Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1906-11-02 · Heft 44 (2.11.1906) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XI (1906)
Issue
Heft 44 (2.11.1906)
Date
1906-11-02
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2651273-2651447-2651491--04100-2661057
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

6 entity mentions

Seite 658 JL jüdische Rundschau No. 44 Siedlungen und ländlichen Ortschaften der Gouvernements Bcssarabien. Wilna. Witebsk. Wolhynien. Grodno, Jekatcrinoslaw. Kiew. Kowtio Minsk, Mohitcw, Podolsk, Taurien. Cherson, Tschernigow ebenso wie in denen des Polenreichs auizuhalten. 2. Diejenigen Juden, die den jetzt funktionierenden Gesetzen gemäss das Recht des testen Domizils, des temporären Verblcibcns oder der zeitweiligen Ankunft in allen od?r einzelnen ausserhalb des Aufcnthaltsrayons gelegenen Ortschaften gemessen, werden von heute an, unter Vorbehalt der Bobachtung der dafür fixierten Bedingungen, die entsprechenden Rechte in dr ganzen Ausdehnung des Reichs, das Gouvernement Kurland, die Stadt Riga und die Vorstadt Schluck im Gouvernement Star wopol. den Transkaukasienbczirk. Sibirien und die Steppen und die i'urkestanscheu Generalgouvernements nicht ausge* nomnten, in den städtischen Ansiedelungen ebensogut wie in den ländlichen Ortschatten gemessen. . Anmerkung: Diejenigen Juden, welche bis zur veröttentlichung dieser Regeln den KaufleuteH I. Gilde in der Stadt Kiew beigczälilt waren, können das Recht, überall im Reich konstant sich aufzuhalten. nur dann geniessen, wenn sie ganze 15 Jahre der Kaufmannschaft 1. Gilde angchört haben (von diesen 15 Jahren mindestens 10 Jahre in der Stadt Kiew). 3. Das Recht des dauerhaften Aufenthaltes in der ganzen Ausdehnung des Reiches wird ebenfalls anheimgcstdlt allen jüdischen Meistern. Handwerkern und Arbeitern, die im § 17 der Beilage zum § 6$ des Pässcstatnts (Kodex B. XIV. Auszug von 1903) und in dem § 2 der allerhöchst betätigten Meinung des Rcichsrates vom 16. (29.) Juni 1905 (Kodex von 1905. § 1141) aufgezählt sind, int FEalle sie. obwohl 1r.it Unterbreclitingen, wahrend 10 Jahren ausserhalb der im s 1 bestimmten bczciclinenten Gouvernements angesiedelt waren. 4. Die Frauen, die Kinder, die übrigen direkten Dcszcndcnten und die unmündigen Brüder und Schwestern der in den §§ 2 und 3 dieser Regeln bezeiclmcnteii Juden geniessen, was den konstanten Aufenthalt, das temporäre Verweilen und die Ankunft betrifft, dieselben Rechte wie die betreffenden Familienhäupter. 5. Die Juden, welch erussische Untertanen sind, geniessen in denjenigen Ortschaften, wo sie sich dauerhaft oder temporär aufzuhalten berechtigt sind: a) auf Grund der mit allen anderen russischen Untertanen identischen Rechtsmittel, vollständige bürgerliche Gleichberechtigung mit Ausnahme der Rechte, die den Bauern zugewiesenen Landparzellen und dergleichen, ebenso wie die von Bauern mit Hilfe der Bauernbank erworbenen Grundstücke zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu geniessen; b) das Recht. Handel und Gewerbe zu betreiben, mit Ausnähme des Rechtes, mit Heiligenbildern, Kreuzen und ähnlichen, von Christen verehrten Gegenständen zu bandeln. 6. Den betreffenden Ministern steht es lrei. die Ersuchen der Aktiengesellschaften betreffend die Aufhebung der in ihren Statuten (für ausländische Aktiengesellschaften oder in für ihre Tätigkei in Russland bestätigten Statuten) enthaltenen Vorschriften, die den Anhängern des mosaischen Glaubens untersagen, an der Direktion oder Adininistratio teilzunclimen oder Immobilien in verschiedenen bestimmten Ortschatten des Rcches zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu geniessen, zu erfüllen. Die zweite Variante^des Entwurfes Die ersten vier Paragraphen lauten wie Im ersten Gesetzentwürfe, 5. Die im § 1 verzeichneten Juden, wcfche russische Untertanen sind, geniessen in den Ortschaften, wo sie das Aufenthaltsrecht wie alle anderen russischen Untertanen haben: a) Vollständige bürgerliche Gleichberechtigung, mit Ausnähme des Rechtes, die den Bauern zugewiesenen Landparzellen und dergleichen, ebenso wie die von den Bauern mit Hilfe der Bauernbank erworbenen Grundstücke zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu geniessen; b) besonders das Recht, Handel und Gewerbe zu betreiben mit Ausnahme des Rechtes mit Heiligenbildern, Kreuzen und ähnlichen, von den Christen verehrten Gegenständen zu handeln. 6. Die in den §§ 2 bis 4 bczelchneten Juden, welche russische Untertanen sind, geniessen auf Grund der mit allen anderen russischen Untertanen Identischen Rechtstitei in denfenigen Ortschaften, wo sie das Recht des konstanten oder temporären Verweilens haben: a) Volle bürgerliche Gleichberechtigung mit Ausnahme des Rechts, Grundstücke in ländlichen Ortschaften zu kaufen, zu pachten oder deren FFrüchte zu geniessen; b) das Recht. Handel und Gewerbe zu treiben mit Ausnähme des Rechtes, mit Heiligenbildern oder ähnlichen, von den Christin verehrten Gegenständen zu handeln. Anmerkung: Die in diesem Paragraph erwähnten Juden sind befähigt, für die Dauer ihres Verweilens in den ländlichen Ortschaften Abmachungen betreffend Miete vop Immobilien für Wohnung oder Handel und Gewerbebetrieb abzuscliüessen. Zur Geschichte des Gesetzentwurfes erfährt der Gcwährsmann der RUSSISCHEN KORRESPONDENZ aus absolut zuverlässiger Xuclle noch das folgende: Ministerpräsident Stolypin hat in •'«־ivaten Unterredungen mit dem Finanzministcr Kokowzcw wiederholt die Notwendigkeit betont, die un . träglichc Lage der Juden zu verbessern. FiEnanzrninister Kokowzcw wurde alsdann damit betraut, entsprechende Vorschläge zu machen. Diesen Vorschlägen, die ich oben niitgctcilt habe, ist ein Memorandum beigefi:״t, in dem betont wird, dass die ganze Entwicklung seit Katharina II. daran festgchaltcii habe, den Anstedhmgrayon für di»? Juden nicht aufzuheben, und dementsprechend ist auch der Gesetzentwurf abgefasst. In ganz wenigen Sätzen lässt sich der r.halt des. Gesetzentwurfes zusanimenfassen. Der Ansiedlungsrayon bleibt bestehen, damitvcrlicrt die Judenfrage nichts von ihrer Schärfe; denn worunter Russland und im besond reu die Juden leiden, das ist die Tatsache, dass Massen, die sich nicht ernähren können, auf einem engen Raume zusammengedrängt wohnen, rmerhalb der indischen Zone aber treten Erleichterungen ein, die wiederum nicht ausreichen, um die Lage der Juden niensch• lieh zu gestalten. Die Lage jener Juden hingegen, die bereits das Recht haben, ausserhalb des Rayons zu leben, wird eine wesentlich bessere sein. Dieser kleine Teil der jüdischen Bürger wird alsdann der Gleichberechtigung ziemlich nahe kommen. Eine wesentliche Beschränkung liegt nur darin, dass weder den Juden im Rayon noch ausserhalb des Rayons gestattet ist. bäuerliches Land zu erwerben. Diese Bestimmung hängt mit der ganz unbegründeten Furcht der regierenden Kreise zusamnien, dass ein erheblicher Teil der Bauernlandcreicn in jüdische Hände übergehen könnte. Die Bestimmungen über dss Verbot des Handels mit kirchlichen Utensilien ist von bedcutungsloscr Zopfigkeit, und endlich die Erlaubnis betreffend das Eintreten von Juden in die Verwaltung von Xkticngescllschäften bleibt abhängig von detn Belicb:n der einzelnen Ministerien und würde daher nach wie vor zu Willkürlich• keiten führen. Der Gesetzentwurf fasst das Übel nicht an der Wurzel, weil die Bestimmungen über den Rayon bestehen bleiben. Solange aber nicht den Juden die Freizügigkeit gewährt wird, bleiben für diesen Teil der Bevölkerung die unerträglichen und anormalen Lebensbedingungen bestehen, die wiederum zu der Erscheinung führen, dass dieser konservativste Volk der Erde eine ganze Anzahl von Personen der Rcvolutionsarmcc gelieefrt hat. Aus der Pogrome! Romny. Am 10. Oktober fand das Begräbnis des von Anarchisten getöteten Polizisten Izop statt. Schon von fiüh morgens zirkulierten hartnäckige Pogromgerfichte. Infolgedessen begab sich eine jüdische Deputation zum Isprawnik mit der Bitte um Annahme nötiger Vorsichtsmassregeln zur Vermeidung des Unglücks. Der Isprawnik beruhigte die Dcpu* tation. vetsprach, alle Vorsichtsmassregeln zu treffen, schlug aber vor, dass die Juden die Anarchisten auslicfern sollen. Die Vertreter der jüdischen Gemeinde überzeugten den Isprawnik, dass diese Forderung ganz absurd sei. weil ja die Juden am meisten von den Anarchisten leiden und immerwährend anonyme Drohbriefe von ihnen bekommen, und dass sie mit den Anarchisten nichts gemein haben. Odessa, ln der Jüdischen Bevölkerung herrscht grosse Panik wegen der Absicht des Bundes des russischen Volkes am 30. Oktober eine Manifestation und Judcnmctzcleien zu veranstalten. Der Stadthauptmann erklärte dem Rabbiner, der Vorstellungen erhob, er selbst habe Drohbriefe erhalten und werde keine Demonstration zulassen. Missionare in Sibirien Aus dem unlängst in Bisk verhandelten Prozesse über die im Altaigcbirge nomadisierenden Kalmücken erhalten wir einen näheren Einblick in das schwere Leben dieses vom Schicksal verstossenen Volkes. v

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.