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Jüdische Rundschau · 1906-05-11 · Heft 19 (11.5.1906) · page 7

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XI (1906)
Issue
Heft 19 (11.5.1906)
Date
1906-05-11
Page
– (sequence 7)
Language
German
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No. 19 JÜDISCHE RUNDSCHAU De. Graf v. Posadowsky *Weimer. Herr .Präsident, ich habe auf diese; Frage folgendes zu antworten. Nach Art. *f Absatz 1 der Reichsverfassung unterliegen allerdings die Bestinunungen über die Fremdenpolizei der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs; diese Bestimmung ist seinerzeit im Jahre 1867 in die Verfassung des Norddeutschen Bundes hincingekommcn aui Antrag des Abgeordneten Michaelis, um zu verhindern, dass durch die einzclstaatlichcn Gesetzgebungen die Vorschriften der Reichsverfassung über Freizügigkeit und über gemeinsames Indigenat aller Deutschen beeinträchtigt werden möchten. Diese Verfassungsbestiuummg hat aber, solange und soweit sie nicht durch Spczialgesctze ihre weitere Ausführung und Erfüllung erfahren hat. zunächst einen prornissorischen Charakter. Solange also diese Verfassungsbe• Stimmung nicht ausgeführt ist durch Spezialgesctze für das ganze Reich, behalten die bestehenden einzclstaatlichcn Vor- Schriften gesetz!ehe Kraft. Die Eiuzelstaatcn behalten hiernach auf diesem Gebiete alle ihre Befugnisse und al'e ihre Rechte, soweit sie nicht durch Reichsgesetze im einzelnen beschränkt oder geändert sind; die Eiuzelstaatcn bleiben ihsoweit selbständige VoHstrcckungsmacht. mit voller Willens- und Handelsfreiheit, und die Einzclstaaten haben das Recht, zu verlangen, dass in diese ihre gesetzliche Machtsphärc nicht eingegriffen werde. (Sehr richtig! rechts.) Wenn jetzt auf die Vorschriften des russischen Handclsvertrags bei dieser Interpellation Bezug genommen ist, so war diese Bezugnahme eine fchlsame; denn in dem Handelsvertrag mit Russland vom 10. Februar 1891 (28. Juli 190-1) Art. I Absatz 2, heisst es. nachdem die allgemeinen Bestimmungen über die gegenseitige F'reüicit von Handel und Gewerbe icstgelegt sind, folgendermaßen: Fs herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erhisse und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, und auf alle Ausländer Anwendung finden. Ferner: zwischen Russland und Deutschland besteht ein besonderer Nieder!jssungsvertrag nicht. Aber auch in den Verträgen mit den Staaten, mit denen wir Niederlassumisverträge geschlossen haben — ich beziehe mich da auf den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom Jahre 1890 —, ist ausdrücklich gesagt, dass dadurch die Vorschriften der Ausübung ׳jer Eremdenpolizci in den einzelnen Staaten nicht berührt werden. Auch das Ficizügigkeitsgesetz bestimmt im § 12 ausdrücklich, dass ein allgemeines Niederlassungs- und Aufcnu haltsrccht lediglich die Reichsdeutschen haben, dass aber die Vorschriften der Freindenpoüzei für Reichsausländer dadurch nicht berührt werden. Aus diesen formalen Gründen lehnt der Herr Reichskanzlcr die materielle Beantwortung der Interpellation ab, ganz abgesehen davon, dass es für die Reiclisinstanz unaus* führbar ist, alle die einzelnen Ausweisungsfülle in den Einzel* Staaten nachzuprüfen. (Bravo! rechts). Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete Singer. Abgeordneter Singer: Herr Präsident, auf Grund des § 33 der Geschäftsordnung beantrage ich. trotz der Ablehnung der Beantwortung durch den Herrn Reichskanzler, die Besprechung der Interpellation. Präsident: Der Antrag Ist zulässig: er bedarf der Unter- Stützung von 50 Mitgliedern. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen wollen, sich von iTiren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Die Unterstützung genügt. In der soeben beschlossenen Besprechung hat das Wort der Herr Abgeordnete Bebel. Abgeordneter Bebel: Meine Herren, ob die Antwort, die uns soeben im Namen des Herrn Reichskanzlers der Stellvertreter desselben, Herr Graf v. Posadowsky, gegeben hat. politisch klug war. das dürften die Verhandlungen des heutigen Tages zeigen, fch meine, auf jeden Fall hätte sich der Herr Reichskanzler, ehe er den Herrn Grafen v. Posadowsky zu einer solchen Erklärung, wie wir sie gehört haben, bevollmächtigte, die Frage vorlegen sollen, warum man denn früher bei ähnliehen Gelegenheiten nicht denselben Standpunkt eingenommen hat. den man heute einzunnchmen beliebt. (Sehr richtig I bei den Sozialdemokraten.) Ich erinnere daran, dass wir bereits am 19. Januar 190-1 hier eine Interpellation der sozialdcmokratischen Partei verhandelt haben, die sich ebenfalls mit Aus- Weisung russischer Staatsangehöriger befasste, und zwar mit solchen, die durch die prcussische Regierung bezw. das Berliner Polizeipräsidium ungeordnet worden waren. Damals nahm der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts ausdrücklieh Veranlassung, in mehrfachen Reden auf die von uns gemachten Erörterungen einzugehen. Wir haben weiter in den Tagen am 27. und 29. Januar 190-1. und endlich vom 15. bis 17. März 1905. also während weiterer fünf Tage, hier ebenfalls denselben Gegenstand in grösster Länge und Breite behandelt, wobei nicht allein der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, sondern auch der Herr Reichskanzler selbst Vcraniassung genommen hat. in die Debatte cinzugreiien. um. die Massnahmen, die damals die prcussische Regierung getrolien hatte, und die von unserer Seite bekämpft wurden, zu rechtfertigen. Wie danach die Herren heute, nachdem sie bereits zu drei verschiedenen Perioden im Reichstag eine und dieselbe Angelegenheit erörtert haben, dazu kommen, die Beantwortung unserer Frage wegen Kompctcnzbcdcnkcn abzulehnen, verstehe ich nicht. Dazu kommt noch ein anderes, meine Herren. Gewiss, wir werden nicht bestreiten, die Ausweisungsfrage ist zunächst eine Angelegenheit der Eiuzelstaatcn. Sic ist geregelt durch die einzclstaatlichcn Gesetze bezw. Verordnungen. Aber es kann docii keinem Zweifel unterliegen, dass die Art und Weise, wie die Ausweisung von Ausländern von den einzelnen deutselten Staaten behandelt wird, unter Umständen zu Konflikten mit dem Ausland führen kann und wird. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Es ist sogar selbstverständlich, dass, wenn das Ausland glaubt, in bezug auf die Behandlung seiner Staatsangehörigen durch irgend einen deutschen Staat Klage erheben zu müssen, der betreffende Staat nach der Organisation des Reichs gar nicht in der Lage ist. sich an den betreffenden Einzclstaat direkt zu wenden, im gegebenen!*'all also an Preusscn. sondern dass dieser iremdc Staat genötigt ist, sich an die Vertretung des Deutschen Reichs, den deutschen Reichskanzlcr wenden zu müssen; und, meine Herren, wenn dann der deutsche Reichskanzler in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Handlungen der einzclstaatlichcn Behörden und Re« gierungen zu vertreten und zu verantworten, und die Konsc־ quenzen aus einer derartigen Handlungsweise eines Einzelstaats gegebenenfalls das Deutsche Reich zu tragen hat, dann kann kein Zweifel bestehen, dass wir als Vertreter des deutsehen Volks jeden Augenblick nicht nur berechtigt sind, bezügliche Anfragen auf solche Ausweisungen zu steilen, sondern dass wir auch die Erwartung hegen dürfen, dass die vorbüudetci» Regierungen bezw. der Reichskanzler auf. derartige Anfragen aus der Mitte des Reichstags die entsprechende Antwort gibt. (Sehr gut! bei den Sozialdemokraten.) Das ganze Verfahren des Reichskanzlers zeigt nach meiner Meinung nichts anderes als eine Geringschätzung der Stellung des Deutschen Reichstags, und wir haben alle Ursache, uns gegen eine derartige Geringschätzung zu wenden. Meine Herren, es kann sein, wenn eine andere Partei, eine bürgerliche Partei ~~ sagen wir. das Zentrum — e.ine ähnlieh Interpellation gestellt hätte, sic beantwortet worden wäre. Ich bin sogar fest überzeugt, dass, wenn sie das Zentrum gstellt hätte, wir die Antwort nicht bekommen hätten, die wir heute gehört haben. Aber das ist für uns gleichgültig. Hier stehen wir als gleichberechtigte Partei im Reichstage, und diejenige Partei, die es für notwendig und angemessen hält, eine Frage, wie die vorliegende, an den Reichskanzler zu stellen, kann auch billigerwcisc verlangen und muss verlangen, dass eine sachliche und ausführliche Antwort auf ihre Interpellation gegeben wird. (Sehr richtig! bei den Sozialdcmokraten.)) Meine Herren, wie schon gesagt, haben die Ausweisungsfragen seitens der prcussischen Behörden gegen russische Staatsangehörige uns eine ganze Reihe von Sitzungen beschüftigt, und wir werden uns heute trotz der gehörten Er- Klärung nicht abhalten lassen sie abermals zur Sprache zu bringen. -Tatsächlich haben wir also mit einer Reihe von Staaten Verträge abgeschlossen, auf Grund deren Ausweisungen überhaupt undenkbar und ungesetzlich wären. Es ist nun ohne weiteres zuzugeben, dass in dem Art. 1 des deutsch-russischen Handels und Schiffahrtsvertrages die von dem Herrn Staatssekretär Grafen v. Posadowsky vorgetragenc Schlussbestimmung enthalten ist. wonach die beiden vertragscliliessenden Teile ihr gegenseitiges Einverständnis darüber aussprechen. dass durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze. Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels. Gewerbes und der Polizei nicht be* rührt werden, welche in jedem der beiden vertragschlusscndcn Länder gelten oder gelten werden und auf alle Ausländer An* Wendung finden. Aber, meine Herren, der eigentliche Haupt* inhalt dieses Artikels lautet folgendermassen: Die Angehörigen eines der beiden vertragscliliessenden Teile, welche sich in dem Gebiet des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sollen dort Im Handels- und Gewerbebetrieb die nämlichen

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