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Jüdische Rundschau · 1907-01-11 · Heft 2 (11.1.1907) · page 9

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
VII (1907)
Issue
Heft 2 (11.1.1907)
Date
1907-01-11
Page
– (sequence 9)
Language
German
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No. 2 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite;S| der Beratung des Schulgeestzes nichts gelernt und nichts ver- Kessen hat. Die Frage nach der Legitimation des V. d. I). J. fiir Herausgabe dieser Leitsätze und nach den Absichten, die ihn bei ihrer Abfassung in gerade diesem Sinne geleitet haben, mag hier uncrörtert bleiben. Da aber die Leitsätze allem Anscheine nach an alle Gemeinden versandt werden, sind wir gezwungen, sie etwas näher zu beleuchten, zur Warnung ff.r alle dhjenigen. die im Interesse einer wahrhaft jüdischen Krzichur.g unserer Jugend ein kräftig sich entwickelndes liidisches Schulwesen für unbedingt notwendig halten. Zunächst sei nochmals die allgemeine Schulgesctzgcbung skizziert. Demnach werden aus den Mitteln der politischen Gemeinden, also aller Steuerzahler, mir rein evangelische und rein katholisch.׳.* (simultane.) Schulen errichtet, an denen nur christliche Lehrkräfte angestellt werden dürfen. Um aber gegen die daraus resultierende Zurücksetzung der Jude•! einen Ausgleich 7.u schaffen, wurde bestimmt, dass die jüdischen Gemeinden das Recht haben, eigene öffentliche Volksschulen zu errichten, zu d.nen die politischen Gemeinden einen verhältnismässig zu berechnenden Anteil beizutragen haben; ausserdem zahlt der Staat gewisse Zuschüsse, wie für jeden anderen Schul verband mit weniger als 25 Lehrkräften. Auch die ,Aufbringung der Kosten iiir den R.lig’onsuntcrricht ist geset/.Kch geregelt. Endlich ist die Beibehaltung und Neugrimdüng von Volksschule;;, au denen christliche und jüdische Lehrer gemeinsam anzustcllcu sind, wie früher zugelasscn. Bei der Beratung dieser Bestimmung erklärt;• aber die Regierung in der Schulgesetz-Kommission wiederholt (Komm.-Ber. S. 321 ff.), es sei geltendes Recht, dass es ein Staatshoheitrecht ist. die Konfession der Lehrer ait diesen Schulen zu bcstimm.n und dabei würde es auch nach dem Beschlüsse des Abgeordnetenhauses bleiben. Diese Erklärung der Regierung zeigt, wie schwankend die Rechtsgrundlage dieser jüdischchristlichen Schulen ist und wie verkehrt es ist. einen Ausbau dieser Schulgauung zu propagieren. Fassen wir mm die Leitsätze des V. d. D. .1. näher ins Auge, so scheinen sie durch z.wci Punkte näher charakterisiert. — Positiv durch die ganz besondere Vorliebe für diese jüdischchristlichen Schulen und negativ durch die Nichtbeantwortung der Frage: Was muss lür die Erhaltung und Neugründung öffentlicher jüdischer Schulen auf Grundlage des § •10 Abs. 1 des neuen Gesetzes geschehen. Man sollte doch wohl meinen, dass die angeblich׳.!! Vertreter der Juden nur geleitet werden sollten von den wahren Interessen des Jüdischen Volkes, dass Nebenrücksichten auf irgend ein politisches oder religiöses Bckcntnis vollständig beiseite gelassen werden. Die leitenden Persönlichkeiten im V’. d. D. J. scheinen aber nach wie vor die Ideen des politischen und religiösen Liberalismus und die Interessen der jüdischen Staatsbürger in Preussen für identisch zu halten; vielleicht lassen sk* sich einmal von den Herren Dr. Schifter oder Dr. Mugden darüber belehren, inwieweit sich treue Anhänglichkeit an das. wofür unsere Väter starben, mit liberaler Gesinnung verträgt. Der erste Teil der Leitsätze behandelt nicht, wie erwartet werden solltc. die Frage nach der Erhaltung und Neubegrün־ düng jüdischer Volksschulen, sondern die Auflösung bisher bestehender öffentlicher indischer Schulen. Wann eine Not- Wendigkeit vorliegt, eine öffentliche Schule aufzulösen. wird nicht erörtert, obzwar die kleinen Gemeinden einen guten fachmännischen Rat da sehr nötig hätten. Die AusiOhrungsbc- Stimmungen zu dem Gesetze sind noch nicht erschienen. Schiffer in seinem Kommentar zu § 65 bemerkt, die Auflösung erfolge erst, wenn die Schlilerzahl dauernd unter 20 sinkt. Da sie aber nicht ohne Genehmigung des Kultusministers erfolgen darf, und zwingende Vorschriften dafür nicht gegeben sind, wird bei der wohlwollenden Gesinnung der Schulaufsichtsbehörde gegenüber den jüdischen Schulen eine zwangsweise nur bei nicht mehr lebensfähigen Zwergschulen eintreten. Dass bei der Auflösung solcher Zwergschulen mit gcringer Schülerzahl die politischen Gemeinden oder gar die Schulaufsichtsbehörde ihre Zustimmung zur Errichtung jüdischchristlicher Schulen geben könnten, glauben wohl auch die leitenden Herren im V. d. D. J. nicht. Es kann sich also nur um lebenskräftige jüdische Schulen mit grösserer Schülerzahl handein und den Gemeinden von der Auflösung dieser Schulen zu sprechen, ist geradezu ein Verrat. Obendrein hätten dü* jüdisehen Gemeinden auch nicht den geringsten Vorteil davon, wenn sie ihre öffentliche Schule in eine jüdisch-christliche verwandeln. Ihr Lehrer hört dann auf. Beamter der jüdischen Gemeinde zu sein, er ist nicht mehr verwachsen mit ihr, nicht mehr interessiert an ihrer Entwicklung. Er ist nur noch Angestellter der politischen Gemeinde, die in Zukunft nur allzuoft Lehrer anstellen würde, die vielleicht einem Jüdischen Stadtverordneten oder Stadtrat genehm wären, aber nicht im geringsten der Mehrheit der Minderbemittelten, die nicht in der Lage sind, ihre Kinder die Gymnasial- oder die höhere Töchterschule besuchen zu lassen. Den hochmögcndon Protektoren liegt auch weiter nichts daran, dass bezüglich der Anstellung di.sc-r ..jüdisch-christlichen“ Lehrer das Gesetz anordnet, dass auf ihn ..die bis fetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung'’ finden, also auch der Ministcrial-Erlass vom 19. Juli 1S67. Der Verband d. D. J. wird doch wohl wissen — oder sollte er nicht? — dass demnach ein Jude im Staatsdienst keinerlei An- Spruch auf Berücksichtigung der Vorschriften seiner Religion über Heiiighaltung der Sabbats hat und dass er bei seiner An- Stelling van der Befolgung jener Vorschriften seiner Religion sich lossagen und verpflichten muss, seinen Amtspflichten am Sabbat nachzukonimen. Mit anderen Worten: Er muss am Sabbat, wenn nötig, schreiben. Selbst in Reformkreiseii dämmert allmählich die Erkenntnis auf. dass es die Sabbateutw eiliung ist, von der aus der Abfall von allem Jüdischen seinen Ausgang nimmt, aber der V. d. D. J. ahnt allem Anscheine rach die Gefahren gar nicht, die aus der Verwirklichung seiner Vorschläge iiir die religiöse Erziehung unserer .fugend erwächst. Ihr jüdischen Gemeinden. lasst euch von den liberalen Rattenfängern nur verlocken! Löst eure segensreich wirkenden öffentlichen Schulen auf. gründet indisch-christliche Schulen (wenn ihr könnt) mit jüdischen Lehrern, die v־׳«r den Augen der Kinder den Sabbat entweihen, und schickt eure Kinder, die bisher sich der Sabbatruhe e/freutn durften, in diese Schulen. Ihr habt dann wirklieh alles mögliche getan, um all.s echt Jüdische aus dem Herzen eurer Kinder zu reisseu und sie so frühzeitig der Assi- Inflation. dem Abfall vom Judentum, in die Arme getrieben. Wollt ihr das aber nicht dann kämpiet um die Erhaltung eurer^ öffentlichen Schulen mit allen gesetzlichen Mitteln, ihr kämpfet dann auch iiir die Erhaltung eures Volkes die Erlial tnng des überlieferten Gottesgesetzes. Seid ihr gezwungen, denn freiwillig werdet ihr es ni. tun. eure Schule aufzulösen, dann handelt nach dem zweiten Leitsatz der V. d. D. .1.. aber nur dann, wenn auch die poütisehe Gemeinde ein Mitbestinimungsrccht bei der Anstellung des jüdischen Konimunalreligionslehrers gewährt.“ Tut sie das n ein, dann wäre nach Satz 3b iiir den jüdischen Reügionsunterricht ein Zuschuss von der politischen Gemeinde zu iord'.rn. Von der Errichtung einer Privatschule ist abzuraten. Wo eine öffentliche Schule nicht lebensfähig ist. ist es auch die private nicht. Der zweite Tcii der Leitsätze beschäftigt sich mit dem Falle, dass zahlreiche jüdische Kinder gesetzlich rein Christliehe Schulen besuchen. Auch in dieser ganz, klaren Sache, wo die Errichtung einer öffentlichen jüdischen Sc nute selbstverständlich ist. zaubert der V. d. D. J. das Phantom der jüdisch-christlichen Schule an die Wand. Nur ist es fraglich, ob der Autor der Leitsätze auch nur im entferntesten hoffen kann, dass in diesem Falle die Errichtung einer jüdiseh-christliehen Schule von der Schulbehörde zugelassen wird. Warum werden statt dessen die Gemeinden nicht darüber aufgeklärt; Unter welchen Bedingungen können wir eine öffentliche Schule errichten welche Beiträge haben Staat und Kommune dazu zu leisten? Wir wiederholen; Warum nicht? Wahrscheinlich wegen des dritten Teils der Leitsätze. Denn da erfährt der unschuldige Leser, dass man solche Schulen durch doppelte Steuerleistung erkaufen od?r freiwillig auflösen kann, und dass es ratsam ist durch Verhandlungen mit der politischen Gemeinde einen Zuschuss von dieser zu erhalten. So nebenbei hört er allerdings durch einen Zahlenhinweis — 6 — auch, dass mann sie in eine öffentliche Schule verwandeln kann. Aber wie und auf welchem Wege? Nun, was er weise verschweigt, zeigt mir den Meister des — Stils. Wtir haben nie zu denen gehört, die die Gründung des V.d. D. J. mit überschwänglichen Hoffnungen begriisst haben; dass er aber in der Schulfrage so ganz, und gar versagen und durch seine Vorschläge dem Assirnilant.ntum Vorschub leisten wurde, hätten wir nicht gedacht. Eine Bitte möchten wir an die Gemeinden richten; ja keine vorschnellen Entschlüsse zu fassen. Die Ausiührungsbestinimuugen zu dem neuen Gesetze, die sicher wohlwollend für die jüdische Schule ausfallen, sind noch nicht erschienen. Sobald das aber geschehen ist. dann mögen die jüdischen Gemeinden in Verhandlungen eintreten, wie sie auf Grund des Gesetzes von 1897 das Ziel erreichen können, das lauten muss: Erhaltung der öffentlichen ]iidlschen Schulen. Gründung neuer, wo immer sich eine Möglichkeit bietet.

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