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Jüdische Rundschau · 1906-12-29 · Heft 52 (29.12.1906) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XI (1906)
Issue
Heft 52 (29.12.1906)
Date
1906-12-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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% % Seite 770_JÜDISCHE RUNDSCHAU _Ncf. 52 Nur eine Heirat mit Männern desselben Stammes kann ihnen das Recht an ihrem Erbe erhalten.“ In bestimmter und ergreifender Weise kam der Grundgedanke der mosaischen Gesetzgebung auch im SabDainjanr zum Ausdruck: Dem nocusien Herrn des Bodens zu Ehren im Gehorsam zu ihm. sollte in jedem siebenten Jahre auf Arbeit und Ernte im Acker, Weinberg und Oe!garten verzichtet werden und die Früchte, die doch und zwar bei morgenländischen Verhältnissen reichlich wuchsen, sollten allen, den formelien Besitzern und den Armen gleichmässig zugute kommen. Noch bestimmender lauten die entsprechenden Vor- ,Schriften für das 50. Jahr, für das Hall- und Jubeljahr, sogenannt, nach dem hebräischen Wort Jobei, das heisst Posaune, mit deren Klängen dieses Jahr eingeleitet wurde. Es wird in der modernen theologischen Wissen- Schaft darüber gestritten, ob die gross gedachten Vor¬ Schriften dieses Jahres jemals streng durchgeführt worden sind. Es ist natürlich im Rahmen dieses Vortrages unmöglich, auf das Für und Wider der Gelehrten hier einzugehen. Aber dass die im mosaischen Gesetz ׳niedergelegten Grundgedanken richtig waren und das Ziel des Gesetzesgedankens atigaben, ist wohl zweifellos. Die wichtigste Bestimmung des Halljahres bezog sich auf die Eigentumsordnung. Mit dem Versöhnungstage beginnt dieses Jahr mit der grossen Entsündigung des Volkes, der Vorbedingung der wahren Freiheit, deren Vollendung durch die Wiederherstellung der äusseren Vermögensrechte herbeigeführt werden sollte. Im Halljahre fand die Rückkehr eines Jeden in den Besitz des Grundes und Bodens statt, der einst ihm oder seiner Familie geliert hatte. Ein völliger Verkauf von Grund und Boden in unserem Sinne war also ausgeschlossen. Jeder Landverkauf war seinem Wesen nach nur ein Verkauf des Landertrages bis zum nächsten Halljahre. Die Höhe des Verkaufspreises richtete sich naturgemäss nach der Entfernung von diesem, alle Schulden tilgenden Jahre. War es zum Beispiel bis zum Halljahre noch 40 Jahre hin, so war der Preis für ein Stück Boden etwa 4 mal so hoch, als wenn nur noch 10 Jahre an diesem Termine fehlten.. Es war also gleichsam nur die Grundrente mobil, nicht der Gru-ad und Boden selbst. Jeder Verkauf war gleichsam nur eine Pacht, bei der die Pachtsumme mit einem Male in dem sogenannten Verkaufspreise entrichtet wurde. Wir haben in unseren Kreisen bei unserem Kampfe um das Vorrecht der Bauhandwerker, in unserem Kampfe um die Hypothekarreform, oft auf die Notwcndigkeit hingewiesen, in Volksanschauungen und Rechtsbestimmungen eine Trennung zwischen dem Boden, als einem Teile der Natur, und dem Gebäude, als einem Werke von Menschenhand, durchzuführen. Das mosaische Gesetz hat vor mehr ais 301)0 Jahren auf diesen Unterschied Bezug genommen. Das Gesetz der Rückgabe im Halljahre bezog sicli auf den Boden, soweit er als Werkstätte in Betracht kommt, d. h. so weit er landwirtschaftlich benutzt wurde. Für den Verkauf von Häusern in ummauerten Städten galt anderes Recht. Hier sollte der Verkäufer das Recht des Ruckkauies zu gleichem Preise für die Dauer eines Jahres haben. Löste er es aoer binnen Jahresfrist nicht ein, so behielt es der Käufer für immer, und auch das Halljahr nimmt es ihm nicht mehr. . ky, Eine .bedeutsame Frage in jeder landwirtschaftlichen Entwickelung ist die der Erbteilung. Auch hier .war eine Vorsorge getroffen, um eine zu grosse Zerspiitterung des Bodens oder seine Uebcrschuidung zu verhütderu. Der Erstgeborene erhielt von der gesamten Hinterlassenschaft einschliesslich des beweglichen Gutes ein Doppelte!!. Erbten z. B. vier Söhne, so wurde die Hinterlassenschaft in vier gleiche Teile geteilt. Zwei davon nahm der Aeltcstc, während die anderen den Rest zu gleichen Teilen erhielten. Es war gleichsam ein Stück Anerbenrecht, das in dieser Weise Gestalt gewann. Mit dem grösseren Anteil übernahm der Erstgeborene aber auch grossere Pflichten. Er musste die Mutter versorgen, er musste gemeinsam mit den Brüdern jeder Sc!1 wester ein Zehntel des ganzen Erbes als Mitgift geben. Ueberlebten nur Töchter, so erbten sie zu gleichen Teilen, aber sic mussten, wie schon erwähnt, Männer ihres väterliclien Stammes zu Eheherren nehmen, oder aber zugunsten ihres Stammes auf ihren Anteil am Grundcigentume verzichten. Tat so das mosaische Gesetz alles, um der Verarmung ganzer Volksschichten vorzubeugen, so konnte cs doch die Entstehung der *Armut nich gänzlich vorhindern. Kriege, Misswachs, Seuchen, die zu jener Zeit noch viel häufiger auftraten, blieben eine stete Quelle von Not und Armut. Den so verarmten Volksgenossen sollte aber unter allen Umständen in weitem Umfange Anteil an dem gesamten Boden gewahrt bleiben. Lieh man den Armen Nahrungsmittel, so sollte kein Mehr bei der Rückgabe gefordert werden. An jedem Felde musste die sogenannte ״Ecke‘‘, nach der Tradition etwa der 16. Teil, den Armen zur Aberntung überlassen bleiben. Ihnen gehörte auch von Rechtswegen die Nachlese auf Vom palästinischen Kunstgeiverbe Von Rektor Eberhardt - Zarrentin.*) (Schluss.) Für die Herstellung der Erzeugnisse fallen die Staatliehen und die Bodenverhältnisse erleichternd ins Gewicht. Das Land liefert selber eine Reihe guter Rohmatetfalien wie die verschiedenen Stein- und Holzsorten und die Teppichwolle in grosser Menge. Aber auch aus dem Auslande unterliegt die Einfuhr der Rohstoffe bei dem geringen Zoll (8 Proz.) keinen erheblichen Schwierigkeiten. Dazu ist der kleine Mann in Palästina bedürfnisloser als in anderen Ländern. Und gerade der palästinische Bauer oder Kolonist, der durch seine Land- Wirtschaft nur einen Teil des Jahres in Anspruch genommen ist, wird samt seiner Familie Gelegenheit haben, die übrige Zeit mit der Hausindustrie auszufülfen ר Aus dem REICHSBOTEN. und den vorderhand noch spärlichen Ertrag be7.w. Absatz der Aecker und Weinberge durch diese neue Erwerbsmögiiehkeit zu erhöhen. Denn wenn schon, wie andere Länder erwiesen haben, die handwerksmässige Hausindustrie in Verbindung mit einem Stückchen Acker dem Bauer auch in einem bodenarmen Lande die Existenzmögiiehkeit gewährt, so wird das ganz gewiss von dem Kunsthandwerk gelten, das nicht bloss besser bezahlt, sondern gerade von den intelligenten Teilen der Bevöi-. kerung auch eifriger gepflegt wird. So kann die Schaffung des palästinischen Kunsthandwerks eins der Mittel werden, um den zum Teil trostlosen Zustand der Bevöikerung in Stadt und Land wirtschaftlich wie moralisch zu heben und einer allgemeinen Gesundung der Verhältnissc und Personen die Wege zu bahnen. Aber ist -nicht der Entschluss, Handwerker des Bezalel zu werden, gleichbedeutend mit der Aufsichnahme des Chorcm (Bannes), mit dein Verlust der Chaluka (des ׳Almosens) und mit anderen Unzuträglichkeiten seitens

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