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Jüdische Rundschau · 1907-05-24 · Heft 21 (24.5.1907) · page 9

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
VII (1907)
Issue
Heft 21 (24.5.1907)
Date
1907-05-24
Page
– (sequence 9)
Language
German
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JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 215 Ko. 21 Infolgedessen muss der Termin aui 2 Monate verlängert und ein zweiter Termin für die Ablieferung der Protokolle festgesetzt werden. Schliesslich schlage ich die Aufnahme einer Bestimmung vor. die bereits mi Organisations-Ausschuss des 7. Kongresses gewünscht worden war. Bisher war es notwendig, dass auch die Behörden der Partei, die Mitglieder des engeren und des grossen A.-K.. des Bankdirektoriums usw. zu Delegierten gewählt wrden mussten, um am nächsten Kongress teiinehmen zu können. Es kann daher der Fall ehitreten. dass ein Mitglied des grossen A.-K. von der Teilnahme am nächsten Kongress. dem er bezw. die Behörde, der er angehürt Rechenschaft abzulegen hat. ausgeschlossen ist. § 11 des Statuts dürfte daher dementsprechend zu ändern sein. VII. Es wird ferner notwendig w׳erden. die Geschäftsordnung der Kongresse abzuändern. Die Kongresse werden immer stärker beschickt. Auf den letzten beiden waren über 600 Delegierte anwesend, und voraussichtlich wird di*» Zahl der Delegierten weiter wachsen. Eine Verminderung der Zahl wäre nur dann zu erreichen, wenn man die Mindestzahl der zur Wahl eines Delegierten berechtigten Schckelzaliler verdoopelt. so dass nur solche Gruppen wählen können, die in Jedem der letzten beiden Jahre 4u0 Schekelzahlcr hatten. Das ist aber deshalb nicht zweckmässig weil bei der starken Zer- Streuung der Juden nur in verhältnismässig wenig Städten •ICK) Zionisten vorhanden sind und weil die Bedeutung der Wahlen stark herabgemiadert werden würde, wenn es zur Regel wird, dass mehrere Ortsgruppen zusammen nur einen Delegierten zu entsenden haben. Für Kongresse von 600 Delegierten passen aber natürlich nicht mehr diejenigen Bestimmungen, welche für die kleinen Kongresse der ersten Jahre ausreichend waren. So ist cs z. B. un zweckmässig. dass Jeder Delegierte für den Kongress vorher Anträge emreichen kann, die zur Ab- Stimmung gestellt werden müssen und dass auch auf dem Kongress selbst Anträge von 25 Mitgliedern zur Debatte kommen müssen. Im Deutschen Reichstag ist für die Einbringung von Interpellationen und selbständigen Anträgen die Unterschrift von 50 Abgeordneten erforderlich, obwohl der Reichstag nur 397 Abgeordnete zahlt. So bedürfen noch eine ganze Anzahl Bestimmungen der Abänderung. Diese Abänderung kann aber nicht auf dem Kongress seilst erfolgen, sondern wird zweckrnässie der Jahreskonferenz überlassen werden, wie dies bei der Ausarbeitung des Nationalfondsstatuts bereits geschehen ist. VIII. Die wichtigste und notwendigste Aenderung betrifft aber die Parteileitung. Dass diese einer Aenderung bedarf, darüber dürfte keine Meinungsverschiedenheit herrschen. Das engere A.-K. stellt die Exekutive dar. Es kann daher nur arbeiten, weni seine Mitglieder an einem Orte wohnen oder wenigstens innerhalb weniger Stunden zu einer Sitzung zusamnientrcten können. Eine Parteileitung, deren Mitglieder in Russland. England. Holland und Frankreich wohnen, ist üi der Arbeit behindert. Auch müssen die Mitglieder einer Parteileitung im wesentlichen einer Parteirichtung huldigen. Denn keine Behürdc arbeitet so schlecht wie die. deren Mitglieder sich über die Richtung ihrer Arbeit nicht ^einigen können. Die Parteileitung muss ferner in einem zionistischen Zentrum ihren Sitz haben. Nur in einem solchen stehen ihr ständig die unbesofdeten Hilfskräfte zur Verfügung, auf deren Mitarbeit das A.-K. nun einmal angewiesen ist. und nur dort bleibt sie in ständiger Fühlung mit den! Leben innerhalb der Partei. Nur ein grosses, besoldete und unbesoldete Beamte umfassendes Bureau ermöglicht schliesslich die so überaus notwendige Vcrteilung der einzelnen Materien innerhalb des A.-K. Nach allen diesen Richtungen entspricht das fetzige A.-K. den Anforderungen nicht. Der gegenwärtige Modus ist daher unbeiriedigend. Anderseits ist es heute noch fast unmöglich zu sagen, wie die notwendigen Acnderungen im Statut zum Ausdruck kommen sollen. Penn die wichtigsten Punkte werden in der bisher fehlenden aber dringend notwendigen Geschäftsordnung des engeren A.-K. ihre Erledigung finden müssen und .in den Einzelheiten müssen schliesslich Personenwagen* entscheiden. Infolgedessen behalte ich mir innerhalb des Rahmens der oben dargcstellten Prinzipien endgiltige Anträge vor. Nur eins möchte ich schon fetzt festgestellt wissen. Wie die Dinge nun einmal liegen, ist es wohl zweckmässig, das engere A.-K. auch in Zukunft nur aus unbesoldeten Personen zusammeuzusetzen. Die Gründe hierfür liegen in der allgemeinen Anschauung der in Betracht kommenden jüdischen Kreise. Dagegen kann das Bureau der Partei wie bisher zum Teil aus besoldeten Beamten bestehen. Andererseits liegt kein Gduiui vor. die ganz unentbetuliche freiwillige Mitarbeit unbesoldeter Parteigenossen auszuschllessen, oder etwa die besoldeten Beamten orgauisatorisch unter die Oberaufsicht der unbesoldeten zu stellen. Vielmehr denke ich an ein Sekretariat, das aus besoldeten und unbesoldeten Beamten zusammengesetzt ist, die untereinander im Range gleich stehen und im Rahmen ihrer ihnen durch die Geschäftsordnung des engreren A.-K. gegebenen Befugnisse selbständig arbeiten. Anträge: 8 la. Dieser Paragraph kann nur mit % Majorität abgeändert werden. § 9c. Fesstellung des Budgets und des Programms der nächsten VerwaltungSDcriode. § 11b. Ausserdem haben auf dem Kongress die Mitglicger des engeren und grossen A.-K. des Direktoriums der Bank und des Nationalionds Sitz und Stimme. § 12a. Jeder Schckelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongress bei erreichten» 21. und das passive bei erreichtem 30. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses möglicltsi an demselben läge in der ganzen Welt vor*nnehnn:11. Die Wahlprotokolle sind innerhalb 2 Wochen nach Vornahme der Wahl beim engeren A.-K. einznreichcn. § 13. Jede Wahlgruppe ist berechtigt, für U 400 von ihr seit dem letzten Kongress gesammelte und abgeführte Schekel ie einen Delegierten zu wählen Die Schekel der letzten beiden Jahre werden hierbei zusammcngezühlt. Die Einteilung der Wahlgruppen wird vom A.-K. vorgeuommen durch usw. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Kongress ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten, sowie die Termin für die Wahlen setzt das engere A.-K. nach Anhörung der Landesorganisationen fest. Das engere A.-K. ist auch verpflichtet, dem Gewählten nach Prüfung der Wahl eine Legitimation seiner Wahl auszustellen. § 18. Die Tagesordnung jedes Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom A.-K. zugcstellt werden. § 22. Jede Wahl ist vom Legitimationsausschuss für ungiltig zu erklären, für die nicht nach Auskunft des engeren A.-K. bei diesem der volle Betrag der zur Wahl erforderlichen Schekelgefder eingegangen ist. § 24b. Das engere A.-K. unterhält ein Sekretariat, das aus besoldeteu und unbesoldeten Beamten besteht. Es bildet das Bureau der Partei und wird vom engeren A.-K. ernannt § 25a. Für eine neue Federation sind 3000 Schekelzahler und 30 Ortsgruppen erforderlich. Sie kann sich nur mit Genehmigung des engeren A.-K. und nach Anhörung der A.-K.-Mitglieder und der Landesorganisation des betreffenden Landes bilden. Den A.-K.-Mitgliedcrn und der Landesorganisation steht die Berufung an das grosse A.-K. frei. § 30a. Jede Landesorganisation (Federation) ist mit Zustimmung des engeren A.-K. berechtigt, den Mindestbetrag des Schekels für ihre Mitglieder zu erhöhen. § 31. Die Einziehung des Schekels erfolgt vom A.-K. durch seine Vertrauensmänner in den einzelnen Ländern. Zu diesen sind in erster Reihe die Mitglieder des grossen A.-K. des betreffenden Landes zu bestellen. Die Schckclgcldcr sind ohne Jeden Abzug an das A.-K. abzuführen. Jedoch ist das A.-K. berechtigt, den Landcsorganisationcu aus den eingegangenen Schekelgeldern dieses Landes Beihilfen bis zu 10 Prozent zu bewilligen. § 31a. Jeder Zionist kann die Pflicht zur jährlichen Schckelentrichtung durch Zahlung eines einmaligen Schekels von 100 Mk. ablösen. Das A.-K. ist verpflichtet, die lebenslänglichen Sclickelgclder insow׳eit verzinslich und mündelsicher anzulegen, als die Zinsen zur Zahlung des jährlichen Schekels für die Betciligten erforderlich sind. Antrag: Das engere A.-K. wird beauftragt der nächsten Jahreskonferenz Vorschläge für die Aenderung der Geschäftsordnung der Kongresse zu machen. Die Jahreskonferenz wird bcauf- (ragt, über die Aenderung endgiltig zu entscheiden.

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