ein- Schränkung abhängig von gewissen Vorbehalten, und insbesondere von einem Vorbehalt, dass die Rechte in einer solchen Weise ausgeübt w erden, die nach der Ansicht des Aufsichtsrats in erster Linie dazu beiträgt, eine gesetzlich geschützte Heimstätte fiir das jüdische Volk in Palästina zu sichern oder sonstwie Leuten, die dem jüdischen Volk angehören, entweder im allgemeinen oder in einem bestimmten Lande oder Platze zum Vorteil gereicht. Das Kapital1 der Gesellschaft beträgt £ 2(100000. cingcteilt in 1 £ Aktien, von denen!00 Grür.duugsaktien genannt werden. 1999 900 werden gewöhnliche Aktien genannt, und nach dem Gesellschaftsvertrag ist festgesetzt, dass die Inhaber der Gründcrakticn in bezug auf diese Aktien hei jeder Gencralvcr- Sammlung der Gesellschaft oder bei jeder Wahl gemeinsam zu so viel Stimmen berechtigt sein sollen, als gleich sind der gesamten Zahl der Stimmen, die alle Personen oder Korporationen, foiern sie persönlich anwesend oder durch Vollmachten bei einer solchen Abstimmung oder Wahl vertreten sind, mit Bezug auf andere Aktien als Gründeraktien der Gesellschaft abzugeben berechtigt sind. Gemäss ihrer Verfassung hat die Gesellschaft das Recht, Zertifikate für. vollbczahltc Aktien aur.zugebcu, und die oberste Kontrolle ihrer Geschäfte und Handlungen ist einem Aufsichts- Tat übertragen, der aus nicht mehr als 100 und nicht weniger als 25 Mitgliedern besteht, deren jedes entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine Grunderaktie besitzen muss. Artikel 89 zählt die Fälle auf, in denen das Amt eines Aufsichtsrates niedergeiegt werden muss, aber vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels soll jeder Aufsichtsrat sein Amt bis zu seinem Tode behalten: jede Vakanz iin Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsrat besetzt, wenn und wann er es für richtig hält. Nach den §§ 66 und 152 werden die Anzeigen der Vcr- Sammlung den Mitgliedern durch Bekanntmachung in solchen Zeitungen zur Kenntnis gebracht, welche von Zeit zu Zeit durch den Aufsichtsrat bestimmt werden.