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Jüdische Rundschau · 1907-08-02 · Heft 31 (2.8.1907) · page 10

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
VII (1907)
Issue
Heft 31 (2.8.1907)
Date
1907-08-02
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 320 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 31 Diese Voiksorganisation. dieses Volksbudect sind bereits geschaffen worden: vor ihrem Ausbau. von» Anschluss aller bcwussten Juden hängt die Erreichung des Zieles ab. Der Weg der itatioijalen Selbsthilfe ist Kelchen. Die zionistische Organisation ist die jüdische Weltorgamsation. der bereits Htmderüausende unserer Stammesgenossen aus allen Ländern angeboren. auf die die gehetzten Judenmassen ihre Hoffnung setzen. Der Schekel, die altjüdische Kopfsteuer ist die Basis des Volksbudgcts. Kme Mark, ein Krank, eine,Krone oder ein Schilling im Jahre — das ist das Opfer, welches zu־ Gründung einer Heimstätte fiir die Vcrfolgten von jedem Juden verlangt wird. Welche enormen Kortschritte wird uusei. grosses Rettungswerk machen, wenn das Schekelbudget nicht Hunderttausende. wie jetzt, sondert» Mil'ionen betragen wird! \ Der Schekel ist die Assekuranz des Jüdischen Volkes. Kr sichert ihm ein Asyl für schwere Tage. Hätten wir vor eirem halben Jahrhundert die Idee dieser nationalen Versicherung begriffen, so wären die russischen Kinigraifen heute hei ihren Brüdern geborgen, statt /.wischen verschlossenen Häfen herumztiirren. Was die jüdische Realpolitik fordert, die Geschichte hat es mit blutiger Schrift bekräftigt. D a rum zögere k c i n Jude, der diese Schrift verstanden hat. der jüdischen V o I k s o r g a n i s a t i 0!! sich an- 7 u s c h I i e s « e n. Keiner entziehe sich der P flicht, die niedrigste und doch i r u c h t - b a r s t c aller Steuern, den n a t i o 1t a len S e 11 e - k c i z 11 7 a h I e n. Vom Verfasser der Broschüre ״Jüdische Volksbewegung".! Rundschau. ׳»-■«-— Ausweisungen Wir entnehmen dem BERLINER BÖRSKN-COURIER die nachfolgenden Ausführungen: W׳ie wir jüngst berichteten, werden im Regierungsbezirk Oppeln Ausländer israelitischer Konfession grundsätzlich nicht zu dauerndem Aufenthalte?.»gelassen: desgleichen soll auch für andere prctissische Grenzbezirke eine behördliche Vcrttigung des nämlichen Inhaltes bestehen. Es Hegt auf der Hand, dass derartige Vorschriften nicht der Initiative der einzclnen Regierungspräsidenten entsprungen sind, sondern dass man sie auf eine allgemeine Anweisung des preussischcn Mi-!,istqrs des Innert! zurfichzcführen hat. Der genaue Inhalt dieses ministeriellen Erlasses ist nicht bekannt, ebensowenig weiss man, zu welcher Zeit und von welcher Minister- Persönlichkeit jener Erlass in die Welt gesetzt worden ist. Gleichwohl wird an der tatsächlichen Existenz dieses Ge- Itcimerlasscs nicht gezweifeit werden können: wäre doch sonst sicherlich die Regierung — zumindest offiziös — dem erwähnten Gerüchte entgegengetreten. Von unserer Seite ist bereits vor einigen Tagen, als w ir das erste Mal von den Oppelner Vorgängen Notiz nahmen, auf das Unhaltbare dieser Zustände hingewiesen, und zugleich au den derzeitigen Minister des Innern der Appell gerichtet worden, dem bereuten Missstande so schnell wie möglich zu steuern. Niemand wird diese unsere Korderung eine unbillige nennen können. Es dürfte unseren Lesern hinlänglich bekannt sein, dass es uns durchaus fern liegt, uns zum kosntopclitisehen Beschützer des Ausländertums, zum parteiischen Anwalt einer bestimmten Konfession aufwerfen zu wollen, ln aller Deutlichkeit haben wir erst kürzlich noch den Stand- )•linkt der Regierung gutgeheissen, als sie mit unnnchsiehtlieber Strenge gegen die Umtriebe der unreifen Studenten- Jünglinge vorging, die ihre russischen Rcvolution^manieren auf deutschen Boden zu verpflanzen suchten. Bei dem genannten Ministerialerlasse aber liegen die Dinge wesentlich anders. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob einzelne Ausländer des Landes verwiesen werden, weil sie unsere staatlichen Einrichtungen anzutasten wagten, oder ob gmndsütz.lich oder generell einer bestimmten Kategorie von Ausländern ohne jedweden triftigen Grund der Aufenthalt iitt Inlaiule versagt wird. Der prctissische Minister, von welchem jener gekennzeichnete Erlass ausgegangcu ist. hat zweierlei übersehen. Einmal: dass es unzulässig ist. einer ganzen Klasse von Ausländern prinzipiell die Einwanderung und Niederlassuug im lulaude zu verbieten. Zum anderen: dass die Zugehörigkeif zu einer bestimmten Konfession keinen genügenden Grund darstcllt. um einen Ausländer vom Inlande fernzuhalten beziehungsweise ilm des Landes zu verweisen. - Es ist einer der wesentlichsten Grundsätze unseres niodernen Völkerrechts, dass unter den Staaten der Zivilisation, d. h. unter den Staaten der ״Völkerrcchtsgemcinschaft“. das Prinzip der offenen Tür herrscht: jeder Staat muss den Angehörigen des anderen Staates Einfluss gewähren. Mit anderen Worten, es besteht fiir die Kulturstaatcn eine grundsätzliche Vcrkehrspflicht. Hiermit ist natürlich nicht gesagt, dass jeder einzelne Staatsangehörige auf eine jederzeitige willige Aufr.ahme int Auslande zu rechnen hat. So weit kann sich eit; Staat niemals seiner Gebietshoheit begeben, dass er jedem, auch dem missliebigsten Staatsfrcmden in seinem Territorium ewige Aufnahme zu gewähren verpflichtet wäre. Dem ein- /einen Ausländer droht daher, besonders wenn er sich staatsgefährdende Handlungen zu schulden kommen lässt, jederzeit die Ausweisung — ״jenes Damoklesschwert, das über dem gesamten internationalen Verkehr schwebt‘‘ wie der Berliner Staatsrechtsichrer v. Martitz sich ausdrückte. Aber nur die einzelnen Individuen können von der Ausweisung getroffen werden. Es ist nicht angängig, sämtliche Ausländer aus einem Staate auszuweisen. Es ist ferner nicht zulässig, die Angehörigen eines bestimmten Kremdstaatcs aus dem lulaude zu vertreiben. Und es ist schliesslich ebenso ungehörig, eine ganze Klasse von Ausländern des Landes zu verweisen. Der Grundsatz der allgemeinen Vcrkehrspflicht der Kulturstaatcn kann nur zum Schaden der einzelnen Individuen durchbrochei werden, nicht aber zum Nachteile einzelner Länder oder bcstimmter Personenkategorien. Es ist ein Verstoss gegen das Völkerrecht, wenn ein Staat allen im Lande befindlichen Ausländern, wenn er allen Krauzosen, wenn er allen Juden den Zutritt und die Niederlassung im Inhnde versagt. Das Auswcisuiigsrecht des Staates hat aber auch den ein- /einen Individuell gegenüber bestimmte Schranken, Zwar ist es weder bei uns noch in den meisten ausserpreussischen Staaten gesetzlich festgelegt, in welchen hallen die Regierung zur Ausweisung eines Staatsi/ermlen berechtigt ist: die Aus- Weisung bedeutet vielmehr eine reine Yerw altungsmassnahme, liegt also im freien Ermessen der ausweisenden Behörde. Aber dieses freie Ermessen darf nicht in Willkür ausarteu. Bei der Russen-Iute'rpellation im preussischcn Abgeordnetenhause am 12. Mai 1906 erklärte der Abgeordnete Tracgcr, dass bei allen Ausweisungen ״die allgemeinen Normen der Billigkeit, der Gerechtigkeit und der Humanität" walten müssten. ״Das ist ein Satz, den ich in dieser Allgemeinheit vollkommen unterschreibe,■' antwortete damals der interpeilicrte Minister des Innern. Herr v. Betlmiann-Hollw eg, dem freisinnigen Abgeordneten. Wie passt —- so iragen wir jetzt -- zu dieser Erklärung des Ministers die in den Grenzbczirken gchandhabte Praxis? Ist es in Wirklichkeit billig, gerecht und human, Ausländer um ihres Glaubens wegen vom preussisehen Staate teriizuhalten? Mag sein, dass Herr v. Bethmami nicht der eigentliche Urheber jenes Erlasses an die Regierungspräsidenten war, dass er bereits von einem seiner Vorgänger stammte, jedenfalls hatte er dann die!,flicht, diesen Erlass, sobald er zu ‘seiner Kenntnis kam, unverzüglich rückgängig zu machen. Ausdrücklich erklärte der Minister in der erwähnten Sitzung des Abgeordnetenhauses, dass lediglich Personen ohne gesicherte'Existenz, ohne Legitimation ׳)der politisch Yerdächtige ohne weiteres ausgewiesen werden sollten. Alle Auslender, ״bei denen keiner der von mir genannten objektiven caler subjektiven Gründe gegen das längere Verweilen vorliegt, sollen von der Massnahme der Ausweisung verschont bleiben", so verkündete Herr v. Bethmann-Hollweg. Auch dieser ministeriellen Erklärung ist dtneh die Regierungspraxis ia den (ircii/hc/.irkcn zuwidergehandelt worden; denn niemand wird behaupten wollen, dass jeder österreichische Jude von vornherein politisch verdächtig sei. W ir nehmen mit Sicherheit an. dass der neue preussischc Minister des Innern, der gerecht denkende Herr von Moltke, das Versäumnis seines Amtsvorgängers itt Kürze gut machen wird, indem er den erwähnten Ministerialerlass aufhebt. Aber damit dürfte die Sache noch nicht erledigt sein. Herr von Betlimann-Hollweg, der ehedem in Preussen das Ministerium des ftmern leitete, bekleidet jetzt das nämliche Amt im Reiche, und da wird im Laufe der nächsten Parlameatskampague Gelegenheit genommen werden, ihn wegen des Widerspruches zwischen seinen Worten und seinen laten zur Rede zu stellen. Auch in seinem neuen Ressort ist Herr von Betlimann noch für die preussischc Ausweisimgspolitik veraittwörtlich: denn dun Reiche liegt am' Grund der Reichsverfasstmg das Recht und d׳e Pflicht 0!». die Handhabung der l'rcmdcnpolizci in den Einzelstaaten einer Prüfung zu unterziehen. Der jetzige Staatssekretär des Innern wird daher Rechenschaft ahlegcn müssen, welchen Standpunkt er sich in seinem neuen Amte als Reichsmiuistcr zu eigen machen will, ob er sich zu seinen früheren Worten oder zu seinen ehemaligen Taten bekennt. , Bei dieser Anscltncidimg der Ausweisungsfragc im Pariament wird dann von liberaler Seite aus wieder von neuen

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