Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- VII (1907)
- Issue
- Heft 1 (6.1.1907)
- Date
- 1907-01-06
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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No. 1 JPDISCHE RUNDSCHAU Seite 5 Letzteres ist das Mindeste, was der Staat zu tun verpflichtet ist! Es muss durch Gesetz für ganz Preussen eine cinhcitiiclie Gesamtorganisation geschaffen werden, welche die Einheit in der Rcligionsiibung befördert, die religiösen Interessen ihrer Angehörigen wirksam vertritt und die schwachen Gcmemden ausreichend unterstützt. Schon hn Jahre 1873 wurde ini Abgeordnetenhause bei verschiedenen Gelegenheiten die Rcformbedürftigkeit der Judengesetzc von dem Vertreter der Staatsregierung ancrkannt und eine Neuregelung in nahe Aussicht gestellt (vgl. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten in der XI. Legislaturperiode, III. Session!872—73, Nr. 94, S. 9; Sten. Berichte S. 1757); es ist aber bisher noch nichts geschehen, um die Missstände zu beseitigen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 ist auch insofern reformbedürftig, als es für die Juden besondere strafrechtliche A 11 s n a 11 me v o r sch r i f t e n enthält. Man sollte meinen, dass diese Bestimmungen durch Art. 4 der prenssischen Verfassungsurkunde, wonach .,alle Preussen vor dem Gesetze gleich sind,“ ihre Gültigkeit eingebüsst, und dass sie nur noch reichshistorisches Interesse haben. Und doch sind eist in jüngster Zeit auf Grund des!>§ 71 des genannten Gesetzts die Vorsteher einer PrivatsynagogciigenieinJe von einer Berliner Strafkammer verurteilt worden, weil sie einen ausländischen Jmh.n als Hilfskautor beschäftigt haben!. § 71 lautet: ״Zur Niederlassung ׳*!isländischer Juden bedarf es vor Erteilung der N’aturalisationsurkiinde der Genehmigung des Ministers des Imuieri׳. Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Syiiagogenbcamte, noch als üewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschrcitiing dieses Gebots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten haben, ein•, fiskalische Strafe von 20 bis 300 Tlialern oder verhältnismässige Gefängnisstrafe nach sich.“ Di״ oberstrichterlichen Entscheidungen, die sich mit diesem Paragraphen beschäftigen, behandelt ihn nicht, wie dies seine Entstehungsgeschichte verlangt, als etwas Einheitliches. demselben Zwecksgedanken Entspringendes, sondern als eine Zusammensetzung einzelner Bestimmungen, die ganz verschiedenen Zwecket!, wie dem Kultus, der Gewerbepolizei usw. zu dienen bestimmt seien. Und doch hat der Gesetzgeber nichts anderes gewollt, als wirksame Massregeln zu treffen gegen die Einwanderung und den Aufenthalt fremder Juden. Die ..Denkschrift zu dem Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend“') sagt in bezug auf den dem § 71 entsprechenden § 42 des Entwurfes: ״... Die auf Uebcrtrctuug gesetzte Strafe ist erforderlich, um das Einschleichen fremder Juden, worüber in manchen I.andesteiien Klage geführt wird, zu verhüten.•• Von irgend welchen anderen Motiven ist weder in der •Denkschrift noch in dem Gutachten der Abteilung der Herren- Kurie, noch auch in den Verhandlungen des Landtages über den Entwurf die Rede**). Wir können deshalb nicht dem Reichsgericht folgen, wem! cs bezüglich der ׳Annahme von Rabbinern und Kultusbeamteu au$führt*Äi־J: ״Die Bestimmung richtet sich, soweit sie hier in Betracht kommt, nicht sowohl gegen das Einwandern und den Aufenthalt fremder Juden im Inlaude als vielmehr gegen *) Her erste vereinigte Landtag, Berlin 1847, Bd. I, S. 273. ' ׳ ׳ . **) a. a. O. Bd. IV, S. 21100,' KWT,. Entscheidung des R,-G, in'Straf*. Bd. 13, S.'207; Bd. 29, S. 75, das Kungieren von Ausländern in einer Stellung, in welcher sie, wie dies auch bei KuHusbcamten in den jüdischen Gemeindeti der Fall ist, nach der Natur dieser Stellung und der 1 Art ihrer Tätigkeit, einen Einfluss auf das sittliche und das * gesamte sonstige Leben der Gemeinde und die einzelnen Mitglieder derselben auszuiiben vermögen; der Staat hat hei dein Ausländer keine genügende Gewähr dafür, dass derselbe diesen Einfluss in einer den Interessen des diesseitigen Staates entsprechenden Weise Üben werde.“ Mit diesen Ausführungen legt das Reichsgericht in das Gesetz etwas hinein, was nicht hineingcleg‘ werden kann. § 71 enthält eine blosse Aufzählung aller derjenigen Berufe, in denen der cinwandcrnde Jude sein Unterkommen finden konnte; der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass jener sich in Preussen sesshaft mache, andere Absichten lagen ihm fern. Dafür spricht schon die Gesetzesverfassung, die andernfalls eine so ungleichartige Zusammenstellung nicht a'mveisen würde. Dass nicht unlautere Elemente zur .Ausübung religiöser Funktionen verwendet werden, dafür ist durch § 52 gesorgt, wonach jede Mahl eines Kultusbeamteu der Bestatigung der Regierung bedarf; andere diesbezügliche Kautelen wollte das Gesetz nicht schaffe:*. Um die Eiiiwanderung von Juden aus dem Au>!a;!Jc zu verhindern darf der Staat alle ihm zu Gebote stellenden .Machtmitte! gegen den Ausländer anwenden; er darf den Jüdischen Kuitusbeamteu. der ohne Genehmigung der Regierung sieb länger als C> Wochen im Inkmdo aufltäli. mit Strafe bei.gen. gegen den Juden aber, der preussischer Staatsbürger ist. hat er keinen besonderen Strafans: ruch. Die Natur des 71 als cir.es Ausnahmegesetzes im Sinne des Art. 4. 12 der Verfassung tritt besond:rs deutlich hervor, wenn die Annahme ausländischer Juden als Ha1u!!un׳g>perso::al oder Dienstboten in Frage steht. Wenn nätnücli § 71 gültig sein soll, dann musste wegen Annahme eines ausländischen Juden als Handlungsgehilfen oder Dienstbot nt bei einer Gesei!sehaft der jüdische Sozius bestraft werde:!, der christliche aber nicht! Der § 71 ist gültig mir soweit, als er een ausländischen Juden mit Strafe bedroht: er würde auch noch gültig sein, wenn er ohne Riicks׳'cht auf das religiöse Bekenntnis jeden Preussen mit Strafe bedrohen würde, der einen ausländischen Juden in Stellung nimmt, ungültig aber ist er in seiner ictzigen Gestalt, da er eine auf dem religiösen Bekenntnis der Juden beruhende Beschränkung enthält. Wenn das Kanuncrgerlcht in seiner Entscheidung vom Januar IS%') zur Ausscrkraftsctzung des § 71 für nutwendig hält, dass abünderiule Bestimmungen in Reichs- oder Landesgesetz.cn ergehen, so übersieht es, dass dies bereits geschellen ist. zwar nicht expressis verbis. aber doch deutlich genug durch die preussisclie Verfassung und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1S*9. Eine Entscheidung des Obertribuuats vom 24. Januar IS78*) die sich mit der speziellen Frage nach der Strafbarkeit der Annahme als flcwerksgehilfeii mul Lehrlinge beschäftigt, hat sich für die Ungültigkeit einer solchen Strafvorschrift ausgesprocheit, weil die Gewerbeordnung eine Beschränkung der Gewerbetreibenden in der Berechtigung zur Annahme von Ausländem aus Gründen des religiösen Bekenntnisses nicht enthalte, ein.־ auf die Zuwiderhandlung gesetzte Strafe dem- 1 ach mit § 41 Gewerbeordnung unvereinbar und als Landesgesetzliche Vorscluiit gewerbepoli/.eilicher Natur durch Art. 2 der RekUsverinssuug aufgehoben sei. Zu dem entgegengesetzten Resultat gelangt die Eutscheidüng des Kair.inergeriehts vom 3. Mai 1SM»״) das einen Wider- ’) Abgedruckt bei Johow, Bd. VI, S. 307. J) GoltdamnuTS Archiv. Bd, 2<>. S. 45. ד Johow, Bd. VI, s. 310. מ^־^״י?די^ך 5rr. *x*? wwim#״ •יי^י-י