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Jüdische Rundschau · 1906-05-18 · Heft 20 (18.5.1906) · page 12

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XI (1906)
Issue
Heft 20 (18.5.1906)
Date
1906-05-18
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 292 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 20 ersten Schritte zur Unterstützung dieses Vereines getan hat. Wie die ungarisch-jüdische Zeitung EGYENLÖSEG berichtet, hat Herr Wolncr. der voriges Jahr mit der jüdischen Karawane Palästina besucht hat. in der Stadt Szilagasonlyon bei einer zu diesem Zwecke stattgefundenen Versammlung eine Summe von HS3 Kr., zugunsten des obengenannten Vereines gesammelt. Es soll eine Kolonie in der Nähe des Qrabcs Rahels errichtet und auf dem Grabe selbst eine grosse und prächtige Synagoge gebaut werden. Aber obwohl es eine schöne Idee ist. in der Nähe dieses alten und uns teueren Denkmals eine jüdische Kolonie zu gründen, wäre es doch nicht ratsam, sic in Erfüllung zu bringen, da dieses Landstück unfruchtbar und die Kolonisation jedenfalls mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Erstens ist nämlich der dortige Boden ganz wasserarm und besitzt keine einzige Ouelle. und zweitens sind hier in der unmittel־ baren Nähe Jerusalems die Lebensmittel sehr teuer. Ratsamer wäre cs dagegen, in der Nähe von Haifa die geplante Kolonie zu errichten, da dort die Lebensmittel viel billiger als •in Jerusalem sind und der Boden sehr wasserreich ist. Ueberdics ist Haifa als Hafenstadt, die jetzt auch eine bcdcutsamc Bahnverbindung nach dem Norden und dem Osten erhalten hat. besonders Qualifiziert. Uebrigens ist cs auch der Wunsch der Mitglieder des obengenannten Vereins, sich in der Nähe von Haifa ansässig zu machen, und wir hoffen, dass bei der Ausführung des Planes ihm gebührend Rechnung getragen werden wird. Leider aber — das muss auch gesagt werden —. werden dieser guten Sache seitens der Vor- Steher des ungarischen Kolels alle möglichen Hindernisse in den Weg gelegt. Wir wünschen und hoffen jedoch, dass unsere Brüder in Ungarn diese Hemmnisse beseitigen und über alle Intriguen siegen werden. Wann wird endlich auch die Jugend des deutschen Kolels dem Beispiele ihrer utigarischen Stammesgenossen folgen und zur Einsicht - kommen, dass es höchste Zeit ist. sich vom Bettelbrote der Chaluka frei zu machen und lieber den Pilug und die Sense in die Hände zu nehmen, um sich .von der Hfsr.dc Arbeit zu ernähren? ft Herr Ben Jchuda hat in seiner ..Haschkafa“ für die Gründüng eines grossen Hotels in Jerusalem durch ein Konsortium oder eine Aktiengesellschaft plädiert, und wenn diese! Vorschlag Wirklichkeit werden sollte, so bekommen wir gewiss auch ein anständiges Theater, wie es einer Orossstadt gebührt. Erfreulicherweise sind die ersten Schritte in dieser Hinsicht schon getan, indem die hiesige Behörde eine Schauspielertruppe aus Aegypten berief und am Abend des 26. März das Drama ״Don Rodriga** in arabischer u»d wie hervorgehoben werden muss, wohlklingender literarischer Sprache auiiiihrcn Hess. Eine zweite griechische Schausplelcrgeselischaft lässt jetzt ein neues Theatergebäude bauen, das nach einer Woche fertig sein wird. Dort werden Schauspiele. Pantomimen und Stücke in türkischer und arabischer Sprache zur Aufführung gelangen. Bis jetzt betraten unsere Bühne, wenn man einem erhöhten Podium in einem arabischen Kaffechausc diesen Namen geben darf, ägyptische Schauspieler, oder richtiger gesagt, herumzlchende Musikanten und Tänzerinnen, die bemüht waren, den verstand- und kritiklosen Pöbel durch verschiedene arabische, manchmal ganz unanständige, unzüchtige Lieder oder irgend eine geschmacklose Komödie in schlechter arabischer Sprache zu ergötzen, und die ungebildeten Be- Sucher sind dabei überglücklich, wenn die schwarzlockigc und schwarzäugige Tänzerin oder Sängerin ihnen einen lockenden Blick zuwirft oder gar mit ihnen kokettiert. Die meisten gebildeten und anständigen Einwohner Jerusalems aber halten sich von diesem sogenannten Theater fern, und wenn sie es doch einmal besuchten, weil sie hier keine andere Vergnügung finden, so verlassen sie es bald wieder voller Abscheu “und Ekel. In diesem Hause geht es zu wie in einer Klappcrmühle. Der Pöbel will von Ruhe nichts wissen, und so wird das fortgesetzte Geplauder auch noch von fluch- und Schimpf- Wörtern und einem unaufhörlichen Pfeifen Johlen, und Klopfen begleitet. Dichte Rauchwolken von Zigaretten und Nargiilen (ein arabisches Rauchfass) erfüllen dazu den ganzen Raum, so dass man schon gute Nerven und Lungen haben muss! um ein solches .Vergnügen“ auszuhaltcn. Voriges Jahr besuchten uns zwar auch zwei europäische Schauspiclcrtruppcn. die eine aus Oesterreich und die zweite aus Griechenland, die sich wegen der Sprachsehwierigkcitcn meist auf Pantomimen beschränkten, es aber in dezenter und befriedigender Weise verstanden, ein ausgcwähltes Publikum gut zu unterhalten. So leben wir! Wir haben hier keine Bclustiguncsortc. keine Konzerte, keine Versammlungen, keine l.eseahcndc oder Vorträge. Der grösste Teil der Einwohner ist nur mit der Jagd nach dem Piaster beschäftigt. Welch fruchtbares^ und gedeihliches Eortschrcitcn der hebräischen Sprache könnte man durch Gründung eines hebräischen Klubs erhoffen! Und doch sorgt kein Mensch dafür, diese und noch andere Lücken auszufüllcti. Der grosse Saal der Bibliothek ist ja für Vortrag- und Leseabende, wenigstens für Sabbatvorträge, sehr geeignet, auch fehlt es nicht an gebildeten Persönlichkeiten in Jerusalem, welche Vorträge halten könnten und dennoch geschieht nichts! Hoffentlich wird es dem ״Bczalel" gelingcn. auch in dieser Hinsicht das monotone, stagnierende Leben in Jerusalem etwas zu heben. * Vor kurzer Zeit ist hier ein amerikanisches archäologischcs Institut eröffnet worden. Aus: DIE WELT. BEN ZION. Ein Reichs-Judengesetz? Verband der Deutschen Juden. Berlin W. 35. den 27 April 1906. Magdcburgcrstrassc H. An den Reichstag Berlin. für den Fall, dass der Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Freiheit der Rcligionsübung. ganz oder teilweise zur Annahme gclanj.’cn sollte, möchten wir nicht unterlassen, dessen Ergänzung in folgenden Beziehungen anzuregen: I. Befragung nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft. Der jetzt in Alt-Preusscn geltende § 5. Teil II, Tit. 11 des Prcussischen Landrechts lautet: .,Auch der Staat kann von einem einzelnen Untertan die Angabe, zu welcher Rcligionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern .wer,11 die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt." Im heutigen Recht gibt cs keine bürgerliche Handlung mehr, deren Kraft und Gültigkeit von der 'Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft abhängig ist; der hierauf bezügliche Vorbehalt des Landrechts ist mithin jetzt gegenstandslos. Anträge ähnlichen Inhalts sind von verschiedenen Parteien bei den früheren Kommissionsberatungen der Gesetzentwürfe, betreffend die Freiheit der Religionsübung, gestellt worden. Bei der Abstimmung über einen dieser Anträge in der Konimission des Reichstags hat sich Stimmengleichheit ergeben (Drucksachen No. 791. 11. Leg. Per״ I. Session 03/05. Seite 7). Wir nehmen die damals in der Kommission gestellten Anträge hierdurch auf. weil wir den weiteren Ausbau des land• rechtlichen Grundsatzes und dessen erneute Anerkennung für ganz Deutschland für geboten erachten. Durch die nachstehende anderweite Fassung dürften die bei den früheren Kommissionsberatungen von einzelnen Seiten vorgebrachten Bedenken sich erledigen. Regelmässige Befragungen nach der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft oder regelmassige Aufzeichnungen hierüber finden in keinem der grosseren westlichen Kulturländer (Nord-Amerika. England. Frankreich) statt. Unzuträglichkeiten haben sich hieraus nicht ergeben. Wir beantragen. hinter § l folgende Bestimmung einzuschaltcn: § 1 a. ״Niemand ist verpflichtet, seine oder seiner Angehörigen Glaubensmeimmgen oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft zu offenbaren. Staatliche oder kommunale Behörden dürfen keine regelmässigen Befragungen oder Aufzeichnungen über Glaubensmcinungcn oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgcmeinschaft vornehmen, ausser soweit das Bestehen öfientlichrechtlichcr Pflichten oder Rechte abhängig ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Unberührt bleiben abweichende relehsgcsetzlichc Vor* Schriften.“ II. Teilnahme an fremdem Religionsunterricht. Der letzt geltende § II. Teil II, Titel 12 des Prcussischen Landrechts lautet: ..Kinder, die in einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werde» sollen, können dem Rcligionsuntcrrieht in derselben beizuwohnen nicht angchalten werden.“

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