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Jüdische Rundschau · 1907-01-06 · Heft 1 (6.1.1907) · page 8

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
VII (1907)
Issue
Heft 1 (6.1.1907)
Date
1907-01-06
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 6 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. I Spruch zwischen § 71 und § 41 O.-O. deshalb nicht anerkennt, well die Beschränkungen des § 71 im Interesse der Fremden- Polizei aufgestellt seien und deshalb durch jenes Reichsgesetz nicht beseitigt werden sollten. Das Recht der Ausweisung und Bestrafung von Ausländem und das Recht allgemeiner Vorschriften Ober Fremden- Polizei, auch soweit es landesgesetzlich geregelt ist» soll nicht bestritten werden; aber diese Regelung darf nicht dahin führen, dass eine Klasse von Staatsbürgern unter ein Sonderrecht gezwängt werde. Unkonsequent ist darum auch die — für Theorie oder Praxis selbstverständlich unverbindliche — Ve. rügung des Ministers des Innern vom 10. Januar 1879 (Min.-Bl. S. 51), welche, gestützt auf die zuletzt zitierte Entscheidung des Obertribunals, den § 71 für aufgehoben erklärt, soweit er die Annahme ausländischer Juden als Gewerkschartsgehilfen, Geseilen und Lehrlinge betrifft, ihm aber weitere Gültigkeit zuschreibt bezüglich der Annahme als Synagogenbeamten und Dienstboten. Wenn der Gewerbeordmm״ derogierende Kraft zugeschrieben wird, weil sie eine Beschränkung der Gewerbetreibenden in der Berechtigung zur Annahme von Ausländern aus Gründen dis religiösen Bekenntnisses nicht enthalte, um viel mehr muss das für die preussische Verfassungsurkunde und das Reiclisgesetz vom 3. Juli 1S69 gelten, die eine ungleiche Behandlung preussischer bezw. deutscher Staatsbürger wegen ihrer Religion ausdrücklich verbieten? § 71 muss deshalb in seiner Gesamtheit für ungültig erklärt worden, zumal die Motive und der Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel darüber zulassen, dass in Bezug auf die Behandlung jüdischer Kultusbecmten durch § 71 nichts Exzeptionellcs geschaffen werden sollte. Da trotz alledem keine Gewissheit besteht, dass die obersten Gerichte von ihrer bisherigen Praxis abgehen werden, so ist auch aus diesem Grunde eine gesetzliche Neuregelung erforderlich. Der Deutsch-israelitische Gemeindcbund hat eine solche Neuregelung inauguriert und den bekannten Staatsrechtslehrer an der Universität Freibrg, Geh. Hofrat Prof. Dr. Rosin, mit der Ausarbeitung eines neuen Gesetzentwurfes über die Organfsation der jüdischen Religionsgemeinschaft in Preussen beauftragt. Der von Prof. Rosin ausgearbeitvte Entwurf ist begründet auf dem Prinzip einer straffen Zentralisation und räumt dem geistlichen Element und auch den staatlichen Behörden ein weitgehendes Mitwirkungsrecht ein. Der Entwurf wurde den jüdischen Gemeinden zur Begutachtung vorgelcgt, fand aber abseitige Ablehnung. Infolgedessen hat die von dem Ge- »ncindebunde und dem Verbände der Deutschen Juden zur Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes eingesetzte Kommission beschlossen, von dem Rosinschen Entwurf abzusehen und ihren Beratungen einen anderen Entwurf zu Grunde zu legen, der auf den bisherigen Einrichtungen der preussisehen Gemeinden beruht, deren religiöse Selbständigkeit unberührt lässt und sie nur zu den Zwecken gemeinsamer Wohlfahrtsanstaltcn und gegenseitiger materieller und intcllektucller Unterstützung zu höheren Einheiten zusammenschlicsst. Ueber das Ergebnis dieser Beratungen soll zu geeigneter Zeit berichtet werden. Leitsätze des Verbandes der Deutschen Juden für Ausführung des preuss. Volksschuigesetzes von 1806 I .Auflösung einer bisher bestehenden öffentlichen Jüdischen Schule. 1. Für den Fall, dass eine bisherige öffentliche jüdische Schule aufgelöst werden soll, so ist in erster Reihe zu erstreben, dass die bisherige jüdische Schule mit einer christlichen Schule zu einer ״kraft besonderer Verfassung“ jiTdisch-christlicheit Schule vereinigt wird. Hierbei ist Gewicht zu legen auf zweifellos klare Feststellung dieser Eigenschaft und Festlegung der Zahl dauernd als ordentliche Lehrer anzustellcnder Juden. Die Umwandlung in eine ,.jüdisch-christliche’’ Schule wird in der Regel nur erreichbar sein, wenn noch eine erheblichere Zahl von Kindern die jüdische Schule besucht. Den jüdischen Gemeinden, welche eine derartige Gestaltung anstreben, wird daher anzuraten sein, mit dem hierauf gerichteten Antrag möglichst frühzeitig hervorzutreten. Ob eine jüdische Getminde freiwillig eine bestehende öffentliche jüdische Schule zu Gunsten einer ,.kraft besonderer Verfassung jüdiscii-chrlstliehen'* Schule aufgeben will, muss dem Entschluss der einzelncn Gemeinde Vorbehalten bleiben. 2. Ist eine ״jüdisch-christliche“ Schule nicht erreichbar, und beträgt die Zahl der einheil .iochen jüdischen Schulkinder mindestens 12. so ist ein Abkommen mit der bürgerlichen Gemelnde zu erstreben, inhalts dessen diese sich verpflichtet, mindestens während der Zeit, während deren im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre diese Zahl erreicht bleibt, und ferner selbst nach Hcrabsinken der Zahl bis zur Erledigung der betreffenden Lehrstelle, sowie künftig bei Wiedererreichung der Zahl nach vorübergehendem Herabsinken bei der nächsten Erledigung einer Lehrcrstelle, einen Juden als ordentlichen Lehrer anzustcllcn, der in entsprechender Anwendung des Schulunterhaltungsg״sctzes den jüdischen Religionsunterricht zu erteilen hat und auch mit der Erteilung anderwcHen Untcrrichts zu betrauen Ist. 3. ist auch dies nicht erreichbar, trotzdem die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens 12 betragt, so wird die Jüdische Gemeinde nach eigenem Ermessen zu wählen haben: a) ob sie eine private jüdische Schule statt der bisherigen öffentlichen errichten und die bürgerliche Gemeinde um Gewährung eines Zuschusses aus Biüigkeitsgrfmden ersuchen; b) oder ob sic auf eine jüdische Schule ganz verzichten, eine Lehrkraft zur Erteilung des jüdischen Religions- Unterrichts Im Anschluss an den Unterricht In der christlichen Volksschule bestellen und für den so erteilten Religionsunterricht den Zuschuss gemäss 40 Abs 2 Satz 2 des Volksschuigesetzes von 1906 fordern will. 4. Beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Volks- Schulkinder dauernd weniger als 12, so wird die jüdische Gemcinde in gleicher Weise wie zu 3 wählen müssen; nur hat sie dann keinen Anspruch auf einen Zuschuss der bür gerliehen Gemeinde zu dem jüdischen Religionsunterricht, sondern kann auch Im Falle b) nur aus Billig kcltsgrflnden einen Zuschuss erbitten. II. Zahlreiche jüdische Kinder In Volksschulen, an denen nach dem Volksschuigesetz von 1906 nur christliche Lehrer ar.gestellt werden dürfen. 5. Wo bisher zahlreiche jüdische Kinder in solchen künftig christlichen Schulen eingeschult sind, ist in erster Reihe di© Einrichtung von ״Kraft besonderer Verfassung jüdisch-christliehen Schulen“ (oben zu 1) zu erstreben, Nuch Möglichkeit

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