Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- VII (1907)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1907)
- Date
- 1907-07-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 300 JÜDISCHE RUNDSCHAU. No. 29 Der Artikel verweist weiter daran!', dass infolge des Wegzugs namentlich wohlhabender Familien in die Städte diese kaum glaublichen Verhältnisse noch fortgesetzt sich verschlimmem und iurdert, dass Staat und Gemeinden zusammenwirken, um hier eine Besserung herbeizufiihren. Der Religionsunterricht bildet einen integrierenden Bestandteil des Volksschulunterrichts, die Lehrer, die ihn erteilen״ sollten daher auch entsprechenden staatlichen Schutz sowohl in ideeller als materieller Hinsicht gemessen. Das bayrische Budget dotiert den ״israelitischen Kultus״ mit 1*1000 Mark, aber selbst diese an sich geringe Summe wird nicht einmal ganz ihfem Zwecke zugeführt; zirka 5000 Mark werden cingespart uiiu nur?10יא Mark kommen den Religionslehrern aui dem Umwege einer Subvention durch de״ israelitischen Lehrerverein zu. Das Budget sowohl des katholischen ais des protcstantischcn Kultus ist im Laufe der Jahre bedeutend angewachsen; nur der Posten für den ״israelitischen Kultus" scheint in seiner Müht für alle Zeiten festgclegt 'zu sein. Fs wäre ein Akt uusgleichcnJcr Gerechtigkeit und cs stünden jedenfalls keine staatlich,eil Bedenken entgegen, wenn er verdreifacht lind namentlich fiir Zwecke der Alters- und Reliktenvcrsorgimg verwendet werden würde. Fine Stimme von 40 bis 50 000 Mark brächte das bayrische Budget nicht aus dem Gleichgewicht, würde aber hinreichen, die sehwergeprüften Lehrer aus der dringendsten Not zu befreien. Andrerseits erwächst auch für die jüdischen Gemeinden die Pflicht, bei der Beseitigung der erwähnten unwürdigen Zustände nach Kräften mitzuarheiten durch Herbeiführung einer geordneten Ar stellungsweise und durch zeitgeuiässc Besoldung. Als Muster könnte die in Württemberg und Baden begehende israelitische Zer.tralkasse empfohlen werden, nach welcher die von den Kultiisgemcinden augestellten Lehrer einheitlich zu bezahlen wären. Fs bedeutet eine schreiende l'nge rechtigkeit. wenn die kleine Knltusgemcindc von zehn Mitgliedern die Lasten einer Religionsschule allein zu;ragen hat. während die nach Jausenden zählende Grossgcineindc nur für die Kosten der eigenen zwei bis drei Religionsleiircr anikommt. Stammestümlicho Bedenken Der OPPELN FR ANZEIGER schreibt: ״Herr Rabbiner Dr. Baeck, welcher den an ihn ergangenen Ruf als Ober- Rabbiner nacli Pilsen aus nationalen Gründen a b - gelehnt hat. hat ein neuerlich auf ihn gefallene Wahl zum Rabbiner in Düsseldorf ange non! me n." Der OPPELNER ANZEIGER nimmt offenbar an, dass in Pilsen die Juden .n i ch t jüdischen Stammes sind, wohl aber die in Düsseldorf. National heisst 'nämlich auf deutsch ״stamniestümlieh.“ Bekanntmachung Im High Court of Justice 1907.—J.-No. 027. Chancery Division Mr. Justice Joyce. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass am IS. März 1907 bei Sr. Majestät High Court of Justice (hohem Gerichtshof) von oben genannter Gesellschaft ein Gesuch gestellt wurde, eine Abänderung der Zwecke der hesagten Gesellschaft zu bestätigen, welche Zwecke Einselirän- Rungen erfahren sollen durch Spezialrcsolutiou. die in einer ausserordentlichen Generalversammlung der besagten Gesellschaft, abgehalteu an! 29. August 1906, angenommen und später in einer ausserordentlichen Generalversammlung, ahgehalten am 18. September 1906, bestätigt wurden, und welche Resolutionen wie folgt lauten: Dass die Bestimmungen des Memorandums der Gesellsehait bezüglich der Zwecke der Gesellschaft in folgender Weise abgeändert werden, nämlich: a) In Par. 1 der Klause! III des Memorandums sollen die Worte ״im vorgcschriebe1.cn Gebiete" (welcher Ausdruck in diesem Memorandum Palästina, Syrien, irgend jeden an• deren Teil der asiatischen Türkei, die Halbinsel Sinai und die Insel Cyprus bedeuten soll) ״der in irgend einem Teile desselben anstatt der Worte ״in Palästina. Serien und irgend einem anderen Teile der WeU" gesetzt wer Sen. b) Anstatt Par. 2 der besagten Klausel III soll der folgende Paragraph gesetzt werden, nämlich: 2״. zu fördern, entwickeln, zu betreiben und zu führen Auswanderung von irgend einem anderen Lande oder von irgend andern Ländern nach dem vorgeschriebenen Gebiete oder irgend einem Teile desselben in irgend solcher Weise, als der Anfsichtsrat für das jüdische Volk in irgend einem Lande oder Orte vorteilhaft erachten mag." c) In Par. 4 der besagten Klausel HI sollen die Worte *-'״ irgend einem Teile der Welt“ fortgelassen werden und d«c Worte ״In irgend einem Teile des vorgesclirielicncn Gebietes" nach dem Worte ״Privilegien" hineingefügt werden. , d) In Par. 5 der besagten Klausel III solien die Worte! ״des vorgeschriebenen Gebietes" anstatt der Worte ״der i Welt“ gesetzt werden. e) in Par. 7 der besagten Klausel III sollen die Worte ״im vorgeschriebenen Gebiete oder in irgend einem Teile desselben־* anstatt der Worte ״an irgend einem Orte in irgend einem Laude" gesetzt werden, und die Worte ״im vorgeschriebenen Gebiete oder einem Teile desselben" sollen nach den W'orten ״oder sonstigen Mitgliedern des •jüdischen Volkes* *hinzugeiügt werden; und die Worte ״für irgend welche wohltätige, milde, religiöse, die Bildung fördernde, öffentliche, allgemeine oder nützliche Zwecke, welche den Interessen des jüdischen Volkes im vorgeschriebenen Gebiete direkt oder indirekt förderlich zu sein erachtet werden" an- י statt der Worte ״für woliltüttigc, milde, religiöse oder er- I zictuiciie Zwecke oder iur Ausstellungen, oder sonst irgend einem öffentlichen, allgemeinen oder :!•׳־!.׳liehen Zweck" gesetzt werden.!') In Par. S der besagten Klausel III sollen die Worte ״in irgend einem Teile des vorgeschriebenen Gebietes‘־ nach dem Worte ״erwerben" liinzugefiigt werden. g) In Par. 28 der besagten Klausel II sollen die Worte ״in irgend einem 'Feile der Welt und" fongdasseii und am Lude dieses Paragraphen die folgenden Worte hinzugeiügt werden: ״und entweder im vorgesehriebencii Gebiete oder (aber nur insofern, als es bezüglich oder zur Forderung irgend eines der in Par. I oder Par. 2 dieser Klans׳.! erwähnten Zwecke notwendig erscheinen mag) in irgend einem Teile der Welt, vorbehaltlich, das.*» nichts des hierin Enthaltenen die Gesellschaft ermächtigen s״'l. Kolonisationsprojekte in oder Auswanderung nach irgend einen! arideren Teile der Welt als im vorgeschricbcnen Gebiete oder irgend weichen 'Feil desselben zu fördern oder zu unternehmen.־־ h) Im zweiten Proviso (Bedingung) der besagten Klause! Hl beginnend ״alle durch diese Klause;־' sollen die Worte ..oder (aber nur insofern als bezüglich oder zur Forderung irgend eines der im Paragrap!! 1 oder Paragraph 2 dieser Klausel erwähnten Zwecke notwendig erscheinen mag) sonstwie Leuten der jüdischen Rasse zum Vorteil gereichen" anstatt der Worte ״oder sonstwie Leute,!! der jüdischen Rasse entweder im allgemeinen oder in einem bestimmten Lande oder Platze zum Vorteil gereichen“ gesetzt w erden. Und es wird ferner zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass bestimmt worden ist. dass das besagte Gesuch vor dem verehrlichen Mr. Justice (Herrn Richter) Joyce am Dienstag den 23. Juli 1907 geprüft werden, und dass irgend eine Person. welche mit besagter Gesellschaft identische Interessen hat. ob als Gläubiger, Aktionär oder in anderer Weise, und welche wünscht, gegen ein gerichtliches Stattgeben der Bestätigimg der besagten Abänderung in Gemösslieit des obigen Companies Act Einwand zu erheben, zu diesem Zwecke zur Zeit der Prüfung des Gesuches entw eder persönlich erscheinen oder sich durch Rechtsbeistand vertreten lassen muss, und dass eine Abschrift des besagten Gesuches einer jeden Person, welche eine solche benötigt, von den Solicitors der Gesellschaft. Herren Lewis und Yglesias in London E.C. Nr/» Old Jcwry bei Zahlung der gesetzlich festgesetzten Gebühren verabfolgt werden wird. Den 4. Mai 1907. Lewis <5c Yglesias 6 Old Jcwry, London E. C. Sollicitors der Gesellschaft. Geschworene und Schöffen Das Königlich Sächsische Justizministerium 11.1t dem Verbände der deutschen Juden auf seine Vorstellung von! 13. Itmi 1907 mitgeteilt, dass folgender Erlass am 21. Juni 1907 an die Königlich Sächsischen Amts- und Landgerichte ergangen ist־ In der letzten Zeit sind verschiedene Stände um! Bevölkerimgsklassen bei dem Justizministerium dagegen vorstellig geworden, dass sie bei der Wahl zu Schönen um! Gesihworcncii grundsätzlich nicht berücksichtigt würden. Wie schon in der Verordnung vom 7. Oktober 1905. J. M. Bl. S. 139. ausgesprochen worden ist, würde cs mit dem Geiste des Gesetzes nicht im Einklang stehen, wenn weite Kreise der Bevölkcrimg von dem Ehrenamt eines Sohöiicn oder Gcscbworeuen ganz oder fast ganz ausgeschlossen bleiben. Massgeliend iür die Auswahl ist die Bildung, die Urtc'lsfaluekeit, die Ehrenhaftigkeit und der Wert der einzelnen Persönlichkeit. Liegen diese an die Schöffen und Geschworenen zu Stollenden Erfordernisse vor. so dürfen — abgesehen von den gesetzlichen Aiissclilicssungsgriinden — keine Erwägungen Platz, greifen, welche ganze Stände und Bevölkerimgsklassen grundsätzlich von dem Amte ausschattcu. Wenn daher, wie geltend gemacht und von einem Amtsgcrichte bestätigt worden ist. di•' mittleren Postbeamten le diglich deshalb, um sie nicht ihren dienstlichen Obliegenbeiten zu eutzjeheiir von dem Amte eines Schönen und Ge-